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	<title type="text">Das Power-Datenschutzkonzept</title>
	<subtitle type="text">Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</subtitle>

	<updated>2021-08-12T13:15:35Z</updated>

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		<author>
			<name>Julius S. Schoor</name>
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		<title type="html"><![CDATA[Mein Recht auf Auskunft gem. Art 15 DSGVO und wie ich es geltend machen kann]]></title>
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		<updated>2021-08-12T13:15:35Z</updated>
		<published>2021-07-22T13:15:00Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Allgemein" /><category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Datenschutz" /><category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="DSGVO" />
		<summary type="html"><![CDATA[2 min.Das Datenschutz wäre ohne das Auskunftsrecht, wie ein US-Marine ohne seine M16 &#8211; ziemlich nutzlos. Nicht nur das eigene Interesse was Facebook und Co über mich wissen ist relevant. Falsche Behauptungen oder Daten können sich auf den Bonitätsscore auswirken. Dies kann dazu führen, dass Ihnen beispielsweise Kredite verweigert oder nur zu höheren Zinsen angeboten [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/mein-recht-auf-auskunft-gem-art-15-dsgvo-und-wie-ich-es-geltend-machen-kann/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 2 min.</div>
<p>Das Datenschutz wäre ohne das Auskunftsrecht, wie ein US-Marine ohne seine M16 &#8211; ziemlich nutzlos. Nicht nur das eigene Interesse was Facebook und Co über mich wissen ist relevant. Falsche Behauptungen oder Daten können sich auf den Bonitätsscore auswirken. Dies kann dazu führen, dass Ihnen beispielsweise Kredite verweigert oder nur zu höheren Zinsen angeboten werden oder Sie einen Handy-Vertrag nicht abschließen können. Eine Korrektur dieser Daten können Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie davon Kenntnis haben. Dieser Beitrag soll Ihnen Ihr Recht auf Auskunft erörtern und prägnant erklären wie Sie es am besten ausüben können!&nbsp;</p>



<p>Im Erwägungsgrund 63 der DSGVO heißt es wortwörtlich:</p>



<p>&nbsp;<em>„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“&nbsp;</em></p>



<p>Dieser Absatz fasst im Grunde genommen das Wesen des Auskunftsrechtes perfekt zusammen.&nbsp;</p>



<p>Eine betroffene Person kann von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob er personenbezogene Daten von ihm verarbeitet. Ist dies nicht der Fall, weil bspw. der Verantwortliche keine Daten gespeichert hat oder alle Daten bereits gelöscht hat, so hat er trotzdem dem Betroffenen eine Auskunft zu erteilen. Diese Negativauskunft ist auch dann erforderlich, wenn der Verantwortliche über unwiderruflich anonymisierte personenbezogene Daten verfügt.&nbsp;</p>



<p>Wenn jedoch Daten verarbeitet werden, darf die betroffene Person konkrete Auskünfte darüber verlangen, <strong>was</strong> verarbeitet wird.&nbsp;</p>



<p>Der Antrag der betroffenen Person ist vollkommen formfrei. Das bedeutet, dass man mündlich sowie schriftlich den Antrag einbringen kann. Inhaltliche Anforderungen sind der DSGVO auch nicht zu entnehmen, jedoch ist man gut beraten, wenn einige Inhalte wie z.B. Name verständlich wiedergegeben sind, damit der Verantwortliche das Verfahren effizient und rasch bearbeitet kann. Der Antrag und seine Bearbeitung unterliegen dem Beantwortungs- und Beschleunigungsgebot des Art. 12 DSGVO. Der Verantwortliche hat grundsätzlich 1 Monat Zeit das Verfahren abzuschließen und dem Betroffenen das Ergebnis zu präsentieren &#8211; unterlassene oder unentschuldigt verspätete Antworten sind mit hohen Strafen bedroht, gem Art. 83 mit bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes! Weiters ist festzuhalten, dass Auskünfte unentgeltlich zu erfolgen haben. Übertreiben Sie es aber nicht, da beim Missbrauch Entgelte anfallen dürfen.&nbsp;</p>



<p>Jetzt stellt sich nur noch die Frage: Wie kommen Sie schnell und unkompliziert zu Ihrer Auskunft? Es gibt tatsächlich bereits einige Online-Tools, welche die meiste Arbeit übernehmen. Ein Beispiel haben wir in einem früheren Blog genannt &#8211; <a href="http://selbstauskunft.net">selbstauskunft.net</a>. Das Portal ermöglicht es Ihnen mit wenigen Klicks automatische Anschreiben zu erstellen, sodass Ihre einzige Aufgabe darin besteht, das Dokument abzuschicken. Jedoch ist auch die manuelle Methode &#8211; ohne Tool &#8211; nicht viel komplizierter. Im Urteil des LArbG Baden-Württemberg vom 17.3.2021, 21 Sa 43/20, hat das Gericht festgestellt, dass ein Antrag auf Auskunft bereits dann hinreichend bestimmt ist, wenn der Antragsteller mitteilt, welche Informationen er für welche Kategorien von personenbezogenen Daten begehrt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Sie insoweit auf die Form achten müssen, als sie der Verantwortliche Sie möglichst sicher identifizieren kann, damit er die gewünschten Informationen nicht an eine falsche Person schickt. Ergänzen Sie daher Ihr Ansuchen mit Ihren vollständigen Absenderangaben, ggf. mit Ihrer Kundennummer oder anderen Angaben, die eine sichere Identifizierung Ihrer Person ermöglichen.</p>



<p>Fazit: Das Auskunftsrecht ist ein grandioses Werkzeug. Die DSGVO sieht für Sie als</p>



