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	<title>Urteil &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Drohen nach dem WhatsApp-Urteil des AG Bad Hersfeld jetzt massenhafte Abmahnungen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jul 2017 10:20:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
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					<description><![CDATA[Es ist nicht der erste Artikel mit und über WhatsApp. Auch wird es nicht der letzte gewesen sein. Dieser Beitrag widmet sich dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld: Nach Ansicht der Richter verletzt die Benutzung von WhatsApp das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist nicht der erste Artikel mit und über WhatsApp. Auch wird es nicht der letzte gewesen sein. Dieser Beitrag widmet sich dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld: Nach Ansicht der Richter verletzt die Benutzung von WhatsApp das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der im Telefonbuch gespeicherten Personen. Diese Verletzung könnte empfindliche Abmahnungen zur Folge haben.</p>
<p>Eine Urteilsanalyse.<span id="more-1595"></span></p>
<p><b>Was ist eigentlich das Problem?</b></p>
<p>Das Amtsgericht in Bad Hersfeld kannten bis vor einigen Wochen wahrscheinlich nur die Wenigsten. Dies änderte sich wohl nach dem <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/AG_Bad_Hersfeld_20.03.2017_-_F_111_17_EASO_-_familiengerich..._01.07.2017_11-37-49.pdf" target="_blank" rel="noopener">WhatsApp-Urteil</a> &#8211; eine Schlagzeile jagte die nächste. Der Grund: Alle Nutzer des Nachrichtendienstes WhatsApp in Deutschland machen sich aufgrund der Nutzungsbedingungen des Facebook Unternehmens grundsätzlich strafbar und riskieren damit eine finanziell empfindliche Abmahnung. Das Problem geht also erst einmal von den Nutzungsbedingungen aus.</p>
<p>Konkret steht diese Passage im Fokus:</p>
<blockquote><p><i>&#8222;Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.&#8220;</i> WhatApp-Nutzungsbedigungen (Stand 25. August 2016)</p></blockquote>
<p>Hieraus lässt sich sehr gut die Vorgehensweise des Dienstes erkennen, der jeden Eintrag im Telefonbuch des WhatsApp-Nutzers mit der Konzerndatenbank abgleicht. Damit steht sofort fest, welcher Kontakt auch WhatsApp installiert hat und wer nicht. Diese Information steht unter dem Punkt „Kontakte“ direkt nach dem Abgleich zur Verfügung. Es werden also alle Nummern und Kontakte übertragen &#8211; ob die Personen WhatsApp nutzen oder nicht. Sie können sich also nicht davor schützen, dass Ihre Nummer nicht übertragen wird, indem Sie den Messenager schlicht nicht nutzen.</p>
<p>In einem zweiten Punkt der Nutzungsbedingungen lässt sich WhatsApp von den Nutzern bestätigen, dass diese berechtigt sind, die Nummern und Kontakte an das Unternehmen zu übermitteln und weiterzugeben.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts müsste sich zunächst jeder eine Genehmigung von den im Telefonbuch gespeicherten Personen einholen, um deren Nummern und persönliche Daten an WhatsApp anschließend weiterzugeben. Wer dies nicht macht, der begehe, so das AG Bad Hersfeld, durch die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der gespeicherten Kontakte &#8211; eine „deliktische Handlung“.</p>
<p><b>Welche Auswirkungen können dem Urteil beigemessen werden? </b></p>
<p>Nach dieser Ausgangslage stellt sich natürlich die entscheidende Frage: Wie hoch ist das Risiko einer Abmahnung wirklich? Der erwähnte Auszug aus den Nutzungsbedingungen beschäftigte schon mehrfach Datenschützer und befeuerte die Kritik daran. Der Kern der Diskussion ist folglich nicht neu. Neu ist jedoch, dass ein deutsches Gericht dies in aller Ausdrücklichkeit in einem Urteil feststellt.</p>
<p>Um abgemahnt zu werden, müsste eine Person, deren Nummer ohne Genehmigung an WhatsApp übermittelt wurde, die übermittelnde Person aktiv abmahnen und die unautorisierte Datenweitergabe nachweisen. Am Ende liefe es im Ergebnis auf Abmahnungen zwischen Familienmitgliedern, Freunden, Bekannten und Arbeitskollegen hinaus. Ein derartiges Vorgehen wirkt absurd und daher eher unwahrscheinlich.</p>
<p>Beachtet werden muss weiterhin, dass Urteile von Amtsgerichten keine Bindungswirkung zukommt &#8211; d.h. ein anderes Gericht, welches über eine solche Abmahnung entscheiden müsste, könnte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen. Eine klare Tendenz gibt das Urteil trotzdem vor. Dieser Richtung könnten Verbraucherschutzzentralen folgen und wiederum gerichtlich gegen die Nutzungsbedingungen von WhatsApp vorgehen. Dies erscheint sehr viel wahrscheinlicher, als einzelne Abmahnungen innerhalb von WhatsApp-Kontakten.</p>
