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	<title>Datenlöschung &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>„Simplicity is the Keynote of all true elegance“ (Coco Chanel)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Jan 2017 17:25:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[App]]></category>
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					<description><![CDATA[Weniger ist oft mehr! Das gilt auch und vor allem bei den doch so beliebten „Apps“ für Ihr Smartphone. Heute ist Europäischer Datenschutztag! Vielleicht ein Anlass, sein eigenes Smartphone gründlich von überflüssigen Apps zu entrümpeln. Je länger man sein Smartphone in Gebrauch hat, desto mehr sammeln sich immer mehr und mehr Apps auf seinem Handy. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Weniger ist oft mehr! Das gilt auch und vor allem bei den doch so beliebten „Apps“ für Ihr Smartphone.<br />
Heute ist Europäischer Datenschutztag! Vielleicht ein Anlass, sein eigenes Smartphone gründlich von überflüssigen Apps zu entrümpeln.<br />
<span id="more-1359"></span></p>
<p>Je länger man sein Smartphone in Gebrauch hat, desto mehr sammeln sich immer mehr und mehr Apps auf seinem Handy. Die Grenze wird dabei nur noch physikalisch gezogen, nämlich über den begrenzten Speicher im Handy. Am Ende ist es aber dann häufig so, dass viele dieser Apps kaum mehr aktiv benutzt werden.</p>
<p>Dem Grundsatz der Datensparsamkeit folgend könnte man sich durchaus fragen, warum diese Apps nicht gleich wieder löschen? Und da kommt eben schnell der Einwand: Naja, man könnte sie vielleicht dann doch einmal wieder gebrauchen. Und wenn sie weg sind, sind sie weg…</p>
<p>Warum sollte man diese Apps doch löschen? Hierfür gibt es mehrere Gründe. Hier nur die wichtigsten:</p>
<p>1. Diese Apps haben möglicherweise Nutzerdaten gespeichert, die zwischenzeitlich völlig veraltet sein könnten.</p>
<p>2. Solche Apps können unter Umständen, obwohl sie gar nicht in Gebrauch sind, weiter Daten des Nutzers sammeln. Vor allem Gesundheits- und Sportapps ziehen gerne mal die Daten anderer Apps, die Sie nutzen. Aber auch Spiele-Apps, wie Angry Bird, haben eine <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/angry-birds-nsa-und-gchq-zapfen-apps-an-a-945872.html" target="_blank">traurige Berühmtheit ihrer Spionagefunktionalitäten</a> wegen, erlangt.</p>
<p>3. Möglicherweise werden solche Daten bei diversen Gelegenheiten nach außen versendet oder von diversen Stellen abgerufen.</p>
<p>4. Auch die Apps, die nicht in Gebrauch sind, erhalten von Zeit zur Zeit ein Update. Mit jedem neuen Update können sich Funktionalitäten erweitern oder neue Risiken für einen eventuellen Datenmissbrauch geschaffen werden.</p>
<p>5. Grundsätzlich schafft man sich mit jeder neuen App ein potentiell mögliches Einfallstor für Hacker, die es entweder speziell auf Sie abgesehen haben, oder auf alle Nutzer dieser einen speziellen App.</p>
<p>Somit hilft auch die Beachtung des Grundsatzes der Datensparsamkeit dem Datenschutz. Denn je weniger Daten vorhanden sind, je weniger mögliche potentielle Zugriffsmöglichkeiten durch den Betroffenen „bereit gehalten“ werden, desto geringer auch das Risiko von Missbrauch der eigenen persönlichen Daten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bei der Löschung empfehle ich folgende Vorgehensweise: </strong></p>
<p>1. Betrachten Sie kritisch App für App: Welche App benötigen Sie wirklich? Welche App benötigen Sie vielleicht und welche App benötigen Sie gar nicht?</p>
<p>2. Bei einer App, die in die erste Kategorie fällt, empfiehlt sich ein Blick in die Einstellungen. Prüfen Sie da, insbesondere welche Datenschutzeinstellungen sind möglich? Schalten Sie solche Funktionen, wie: „Es werden Log-Daten an den Hersteller zur weiteren Verbesserung der App versendet“ aus.</p>