<p>betroffene Person kaum Formvorschriften vor, sodass Sie das Ansuchen meist unkompliziert und rasch entsenden können. Sie können auch ganz simplen Online-Tools nutzen, um Musterbriefe für die gängigsten Unternehmen zu erstellen, wodurch ihr Aufwand nochmal geschmälert wird. Ob Daten gespeichert bzw. verarbeitet werden ist Interessant, jedoch ist viel wichtiger was verarbeitet wird. Insbesondere können sich falsche Daten schlecht auf Ihre Lebensqualität auswirken! Deswegen unser Rat an Sie &#8211; Nutzen Sie Ihr Recht!&nbsp;</p>



<p>Haben Sie Ihr Auskunftsrecht bereits benutzt? Wir sind auf Ihre Erfahrungen gespannt – schreiben Sie es in die Kommentare!</p>
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			<name>Julius S. Schoor</name>
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		<title type="html"><![CDATA[Vermeidbare Kostenfalle der DSGVO &#8211; Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten „VVT“]]></title>
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		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2367</id>
		<updated>2021-07-15T14:27:38Z</updated>
		<published>2021-07-15T14:27:28Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Datenschutz" />
		<summary type="html"><![CDATA[1 min. Die Datenschutzgrundverordnung verlangt Unternehmen einiges ab. Im Artikel 30 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nennt sie das sog. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (kurz VVT). Ziel dieses Beitrages ist es insbesondere zu klären, wer ein Verzeichnis führen muss, was in ein Verzeichnis gehört und wie es aufgebaut ist. Des Weiteren sollen Beispiele das Verständnis vereinfachen. Damit soll [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/vermeidbare-kostenfalle-der-dsgvo-verzeichnis-von-verarbeitungstaetigkeiten-vvt/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 1 min.</div>
<p>Die Datenschutzgrundverordnung verlangt Unternehmen einiges ab. Im Artikel 30 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nennt sie das sog. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (kurz VVT). Ziel dieses Beitrages ist es insbesondere zu klären, wer ein Verzeichnis führen muss, was in ein Verzeichnis gehört und wie es aufgebaut ist. Des Weiteren sollen Beispiele das Verständnis vereinfachen. Damit soll ein erfolgreiches Verzeichnis nichts mehr im Wege stehen!<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Um die Einhaltung der DSGVO nachzuweisen, muss jeder Verantwortliche gemäß Art. 30<span class="Apple-converted-space">&nbsp; </span>(1) DSGVO ein sog. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen. In diesem Verzeichnis sind alle Verarbeitungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu dokumentieren. Die Dokumentation kann entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden. Es ist jedoch relevant, dass das Verzeichnis vollständig ist, heißt dass alle Verarbeitungstätigkeiten aufgelistet sind, damit man im Ernstfall, auf Verlangen der Behörden, die Liste vorlegen kann. Wie es für die DSGVO üblich ist, führen Verstöße zu hohen Geldstrafen &#8211; gem. Art. 83 DSGVO bis zu 10 Mio. EUR oder bis zu 2 % des Jahresumsatzes.</p>
<p>Grundsätzlich sind alle Verantwortlichen iSd. DSGVO zur Erstellung verpflichtet. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, <b>wenn</b><b> </b>das Unternehmen nicht regelmäßig Daten oder sensitive Daten nach Art. 9 DSGVO (z.B. Gesundheitsdaten) verarbeitet oder sonstige Datenschutzrisiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Kurz gesagt – die Ausnahme ist so nützlich wie ein Ventilator in der Hölle und sollte schnell vergessen werden.</p>
<p>Die nachfolgende kurze Liste soll alle wichtige Punkte auflisten, die Sie bei der Erstellung<span class="Apple-converted-space">&nbsp; </span>Ihrer Dokumentation von Verarbeitungstätigkeiten beachten sollten.</p>
<ul>
<li>Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen</li>
<li>Die Zwecke der Verarbeitung z.B. Marketingzwecke, Personalbeschaffung</li>
<li>Eine Beschreibung der Kategorien von Betroffenen und deren personenbezogenen Daten z.B. Adressdaten von Kunden, Lebensläufe von Bewerbern</li>
<li>Kategorien von möglichen Empfängern der Daten z.B. der Steuerberater der Firma, der Betriebsrat</li>
<li>Informationen zur Übermittlung in Drittstaaten z.B. Schweiz oder andere nicht EU-Länder oder keine</li>
<li>Vorgesehene Löschungsfristen für die verarbeiteten Daten z.B. bis zu 8 Monate nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></li>
<li>Wenn möglich eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen &#8211; TOMs &#8211; hier am besten auf das Sicherheitskonzept verweisen</li>
<li>Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, also z.B. aufgrund eines Vertrages, der Einwilligung usw.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></li>
</ul>
<p>Fazit: Man kommt als Unternehmer nicht drum herum ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen – die Ausnahmen von der Pflicht sind zu dünn. ABER das ist wie man sehen kann, gar kein Problem. Eine Excel Datei mit den nötigen Daten ist schnell erstellt und ihre Aktualisierung bedarf insbesondere für kleinere Unternehmen keinen gröberen Zeit- oder Personalaufwand. Datenschutz ist ohne ein gut strukturiertes VVT nicht möglich, deswegen spricht vieles dafür auf die Qualität zu achten.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Haben Sie bereits Erfahrungen mit dem Thema Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemacht? Unter welchen Herausforderungen standen Sie dabei? Schreiben Sie es in die Kommentare, als Community können wir voneinander lernen und uns gegenseitig helfen!<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
]]></content>
		
