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	<title>E-Mail Werbung &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Der rechtssichere Werbebrief</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2013 00:32:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[E-Mail Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Listenprivileg]]></category>
		<category><![CDATA[Werbebrief]]></category>
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					<description><![CDATA[Versenden Sie doch einfach mal wieder einen klassischen Werbebrief! In Zeiten von Internet- und E-Mail-Marketing mag der klassische Werbebrief wie ein Relikt aus einer vergangenen Zeit wirken. Doch in bestimmten Bereichen hat er noch seinen festen Platz im Marketing. Kein Wunder: Ein solcher Werbebrief hat durchaus auch Vorteile gegenüber dem modernen E-Mail-Marketing. Vorteile des Werbebriefes [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/11/Brief.jpg"><img decoding="async" class=" wp-image-543 alignleft" alt="Werbebrief" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/11/Brief.jpg" width="150" height="150" /></a><a title="Der rechtssichere Werbebrief" href="https://www.power-datenschutz.de/rechtssichere-werbebrief">Versenden Sie doch einfach mal wieder einen klassischen Werbebrief!</a></h2>
<p>In Zeiten von Internet- und E-Mail-Marketing mag der klassische Werbebrief wie ein Relikt aus einer vergangenen Zeit wirken. Doch in bestimmten Bereichen hat er noch seinen festen Platz im Marketing. Kein Wunder: Ein solcher Werbebrief hat durchaus auch Vorteile gegenüber dem modernen E-Mail-Marketing. <span id="more-544"></span></p>
<h2>Vorteile des Werbebriefes gegenüber dem E-Mail-Marketing</h2>
<p>Welche Vorteile hat denn ein Werbebrief gegenüber einer E-Mail?</p>
<ul>
<li>Ein Werbebrief wirkt häufig sehr viel persönlicher als eine einfache E-Mail,</li>
<li>man kann dem Werbebrief auch noch ein Prospekt, eine Visitenkarte, Gutschein oder ähnliches beifügen,</li>
</ul>
<p>und der aus rechtlicher Sicht wichtigste Punkt ist:</p>
<ul>
<li>Sie können diese Werbebriefe dem Empfänger zusenden, grundsätzlich ohne dessen Einwilligung (anders als bei der E-Mail!).</li>
</ul>
<p>Das Datenschutzrecht verbietet nämlich die Versendung von Werbe-E-Mails an Empfänger, die in die Zusendung nicht zuvor eingewilligt haben (Opt-In-Verfahren). Anders jedoch bei den klassischen Werbebriefen. Möglich macht das der Wortlaut des §28 Abs. 3 S. 2 BDSG. Danach dürfen für Zwecke der Werbung bestimmte <a title="Was sind personenbezogene Daten?" href="https://www.power-datenschutz.de/personenbezogene-daten/" target="_blank">personenbezogene Daten</a>, wie Name, Titel, akad. Grad und seine Anschrift etc. verwendet werden. An dieser Stelle nicht aufgelistet sind aber Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen! Deshalb ist für ein Telefonmarketing, Faxmarketing und E-Mail-Marketing weiterhin vorab eine Einwilligung einzuholen – beim Werbebrief ist das grundsätzlich nicht nötig.</p>
<h2><b>Wie komme ich an Adressdaten für meine Werbebriefe?</b></h2>
<p><strong>1. Sie nehmen die Daten Ihrer Bestandskunden!</strong></p>
<p>Bei Personen, mit denen Sie schon in einer Vertragsbeziehung stehen, können Sie die Adressdaten unter folgender Voraussetzung verwenden:</p>