<p>3. Welche Nutzerdaten sind in diesen Apps gespeichert? Benötigen Sie diese noch oder können diese (vielleicht auch nur zum Teil) gelöscht werden?</p>
<p>4. Apps der 2. und 3. Kategorie würde ich gleich behandeln. Zunächst prüfe ich, welche (Nutzer-)Daten diese Apps über mich gespeichert hat (soweit als möglich). Dann prüfe ich, ob ich diese Daten noch benötige. Standardmäßig halten Apps die Möglichkeit vor, Daten aus der App zu exportieren. Doch auch davon würde ich nur dann Gebrauch machen, wenn mir wirklich, wirklich diese Daten für mein zukünftiges Leben einen Mehrwert liefern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anschließend würde ich die entsprechende App löschen und diese Löschung dokumentieren. Dabei habe ich eine Datei, in der ich festhalte: App-Name, Löschungsdatum, (ggf. Böschungsgrund).</p>
<p>Diese Aufzeichnung hilft Ihnen nachzuvollziehen, warum Sie diese App gelöscht haben (vor allem weil Sie sie nicht in Gebrauch hatten). Sollten Sie wieder einmal per Zufall über diese App stolpern, können Sie anhand dieser Dokumentation ganz leicht entscheiden, ob sie diese wirklich auf ihr Handy laden wollen, denn Sie hatten ja schon mal die App auf Ihrem Gerät und hatten sie nicht wirklich in Gebrauch.</p>
<p>Mit jeder gelöschten App verringern Sie Ihr Risiko eines Datenmissbrauchs. Machen Sie daher von der Löschung großzügigen Gebrauch!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ich wünsche Ihnen einen fröhlichen Datenschutztag!</p>
<p>PS: Schreiben Sie in den Kommentaren, wieviel Apps Sie gelöscht haben.</p>
<p>Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!<br />
__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<div>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Praxistipp: Vorsicht bei gebrauchten Speicherkarten.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jun 2015 14:35:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Praxistipp]]></category>
		<category><![CDATA[Speicherkarte]]></category>
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					<description><![CDATA[„Ebay macht’s einfach“. Mit dieser Werbung verspricht der Online-Markplatz nicht zu viel. Schnell ein Foto erstellt, hochgeladen, zwei Zeilen dazu geschrieben und schon findet sich „alter Krimskrams“ auf der gleichnamigen Plattform. Grundsätzlich gibt es keine Einwände dagegen &#8211; Sie sollten bei gebrauchten Speichermedien (wie Speicherkarten oder USB-Sticks) jedoch vorsichtig sein, denn Datensicherheit beginnt nicht im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Ebay macht’s einfach“. Mit dieser Werbung verspricht der Online-Markplatz nicht zu viel. Schnell ein Foto erstellt, hochgeladen, zwei Zeilen dazu geschrieben und schon findet sich „alter Krimskrams“ auf der gleichnamigen Plattform. Grundsätzlich gibt es keine Einwände dagegen &#8211; Sie sollten bei gebrauchten Speichermedien (wie Speicherkarten oder USB-Sticks) jedoch vorsichtig sein, denn Datensicherheit beginnt nicht im Großen durch das Ausspähen der NSA oder die Datensammlung von Facebook, sondern bereits im Kleinen bei Ihnen zuhause.<br />
Eine Anleitung.<span id="more-836"></span></p>
<p><b>Problemaufriss</b></p>
<p>Auf die Suchanfrage „Speicherkarte“ antworte eBay mit mehr als 2600 gebrauchten Angeboten. Doch oftmals bekommen Sie hier nicht nur eine günstige Speicherkarte, sondern auch die Bilder, die zuvor auf der Karte gespeichert wurden. Auf den ersten Blick sind die Speicherkarten leer &#8211; doch mit sehr geringen Aufwand lassen sich Bilder und andere Daten wiederherstellen. Wie kann das sein? Der Verkäufer löschte doch eigentlich das Speichermedium, bevor er es zum Kauf anbot. Wie können dann trotzdem sensible Daten und Fotos noch gespeichert sein? Eine vereinfachte Antwort auf diese Frage lautet: Löschen ist nicht gleich Löschen.</p>