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			<name>Julius S. Schoor</name>
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		<title type="html"><![CDATA[Die neuen Standardvertragsklauseln „SCC“ &#8211; Jetzt Umstellung notwendig?]]></title>
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		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2358</id>
		<updated>2021-07-14T13:42:17Z</updated>
		<published>2021-07-06T14:59:56Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Datenschutz" /><category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="EU" />
		<summary type="html"><![CDATA[2 min. Die EU-Kommission hat am 04. Juni 2021 die neuen Standardvertragsklauseln erlassen. Durch den Beschluss wurden die alten Klauseln endlich erneuert. Diese basierten noch auf der Richtlinie 95/45 EG. Das veraltete System berücksichtigte relevante Praxisfälle nicht. Der technologische Fortschritt machte es auch notwendig, neue Sachverhalte zu berücksichtigen. Doch was bedeutet das nun für Unternehmer? [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/die-neuen-eu-standardvertragsklauseln/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 2 min.</div>
<p>Die EU-Kommission hat am 04. Juni 2021 die neuen Standardvertragsklauseln erlassen. Durch den Beschluss wurden die alten Klauseln endlich erneuert. Diese basierten noch auf der Richtlinie 95/45 EG. Das veraltete System berücksichtigte relevante Praxisfälle nicht. Der technologische Fortschritt machte es auch notwendig, neue Sachverhalte zu berücksichtigen. Doch was bedeutet das nun für Unternehmer? Diese und weitere Fragen werden in diesem prägnanten Blogbeitrag beantwortet.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<h4>Was sind Standardvertragsklauseln?</h4>
<p>Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei um vorformulierte Vertragsklauseln.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Diese benötigt man immer dann, wenn personenbezogene Daten zur Verarbeitung in einem Drittland exportiert werden und keine andere Garantien vorliegen. Innerhalb der Union reicht in der Regel ein sog. Auftragsverarbeitervertrag gem. Art 28. DSGVO &#8211; kurz AVV &#8211; aus. Möchte man jedoch mit einem Geschäftspartner aus dem EU-Ausland einen AVV abschließen, gilt es einige Punkte zu beachten. Die DSGVO spricht hier selbst von <i>geeigneten Garantien. </i>Diese sollen sicherstellen, dass der Geschäftspartner im Drittland ebenso sorgfältig mit personenbezogenen Daten umgeht, wie ein Partner aus der Union. Manche Länder werden mittels eines Angemessenheitsbeschlusses als „sicher“ eingestuft. Solche Länder wie bspw. Schweiz, Japan, seit<a href="https://www.power-datenschutz.de/angemessenheitsbeschluss-uk-loesung-aller-probleme-oder-kopfzerbrechen/"> neuestem UK</a> etc. werden als Unionsländer behandelt. Hat der Geschäftspartner jedoch seinen Sitz in einem Land, in dem ein Beschluss nicht vorliegt (bspw. USA), kommen die Standardvertragsklauseln &#8211; SCC &#8211;<span class="Apple-converted-space">&nbsp; </span>ins Spiel. Diese vorformulierten Verträge sind individuell abzuschließen. Jedoch werden der Privatautonomie Schranken gesetzt &#8211; grobe Awngeichungen vom Text sind nicht gestattet. Insbesondere können die sog. TOMs (Technisch und/oder organisatorischen Maßnahmen) selber beschloßen werden. Eine technische Maßnahme wäre z.B. das Einrichten eines VPN Zugangs im Betrieb. Dagegen eine organisatorische Maßnahme, die Weisung, dass alle Mitarbeiter diesen VPN Zugang verwenden müssen. Die SCC sind somit geeignete Garantien, wodurch den Abschluss eines AVV nichts im Wege steht.</p>
<h4>Was ist neu?<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></h4>
<p>Die neuen SCC sind weiterhin generisch, jedoch um einiges intelligenter. Weitreichende Lücken wurden geschlossen. Die Kommission setzt bei den Neuen auf ein modulares System. Die Gliederung setzt sich wie folgt zusammen: Genereller Teil, Modul Eins &#8211; Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche, Modul Zwei &#8211; Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter, Modul Drei &#8211; Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter und die spezifischen Teile. Des Weiteren hat die Kommission „Schrems II“ berücksichtigt. Demnach sind personenbezogen Daten nur auf dem Rechtsweg auszuhändigen. Das bedeutet bspw. eine US-Behörde könnte nicht einfach Facebook um Daten bitten, sondern müsste diese zuerst gerichtlich einfordern. Eine weitere Sicherheitsstufe wurde mit der sog. Transfer Risk Assessment &#8211; Einzelfallprüfung &#8211; gesetzt. Hierbei obliegt es dem Verantwortlichen zu überprüfen, ob der Dienstleister notwendige Maßnahmen ergriffen hat (bspw. TOMs) um ein ausreichendes Schutzniveau zu garantieren.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<h4>Welche Übergangsfristen gelten nun und was bedeutet das für mich als Unternehmer?<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></h4>
<p>Die neuen SCC sind grundsätzlich mit sofortiger Wirkung anzuwenden. Neue Verträge sind aufgrund dieser abzuschließen. Jedoch hat die Kommission eine großzügige Übergangsfrist vorgesehen. Verträge, die nach den alten SCC abgeschlossen wurden, gelten bis einschließlich den <b>27. Dezember 2022. </b>Spätestens da obliegt es Unternehmern ihre Klauseln zu aktualisieren. Es ist rechtlich zulässig, die AGBs zu erneuern oder die neuen SCC als Vertragsinhalt im Servicevertrag aufzunehmen.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Für Unternehmer ist es jetzt wichtig, alle bekannten Dienstleister aufzulisten. Dabei soll beachtet werden, welche Partner im EU-Ausland ihren Sitz haben und mit welchen einen SCC abgeschlossen wurde. Diese sind bis zum 27. Dezember 2022 zu kontaktieren und die Verträge zu erneuern.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<h4>Aktuelles Live-Webinar zu diesem Thema</h4>
<p>Gerne geben wir Ihnen einen tieferen Einblick in diese Thematik. Diesbezüglich veranstalten wir am 22.07.2021 um 14 Uhr ein Live-Webinar. Die Teilnahme ist begrenzt, daher melden Sie sich bei Interesse schnell an und schicken &nbsp;eine kurze Mail an die karriere@dsgvo-navigator.eu</p>
<p>Wir freuen uns auf einen spannenden Austausch.</p>
<p>Haben Sie bereits Erfahrungen mit dem Thema&nbsp;Standardvertragsklauseln gemacht? Unter welchen Herausforderungen standen Sie dabei? Schreiben Sie es in die Kommentare, als Community können wir voneinander lernen!</p>
<p><em>Photo Credit: Twenty20</em></p>
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		<author>
			<name>Julius S. Schoor</name>
					</author>