<p>Sie haben als Unternehmen Ihre Kunden bereits bei Vertragsschuss darüber informiert, dass Sie diese Adressdaten zur werblichen Ansprache nutzen möchten und haben ihn auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. <strong><em>Tipp:</em></strong> Dies kann in Form von AGBs erfolgen.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit an Adressen heranzukommen ist:</p>
<p><strong>2. Nehmen Sie allgemein zugängliche Adressdaten!</strong></p>
<p>Adressdaten, die Sie <span style="text-decoration: underline;">allgemein zugänglichen Verzeichnissen</span>, wie Telefonbüchern oder Online-Adressverzeichnissen stehen, können Sie für Ihre Werbung via Werbebrief ohne weiteres verwenden, sofern nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen dem entgegenstehen. Dies dürfte jedoch nur in sehr wenigen Fällen zutreffen.</p>
<p><strong>Problematisch</strong> wird es, wenn Sie sich Adressverzeichnisse selbst zusammenstellen, in dem Sie z. B. auf Webseiten bestimmter Personen gehen und die Adressdaten aus dem jeweiligen Impressum ziehen. Da Sie nicht auf bestehende Verzeichnisse zurückgreifen, bleibt die Nutzung dieser Adressen nur dann legal, wenn Sie sich diese Adressen <strong>a.</strong> gekauft oder<strong> b.</strong> geliehen haben. Oder <strong>c.</strong> Sie verwenden geschäftlich genutzte Adressdaten.</p>
<p><strong>a. Adressdaten kaufen</strong></p>
<p>Adressen können Sie sich bei seriösen Adresshändlern kaufen. Der Adresshandel ist ausdrücklich im Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich erlaubt und für die allgemeine Werbewirtschaft essentiell.</p>
<p><strong>b. Adressdaten leihen</strong></p>
<p>Sie können sich die Adressdaten auch von anderen Unternehmen leihen, z. B. weil Sie mit dem Unternehmen kooperieren (Konzern).</p>
<p>Verwenden Sie gekaufte oder geliehene Adressdaten, so haben Sie den Empfänger darüber aufzuklären, woher Sie die Adressdaten erhalten haben. Das Problem an dieser Regelung ist, dass der Empfänger sich aus dieser Information kaum einen wirklichen Mehrwert ziehen kann. Denn er weiß nicht, ob diese Auskunft tatsächlich stimmt und überprüfen kann er sie in aller Regel auch nicht wirklich.</p>
<p><strong>c. Werbebriefe an Geschäftskunden</strong></p>
<p>Verwenden Sie Adressdaten von Geschäftskunden (Business to Business – B2B), so muss sich die Briefwerbung auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen beziehen und darf nur an dessen Geschäftsadresse versandt werden.</p>
<h2><b>Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist in allen Fällen obligatorisch!</b></h2>
<p><b>Vergessen Sie das Widerspruchsrecht nicht!</b></p>
<p>Sollten Sie eine Werbeaktion mit Werbebriefen starten, so vergessen Sie nicht, in dem Brief den Empfänger auf seine Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen – also auf die Möglichkeit, der verantwortlichen Stelle, das sind Sie, mitzuteilen, dass er keine weitere (!) Werbebriefe mehr zugesendet haben möchte.</p>
<p><strong><em>&#8222;Dann wird ja jeder gleich widersprechen!&#8220;</em></strong></p>
<p>Das ist nicht richtig. Mit einer geschickten Formulierung im Werbebrief können Sie durchaus die Hemmschwelle zur Nutzung des Widerspruchsrechts spürbar erhöhen. Lassen Sie diese Chance nicht ungenutzt.</p>
<h2>Vorsicht Falle!</h2>