<p>Eine leere Speicherkarte lässt sich mit einem leeren Buch vergleichen. Durch die Benutzung der Karte (z.B. in einer Kamera) werden Bilddateien abgespeichert und zusätzlich eine Art „Inhaltsverzeichnis“ erstellt. Wenn der Benutzer später die Bilder am Computer auswählt und die Option „löschen“ betätig, führt dies nur zur Löschung der dem Inhaltsverzeichnisses des Buchs entsprechenden Daten. Die tatsächlichen Bilder bleiben allerdings auf der Karte gespeichert. Sie sind bloß nicht mehr sichtbar und der Speicherplatz erscheint wieder als frei.</p>
<p><b>Problemlösung</b></p>
<p>Um die Rechte am eigenen Bild zu wahren und sie nicht unkontrolliert an unbekannte Dritte weiterzugeben, sollten Sie zwei Arbeitsschritte unternehmen, um auch wirklich eine leere Speicherkarte zu verkaufen.</p>
<p><b>1. Speichermedium sicher überschreiben</b></p>
<p>In einem ersten Schritt sollten Sie das Speichermedium mehrfach von einem Programm überschreiben lassen. Auf diese Weise werden alle noch vorhandenen Fotos und Dateien mit dem Wert „0“ überschrieben und damit unbrauchbar. So lassen sich hinterher auch unsichtbare Bilder nicht mehr wiederherstellen. Für diesen Arbeitsschritt existieren bereits viele Programme.</p>
<p><b>Windows-Nutzer</b> können beispielsweise auf das Tool <a href="http://www.heise.de/download/disk-wipe.html" target="_blank">Disk Wipe</a> zurückgreifen. Das Datenlöschungs-Tool Disk Wipe tut genau das, was der Name verspricht. Es entfernt Daten restlos von Festplatten, Speicherkarten oder USB-Sticks, sodass sie sich auch mit professionellen Wiederherstellungs-Tools nicht wiederherstellen lassen.</p>
<p><b>Mac-Nutzer</b> können sich dem bereits installierten <a href="https://www.verbraucher-sicher-online.de/anleitung/sicher-loeschen-unter-mac-os-x" target="_blank">Festplattendienstprogramm</a> bedienen. So gehen Sie hier vor:</p>
<ol>
<li>Starten Sie das Festplatten-Dienstprogramm (unter Programme/Dienstprogramme).</li>
<li>Schließen Sie nun den zu löschenden Datenträger an Ihren Mac an.</li>
<li>Wählen Sie in der linken Spalte des Fensters den zu löschenden Datenträger aus.</li>
<li>Anschließend wählen Sie in der rechten Spalte die Registerkarte „Löschen“.</li>
<li>Klicken Sie die Schaltfläche „Sicherheitsoptionen“. Es werden Ihnen drei möglichen Löschverfahren angeboten: das einfache, siebenfache oder 35-fache Überschreiben.</li>
<li>Wählen Sie das gewünschte Löschverfahren (mindestens siebenfaches Überschreiben) und bestätigen Sie die Wahl durch Klicken auf die Schaltfläche „OK“.</li>
<li>Starten Sie den Löschvorgang durch Klicken auf das Schaltfeld „Löschen“. Je nach Größe des Datenträgers und gewähltem Löschverfahren kann der Vorgang nun mehrere Stunden in Anspruch nehmen.</li>
</ol>
<p><b>2. Selbst eine Wiederherstellung durchführen </b></p>
<p>Abschließend können Sie sich mit einem Wiederherstellungsprogramm davon überzeugen, dass sich nach der Überschreibung des Speichermediums keinerlei Bilder oder andere Daten wiederherstellen lassen. Hier gilt der Grundsatz: Was Sie mit einschlägigen Wiederherstellungsprogrammen nicht wieder lesbar machen können, kann wohl auch kein Dritter reproduzieren. Hierfür finden sich ebenfalls viele brauchbare Tools. So können sich Mac-User beispielsweise <a href="http://mac.powerdatarecovery.com" target="_blank">MiniTool Mac Data Recovery</a> und Windows-Anwender <a href="http://www.heise.de/download/datarecovery.html" target="_blank">DataRecovery</a> bedienen.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Investieren Sie folglich nicht nur Zeit für eine ansprechende Artikelbeschreibung, wenn Sie bei ebay gebrauchte Speichermedien verkaufen, sondern löschen Sie ihre (persönlichen) Daten vorher sicher.</p>
