Richtig, rechtzeitig und rechtssicher kündigen.

3 min.

Für das Studium der Rechtswissenschaft ziehen gut und gerne fünf Jahre ins Land. Es endet mit dem ersten juristischen Staatsexamen. Danach folgen zwei Jahre Referendariat und schließlich das zweite Staatsexamen. Eine lange Zeit – doch viele Grundlagen der Studieninhalte sind nützliches „Alltagswissen“: Ein Vertrag für ein neues Fitnessstudio, Handy oder Zeitungsabo ist schnell abgeschlossen. Aber wie um Himmelswillen lassen sich diese Verträge rechtssicher kündigen?

I. Problemaufriss

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist Verbrauchern grundsätzlich zugeneigt. Viele Vorschriften schützen den Konsumenten und versuchen, das Ungleichgewicht zwischen Ihnen und übermächtigen Weltkonzernen auszugleichen. Trotz dessen sollten Sie bei der Kündigung von Verträgen einige Faustregeln beachten, um sich Ärger, Zeit und Geld zu ersparen.

II. Vertragslaufzeiten; Kündigungsfristen und Vertragsverlängerungen

Ein klassischer Beispielsfall: Sie schließen einen Mobilfunkvertrag ab. Dieser läuft gewöhnlich für mindestens zwei Jahre – 24 Monate (dies ist auch die gesetzliche Höchstdauer; § 309 Nr. 9a BGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sehen üblicherweise vor, dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert (ebenfalls der maximale Zeitraum; § 309 Nr. 9b), falls er nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wird (§ 309 Nr. 9c). Hier liegen häufig die Probleme. Sie treten in den unterschiedlichsten Schattierungen auf. Dazu zählt jedoch nicht der Fall, dass der Verbraucher schlicht vergisst zu kündigen. Anwälte und Verbraucherzentralen werden regelmäßig eingeschaltet, wenn der Kunde rechtzeitig – also mindestens drei Monate vor dem Ende des Vertrages – ein entsprechendes Kündigungsschreiben auf den Weg brachte, sich aber anschließend (auf der Seite des Unternehmens) nichts rührt. Totenstille. Im Ergbnis verstreicht die Kündigungsfrist, der Vertragspartner hat (oder behauptet es) keine Kündigung bekommen. Der Vertrag wird für mindestens 12 weitere Monate verlängert. Das ist ärgerlich, aber vermeidbar, wenn Sie die folgenden vier Faustregeln beachten:

