Datenschutz: Kontaktnachverfolgung in Restaurants und Gaststätten

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Sind Restaurant- und Gaststättenbesuche nur noch möglich, wenn man seine Daten weitergibt? In diesem Blobeitrag spreche ich über das sensible Thema „Kontaktnachverfolgung in Restaurants und Gaststätten“.

Die Eindämmungsverordnungen der Länder gegen die Verbreitung von Corona (SARS-CoV-2) verlangen von den Gastronomiebetrieben ein „geeignetes Verfahren“ zur Kontaktnachverfolgung oder empfehlen diese zumindest „dringlich“ (wie in Berlin).

Die Freude über den Gaststättenbesuch wird schnell getrübt, wenn der Wirt die Kontaktdaten von seinem Gast erheben möchte. Dies rührt daher, weil der Gastwirt mit den Lockerungen der Maßnahmen gegen die Eindämmung der Corona-Weiterverbreitung, dem Lockdown, mit entsprechenden Auflagen versehen sind. Diese Auflagen sollen – wie in diesem Fall – eine gewisse Kontaktnachverfolgung erlauben, wenn sich ein auf COVID19 positiv Getesteter ebenfalls im Restaurant aufgehalten haben sollte.

Wie verhält man sich nun als Betroffener bei der Kontaktnachverfolgung in Restaurants und Gaststätten, wenn der Wirt nun nicht nur nach unserem Essenswunsch fragt, sondern auch nach unserer Wohnadresse und nach unserer Telefonnummer?

Der richtige Ansatz ist doch der, von unserem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) auszugehen. D. h.: Ich bestimme grundsätzlich selbst darüber, wem ich welche Daten wie und zu welchem Zweck anvertraue.

Dann gibt es ggf. noch Regelungen, die mich zu der einen oder anderen Angabe verpflichten kann, ok. Aber auch diese Regelungen müssen sich am Grundrecht auf Datenschutz messen lassen. Regelungen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, haben hier in diesem Staat keine Gültigkeit. Problem ist hier nur, dass diese Feststellung nur das Bundesverfassungsgericht rechtswirksam treffen kann. Und der Weg bis dahin kann langwierig und kompliziert sein.

Bis dahin bleibt einem nur der passive Widerstand oder eine smarte Umgehung des Ganzen. Soweit man nicht damit einverstanden ist. Es ist aber auch durchaus erlaubt, eine andere Meinung zu haben, und die eine oder andere Regelung für gut zu erachten (auch wenn sie gegen die Verfassung verstoßen würde).

Also: Der Ausgangspunkt sollte immer bei einem selbst liegen. In diesem Fall sollte man hier zunächst für sich abwägen: Was habe ich für Vorteile, wenn ich meine Kontaktdaten dem Wirt angebe? Ich könnte relativ schnell erfahren, wenn ich neben einem COVID19-Infizierten saß und könnte dann selbst entsprechende Schutzmaßnahmen (bspw. Quarantäne) ergreifen.

Aber mit jeder Datenweitergabe steigt natürlich auch das Risiko eines Missbrauchs meiner Daten. Das Personal könnte z. B. Telefonnummer dazu nutzen, Gäste für andere Zwecke zu kontaktieren oder an die Adressen Werbung zu senden (nur um so die harmlosesten Missbrauchsfälle zu benennen).

Die aufgeklärte Person wägt also selbst ab und übt somit ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus.

Kommt diese Person zu dem Ergebnis, dass die Vorteile einer Weitergabe der Kontaktdaten nicht die Risiken rechtfertigen, die diese Weitergabe mit sich bringt, sollte sie die Weitergabe sein lassen.

Generell gilt bei der Kontaktnachverfolgung in Restaurants und Gaststätten:

  1. Soweit der Wirt Listen statt einzelne Kontaktaufnahmebögen verwendet, liegt hier schon ein Verstoß gegen die DSGVO vor, da auch ein jeder andere (und eben nicht allein nur der Wirt) die Kontaktdaten der anderen Gäste sehen kann.
  2. Überall dort, wo Daten erhoben werden, sind Datenschutzhinweise / Datenschutzerklärungen vorhanden sein. Fehlen diese, liegt auch hier ein Verstoß gegen DSGVO vor.
  3. Man hat stets das Recht, sich jederzeit gegen die Gaststättenbetreiber bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz zu beschweren.

Aber Vorsicht: Der Wirt ist nicht verpflichtet, uns zu bedienen – ganz unabhängig von dem, wie wir uns verhalten. Letztlich geht es also darum,  einen Weg zu finden, die dem Wirt es erlaubt, irgendwie seine Auflagen erfüllen und uns vor den neuen Datenschutzrisiken schützen zu können. Und das kann von Mal zu Mal ganz unterschiedlich aussehen.

Guten Appetit

Ihr Julius S. Schoor


Photo by Victor He on Unsplash

Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

3 Kommentare

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  • Ich habe es nun schon ein paar erlebt, dass es entweder Einzelerfassungen sind oder aber Listenerfassung. Die Listenerfassung habe ich abgelehnt und ein Wirt hatte dann auch noch einen Einzelerfassungsbogen da.
    Viele Wirte sind zu Kompromissen bereit, denn der Wirt mach diese zusätzlich Arbeit nicht aus Jux und Dollerei. Er will einerseits dem Kunden dienen und muss diverse staatliche Auflagen erfüllen, bei denen wir als Kunden angesprochen werden. Wir wollen was konsumieren und müssen uns entscheiden wie und unter welchen Bedingungen das geschieht.

    Mit dem Wirt eine Grundsatzdiskussion führen zu wollen, dürfte damit enden, das der Wirt sagt „raus“. Egal wie, in diesen Zeiten müssen wir zu Kompromissen bereit sein, auch wenn es nicht gefällt. Der Datenschutz muss für ein gutes Essen und ein Bier dann eben mal zurück stehen. Ich habe damit kein Problem.

    Dipl. - Kfm. Heiko Gallin 4 Jahren ago Reply


    • … wenn man seine Daten nicht im Restaurant hinterlegen möchte, dann kann man sich ja auch immer noch Essen wieder liefern lassen.
      (Mal schauen, ob es einer versteht :))

      Julius S. Schoor 4 Jahren ago Reply


  • Danke für den Artikel. Da ich mir noch nie um Grippe Gedanken gemacht habe und auch noch nie daran erkrankt gewesen bin interesssiert es mich überhaupt nicht, ob ich ggf. neben einem C19-Infizierten gesessen habe oder nicht. Von daher gebe ich gerne Daten an, allerdings nicht meine. 😉

    lori 4 Jahren ago Reply


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