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	Kommentare zu: &#8222;Videodrohnen &#8211; leise, clever und irgendwie bedrohlich&#8220;	</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		Von: Tim Siegert		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Tim Siegert]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Feb 2013 17:09:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ein sehr guter Beitrag.
 
Die staatliche Kontrolle ist für den Bereich der gewerblichen Nutzung von Drohnen schon ziemlich weit fortgeschritten. Jeder Aufstieg bedarf einer behördlichen Genehmigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 LuftVO und muss versichert sein. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Genehmigung, die Allgemeinerlaubnis und die Einzelerlaubnis. Die Einzelerlaubnis wird beispielsweise in Hamburg beantragt und gilt nur für einen Aufstieg (oder Drehtag oder Projekt mit gleichem Aufstiegsort). Die Allgemeinerlaubnis beispielsweise vom Land Schleswig-Holstein ist befristet auf ein bis zwei Jahre und muss entsprechend verlängert werden. Mit dieser Allgemeinerlaubnis kann dann an allen erlaubten Standorten aufgestiegen und fotografiert bzw. gefilmt werden. Für den kontrollierten Luftraum um Flugplätze gelten gesonderte Regelungen. Welche Flüge sind trotz Genehmigung nicht möglich bzw. nicht legal? Der gesamte Bereich der Spionage (Wirtschaftsspionage und das Hinterher spionieren bei Personen) ist verboten! Erteilt der Grundstückseigentümer keine Genehmigung ist der Aufstieg ebenfalls nicht erlaubt. Es gelten natürlich auch die selben Rechtsgrundlagen welche für Fotografen gültig sind, also dürfen z.B. die Persönlichkeitsrechte dritter nicht verletzt werden. Da bei Missachtung der ges. Grundlagen die Genehmigung versagt bzw. entzogen werden kann, sollte jeder Drohnenpilot sich im eigenen Interesse auch an die Regeln halten. Denn nur so können die zivil genutzten Drohnen ihre Vorteile ausschöpfen und nur so entstehen für die Kunden faszinierende Fotos und Videos bei gleichzeitiger Akzeptanz in der Bevölkerung.

Es grüßt Sie
Tim Siegert
www.batcam.de]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein sehr guter Beitrag.</p>
<p>Die staatliche Kontrolle ist für den Bereich der gewerblichen Nutzung von Drohnen schon ziemlich weit fortgeschritten. Jeder Aufstieg bedarf einer behördlichen Genehmigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 LuftVO und muss versichert sein. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Genehmigung, die Allgemeinerlaubnis und die Einzelerlaubnis. Die Einzelerlaubnis wird beispielsweise in Hamburg beantragt und gilt nur für einen Aufstieg (oder Drehtag oder Projekt mit gleichem Aufstiegsort). Die Allgemeinerlaubnis beispielsweise vom Land Schleswig-Holstein ist befristet auf ein bis zwei Jahre und muss entsprechend verlängert werden. Mit dieser Allgemeinerlaubnis kann dann an allen erlaubten Standorten aufgestiegen und fotografiert bzw. gefilmt werden. Für den kontrollierten Luftraum um Flugplätze gelten gesonderte Regelungen. Welche Flüge sind trotz Genehmigung nicht möglich bzw. nicht legal? Der gesamte Bereich der Spionage (Wirtschaftsspionage und das Hinterher spionieren bei Personen) ist verboten! Erteilt der Grundstückseigentümer keine Genehmigung ist der Aufstieg ebenfalls nicht erlaubt. Es gelten natürlich auch die selben Rechtsgrundlagen welche für Fotografen gültig sind, also dürfen z.B. die Persönlichkeitsrechte dritter nicht verletzt werden. Da bei Missachtung der ges. Grundlagen die Genehmigung versagt bzw. entzogen werden kann, sollte jeder Drohnenpilot sich im eigenen Interesse auch an die Regeln halten. Denn nur so können die zivil genutzten Drohnen ihre Vorteile ausschöpfen und nur so entstehen für die Kunden faszinierende Fotos und Videos bei gleichzeitiger Akzeptanz in der Bevölkerung.</p>
<p>Es grüßt Sie<br />
Tim Siegert<br />
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