<p><b>Fazit &#8211; Wie können Sie sich gegen eine potenzielle Abmahnung schützen?</b></p>
<p>Wie bereits erwähnt können Sie nicht verhindern, dass Ihre Nummer durch wiederum andere Nutzer an WhatsApp &#8211; auch bei der Nichtnutzung des Dienstes &#8211; weitergegeben wird. Sie können aber verhindern, dass Sie aktiv diese Kontakte an das amerikanische Unternehmen übermitteln: Deinstallieren Sie WhatsApp von Ihren Geräten und nutzen Sie stattdessen einen sichereren Messenger!</p>
<p>Die Richter verweisen in Ihrem Urteil hierzu auf das Nachtichtenrogramm „Threema“. Diesen Messenger gibt es für <a href="https://itunes.apple.com/de/app/threema/id578665578?mt=8" target="_blank" rel="noopener">Apple</a>&#8211; und <a href="https://play.google.com/store/apps/details?id=ch.threema.app&amp;hl=de" target="_blank" rel="noopener">Android-Geräte</a>. Ich selbst nutze ihn, da die zweite Möglichkeit &#8211; eine Genehmigung von all Ihren Kontakten einzuholen &#8211; keine praxistaugliche Möglichkeit darstellt.</p>
<p>Installieren Sie sich „Threema“ und setzen Sie auch ein (privates) Zeichen für fairen Umgang mit persönlichen Daten und dem Respekt vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>Wie stehen Sie zum Thema? Ist ein Umstieg für Sie möglich? Schreiben Sie es mir in die Kommentare! Ich bin gespannt…</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>„Sofortüberweisung“. Sofort bezahlt. Sofort sicher?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2016 22:12:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bezahldienste]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Online-Banking]]></category>
		<category><![CDATA[Sofortüberweisung]]></category>
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					<description><![CDATA[Einkaufen im Internet wird stets einfacher, angenehmer, aber wird es auch sicherer? Bei der Auswahl der Bezahlsysteme gibt es oftmals viele Optionen. Eine davon stand in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik &#8211; die Rede ist vom Zahlungsdienst „SOFORT Überweisung“. Was ist „Sofortüberweisung“ und wie funktioniert das Bezahlsystem? SOFORT Überweisung (SOFORT GmbH) ist ein [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Einkaufen im Internet wird stets einfacher, angenehmer, aber wird es auch sicherer? Bei der Auswahl der Bezahlsysteme gibt es oftmals viele Optionen. Eine davon stand in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik &#8211; die Rede ist vom Zahlungsdienst „SOFORT Überweisung“.<span id="more-697"></span></p>
<h4><strong>Was ist „Sofortüberweisung“ und wie funktioniert das Bezahlsystem?</strong></h4>
<p>SOFORT Überweisung (SOFORT GmbH) ist ein Online-Zahlungssystem zur bargeldlosen Zahlung im Internet.</p>
<p>Der Kunde, der bei seinem Online-Einkauf SOFORT Überweisung als Zahlungsmöglichkeit auswählt, wird automatisch auf die verschlüsselte sofort.com-Zahlmaske weitergeleitet. Alle Bestelldaten werden automatisch übernommen und übermittelt, sodass der Zahlende anschließend die Bankleitzahl seiner Bank und die gewohnten Zugangsdaten, wie beim Online-Banking, eingeben muss (Identifikation). Anschließend muss die Überweisung mit dem gewählten TAN-Verfahren freigegeben werden (Authentifizierung).</p>
<p>Beim gesamten Zahlungsprozess fungiert die SOFORT GmbH als zwischengeschalteter technischer Dienstleister, der die Daten, die der Kunde in das gesicherte Zahlformular eingibt, verschlüsselt an sein individuelles Online Banking-Konto übermittelt. Der Onlinehändler erhält im Anschluss eine Echtzeitbestätigung über die Erstellung der Überweisung innerhalb des Online-Bankingbereichs des Kunden. Dank dieser Transaktionsbestätigung kann der Händler sicher sein, dass eine entsprechende Eingabe mit erfolgreicher PIN- und TAN-Übermittlung stattfand. Er kann daher die Bestellung umgehend bearbeiten und ggf. direkt verschicken.</p>
<p>Die SOFORT GmbH spricht von mehr als 35.000 Anbietern in 13 europäischen Ländern (Stand 03/2017), die das Verfahren zur Zahlung für ihre Kunden zur Verfügung stellen.</p>
<h4><strong>Sicherheit und Kritik</strong></h4>
<p>Die Nutzung der <em>SOFORT Überweisung</em> unterscheidet sich erst einmal nicht vom eigentlichen Online-Banking bei der jeweiligen Hausbank. Der Zahlende gibt alle erforderlichen Zugangsdaten ein, wie wenn er beispielsweise den Kontostand abruft, Daueraufträge bearbeitet oder Depotbestände einsieht. Diese Eingabe erfolgt jedoch nicht auf der Internetseite der jeweiligen Bank, sondern auf der sofort.com-Zahlmaske der SOFORT GmbH.</p>