<p>Ja, es stimmt: Werbebriefe genießen in der Tat einen rechtlichen Vorteil gegenüber der Werbe-E-Mail. Doch in der Komplexität des Datenschutzrechts lauern zahlreiche Fallen &#8211; in Form von zusätzlichen Bedingungen und speziellen Ausnahmen &#8211; in die man als &#8222;juristisch unbefangener&#8220; Werbender leicht treten kann. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall in Ihre Werbeaktion immer auch Ihren Datenschutzbeauftragten hinzuziehen. Denn eine solche Marketingaktion mit Werbebriefen ist nicht nur relativ teuer (Herstellung, Druck und Versand), auch die Bußgelder können bei Verstößen bis zu 50.000 € das Werbeetat unnötig belasten.</p>
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		<title>&#8222;Was mache ich gegen Werbe E-Mails?&#8220; &#8211; Ein Praxisfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 15:07:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[E-Mail Werbung]]></category>
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					<description><![CDATA[Und plötzlich erhielt ich eine Werbe-E-Mail der Deutschen Telekom. Heute, 7.2.13 habe ich diese Werbe-E-Mail der Deutschen Telekom erhalten. In dieser steht u.a. &#8222;Sie erhalten diese E-Mail aufgrund Ihres Einverständnisses, über Produkte und Dienstleistungen der Telekom informiert zu werden. Über &#8230; &#8218;Abmeldung&#8216; können Sie Ihr Einverständnis jederzeit im Kundencenter widerrufen.&#8220; Mir ist eine solche Einverständniserklärung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_159" style="width: 160px" class="wp-caption alignleft"><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/Telekomwerbung.jpg"><img decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-159" class="size-thumbnail wp-image-159 " alt="Quelle: Werbe E-Mail" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/Telekomwerbung-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a><p id="caption-attachment-159" class="wp-caption-text">Quelle: Werbe E-Mail</p></div>
<h2>Und plötzlich erhielt ich eine Werbe-E-Mail der Deutschen Telekom.</h2>
<p>Heute, 7.2.13 habe ich diese Werbe-E-Mail der Deutschen Telekom erhalten. In dieser steht u.a. <em>&#8222;Sie erhalten diese E-Mail aufgrund Ihres Einverständnisses, über Produkte und Dienstleistungen der Telekom informiert zu werden. Über &#8230; &#8218;Abmeldung&#8216; können Sie Ihr Einverständnis jederzeit im Kundencenter widerrufen.&#8220;</em></p>
<p>Mir ist eine solche Einverständniserklärung jedoch nicht bewusst.</p>
<p><span id="more-157"></span></p>
<h2>Habe ich dem Unternehmen hierfür wirklich mein Einverständnis erteilt?</h2>
<p>Sicher, ich habe zwar die Möglichkeit, mein &#8222;Einverständnis&#8220; zu widerrufen. Doch ist m.E. das schon recht fragwürdig, dass ich mich zunächst in mein Kundencenter einloggen muss, um dann eine nicht gegebene Einverständniserklärung widerrufen zu können.</p>
<p>Nun habe ich mir den Spaß erlaubt, über den Datenschutzlink, der ebenfalls in der E-Mail vorhanden war, über ein Kontaktformular folgende Mitteilung an die Datenschutzabteilung der Deutschen Telekom zu senden:</p>
<p><em>&#8222;Ich habe an die [näher bezeichnete] E-Mail-Adresse eine unaufgeforderte Werbemail erhalten. Ich bitte Sie, mir die hierfür erforderliche Einwilligung meiner nachzuweisen. Ich habe mir hierfür eine Frist gesetzt bis zum 14.02.2013. Sollte ich bis dahin meine Einwilligung nicht nachgewiesen bekommen, werde ich den Fall der Aufsichtsbehörde melden.</em></p>
<p><em>Mit freundlichen Grüßen</em><br />
<em> S. Schoor&#8220;</em></p>
<p>So, ich bin gespannt, ob und was Sie mir melden werden <img src="https://s.w.org/images/core/emoji/16.0.1/72x72/1f609.png" alt="😉" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /></p>
<h2>Die Antwort kam prompt!</h2>