<p>Wenn Sie den zweiten Schritt der Anleitung auf eine von Ihnen gebraucht gekaufte Speicherkarte anwenden, werden Sie überrascht sein, was sich wiederherstellen lässt &#8230;</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Das ewige Google-Gedächnis und das &#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 18:48:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Es lohnt sich einen Blick zurück zu werfen. Zurück auf den 29. Mai 2014. An diesem Tag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem richtungweisenden Urteil zum Schutz der Privatsphäre (C-131/12) mit dem sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“. Das damalige Urteil richtete sich gegen Google. Seither veröffentlicht das Unternehmen die Zahl der Löschanträge, derzeitig [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es lohnt sich einen Blick zurück zu werfen. Zurück auf den 29. Mai 2014. An diesem Tag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem richtungweisenden Urteil zum Schutz der Privatsphäre (<a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf" target="_blank">C-131/12</a>) mit dem sogenannten „<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ein-Jahr-Recht-auf-Vergessen-Google-Eintraege-loeschen-2732371.html" target="_blank">Recht auf Vergessenwerden</a>“. Das damalige Urteil richtete sich gegen Google. Seither veröffentlicht das Unternehmen die Zahl der Löschanträge, derzeitig mehr als 250.000 &#8211; von denen 60 Prozent abgeschmettert worden seien. Hier ist ein genauerer Blick lohnenswert. <span id="more-803"></span></p>
<p><b>Rückblick</b></p>
<p>2010 reichte ein spanischer Bürger eine Klage bei der spanischen Datenschutzagentur ein, weil dieser nicht länger im Zusammenhang mit einer Zeitungsmeldung über die Zwangsversteigerung seines Grundstücks aus dem Jahr 1998 stehen wollte, die an prominenter Stelle in den Google Suchergebnissen erschien.<br />
Letztlich landete der Fall vor dem EuGH, der über die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinien zu befinden hatte und feststellte, dass “der Betreiber einer Internetsuchmaschine […] bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist”.<br />
Google reagierte daraufhin mit einem neuen <a href="https://support.google.com/websearch/troubleshooter/3111061?hl=de" target="_blank">Antragsformular auf Entfernung</a> aus den Suchergebnissen gemäß dem Europäischen Datenschutzrecht. Jeder Antrag wird einzeln geprüft und bei der Bearbeitung festgestellt, ob die Suchergebnisse veraltete Informationen über den Antragsteller enthalten und ob ein öffentliches Interesse an den beanstandeten Informationen besteht.</p>
<p><b>Gegenwärtige Praxis am Beispiel „forget.me“</b></p>
<p>Seit drei Jahren hilft <a href="http://www.reputationvip.com" target="_blank">ReputationVIP</a> vor allem Wirtschafts-Unternehmen, ihren guten Ruf im Internet zu bewahren. Im Juni 2014 nahm der französische Web-Dienstleister die Arbeit auch für jeden Bürger auf, der sein &#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220; wahrnehmen möchte und gründete hierfür die kostenlose Plattform „<a href="https://forget.me" target="_blank">Forget.me</a>&#8222;.<br />
Der Mitgründer und Präsident von ReputationVIP &#8211; Bertrand Girin bilanziert: &#8222;Im ersten Jahr der Existenz unserer Plattform haben wir über 60.000 Löschanträge an Google weitergeleitet &#8211; 70 Prozent davon wurden abgelehnt.“<br />