<p>Darin liegt eine zentrale Kritik gegen diese Möglichkeit der Online-Zahlung. Frank-Christian Pauli vom „Verbraucherzentrale Bundesverband“ kommentierte dazu: „Der Kunde muss wissen, wozu er seine Einwilligung gibt, und das ist hier womöglich nicht gegeben“.</p>
<p>Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich nicht erst auf die Gefahr der unerlaubte Nutzung des Online-Banking-Zugangs, sondern setzt bereits einen Schritt zuvor an. Allein schon die Eingabe der kompletten Online-Banking-Zugangsdaten sehen Kritiker problematisch, da bei jeder Eingabe theoretisch die Möglichkeit eines Hackerangriffs besteht.</p>
<p>Ein dritter und letzter Kritikpunkt hinsichtlich der Sicherheit zielt auf eine mögliche Herabsetzung der Hemmschwelle von Internetnutzern im Bezug auf die Weitergabe von PINs und TANs ihrer Online-Banking-Zugangsdaten ab.</p>
<h4><strong>Gerichtsurteile zur &#8222;Sofortüberweisung&#8220;</strong></h4>
<p>Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte in einem Musterverfahren gegen die Deutsche Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH. Die Verbraucherschützer wollen verhindern, dass die Onlinezahlmethode SOFORT Überweisung als einziges kostenfreies Zahlverfahren (im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/312a.html">§ 312a Abs. 4, Nr. 1 BGB</a>) in Webshops angeboten werden kann.</p>
<p>Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt im Juli 2015 gewann zunächst der vzbv. <a href="http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr2273.php">Das Gericht urteilte</a> der Zahlungsdienst &#8222;SOFOT Überweisung&#8220; sei ein gängiges, aber „kein zumutbares“ Verfahren im Sinne des § 312a IV, Nr. 1 BGB.</p>
<p>Am 24.08.2016 kassierte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Entscheidung der ersten Instanz und entschied nun, dass das Zahlungsmittel SOFOT Überweisung <em>&#8222;zumutbar und gängig&#8220;</em> i.S.d. § 312a IV, Nr. 1 BGB sei.</p>
<p>Der vzbv legte jedoch Rechtsmittel gegen das <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/03/OLG_Frankfurt_am_Main_24.08.2016_-_11_U_123_15_Kart_-_Zum..._20.03.2017_18-08-54.pdf">Urteil des OLG Frankfurt</a> ein. Schlussendlich hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage zu entscheiden, ob die SOFORT Überweisung als einziges kostenfreies Zahlungsverfahren im Onlineshop angeboten werden darf, um den Anforderungen des § 312a gerecht zu werden.</p>
<p>Am 18. Juli 2017 (<a href="https://power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/10/kzr__39-16.pdf" target="_blank" rel="noopener">KZR 39/16</a>) kam das<strong> oberste deutsche Zivilgericht</strong> zu folgendem Urteil:</p>
<div class="page" title="Page 1">
<div class="layoutArea">
<div class="column">
<ol>
<li>Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB <strong><u>nicht</u> zumutbar</strong>.</li>
<li>Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.</li>
</ol>
</div>
</div>
</div>
<h4><strong>Fazit</strong></h4>
<p>Am Ende einer jeden Online-Shopping-Tour gilt es die immer gleiche Frage zu beantworten: „Mit welchem Zahlungsmittel möchten Sie bezahlen?“.</p>
<p>Die SOFOT Überweisung erscheint zumeist neben den „klassischen“ Bezahlmethoden wie Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung. Fraglich ist also, warum sie den anderen Zahlungsmöglichkeiten vorzuziehen oder aus welchen Gründen die SOFOT Überweisung abzulehnen ist.</p>
<p>Nach Angaben der SOFORT GmbH kam es seit der ersten Anwendung des Zahlungsverfahrens im Jahr 2005 bisher (03/2017) zu keinem Betrugsfall zu Lasten eines Kunden, der seine PIN und TAN in die Systeme der SOFORT GmbH eingegeben hat.</p>
<p>Jedoch wiegt das Argument schwer, dass die Hemmschwelle in Bezug auf den Umgang mit hochsensiblen Online-Banking-Daten abzusinken drohe. Anfangs schlossen einige Banken deshalb auch die Eingabe der Zugangsdaten zum Online-Banking auf fremden Seiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Kurz darauf schaltete sich allerdings das Bundeskartellamt ein und verbot einen derartigen Ausschluss, da hierdurch ein Wettbewerbsnachteil zu anderen Zahlungsdiensten entstehen würde.</p>
<p>Abschließend zeigt sich &#8211; gerade im Lichte der BGH-Entscheidung &#8211; ein sehr klares Bild, nach welchem sich deutlich mehr Argumente finden lassen, den Zahlungsdienst Sofortüberweisung <strong>nicht</strong> den anderen Zahlungsmethoden vorzuziehen.</p>