<p>Das muss man der Telekom lassen: Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten: Bereits am nächsten Tag erhielt ich Antwort von Herrn Heise, Serviceteam Konzerndatenschutz: &#8222;<em>Sehr geehrter Herr Schoor, &#8230; Die E-Mails resultieren aus Ihrem Mobilfunkvertrag mit der Nummer &#8230;&#8220;</em></p>
<p>Der Rest bestand nur aus Textbausteinen.</p>
<p>Was heißt nun <em>&#8222;&#8230; resultieren aus Ihrem Mobilfunkvertrag&#8220;</em>? Ja, es ist richtig, ich stehe mit der Telekom in einem Vertragsverhältnis. Aber das Gesetz verlangt eine ausdrückliche Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails. Das Vertragsverhältnis als solches reicht für die Annahme einer gesetzlich geforderten Einwilligungserklärung nicht aus.</p>
<p>In meinem Erwiderungsschreiben habe ich auf diesen Umstand hingewiesen und darum gebeten, mir meine Einwilligungserklärung nachzuweisen.</p>
<p>Jetzt ist der rosa Riese wieder am Zug! Die Frist läuft.</p>
<h2>Unterlagen sind nicht vorhanden!</h2>
<p>Am 13.02.13 kam dann auch die Antwort der Telekom: Die Erteilung der Einwilligung müsse auf meiner Auftragskopie stehen, die ich am Tag meiner Vertragsverlängerung erhalten habe (dann ist ja alles in Ordnung). Leider habe die Telekom selbst keine Kopie derselben &#8211; geschweige denn ein Original. Wörtlich schreibt die Telekom: &#8222;<em>Über dies haben Sie vor Ort auch eine Auftragskopie erhalten, auf der dies enthalten sein muss. Uns ist diese Kopie jedoch nicht übermittelt worden. Aus diesem Grund können wir ihnen hierzu auch keine weiteren Auskünfte geben.&#8220;</em></p>
<p>Wenn das kein Offenbarungseid des Telekomriesen ist. Ich möchte mir gar nicht ausmalen, was alles mit meinen persönlichen Daten passiert, wenn schon solch wichtige Nachweisdokumente einfach verloren gehen&#8230;&#8230;</p>
<h2>Meine Reaktion</h2>
<p>Ich habe daraufhin am 20.02.2013 folgendes unternommen:</p>
<p>Zunächst dem Kundenservice via E-Mail geschrieben, dass ich mich an den Konzerndatenschutzbeauftragten gewandt habe. Dann die <a title="Aufsichtsbehörde für Datenschutz in NRW" href="https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php" target="_blank">Aufsichtsbehörde</a> informiert und über den <a title="Blog DSB Dr. Ulmer" href="http://www.telekom.com/datenschutz" target="_blank">Blog des Datenschutzbeauftragten</a> der Deutschen Telekom habe ich den Datenschutzbeauftragten Dr. Ulmer direkt angeschrieben und ihm über den Vorfall berichtet. Wörtlich schrieb ich:</p>
<p><em>&#8222;&#8230; erhalte ich Werbe-E-Mails der Telekom, obwohl ich kein Einverständnis hierfür erteilt habe. </em></p>
<p><em>Auf diesen Vorhalt erhielt ich am 13.02.2013 eine E-Mail vom Telekom Kundenservice, Herrn René Bures, der mir unterstellt, dass ich eine solche Einverständniserklärung zum Zeitpunkt meiner Vertragsverlängerung erteilt haben soll (sic!). Weiter schreibt er: &#8218;Uns ist diese Kopie jedoch nicht übermittelt worden. Aus diesem Grund können wir Ihnen hierzu auch keine weiteren Auskünfte erteilen.&#8216;  </em></p>
<p><em>1. Ich habe eine solche Einverständniserklärung für E-Mail Werbung nie erteilt.</em></p>
<p><em>2. Besitzt die Telekom damit auch kein Recht,  meine personenbezogenen Daten für diesen Zweck zu verarbeiten. Hier liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor.</em></p>
<p><em>3. Besitzt die Telekom offenbar ein mangelhaftes Vertragsmanagement.</em></p>