  1. Kündigen Sie immer rechtzeitig – also deutlich vor dem letztmöglichen Kündigungszeitpunkt. Ich empfehle Ihnen, sich die Frist einen Monat früher zu notieren. Dadurch gewinnen Sie Zeit, um nochmals Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen und sich in Ruhe zu erkundigen, ob die Kündigung ordnungsgemäß angekommen ist. Notfalls können Sie erneut kündigen, wenn Ihre Erklärung (noch) nicht beim Adressaten ankam.
  2. Formulieren Sie das Kündigungsschreiben möglichst präzise. Benennen Sie den Vertragstypen (beispielsweise „Mobilfunkvertrag“) und die jeweilige Kundennummer, sodass die Kündigung Ihrem Vertrag zugeordnet werden kann.
    Vorsicht: Einige Firmen splitten Verträge (künstlich) auf – so wird beispielsweise ein DSL-Vertrag, über den auch telefoniert und ferngeschaut wird, machmal auf mehrere unterschiedliche Kundennummern aufgeteilt. Nehmen Sie in Ihrer Kündigung lediglich auf eine dieser Nummern Bezug, kann es passieren, dass der Anbieter diesen Vertragsbestandteil wunschgemäß kündigt – die anderen Teile aber wieder um 12 Monate verlängert. Dagegen hilft Ihnen die Formulierung „…hiermit kündige ich sämtliche Verträge bei Ihnen…“. Sie merken schon: Der Teufel steckt im Detail. 
  3. Schicken Sie die Kündigung an den richtigen Adressaten und auf dem richtigen (Versand-) Weg. Grundsätzlich ist eine Kündigung – rechtlich gesprochen – eine Willenserklärung. Damit diese wirksam wird, muss sie der anderen Vertragspartei zugegangen sein – d.h. es muss die faktische Möglichkeit bestehen, dass der andere Vertragspartner Ihre Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Ganz klassisch wäre der Brief. Problematisch ist, dass zwischen Ihnen und dem Unternehmen, dem Sie kündigen wollen, nun ein weiteres Unternehmen steht: Die Deutsche Post AG. Ob der Brief ankommt oder nicht. Sie wissen es nicht. Eine andere Möglichkeit wäre ein teures Einschreiben. Dann haben Sie einen Beleg, dass Sie an einem bestimmten Datum an das Unternehmen etwas verschickt haben. Dies ist jedoch kein Nachweis über den Inhalt Ihrer (Kündigung-) Erklärung. Ich empfehle Ihnen daher die Kündigung per Fax. Meistens findet man im „Impressum“ die Faxnummer des Unternehmens. Die alte Technik bewährt sich hartnäckig, da sie einen entscheidenden Vorteil bietet: Der Versand dauert nur wenige Sekunden. Anschließend erhalten Sie einen Sendebericht, der die erste Seite Ihres Faxes (also Ihre vollständige Kündigungserklärung) wiedergibt. Dieser Faxbericht ist ein (starkes) Indiz für die Zustellung. Nach meiner Erfahrung klappte die Kündigung per Fax immer reibungslos.
  4. Nutzen Sie die Kündigung, um ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat zu widerrufen, nervige Werbeanrufe zu verbieten und die Löschung Ihrer Daten nach dem Vertragsverhältnis zu fordern. Nicht selten entdecken Unternehmen nach der Kündigung ihr Interesse an Ihnen als wertvollen Bestandskunde. Es folgen nervige Anrufe mit (teilweise windigen) „Rückholangeboten“. Wenn Sie ein solches Angebot nicht wünschen, dann formulieren Sie:

„Darüber hinaus widerspreche ich gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung und Übermittlung meiner Daten für Zwecke der Werbung. Streichen Sie alle verbraucherrelevanten Daten umgehend aus Ihrer Adresskartei und unterlassen Sie unerlaubte Telefonwerbung. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass Telefonmarketing gemäß § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig ist und eine unzumutbare Belästigung darstellt. Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern ist ohne deren Einwilligung verboten.“

Ferner sollten Sie ein möglicherweise erteiltes SEPA-Lastschriftmandat unbedingt widerrufen, um Abbuchungen von Ihrem Konto nach Vertragsende zu vermeiden. Schlussendlich rate ich Ihnen, das sog. „Recht auf Vergessen“ in Anspruch zu nehmen – d.h. fordern Sie ausdrücklich die Löschung Ihrer persönlichen Daten zum Ende des Vertrages. Dadurch können Sie die Gefahr der (illegalen) Datenweitergabe reduzieren und dafür Sorge tragen, dass Sie nicht mehr von diesem Unternehmen kontaktiert werden.

III. Fazit

Verbraucherzentralen und Anwälte werden oft mit derartigen Fällen konfrontiert, weil es in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einiges zu beachten gilt, um wirksam zu kündigen. Wenn Sie die aufgezeigten Problemfälle zukünftig erkennen und mit den genannten Lösungsansätzen agieren, werden Sie es leichter haben, lästige Verträge zu kündigen.

 

Welche Erfahrungen haben Sie mit Kündigungen gemacht?

Ich bin sehr gespannt. Kommentieren Sie einfach diesen Beitrag!

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Titelbild (CCO Public Domain)

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Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

1 Kommentar

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  • Ich habe bei 1&1 mit exakt dieser Formulierung „hiermit kündige ich fristgerecht sämtliche mit ihnen bestehenden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Daraufhin kam 10 Tage später eine Antwort, ich müsse die Vertragsnummern nennen, ansonsten könne die Kündigung nicht akzeptiert werden. Somit war die Kündigungsfrist abgelaufen. Ich antwortete „ergänzend zu meiner Kündigung vom…“ die Nummern. Es folgte eine Bestätigung für nur eine der beiden Nummern; und zwar für in 15 Monaten. Jetzt kam ein Inkassoschreiben und neue Mahnungen von 1und1.

    Ilona K 5 Jahren ago Reply


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