<p>Wichtig erscheint dabei aber auch, dass sich bei der Benutzung dieser und anderer Online-Zahlungsdienste eine gesunde Skepsis einstellt und Situationen vermieden werden, die überhaupt eine Gefahr für Online-Kriminalität eröffnen, etwa indem man auf die Bezahlart „per Nachnahme“ zurückgreift (hier können Beträge in bar beim Paketboten bezahlt werden) &#8211; denn auch hier gilt der Grundsatz: „Gelegenheit macht Diebe“.</p>
<p><em>Dieser Artikel wird stets aktualisiert. Zuletzt am 2. Dezember 2017.</em></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-1536" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04.png" alt="" width="936" height="232" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04.png 936w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04-300x74.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04-768x190.png 768w" sizes="(max-width: 936px) 100vw, 936px" /></p>
<p>Hier der <a href="https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/bezahlen-im-netz-neue-regeln-bei-sofortueberweisung" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beitrag</a> von Deutschlandfunk Nova.</p>
<p>__</p>
<p>Lesen Sie ebenfalls meine Artikel zu <a href="https://www.power-datenschutz.de/eu-richtlinie-bankkonten/" target="_blank" rel="noopener">EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/nfc-kreditkarten-sicher/">NFC-Bankkarten</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/paypal-sicher/">PayPal</a> und <a href="https://www.power-datenschutz.de/paydirekt-sicher/">Paydirekt</a>.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Urteil zur Unterlassungsklage wegen polizeilicher Videoüberwachung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2016 14:01:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Ja, sie ist ein Kind unserer Zeit: Die allgegenwärtige Videoüberwachung. Und sie ist auch nicht jedermanns Sache &#8211; völlig zu Recht. Denn der Datenschutz ist ein Grundrecht. Ein Recht, selbst zu bestimmen, wer, wann, was von einem wissen darf bzw. nicht. Und so hat sich ein Bürger erfolgreich gegen die aus seiner Sicht omnipräsenten Kameras der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class=""></div>
<div class="">Ja, sie ist ein Kind unserer Zeit: Die allgegenwärtige Videoüberwachung. Und sie ist auch nicht jedermanns Sache &#8211; völlig zu Recht. Denn der Datenschutz ist ein Grundrecht. Ein Recht, selbst zu bestimmen, wer, wann, was von einem wissen darf bzw. nicht. Und so hat sich ein Bürger erfolgreich gegen die aus seiner Sicht omnipräsenten Kameras der Polizei zu wehr gesetzt. Das Urteil hat das Verwaltungsgericht Hannover erlassen (<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/06/10-A-462911.pdf" target="_blank">Urt. v. 09.06.2016 &#8211; Az.: 10 A 4629/11</a>).</div>
<div class=""></div>
<p><span id="more-1130"></span></p>
<div class=""></div>
<div class="">
<div class="">
<div class="">
<div class="">
<div class=""><strong>Die 5 wichtigsten Erkenntnisse aus der Entscheidung:</strong></div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>1. </strong></div>
<div class="">Es spielt bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Installation einer Videoüberwachung keine Rolle, ob die Kamera aufzeichnet oder nur beobachtet. Meines Erachtens nur konsequent zu einer früheren Unterscheidung, wonach es auch schon keinen Unterschied macht, ob die Kamera tatsächlich echt ist, oder es sich nur um einen sog. „Dummy“ handelt &#8211; eine Attrappe also, die nur so aussieht, wie eine echte Kamera.</div>
<div class="">Denn der Betroffene kann weder in dem einen noch in dem anderen Fall erkennen, was für ein Kameratyp ihm gerade gegenüber steht. Insofern darf er stets vom Schlimmsten ausgehen. Und der Maßstab der Prüfung der Rechtmäßigkeit hat sich eben an dieser möglichen subjektiv zulässigen Interpretation zu orientieren.</div>
<div class="">Sprich: Ist dem Betroffenen nicht klar, welchen Kameratyp er gerade vor sich hat, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von einer Kamera auszugehen, die Aufzeichnungen macht. Der Einwand, es handele sich lediglich um eine Kamera, die beobachtet und keine Aufzeichnungen macht, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit unbeachtlich.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>2.</strong></div>