<p><em> Die Grundrechtsverletzung ist das eine. Doch die Unterstellung, ich hätte eine solche Einverständniserklärung abgegeben &#8211; mir also auch noch meine persönliche Integrität in Frage zu stellen, führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Vertragsverhältnisses.&#8220;</em></p>
<h2>Nun also der Telekom Shop!</h2>
<p>Bisher kam seitens der Telekom nur eine E-Mail vom 21.02.2013 vom sog. Kundenservice. Dieser argumentiert nun so, dass wenn sie die Daten vom Telekom Shop so übermittelt bekommen haben, ich das Einverständnis offensichtlich erteilt haben muss. Klar, sonst hätten sie ja eine entsprechend andere Information im System&#8230; Leider, so schreibt der Kundenservice, läge ihnen der &#8222;<em>Originalauftrag</em>&#8220; nicht vor. Daher könne man mir die Einwilligungserklärung nicht vorlegen. Wörtlich empfiehlt mir der Kundenservice: <em>&#8222;Bitte wenden Sie sich direkt an den zuständigen Telekom Shop, um den Auftrag noch einmal ausgehändigt zu bekommen, damit dies abschließend geklärt werden kann.&#8220;</em></p>
<p>Wie der Telekom Shop hat noch Unterlagen von mir? Der Shopbetreiber meines zuständigen Telekom Shops, den ich heute aufsuchte, war genauso überrascht, wie ich. Der Telekom-Prozess sah nämlich vor, dass die Originalunterlagen zentral an die Telekom versendet und eben dort archiviert wurden &#8211; und nicht im jeweiligen Telekom Shop verbleiben. Aber dort seien sie nach Auskunft des Kundenservices ja nicht.</p>
<p>Nach einem längeren Telefonat mit der Abteilung &#8222;Mobilfunk&#8220; (die alte T-Mobile) bei der Telekom, hatte der Shop-Betreiber einen Antrag auf Zusendung der Vertragsunterlagen im Original an die Telekom, Abteilung &#8222;Mobilfunk&#8220;, zu stellen. Dies tat er prompt auch schriftlich und händigte mir sein Antragsschreiben aus, damit ich &#8222;was in der Hand&#8220; habe.</p>
<p>Doch ich frage mich, warum ich dafür an den <em>zuständigen</em> Telekom Shop verwiesen wurde und der Kundenservice dies nicht direkt von der Abteilung &#8222;Mobilfunk&#8220; anfordern konnte&#8230;</p>
<h2>Netter Versuch, das mit den AGBs&#8230;</h2>
<p>Aus dem Telefonat erfuhr der Shop-Betreiber, dass es mir vor allem auch um die Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails geht. Und so versuchte er mir zu erzählen, dass sich die Einwilligung hierzu direkt aus den AGB ergeben soll. Gut, habe ich gesagt: Und aus welchem Umstand meint er nun, davon ausgehen zu können, dass die AGBs wirksam in meinen Vertrag einbezogen wurden? Dafür habe ich doch unterschrieben, entgegnete er mir sogleich. Ich musste mir schon ein dickes Grinsen unterdrücken, als ich die Steilvorlage aufgriff und ihn danach fragte, ob er mir das anhand der Vertragsunterlagen belegen könne. Denn aus meiner Vertragskopie könne ich es nicht entnehmen, dass ich irgendeiner Einbeziehung von AGBs zugestimmt haben soll &#8211; geschweige denn, dass dem Vertrag irgendwelche AGBs beigelegt waren.</p>
<p>Doch unabhängig davon hätte ich meine großen Bedenken dabei, dass ich eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit AGB-Klauseln wirksam vereinbaren könnte, verlangt doch das Datenschutzgesetz in §4a Abs. 1 BDSG grundsätzlich die Schriftform &#8211; und das heißt: Unterschrift. So entschied das <a title="OLG Hamm AGB-Klausel reicht nicht für Einwilligung" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_174_10urteil20110217.html" target="_blank">OLG Hamm im Urteil vom 17.02.2011 (Az.: I-4 U 17/10)</a> dann auch, dass es nicht für eine Einwilligung in Telefon-, Fax- und E-Mailwerbung ausreicht, wenn die Zustimmungsklausel nur in den AGB eines Vertragstextes enthalten ist und nicht durch gesonderte Kenntlichmachung hervorgehoben wird. Das Unternehmen, gegen das das Urteil ergangen ist, war übrigens &#8230; die Telekom!</p>