		<title type="html"><![CDATA[Angemessenheitsbeschluss UK &#8211; Lösung aller Probleme oder Kopfzerbrechen?]]></title>
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		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2353</id>
		<updated>2021-07-06T14:39:45Z</updated>
		<published>2021-07-03T14:27:00Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Allgemein" />
		<summary type="html"><![CDATA[2 min. Wieder Neuigkeiten von der Insel. Unser Lieblingsthema rund um den Brexit hat eine neue Schlagzeile hervorgebracht. Die EU-Kommission hat am 28. Juni 2021 nach langer Beratung den neuen Angemessenheitsbeschluss für die Briten erlassen. Die Beantwortung der Fragen: Was das konkrete Problem war, was es mit so einem Beschluss auf sich hat und weitere [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/angemessenheitsbeschluss-uk-loesung-aller-probleme-oder-kopfzerbrechen/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 2 min.</div>
<p>Wieder Neuigkeiten von der Insel. Unser Lieblingsthema rund um den Brexit hat eine neue Schlagzeile hervorgebracht. Die EU-Kommission hat am 28. Juni 2021 nach langer Beratung den neuen Angemessenheitsbeschluss für die Briten erlassen. Die Beantwortung der Fragen: Was das konkrete Problem war, was es mit so einem Beschluss auf sich hat und weitere interessante Fragen, sollen das Ziel dieses kurzen Beitrags sein.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat auf vielen Gebieten Auswirkung – die DS-GVO nicht ausgenommen. Durch den vollzogenen Brexit gilt UK nun als Drittland.In Hinsicht auf den Datenaustausch wurde England eine Übergangsfrist bis einschließlich heute, den 30. Juni 2021, eingeräumt. Verständlich, dass man nun handeln musste, um den Austausch für Datenexporteure und -Importeure zu erleichtern.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Innerhalb der Union ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne eines Auftrags gem. Art 28 soweit erleichtert, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ohne Weiteres zwischen den Parteien<span class="Apple-converted-space">&nbsp; </span>abgeschlossen werden kann. Kommt jedoch der Datenimporteur aus einem Drittland sieht der Sachverhalt etwas anders aus. Da in der Union die informationelle Selbstbestimmung durch die DS-GVO einheitlich gesichert ist, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um dies auch für EU-Ausland zu garantieren. Die für die Praxis relevantesten Tools sind hierbei die sog. Angemessenheitsbeschlüsse und die Standardvertragsklauseln (SCC). Zweiteres wird womöglich in einem späteren Beitrag näher erläutert.</p>
<p>Ein Angemessenheitsbeschluss ist salopp gesagt die „Créme de la Créme“ für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in Drittländern. Kommt sie zum Entschluss, dass ein Land ein ähnliches Datenschutzniveau wie die EU hat, wird das Land als „sicheres Land“ eingestuft. Dadurch wird das Abschließen von AVV gem. Art 28 soweit erleichtert, dass keine weiteren Verträge oder Einwilligungen abgeschlossen bzw. eingeholt werden müssen.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Genau zu diesem Ergebnis ist die Eu-Kommission gekommen. Durch den Beschluss am 28. Juni gilt UK als solch ein sicheres Land. Nun können AVV weiterhin problemlos abgeschlossen werden.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Jedoch darf man die Entscheidung der Kommission kritisch hinterfragen. Fast schon amüsant war hierbei der Weg zum Erlass. Dem Europäischen Parlament wurde der Entwurf zur Abstimmung vorgelegt. Am 21. Mai 2021 wurde er mehrheitlich abgelehnt. Kritikpunkte aus der Entschließung P9_TA (2021) 0262 sind unter anderem, die durch Edward Snowden aufgedeckte, Massenüberwachung und mangelnde Umsetzungen von datenschutzrechtlichen Vorgaben (selbst als UK noch Unionsmitglied war). Trotz vorliegenden Bedenken entschloß sich die Kommission ihr Vorhaben durchzubringen. Ob die Befürchtungen des Parlamentes sich bewahrheiten werden, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten: Der Angemessenheitsbeschluss sorgt jedenfalls für Erleichterung für alle Datenexporteure (bspw. deutsche Unternehmen) und Datenimporteure (Englische Unternehmen). Sie können weiterhin ihre Datenverarbeitung im Auftrag auf Basis einer einfachen AVV gem. Art 28 DS-GVO fortsetzen. Nichtsdestotrotz sind Unternehmen gut beraten diese AVV in Hinblick auf die Anforderungen aus Art. 28 noch mal zu überprüfen.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Haben Sie bereits Erfahrungen mit dem Thema Angemessenheitsbeschluss gemacht? Unter welchen Herausforderungen standen Sie dabei? Schreiben Sie es in die Kommentare, als Community können wir voneinander lernen!</p>
]]></content>
		
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			<name>Julius S. Schoor</name>
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		<title type="html"><![CDATA[Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen – Wie verhält es sich mit dem Datenschutz?]]></title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.power-datenschutz.de/cybermobbing-unter-kindern-und-jugendlichen/" />