<div class="">Es gibt Situationen, bei denen grundsätzlich eine Videoüberwachung rechtmäßig ist, sofern sie sich an bestimmte Kriterien hält. So kann eine Kamera z.B. zur Verkehrsüberwachung durchaus rechtmäßig sein, solange sie eben nur beobachtet. Besitzt sie darüber hinaus weitere Funktionalitäten, kann sie z.B. auch Aufzeichnungen machen oder ein bestimmtes Fahrzeug heran zoomen, so verlässt diese Kamera den erlaubten Bereich und wird illegal. Es kommt übrigens nicht darauf an, ob diese zusätzlichen Funktionalitäten tatsächlich auch genutzt werden. Es genügt, dass sie die Möglichkeit haben.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>3.</strong></div>
<div class="">Ist der Zweck der Videoüberwachung die Kriminalprävention, so kann diese zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung mit den Kriminalitätsstatistiken für Kriminalitätsschwerpunkte belegt werden.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>4.</strong></div>
<div class="">Kameras sind per se illegal, wenn es an einer Zwecknennung oder an einer Notwendigkeitsprüfung durch die verantwortliche Stelle fehlt.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>5. </strong></div>
<div class="">Eine Klage gegen eine Videoüberwachung kann sich lohnen.</div>
<div class="">In diesem Fall wurden gleich alle 78 Kameras der Polizei zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover, von denen 23 Kameras ständig aufzeichnen, angegangen. Mit dem Urteil sind zwar nicht alle, aber immerhin 56 Kameras abzuschalten. Das sind über 70%.</div>
<div class="">* 37 Kameras hiervon haben mehr Funktionalitäten als zulässig.</div>
<div class="">* 17 Kameras fehlt die Darlegung der Notwendigkeit</div>
<div class="">* Bei einer Kamera kam das Gericht zu einer anderen Auffassung der Einschätzung der Notwendigkeit als die Polizeidirektion. (Und eine Kamera fehlt in der Auflistung.)</div>
<div class=""></div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="">Wer das Urteil nachlesen möchte, findet es <a href="http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/5590-urteil-zur-unterlassungsklage-wegen-polizeilicher-videoueberwachung" target="_blank">hier</a>.</div>
<div class=""></div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="">Schreiben Sie hier Ihre „Lieblingskamera“ auf, von der Sie tagtäglich beobachtet werden. Von welcher Kamera werden Sie täglich verfolgt?</div>
<div class="">
<p>__</p>
<p>Bild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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</div>
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		<title>Safe-Harbor-Abkommen: Endlich ein sicherer Hafen in Sicht?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Oct 2015 08:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
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		<category><![CDATA[Max Schrems]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[Unlängst entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil  in der Rechtssache C-362/14 &#8211; Maximillan Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, dass das Datenübermittlungsprogramm zwischen den USA und Europa („Safe-Harbor“) nicht europäischen Datenschutzstandards gerecht wird. Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet. Doch auch nach der Entscheidung des EuGH sind viele Fragen im Hinblick auf den europäischen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><b></b>Unlängst entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil  in der Rechtssache C-362/14 &#8211; Maximillan Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, dass das Datenübermittlungsprogramm zwischen den USA und Europa („Safe-Harbor“) nicht europäischen Datenschutzstandards gerecht wird.</p>
<p>Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet. Doch auch nach der Entscheidung des EuGH sind viele Fragen im Hinblick auf den europäischen Datenschutz noch nicht endgültig beantwortet.</p>
<p>Eine Einschätzung.<span id="more-942"></span></p>
<p><b>Ausgangspunkt &#8211; worum handelt es sich bei „Safe-Habor“?</b></p>
<p>Das Safe-Harbor-Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen Internetunternehmen Nutzerdaten aus Europa in den USA verarbeiten dürfen. Hierbei zielt das Abkommen auf personenbezogene Daten ab. Safe-Harbor fußt auf einer Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 und Regeln des US-Handelsministeriums. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Internetunternehmen zusichern müssen, die Daten ihrer europäischen Nutzer angemessen zu schützen. Treten sie dem Abkommen bei, dürfen sie die Daten in den USA weiterverarbeiten.</p>