<p>Mein Shop-Betreiber kannte dieses Urteil wohl nicht. Und so konnte ich ihm dann auch aufzeigen, dass selbst bei wirksamer Einbeziehung der AGBs nicht automatisch meine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt wurde. Denn natürlich hat auch die Telekom (sie ist ja dazu verurteilt worden) seit diesem Urteil eine andere Formulierung in ihren AGBs. Nun lässt sich dem Passus über<em> &#8222;Beratung, Werbung, Marktforschung&#8220;</em> folgendes entnehmen: <em>&#8222;Sofern Sie eingewilligt haben, verwenden wir Ihre Vertragsdaten &#8230; auch für&#8230;&#8220;</em>.</p>
<p>Ach!</p>
<p>Nun bin ich auf folgendes gespannt: Ist die Telekom in der Lage, Unterlagen herzuzaubern, die gar nicht existieren? Und wenn die Telekom nicht zaubern kann, wie wird sie auf die fehlenden Unterlagen reagieren?</p>
<h2>Vertragsunterlagen tatsächlich verschollen?</h2>
<p>Als ich nach Ostern immer noch keine Meldung seitens der Telekom erhalten habe, begab ich mich am 03.04.2013 wieder in meinen Telekom-Shop. Dort legte ich der Mitarbeiterin den Antrag auf Zusendung der Vertragsunterlagen vor, mit der Frage, ob der Shop möglicherweise die Unterlagen zugesendet bekommen hat. Natürlich haben auch sie nichts mehr gehört.</p>
<p>Die Mitarbeiterin telefonierte wieder mit &#8222;T-Mobile&#8220;, die dann tatsächlich auch den Antrag vorliegen hatten. Bedauerlicherweise, so der Mitarbeiter, sei dieser Antrag jedoch bisher noch nicht bearbeitet worden. Man werde sich aber bei Zeiten darum kümmern.</p>
<p>Man erkennt spätestens da, dass offensichtlich ohne Fristsetzung auch hier nichts voran geht.</p>
<p>Traurig insgesamt wieder die laienhafte Auskunft der Telekommitarbeiterin, die nur den einen Zweck verfolgen kann: Den Verbraucher für absolut dumm zu verkaufen: So äußerte die Mitarbeiterin tatsächlich Sätze wie: &#8222;Ich weiß gar nicht, warum Sie die Vertragsunterlagen einsehen möchten, schließlich habe die Telekom ja nichts nachzuweisen. Sie als Kunde müssen den Nachweis führen, wenn ich was will oder nicht.&#8220; Aha! Auch bei der Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails? Hier fordert der Gesetzgeber Schriftform! Die Mitarbeiterin weiter: &#8222;Ja, wir haben ja Ihre Unterschrift elektronisch im System! Irgendwas werden Sie ja schon zugestimmt haben!&#8220;</p>
<p>Irgendwas habe ich sicher zugestimmt &#8211; aber was? Das ist ja genau die Frage! Abgesehen davon, dass &#8211; unabhängig davon, ob die Frage nach der Einwilligung streitig ist oder nicht &#8211; eben diese Einwilligungserklärung in Papier mit einer Originalunterschrift (und allein <em>das</em> ist Schriftform!) nach Gesetz dem werbenden Unternehmen vorliegen muss. Eine irgendwie vorhandene elektronische Unterschrift (gescannt?) reicht hier nicht aus &#8211; zumal die Erklärung, die die Unterschrift wirksam lassen werden soll, eben auch nicht vorliegt.</p>
<h2>Rechtsfolge: Kündigungsgrund für eine vorzeitige Vertragsaufhebung?</h2>
<p>Diese Belastung des Vertragsverhältnis müsste eigentlich zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ausreichen.</p>
<p>Ich prüfe&#8230;</p>
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