		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2346</id>
		<updated>2021-07-06T14:17:35Z</updated>
		<published>2021-03-18T07:20:00Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Cybermobbing" /><category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Datenschutz" />
		<summary type="html"><![CDATA[1 min. Cybermobbing ist ein zunehmendes Problem unter Kindern und Jugendlichen. Auf sozialen Medien wie Whatsapp, TikTok oder YouTube ist das Verbreiten von Gerüchten, das ungefragte Teilen von Fotos anderer oder das öffentliche Herabwürdigen keine Seltenheit mehr. Einer Studie zufolge hat sich Cybermobbing um 36 % gegenüber 2017 gesteigert. In Deutschland sind fast zwei Millionen [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/cybermobbing-unter-kindern-und-jugendlichen/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 1 min.</div>
<p>Cybermobbing ist ein zunehmendes Problem unter Kindern und Jugendlichen. Auf sozialen Medien wie Whatsapp, TikTok oder YouTube ist das Verbreiten von Gerüchten, das ungefragte Teilen von Fotos anderer oder das öffentliche Herabwürdigen keine Seltenheit mehr. Einer Studie zufolge hat sich Cybermobbing um 36 % gegenüber 2017 gesteigert. In Deutschland sind fast zwei Millionen Kinder und Jugendliche betroffen. Während das Problem rasant steigt, wissen die Eltern aber oftmals nicht um das Leid Ihrer Kinder. Einem nicht unwesentlichen Teil der Eltern ist nicht bekannt, dass ihr eigenes Kind von Cybermobbing betroffen ist. Während Cybermobbing früher allem in Haupt- und Realschulen stattfand, findet es sich mittlerweile auch in Grundschulen. Die Gründe für Mobbing sind vielfältig, meistens sind die Mobber jedoch der Ansicht, dass der Gemobbte es schlicht nicht anders verdient hat. Über die Ausmaße ihres Handelns sind die Mobber sich nicht bewusst. Denn beinahe ein Vierteil der Mobbing-Opfer hatten bereits Suizid-Gedanken. Zudem kommt der Konsum von Alkohol und Tabletten dazu.</p>
<p>Datenschutzrechtlich problematisch wird es, wenn Kinder und Jugendliche nicht frühzeitig den Umgang mit personenbezogenen Daten lernen. Cybermobbing ist zweifelsfrei auch ein datenschutzrechtliches Thema, etwa dann, wenn persönliche Informationen wie z.B. Krankheiten oder Adressdaten preisgegeben werden oder Fotos der Betroffenen wahllos an andere geschickt werden. Die Kinder und Jugendlichen begehen hier bereits umfassende Datenschutzverstöße, ohne sich über die Reichweite bewusst zu sein, ohne echte Konsequenzen fürchten zu müssen.</p>
<h2>Es muss stärker auf diese Themen geachtet werden</h2>
<p>Folgen keine Konsequenzen aus dem Mobbing, so steigt also das Risiko, später Datenmissbräuche zu begehen. Die Eltern sind daher in der Pflicht, sich zu informieren und ihre Kinder frühzeitig über den Umgang mit sensiblen Daten vertraut zu machen, um die Konsequenzen aufzeigen zu können. Nicht zuletzt müssen auch die Schulen ihre Beratungsangebote ausweiten und das Thema Datenschutz in den Schulalltag integrieren und für das Thema zu sensibilisieren.</p>
<p>Ob die Abwärtsspirale hinsichtlich Cybermobbings jedoch aufgehalten werden kann, ist stark zu bezweifeln. Wie kann diese Entwicklung wirksam aufgehalten werden? Was ist Ihrer Meinung nach zu unternehmen, um die Betroffenen vor Cybermobbing zu schützen und Täter angemessen zu sanktionieren?</p>
<p>Schreiben Sie es in die Kommentare. Als Community können wir voneinander lernen.</p>
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		<title type="html"><![CDATA[Was Sie beim Thema Datenschutz und einer Website von WIX beachten sollten]]></title>
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		<updated>2021-03-02T10:55:53Z</updated>
		<published>2021-03-02T10:55:53Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Allgemein" />
		<summary type="html"><![CDATA[1 min. WIX ist ein weltweiter Anbieter von Website-Baukästen mit Sitz in Tel Aviv und bietet eine cloudbasierte Plattform zur Erstellung von HTML5-Websites und Mobile-Websites. Mithilfe von WIX lassen sich Funktionen in die eigene Website integrieren, welche von WIX oder Drittanbietern entwickelt wurden. Damit lässt sich quasi im Handumdrehen ein eigener Online-Shop oder Blog entwickeln. [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/was-sie-beim-thema-datenschutz-und-einer-website-von-wix-beachten-sollten/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 1 min.</div>
<p>WIX ist ein weltweiter Anbieter von Website-Baukästen mit Sitz in Tel Aviv und bietet eine cloudbasierte Plattform zur Erstellung von HTML5-Websites und Mobile-Websites. Mithilfe von WIX lassen sich Funktionen in die eigene Website integrieren, welche von WIX oder Drittanbietern entwickelt wurden. Damit lässt sich quasi im Handumdrehen ein eigener Online-Shop oder Blog entwickeln. Wir zeigen Ihnen, welche Punkte Sie beim Thema Datenschutz bei der Erstellung einer Seite mit WIX beachten sollten</p>
<p>Bei der Erstellung von Websites müssen jedoch auch datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden. Bedient sich der Nutzer einer solchen Plattform, muss er sicherstellen, dass seine Website am Ende auch datenschutzkonform ist, da der Nutzer als Betreiber der Website hierfür allein verantwortlich ist.</p>
<p>Der WIX-Baukosten als solches ist nicht automatisch datenschutzkonform und dies sollte der Nutzer auch nicht erwarten, da es sich hier um einen weltweiten Anbieter handelt. Der Nutzer muss einige Anpassungen an der Website vornehmen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht werden zu können. Neben einer Datenschutzerklärung muss der Nutzer die Möglichkeit der Löschung von personenbezogenen Daten anbieten, sowie auch eine Löschung des Accounts des Users. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, sich bspw. von Werbung oder Newslettern usw. abzumelden. All diese Bausteine sind in WIX nicht automatisch enthalten, weshalb bei der Erstellung einer Website mit WIX also grundsätzlich Vorsicht geboten ist. WIX bietet für diese Anforderungen jedoch auch Erweiterungen an, die zum Teil aber kostenpflichtig sind.</p>
<p>Letztlich müssen einige Informationen trotzdem selbst erstellt werden, wie z.B. die Datenschutzerklärung. WIX bietet hierfür eine juristische Textvorlage an. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, da WIX selber darauf verweist, dass es sich bei der Vorlage nicht um eine Rechtsberatung handelt und empfiehlt selber die Einholung juristischen Rates.</p>
<p>So einfach wie es klingt, ist es also nicht. Haben Sie bereits Erfahrungen mit WIX gemacht? Unter welchen Herausforderungen standen Sie dabei? Schreiben Sie es in die Kommentare, als Community können wir voneinander lernen!</p>
]]></content>
		