<p><b>Urteil des EuGH &#8211; Safe-Harbor und angemessener Datenschutz?</b></p>
<p>Der EuGH entschied mit <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/10/CURIA.pdf" target="_blank">diesem Urteil</a> nun also über die Rechtsfrage, ob einerseits den nationalen Datenschutzbehörden ein angemessener Entscheidungsspielraum zusteht, um das Safe-Harbor-Abkommen hinsichtlich des Datenschutzes zu hinterfragen &#8211; was nach Einschätzung des Gerichts hier gegeben sei. Andererseits nahmen die Richter das Abkommen selbst unter die Lupe und erklärten es schlussendlich für rechtswidrig. Dies begründete der EuGH u.a. mit der Argumentation, dass die persönlichen Daten europäischer Internetnutzer in den USA nicht ausreichend vor dem Zugriff der Behörden geschützt seien.</p>
<p>In einer Pressemitteilung zu diesem Urteil heißt es zurecht kritisch:</p>
<blockquote><p>&#8222;Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt.&#8220;</p></blockquote>
<p>Ebenso deutlich verweisen die Richter auf ein weiteres Problem &#8211; EU-Bürger können gegen die Weiternutzung ihrer Daten nicht gerichtlich Einspruch erheben, deshalb sei &#8222;der Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt“.</p>
<p><b>Formulierung des Urteils &#8211; kann man es noch klarer auf den Punkt bringen?</b></p>
<blockquote><p>„Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 für ungültig. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.“</p></blockquote>
<p><b>Auswirkungen für die Praxis &#8211; was kommt jetzt?</b></p>
<p>Wie von vielen Experten erwartet, schloss sich das Gericht der Einschätzung des EuGH-Generalanwalts an. Yves Bot hatte Ende September erklärt, er halte die Safe-Harbor-Regelung mit den USA vor dem Hintergrund der Aktivitäten von US-Geheimdiensten für ungültig. Somit überrascht die Entscheidung des EuGH im Ergebnis nicht. Spannend ist jedoch zu beobachten, welche Schlüsse die nationalen Datenschutzbehörden &#8211; sowie insbesondere auch die Europäische &#8211; aus diesem wegweisenden Urteil ziehen.</p>
<p>Die EU-Kommission plant schon jetzt eine Neuverhandlung eines entsprechenden Abkommens zwischen den USA und Europa. Daher bleibt zunächst erst einmal nur abzuwarten und zu hoffen, dass bei der Neuregelung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von personenbezogenen Daten noch weiter verschärft und damit an das europäische Datenschutz-Niveau angeglichen werden.</p>
<p>Nun fehlt es für einen sichereren Hafen also nur noch an den richtigen Kapitänen.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Zwischenergebnis im Fall Schrems gegen Facebook:  Klage abgewiesen. Endergebnis?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/schrems-gegen-facebook/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2015 19:25:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Max Schrems]]></category>
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					<description><![CDATA[In der Auseinandersetzung zwischen dem Datenschützer und Rechtsanwalt Max Schrems und Facebook erklärte sich das Landesgericht Wien für nicht zuständig und wies die Klage deshalb aus formalen Gründen ab. Trotz des negativen Zwischenergebnisses strebt der Österreicher keineswegs den Rückzug an und zeigt sich kämpferisch. Eine Einschätzung.  25 000 gegen Facebook &#8211; ein erstes Zwischenergebnis Die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Auseinandersetzung zwischen dem Datenschützer und Rechtsanwalt Max Schrems und Facebook erklärte sich das Landesgericht Wien für nicht zuständig und wies die Klage deshalb aus formalen Gründen ab. Trotz des negativen Zwischenergebnisses strebt der Österreicher keineswegs den Rückzug an und zeigt sich kämpferisch.</p>
<p>Eine Einschätzung. <span id="more-849"></span></p>
<p><b>25 000 gegen Facebook &#8211; ein erstes Zwischenergebnis</b></p>
<p>Die Beschreibung David gegen Goliath trifft grundsätzlich auf Max Schrems und seine sieben Mitstreiter zu. Worum handelt es sich bei diesem Prozess konkret? Maximilian Schrems forderte vor einiger Zeit alle von ihm bei Facebook gespeicherten Daten und Informationen an. Daraufhin erhielt er unzählige Seiten seiner persönlichen Daten &#8211; einige wurden indessen von ihm explizit gelöscht. Dies stellte einen ersten Anfangsverdacht für Datenschutzverstöße dar, denen er nachging. Auf seinem Feldzug gegen den Internetriesen fand er weitere Betroffene, die mit ihm die Klage einreichten. Doch sie klagten nicht nur im eigenen Namen &#8211; sondern stellvertretend für 25 000 Nutzerinnen und Nutzer des Sozialen Netzwerks.</p>