Die Seite &#8222;forget.me&#8220; bietet Vordrucke für unterschiedlichste Fälle. Standardschreiben, in französisch und englisch, von einem Anwalt rechtlich korrekt und dennoch allgemein verständlich formuliert. Die größte Nachfrage kommt nach Angaben des Unternehmens aus Großbritannien, gefolgt von Deutschland &#8211; knapp jeder 4. Nutzer von &#8218;forget.me&#8216; ist ein Deutscher.<br />
Besonders interessant erscheinen die Auswertungen und Gewichtung der Löschanträge: &#8222;Bei knapp zwei Dritteln der Anträge, in 68 Prozent der Fälle, geht es um private Anliegen. Herr und Frau Jedermann bitten darum, dass ihre Telefonnummer nicht mehr in der Suchmaschine auftaucht. Dass nicht mehr gelistet wird, dass sie ihren Job verloren, wie es um ihre Gesundheit oder auch ihre Sexualität bestellt ist und Ähnliches. Als Nächstes folgen Beleidigungen im Internet &#8211; das macht elf Prozent der Anträge bei uns aus. Vier Prozent der Nutzer wollen, dass Bilder von ihnen aus dem Internet verschwinden. Und in lediglich drei Prozent der Fälle geht es um die Bitte, Informationen über Strafverfahren, in die man verwickelt ist oder war, zu löschen.&#8220;</p>
<p><b>Das Urteil als Bedrohung für die Pressefreiheit?</b></p>
<p>Doch gibt es auch kritische Stimmen nach dem EuGH-Urteil. So klagte beispielsweise die britische Tageszeitung The Guardian, dies bedeute eine Zensur für die Pressefreiheit. Doch für Girin sei dies nach eigenen Statistiken eine unbegründete Sorge: &#8222;Wir haben bei einer Studie in Deutschland, England und Frankreich alle sogenannten Presse- , also Medien-Webseiten berücksichtigt. Wir haben bei den Lösch-Anträgen unserer Nutzer geschaut, ob sie sich auf Informationen, die die Medien online stellten, bezogen. Das ist bei gerade mal drei Prozent der Anträge der Fall. Und wenn es darum geht, dass jemand, dessen Name in den Medien auftauchte, sich vergessen machen möchte, antwortet Google zu 92 Prozent mit Nein!“</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Klare Regeln, was zu löschen sei, gibt es bis heute keine. Mitte Mai monierten achtzig Experten aus Technik und Datenrecht, in einem offenen Brief in The Guardian die mangelnde Transparenz bei der Umsetzung des &#8218;Rechts auf Vergessenwerden&#8216;. Bislang vergeblich plädiert auch Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, frühere Bundesjustizministerin und Mitglied des &#8218;Lösch-Beirats&#8216;, dieses Recht über europäische Domänen hinaus weltweit gültig zu machen.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Ist Ihre Datenlöschung wirklich zuverlässig?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Dec 2013 16:17:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datensicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenlöschung]]></category>
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					<description><![CDATA[Zu einem effektiven Datenschutz gehört auch eine zuverlässige Datenlöschung! Personenbezogene Daten müssen von der verantwortlichen Stelle zuverlässig gelöscht werden können. Lässt die verantwortliche Stelle zum Beispiel Daten nach §11 BDSG im Auftrag verarbeiten, so gehört die Möglichkeit der Datenlöschung zwingend in die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV). Darüber hinaus hat auch der Betroffene ein Recht auf Löschung seiner [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/12/Daten.jpg"><img decoding="async" class="size-thumbnail wp-image-565 alignleft" title="Datenschutz" alt="Datenlöschung Datenschutz" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/12/Daten-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a>Zu einem effektiven Datenschutz gehört auch eine zuverlässige Datenlöschung!</h2>