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			<name>Julius S. Schoor</name>
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		<title type="html"><![CDATA[Datenschutz bei der Social App Clubhouse]]></title>
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		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2335</id>
		<updated>2021-03-02T10:57:14Z</updated>
		<published>2021-02-17T07:51:01Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="App" /><category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Datenschutz" /><category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Social Media" />
		<summary type="html"><![CDATA[1 min. Die Audio-Plattform Clubhouse bietet Menschen in digitalen Räumen die Möglichkeit, miteinander zu diskutieren. Der Schwerpunkt liegt dabei vor allem in der Stimme der Nutzer, welche miteinander sprechen, Geschichten erzählen oder neue Menschen aus aller Welt kennen lernen sollen. Sie wurde 2020 vom Softwareunternehmen Alpha Exploration Co. Veröffentlicht und ist aktuell nur für iOS [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/datenschutz-bei-der-social-app-clubhouse/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 1 min.</div>
<p>Die Audio-Plattform Clubhouse bietet Menschen in digitalen Räumen die Möglichkeit, miteinander zu diskutieren. Der Schwerpunkt liegt dabei vor allem in der Stimme der Nutzer, welche miteinander sprechen, Geschichten erzählen oder neue Menschen aus aller Welt kennen lernen sollen. Sie wurde 2020 vom Softwareunternehmen Alpha Exploration Co. Veröffentlicht und ist aktuell nur für iOS verfügbar. Den Zugang zur App erhält man nur durch eine Einladung – sog. Invites – eines bereits registrierten Nutzers. Aber wie schaut es aktuell mit dem Datenschutz in der Social App Clubhouse aus?</p>



<h2 class="wp-block-heading">Aktuell steht Clubhouse beim Thema Datenschutz im Fokus der Behörden</h2>



<p>Aktuell gerät die App zunehmend wegen Datenschutzbedenken in die Kritik. Die App soll unrechtmäßig Daten von Personen erheben, die die App nicht verwenden. Sie fordert den Zugriff auf die Kontaktliste des Smartphones, sobald jemand einen Invite an seine Kontakte schicken will. Die App registriert dabei, welche Mobilfunknummern von aktiven Nutzern bereits geteilt wurden. Häufige Nummern, werden somit in der Vorschlagsliste der App weiter oben angezeigt, da die Wahrscheinlichkeit eines Beitritts zur App bei diesen Kontakten der App am wahrscheinlichsten scheint.</p>



<p>Die Daten werden zudem auf US-Servern gespeichert und somit dort verarbeitet. Die Datenschutzerklärung ist nur auf Englisch verfügbar und ein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist auch nicht benannt, auch wurde kein Impressum veröffentlicht. Die Aufklärung der Nutzer über ihre Rechte seien damit nicht ausreichend, wohingegen die Rechte des Anbieters zu weit gehen. Die Gespräche, die in der App stattfinden, werden aufgezeichnet, jedoch soll eine Auswertung der Gespräche nur zu Beweiszwecken eingesetzt werden. Die Gespräche werden gelöscht, wenn ein Chatraum ohne eine Beschwerde über Nutzer geschlossen wurde. Der Nutzer erteilt zwar seine Einwilligung zu der Aufzeichnung, jedoch folgt der Hinweis dazu erst in den AGB und nicht bereits in Anmeldeformular. Zudem dürfen die Daten von Clubhouse zu Werbezwecken genutzt und an Dritte weitergegeben werden.</p>



<p>Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Alpha Exploration Co. bereits abgemahnt. Auch die Stiftung Warentest erkannte gravierende Datenschutzverstöße.</p>



<p>Wie stehen Sie zu der vorgebrachten Kritik an der App? Finden Sie die Bedenken überzogen und würden Sie eine solche App noch mit einem guten Gefühl nutzen? Schreiben Sie es in die Kommentare. Als Community können wir voneinander lernen.</p>
]]></content>
		