<p>Nun entschied in erster Instanz das Landesgericht Wien (LG Wien) mit einem Beschluss, dass die eingereichte Klage gegen Facebook aus formellen Gründen unzulässig sei. Zu einer möglichen Begründetheit der Klage &#8211; also der vorgetragenen Datenschutzverstöße &#8211; entschieden die Richter jedoch nicht, da die Fragen der Zulässigkeit und gerichtlichen Zuständigkeit vom eigentlichen Inhalt der Klage zu trennen ist.</p>
<p><b>Die Entscheidung des LG Wien</b></p>
<p>In der Entscheidung des LG Wien verwiesen die Richter darauf, dass Schrems angeblich kein Verbraucher sei, da er seinen Facebook-Account nicht nur privat, sondern auch mittlerweile beruflich nutzen würde. In der weiteren Ausführung der Urteilsbegründung stellt das LG Wien bei der Definition eines „Verbraucher-Facebook-Account“ nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung ab, sondern auf die Nutzung des Netzwerks kurz vor der Klage.</p>
<p>Gewerbliche Nutzer der Social-Media-Plattform und andere Gruppen müssen sich an ein Gericht in Irland wenden, da sich dort der Europasitz des Unternehmens befindet. Dieser Weg der gerichtlichen Auseinandersetzung wäre jedoch deutlich teurer und mit größerem Aufwand verbunden.</p>
<p><b>Ein Gewinner &#8211; ein Verlierer? </b></p>
<p>Facebook äußerte sich positiv zu diesem Urteil: „Dieser Rechtsstreit war unnötig und wir sind erfreut, dass das Gericht die Klagen entschieden zurückgewiesen hat.“</p>
<p>Schrems hingegen zeigte sich kämpferisch und kündigte Rechtsmittel gegen das Urteil an. Der Kläger-Anwalt <a href="http://www.pfr.at/cms/index.php/de/news/138-facebook-sammelklage" target="_blank">Wolfram Proksch</a> kommentierte den Beschluss mit den Worten: „Es entsteht leider der Eindruck, dass das Landesgericht die heiße Kartoffel an die höheren Gerichte weiterreichen wollte.“</p>
<p><b>Einschätzung </b></p>
<p>Vorliegend erlitt der junge Datenschutz-Aktivist wohl eine Niederlage. Diese muss allerdings ins rechte Licht gerückt werden, denn zum <a href="http://www.europe-v-facebook.org/sk/PR_LG_de.pdf" target="_blank">Inhalt der Klage</a> &#8211; also dem Vorwurf im Bezug auf das Ausspähen des Surfverhaltens, ungültiger Datenschutzbestimmungen und einer Beteiligung von Facebook am NSA-Überwachungsprogramm Prism &#8211; urteilte das Gericht nicht. Folglich steht der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen.</p>
<p>Der Beschluss des LG Wien vom 1. Juli 2015 verdeutlich, dass die Auseinandersetzung inhaltlich, rechtlich und politisch stark aufgeladen ist. So jedenfalls sieht des auch Schrems: &#8222;Man läuft immer Gefahr, mit großen und komplexen Verfahren einem Gericht keine besondere Freude zu machen.“</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Die Vorratsdatenspeicherung. Ein Blick zurück. Ein Blick nach vorn.</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/vorratsdatenspeicherung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2015 17:38:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[Unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel nutzte den evangelischen Kirchentag in Stuttgart, um die Themen Digitalisierung und Vorratsdatenspeicherung anzusprechen. Ein ungewöhnlicher Ort für diese Materie. Doch Merkel formuliert ebenso ungewöhnliche Vergleiche; so sei Facebook für sie wie ein Auto oder eine schöne Waschmaschine. Wie jedoch fällt der Vergleich der Regierungschefin mit der aktuellen Vorratsdatenspeicherung aus? Für die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel nutzte den evangelischen Kirchentag in Stuttgart, um die Themen Digitalisierung und Vorratsdatenspeicherung anzusprechen. Ein ungewöhnlicher Ort für diese Materie. Doch Merkel formuliert ebenso ungewöhnliche Vergleiche; so sei Facebook für sie wie ein Auto oder eine schöne Waschmaschine. Wie jedoch fällt der Vergleich der Regierungschefin mit der aktuellen Vorratsdatenspeicherung aus? Für die Opposition, Datenschützer und die ehemalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ist auch die kürzlich beschlossene Form der Vorratsdatenspeicherung vor allem eins: verfassungswidrig.</p>
<p>Eine Analyse.  <span id="more-819"></span></p>
<p><b>Die Vorratsdatenspeicherung 1.0 (2007)</b></p>
<p>Um eine Bewertung zur aktuellen Debatte bzgl. der Speicherung von personenbezogenen Daten durch oder für öffentliche Stellen entwickeln zu können, muss zunächst ein Blick auf das erste Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geworfen werden.</p>
