Der rechtssichere Werbebrief

3 min.

WerbebriefVersenden Sie doch einfach mal wieder einen klassischen Werbebrief!

In Zeiten von Internet- und E-Mail-Marketing mag der klassische Werbebrief wie ein Relikt aus einer vergangenen Zeit wirken. Doch in bestimmten Bereichen hat er noch seinen festen Platz im Marketing. Kein Wunder: Ein solcher Werbebrief hat durchaus auch Vorteile gegenüber dem modernen E-Mail-Marketing.

Vorteile des Werbebriefes gegenüber dem E-Mail-Marketing

Welche Vorteile hat denn ein Werbebrief gegenüber einer E-Mail?

  • Ein Werbebrief wirkt häufig sehr viel persönlicher als eine einfache E-Mail,
  • man kann dem Werbebrief auch noch ein Prospekt, eine Visitenkarte, Gutschein oder ähnliches beifügen,

und der aus rechtlicher Sicht wichtigste Punkt ist:

  • Sie können diese Werbebriefe dem Empfänger zusenden, grundsätzlich ohne dessen Einwilligung (anders als bei der E-Mail!).

Das Datenschutzrecht verbietet nämlich die Versendung von Werbe-E-Mails an Empfänger, die in die Zusendung nicht zuvor eingewilligt haben (Opt-In-Verfahren). Anders jedoch bei den klassischen Werbebriefen. Möglich macht das der Wortlaut des §28 Abs. 3 S. 2 BDSG. Danach dürfen für Zwecke der Werbung bestimmte personenbezogene Daten, wie Name, Titel, akad. Grad und seine Anschrift etc. verwendet werden. An dieser Stelle nicht aufgelistet sind aber Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen! Deshalb ist für ein Telefonmarketing, Faxmarketing und E-Mail-Marketing weiterhin vorab eine Einwilligung einzuholen – beim Werbebrief ist das grundsätzlich nicht nötig.

Wie komme ich an Adressdaten für meine Werbebriefe?

1. Sie nehmen die Daten Ihrer Bestandskunden!

Bei Personen, mit denen Sie schon in einer Vertragsbeziehung stehen, können Sie die Adressdaten unter folgender Voraussetzung verwenden:

Sie haben als Unternehmen Ihre Kunden bereits bei Vertragsschuss darüber informiert, dass Sie diese Adressdaten zur werblichen Ansprache nutzen möchten und haben ihn auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Tipp: Dies kann in Form von AGBs erfolgen.

Eine weitere Möglichkeit an Adressen heranzukommen ist:

2. Nehmen Sie allgemein zugängliche Adressdaten!

Adressdaten, die Sie allgemein zugänglichen Verzeichnissen, wie Telefonbüchern oder Online-Adressverzeichnissen stehen, können Sie für Ihre Werbung via Werbebrief ohne weiteres verwenden, sofern nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen dem entgegenstehen. Dies dürfte jedoch nur in sehr wenigen Fällen zutreffen.

Problematisch wird es, wenn Sie sich Adressverzeichnisse selbst zusammenstellen, in dem Sie z. B. auf Webseiten bestimmter Personen gehen und die Adressdaten aus dem jeweiligen Impressum ziehen. Da Sie nicht auf bestehende Verzeichnisse zurückgreifen, bleibt die Nutzung dieser Adressen nur dann legal, wenn Sie sich diese Adressen a. gekauft oder b. geliehen haben. Oder c. Sie verwenden geschäftlich genutzte Adressdaten.

a. Adressdaten kaufen

Adressen können Sie sich bei seriösen Adresshändlern kaufen. Der Adresshandel ist ausdrücklich im Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich erlaubt und für die allgemeine Werbewirtschaft essentiell.

b. Adressdaten leihen

Sie können sich die Adressdaten auch von anderen Unternehmen leihen, z. B. weil Sie mit dem Unternehmen kooperieren (Konzern).

Verwenden Sie gekaufte oder geliehene Adressdaten, so haben Sie den Empfänger darüber aufzuklären, woher Sie die Adressdaten erhalten haben. Das Problem an dieser Regelung ist, dass der Empfänger sich aus dieser Information kaum einen wirklichen Mehrwert ziehen kann. Denn er weiß nicht, ob diese Auskunft tatsächlich stimmt und überprüfen kann er sie in aller Regel auch nicht wirklich.

c. Werbebriefe an Geschäftskunden

Verwenden Sie Adressdaten von Geschäftskunden (Business to Business – B2B), so muss sich die Briefwerbung auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen beziehen und darf nur an dessen Geschäftsadresse versandt werden.

Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist in allen Fällen obligatorisch!

Vergessen Sie das Widerspruchsrecht nicht!

Sollten Sie eine Werbeaktion mit Werbebriefen starten, so vergessen Sie nicht, in dem Brief den Empfänger auf seine Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen – also auf die Möglichkeit, der verantwortlichen Stelle, das sind Sie, mitzuteilen, dass er keine weitere (!) Werbebriefe mehr zugesendet haben möchte.

„Dann wird ja jeder gleich widersprechen!“

Das ist nicht richtig. Mit einer geschickten Formulierung im Werbebrief können Sie durchaus die Hemmschwelle zur Nutzung des Widerspruchsrechts spürbar erhöhen. Lassen Sie diese Chance nicht ungenutzt.

Vorsicht Falle!

Ja, es stimmt: Werbebriefe genießen in der Tat einen rechtlichen Vorteil gegenüber der Werbe-E-Mail. Doch in der Komplexität des Datenschutzrechts lauern zahlreiche Fallen – in Form von zusätzlichen Bedingungen und speziellen Ausnahmen – in die man als „juristisch unbefangener“ Werbender leicht treten kann. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall in Ihre Werbeaktion immer auch Ihren Datenschutzbeauftragten hinzuziehen. Denn eine solche Marketingaktion mit Werbebriefen ist nicht nur relativ teuer (Herstellung, Druck und Versand), auch die Bußgelder können bei Verstößen bis zu 50.000 € das Werbeetat unnötig belasten.

Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

1 Kommentar

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  • Hallo Team,

    dürfen wir per Brief ein blanko Werbeprospekt (ohne Anschreiben) an Kunden versenden die nicht bei uns gelistet sind.

    Michael Bülling 9 Jahren ago Reply


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