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		<title type="html"><![CDATA[Microsoft 365 datenschutzkonform einsetzen]]></title>
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		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2331</id>
		<updated>2021-03-02T09:47:36Z</updated>
		<published>2021-02-02T07:19:00Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Allgemein" />
		<summary type="html"><![CDATA[1 min. Nach dem Urteil des EuGH vom Juli 2020 verstößt das Abkommen „EU-Privacy-Shield“ zwischen der Europäischen Kommission und der USA gegen höherrangiges Recht. Und damit ist auch ein Datentransfer an eine US-Firma grundsätzlich nicht mehr möglich. Bei Microsoft 365 handelt es sich um einen Online-Dienst, einer Office-Webanwendung und einem Office-Software-Abonnement, welches cloudbasiert ist. Faktisch [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/microsoft-365-datenschutzkonform-einsetzen/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 1 min.</div>
<p>Nach dem Urteil des EuGH vom Juli 2020 verstößt das Abkommen „EU-Privacy-Shield“ zwischen der Europäischen Kommission und der USA gegen höherrangiges Recht. Und damit ist auch ein Datentransfer an eine US-Firma grundsätzlich nicht mehr möglich.</p>
<p>Bei Microsoft 365 handelt es sich um einen Online-Dienst, einer Office-Webanwendung und einem Office-Software-Abonnement, welches cloudbasiert ist. Faktisch haben weit über 90 % aller Unternehmen Microsoft-Produkte im Einsatz, meist handelt es sich dabei um Microsoft oder Office 365. Dies könnte in datenschutzrechtlicher Hinsicht nunmehr problematisch sein, da Microsoft zahlreiche Telemetriedaten seiner Nutzer sammelt. Diese Daten fallen jedoch unter den Anwendungsbereich der DS-GVO, da es sich um personenbezogene Daten handelt, diese jedoch durch die Datensammlung von Microsoft an ein Drittstaat übermittelt werden. Hierbei entsteht das eigentliche Problem in Sachen Datenschutz und Informationssicherheit.</p>
<p>Prüfung und Risikoabschätzung der internen Prozesse</p>
<p>In einem Whitepaper der <a href="https://www.audatis.de">audatis Consulting GmbH</a> zeigt diese Lösungsansätze für den Einsatz von Microsoft 365 auf. Neben der Identifikation und Klassifizierung der Daten und organisatorischen Maßnahmen wird beispielsweise die Durchführung einer Risikoanalyse empfohlen. Dabei ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung von besonderer Relevanz. Zu analysieren sind hier, ob die Prozesse grundsätzlich ein datenschutzrechtliches Risiko für betroffene Personen darstellen und ob diese ein Risiko für die als kritisch eingestuften Daten und Informationen darstellen. Zudem sollen ausreichende Maßnahmen etabliert werden, um die identifizierten Risiken zu minimieren.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung sind die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, wozu der Abschluss der Online Service Terms und die darin enthaltenen EU-Standardvertragsklauseln zusammen mit dem Datenschutzbeauftragten gehört.</p>
<p>Darüber hinaus wird ein Berechtigungs- und Datenschutzkonzept empfohlen sowie u.a. ein mehrstufiges Rollout-Konzept mit Datenschutzbeauftragten, Informationssicherheitsbeauftragen und Betriebsrat für die Einführung von Microsoft 365.</p>
<p>Welche Maßnahmen halten Sie für sinnvoll? Sollten eventuell noch weitere Maßnahmen ergriffen werden? Schreiben Sie es in die Kommentare. Als Community können wir gemeinsam voneinander lernen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content>
		
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			<name>Julius S. Schoor</name>
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		<title type="html"><![CDATA[Datenübermittlung in Drittländer]]></title>
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		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2326</id>
		<updated>2021-03-02T09:47:54Z</updated>
		<published>2021-01-02T07:00:00Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Datenschutz" />
		<summary type="html"><![CDATA[Wenn Sie im Unternehmen mit Datenschutz zu tun haben, werden Sie sicherlich schonmal über das Thema Datenübermittlung in ein Drittland gestoßen sein. Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmensprozesse verbleiben personenbezogene Daten häufig nicht in der EU, sondern müssen auch an Drittländer übermittelt werden, sei es an eine im Drittland ansässige Tochtergesellschaft oder an einen beauftragten Dienstleister mit Drittlandbezug.]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/datenuebermittlung-in-drittlaender-ausserhalb-der-eu/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 1 min.</div>
<p>Wenn Sie im Unternehmen mit Datenschutz zu tun haben, werden Sie sicherlich schonmal über das Thema Datenübermittlung in ein Drittland gestoßen sein. Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmensprozesse verbleiben personenbezogene Daten häufig nicht in der EU, sondern müssen auch an Drittländer übermittelt werden, sei es an eine im Drittland ansässige Tochtergesellschaft oder an einen beauftragten Dienstleister mit Drittlandbezug.</p>
<h3>Gleichwertiger Schutz in Drittländern ist Voraussetzung</h3>
<p>Mit der Entscheidung in der Sache „Schrems II“ (Urteil vom 16.07.2020, AZ: C-311/18) hat der EuGH klargestellt, dass personenbezogene Daten von EU-Bürgern nur dann an Drittländer außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes übermittelt werden dürfen, wenn sie in diesem Drittland einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz genießen wie in der EU. Dabei wurde das sog. Privacy Shield, eine Vereinbarung über den Datenaustausch zwischen Europa und den USA, (EU-Durchführungsbeschluss 2016/1250) für unwirksam erklärt. Die darin geregelten Schutzmaßnahmen führen nach Ansicht der Richter nicht zu einem gleichwertigen Schutz und es fehlen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten.</p>
<p>Die Standardvertragsklauseln der EU (Beschluss der Kommission vom 05.02.2010, 2010/87/EU) werden jedoch aufrechterhalten. Unternehmen können sich daher beim Datentransfer grundsätzlich auf diese Klauseln stützen. Diese enthalten nämlich Regelungen, die den Datenempfänger im Drittland auf das in der EU verlangte Schutzniveau verpflichten. Jedoch muss hier geprüft werden, ob die Standardvertragsklausen im Hinblick auf das Recht des Drittlands überhaupt einen angemessenen Schutz gewährleisten können. Dies zu prüfen ist Aufgabe des Datenübermittlers.</p>
<p>Bei der Datenübermittlung in ein Drittland ist der Datenempfänger auf die Standardvertragsklauseln zu verpflichten. Zusätzlich wird eine Auseinandersetzung mit den Regelungen des Drittlands unausweichlich. Sofern das Schutzniveau der EU nicht erreicht werden kann, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig. Dabei können technische, organisatorische oder vertragliche Maßnahmen ergriffen werden, um ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen.</p>
<p>Unternehmen wird daher empfohlen, ihre Datentransfers kritisch zu überprüfen und die weiteren Entwicklungen zu beobachten.</p>
<p>Haben Sie Beispiele für Maßnahmen, die ergriffen werden sollten, damit auf jeden Fall ein ausreichender Schutz gewährleistet wird? Teilen Sie diese in den Kommentaren. So können wir als Community gegenseitig von einander lernen.</p>
<p>Ihr Julius S. Schoor</p>
]]></content>
		