<p>Am 9. November 2007 stimmten 366 Abgeordnete im Deutschen Bundestag (ausschließlich aus den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD) für die Einführung der Datenbevorratung. Das Gesetz sah vor, u.a. folgende Daten sechs Monate zu speichern: Mobil- und Festnetztelekommunikation, E-Mails, SMS, IP-Adressen, Funkzellendaten und jeweils dazugehörige Zeit- und Datumsangaben.</p>
<p>Genutzt und übermittelt werden durften auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur zur Verfolgung von Straftaten, sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, als auch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes und zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikations- und Internetnutzern.</p>
<p><b>Damalige Erklärung von SPD-Bundestagsabgeordneten &#8211; Ziel und Ausblick</b></p>
<p>Einige SPD-Bundestagsabgeordnete gaben zum kontroversen Gesetzgebungsverfahren, den Zielen und möglichen Reaktionen des Bundesverfassungsgericht <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/16/16124.pdf" target="_blank">eine Erklärung</a> ab:</p>
<blockquote><p>„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“</p></blockquote>
<p><b>Urteil des Bundesverfassungsgerichts </b></p>
<p>Wie erwartet urteilten die Richter des BVerfG am 2. März 2010 über die eingegangen Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03/rs20100302_1bvr025608.html" target="_blank">Az. 1 BvR 256/08</a>). Das BVerfG erklärte die Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p>Das Gesetz in seiner damaligen Fassung verstieß gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG. Das Gericht merkte an, dass eine Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar sei; im Hinblick auf das Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die unmittelbare Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht.</p>
<p><b>Die Vorratsdatenspeicherung 2.0 und aktuelle Bezüge</b></p>
<p>Unter Beachtung des Urteils vom BVerfG bringen die große Koalition und Bundesjustizminister Heiko Maas die Vorratsdatenspeicherung nun nochmals auf den Weg der Gesetzgebung.</p>
<p>Alles neu macht der Mai &#8211; oder? Zumindest fand sich eine neue Bezeichnung: Höchstspeicherfrist, Mindestspeicherdauer oder auch digitale Spurensicherung. Der größte Unterschied zur Fassung von 2007 liegt in der Speicherdauer: Zehn Wochen lang soll nun gespeichert werden, wer wann mit wem über welchen Anschluss und mit welchem Gerät kommunizierte. Ferner wer mit welcher IP-Adresse wann ins Internet ging. Überdies soll vier Wochen gespeichert werden, wo sich ein Anrufer befand, während er mobil telefonierte (Funkzellen- oder Metadaten). Hingegen nicht mehr gespeichert werden sollen Daten, die bei der Kommunikation via E-Mail anfallen.</p>
<p><b>Fazit </b></p>
<p>Im ersten Moment erscheint das neue Gesetz schlanker und weniger tiefgreifend, als noch 2007. Entgegen argumentiert die FDP-Politikerin und ehemalige Bundesjustizministerin <a href="https://www.youtube.com/watch?v=_Ssx-OeTpGg" target="_blank">Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</a> treffend:</p>
<blockquote><p>„Wenn die Standortdaten von allen Bundesbürgern erfasst werden, dann übertrifft das sogar die alte Vorratsdatenspeicherung der großen Koalition, die verfassungswidrig war. Wenn Sie Google Maps oder Carsharing benutzen, also Dienste, die mit Ortungsdaten arbeiten, dann sind künftig Ihre Bewegungsdaten metergenau gespeichert – und der Staat darf auf diese Daten zugreifen. Die Metadaten werden also auch noch ausgeweitet.“</p></blockquote>
<p>Neben allen Fakten und Vergleichen zwischen der neuen und der alten Fassung der Vorratsdatenspeicherung, bleibt zukünftig der Bürger stets unter Generalverdacht stehend auf der Strecke. Dies sah auch das BVerfG im damaligen Urteil als problematisch an.</p>
<p>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kommentiert abschließend dazu:</p>
<blockquote><p>„Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere auch von den Auswirkungen eines &#8222;diffusen Gefühls des Überwachtseins&#8220; durch die Vorratsdatenspeicherung gewarnt. Und genau das leistet die Vorratsdatenspeicherung, egal ob 6 Monate, 3 Monate oder 2,5 Monate. Wer ohne Anlass auf Vorrat überwacht, überschreitet immer eine rote Linie.“</p></blockquote>
<p>Ob die Neufassung daher einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, bleibt abzuwarten.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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