<p><a title="Personenbezogene Daten" href="https://www.power-datenschutz.de/personenbezogene-daten/">Personenbezogene Daten </a>müssen von der verantwortlichen Stelle zuverlässig gelöscht werden können. Lässt die verantwortliche Stelle zum Beispiel Daten nach §11 BDSG im Auftrag verarbeiten, so gehört die Möglichkeit der Datenlöschung zwingend in die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV). Darüber hinaus hat auch der Betroffene ein Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.<span id="more-564"></span></p>
<h2>Was heißt &#8222;Löschen&#8220; in datenschutzrechtlicher Hinsicht?</h2>
<p>Unter „Löschen“ versteht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das dauerhafte und unwiderrufliche Unkenntlichmachen von Daten. Dies ist dann der Fall, wenn die Informationen nicht länger aus den ursprünglichen Daten gewonnen werden können und eine weitere Verarbeitung somit nicht mehr möglich ist.</p>
<p>Regelmäßig können jedoch Informationen aus vermeintlich gelöschten Daten durch einfache Softwaretools und ohne besondere Fachkenntnisse gewonnen werden, weil die verantwortliche Stelle sich beim „Löschen“ häufig auf Standardprozesse verlässt, die ihm die eigene Software bietet. Problematisch vor allem bei Verlust oder Diebstahl von Laptops oder Smartphones.</p>
<h2>Aber auch die bewusste Weitergabe kann gegen Datenschutz verstoßen!</h2>
<p>Doch ein in der Praxis häufig übersehener Fall liegt auch bei der bewussten Weitergabe vor. Denn häufig verlassen diese Geräte das Unternehmen mit einem vermeintlich gelöschten Datenspeicher, wenn das Gerät zur Reparatur, zur Wartung außer Haus oder dem Leasinggeber nach Ablauf der Leasingzeit zurück gegeben oder einfach verkauft wird. Defekte Datenträger werden durch das Unternehmen häufig gar nicht gelöscht, weil ein Zugriff mit den unternehmenseigenen Tools schon nicht mehr möglich ist. Diese Weitergabe kann gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, weil die Daten nicht zuverlässig gelöscht wurden. Nicht nur, dass das Image des Unternehmens bei einem solchen Datenskandal empfindlich verletzt werden kann, droht dem Unternehmen darüber hinaus noch ein empfindliches Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde.</p>
<h2>10% aller Fälle von Datenverlusten durch unzureichende Datenlöschung</h2>
<p>Nach einer Studie sind 10% aller Fälle von Datenverlusten auf unzureichende Datenlöschungen zurückzuführen. Viele Unternehmen verlassen sich auf ihre IT-Dienstleister, ohne sich die Löschung datenschutzkonform dokumentieren zu lassen. Häufig werden Prozesse für den laufenden Betrieb dokumentiert, nicht jedoch wie zu verfahren ist, wenn die Rechnereinheit (Server, Client, Laptop, Smartphone etc.) am Ende ihres Lebenszyklus angelangt ist – vor allem bei der Rückgabe, Verkauf oder Entsorgung.</p>
<h2>Prüfen Sie Ihre Prozesse zur zuverlässigen Datenlöschung</h2>
<p>Schließen Sie also diese Lücken in Ihrer Prozessdokumentation und gewährleisten eine zuverlässige Datenlöschung. Kriterien für eine zuverlässige Datenlöschung hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) definiert und zertifiziert entsprechende Hard- und Software, die die zuverlässige Datenlöschung gewährleisten können. Dienstleister, wie <a title="Sidave - zuverlässige Datenlöschung" href="http://www.sidave.de/" target="_blank">sidave</a>, bieten auch mobile Lösungen der  zuverlässigen Datenlöschung an. So haben Sie es als verantwortliche Stelle leicht, Daten revisionssicher zu löschen und die Löschung detailliert dokumentiert zu bekommen, ohne die Datenträger vorher außer Haus geben zu müssen.</p>
<p>Nur wenn Sie entsprechende Prozesse nachweisen und Ihre Löschungen revisionssicher dokumentieren können, sind Sie raus aus der Haftung – auch wenn in einem besonders unwahrscheinlichen Fall bzw. in der Zukunft man mal doch an Ihre Daten kommen sollte.</p>
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