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		<author>
			<name>Julius S. Schoor</name>
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		<title type="html"><![CDATA[Sorgen Sie selbst für mehr Datenschutz: Die einfache 2-Klick-Lösung]]></title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.power-datenschutz.de/die-2-klick-loesung-fuer-mehr-datenschutz/" />

		<id>https://www.power-datenschutz.de/?p=2298</id>
		<updated>2021-03-02T09:48:01Z</updated>
		<published>2020-08-18T16:45:24Z</published>
		<category scheme="https://www.power-datenschutz.de" term="Allgemein" />
		<summary type="html"><![CDATA[1 min. Wer kennt das nicht? Beim Internetsurfen stößt man unweigerlich immer wieder auf diese Cookie-Banner, die das Lesen der Webseite massiv einschränken oder gar unmöglich machen. Entweder nehmen sie so viel Platz in Anspruch, dass man nur einen kleinen Teil der Webseite nutzen kann, oder sie legen sich so auf die Webseite, dass ein [&#8230;]]]></summary>

					<content type="html" xml:base="https://www.power-datenschutz.de/die-2-klick-loesung-fuer-mehr-datenschutz/"><![CDATA[<div class="lp-ert "><span class="lp-ert__icon dashicons dashicons-clock"></span> 1 min.</div><p>Wer kennt das nicht? Beim Internetsurfen stößt man unweigerlich immer wieder auf diese Cookie-Banner, die das Lesen der Webseite massiv einschränken oder gar unmöglich machen. Entweder nehmen sie so viel Platz in Anspruch, dass man nur einen kleinen Teil der Webseite nutzen kann, oder sie legen sich so auf die Webseite, dass ein Lesen erst überhaupt nicht möglich ist.</p>
<p>Im letzteren Fall nennt man diese Cookie-Banner auch „<strong>Gatekeeper</strong>“. Sie stellen sowas dar, wie ein Türsteher, der einen nur dann „rein“ lässt, wenn man „OK“ geklickt hat. Die Nutzung solcher Gatekeeper ist im Übrigen rechtlich gar nicht mal so unumstritten. Aber das wäre ein anderer Blogbeitrag.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Viele Nutzer machen es sich einfach und klicken den lästigen Cookie-Banner einfach „weg“ und haben dann irgendwann das unangenehme Gefühl von der Werbewirtschaft verfolgt zu werden: Sich mal eben für Rasenmäher interessiert, und schon tauchen Rasenmäher überall wieder auf – sei es bei Amazon, bei Facebook oder bei einem Newsportal.</p>
<p>Dem kann man in sehr vielen Fällen entgegenwirken, wenn man seine Gewohnheiten des einfachen „Wegklickens“ einfach ein wenig umstellt und <strong>sich</strong> und dem <strong>Datenschutz</strong> einen 2. Klick gönnt. Und so geht’s bei den allermeisten Cookie-Banner:<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<ol>
<li>Man klickt in dem jeweiligen Cookie-Banner <strong>erst auf „Einstellungen“</strong> (oder dergleichen), statt gleich auf „OK“ oder „Alles akzeptieren“ zu klicken.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></li>
<li>Man klickt <i>dann</i> auf <strong>„Einstellungen speichern“</strong> (o.ä.)</li>
</ol>
<p>Das Recht verlangt nämlich eine datenschutzfreundliche Voreinstellung („<strong>Privacy by Design</strong>“). Danach muss in den Standardeinstellungen ein <strong>Tracking grundsätzlich ausgeschaltet sein</strong>. Man muss sich also in der Regel nicht die ganzen Einstellungen durchlesen und sich irgendwo austragen („Opt-Out“), sondern kann gleich auf <strong>„Einstellungen speichern“ klicken</strong>.<span class="Apple-converted-space">&nbsp;</span></p>
<p>Hier sehen ein Beispiel, welches häufig vorkommt:</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="aligncenter wp-image-2299 size-full" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-1.png" alt="" width="1217" height="935" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-1.png 1217w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-1-300x230.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-1-1024x787.png 1024w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-1-768x590.png 768w" sizes="(max-width: 1217px) 100vw, 1217px" /></p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-2300 size-full" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-2.png" alt="" width="1217" height="935" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-2.png 1217w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-2-300x230.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-2-1024x787.png 1024w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-2-768x590.png 768w" sizes="(max-width: 1217px) 100vw, 1217px" /></p>
<p>Und ein zweites Beispiel:</p>
<p><img decoding="async" class="aligncenter wp-image-2301 size-full" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-3.png" alt="" width="1217" height="935" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-3.png 1217w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-3-300x230.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-3-1024x787.png 1024w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-3-768x590.png 768w" sizes="(max-width: 1217px) 100vw, 1217px" /></p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-2302 size-full" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-4.png" alt="" width="1217" height="935" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-4.png 1217w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-4-300x230.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-4-1024x787.png 1024w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/blog_cookies2-klick-loesung-4-768x590.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1217px) 100vw, 1217px" /></p>
<p>Die Einstellungen werden dann lokal auf dem Rechner gespeichert. Und das ist in diesem Fall auch gut so: Denn beim nächsten Besuch der Webseite werden genau diese Informationen an den Provider übermittelt und auch die Info, dass ein Tracking nicht gewünscht ist. Und man kann ohne Trackingstress die Inhalte der Webseite genießen.</p>
<p>Haben Sie weitere Beispiele für eine 2-Klick Lösung von Cookie-Einwilligungen (gesehen)? Teilen Sie diese in den Kommentaren. So können wir als Community gegenseitig voneinander lernen.</p>
<p>Ihr Julius S. Schoor</p>
<p>&nbsp;</p>


<p></p>
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