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	<title>Foto &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Snapchat: Lustiger Fotospaß oder bedenklicher Datensauger?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jul 2017 17:33:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[Was haben Datenschützer nicht schon alles über soziale Netzwerke geschrieben und den Teufel an die Wand gemalt. Nicht selten völlig zu recht. Manchmal aber auch nur mit bloßer Kritik &#8211; ohne Lösungsansätze zu liefern. Auffällig ist jedoch, dass der Instant-Messaging-Dienst Snapchat (noch) unter dem Radar zu schweben scheint. Statt Nachrichten werden hier primär Fotos (wahlweise [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Was haben Datenschützer nicht schon alles über soziale Netzwerke geschrieben und den Teufel an die Wand gemalt. Nicht selten völlig zu recht. Manchmal aber auch nur mit bloßer Kritik &#8211; ohne Lösungsansätze zu liefern. Auffällig ist jedoch, dass der Instant-Messaging-Dienst Snapchat (noch) unter dem Radar zu schweben scheint. Statt Nachrichten werden hier primär Fotos (wahlweise mit lustigen Hundeohren) zur Kommunikation versendet, die sich nach einer bestimmten Zeit automatisch löschen (sollen). Ob sie sich wirklich löschen ist die erste bedenkliche Frage, aber ein Blick in die Datenschutzbestimmungen wirft weitere Probleme auf.</p>
<p>Höchste Zeit also, die Datenschutzbestimmungen von Snapchat in den Fokus zu rücken.<span id="more-1607"></span></p>
<h3><b>Ausgangslage &#8211; wer oder was ist Snapchat eigentlich?</b></h3>
<p>Vor dem kritischen Blick auf neue Funktionen und die <a href="https://www.snap.com/de-DE/privacy/privacy-policy/" target="_blank" rel="noopener">Datenschutzbedingungen</a>, ist die Dimension von Snapchat unter die Lupe zu nehmen. Nur so lässt sich das Problem verstehen.</p>
<p>Das in Los Angeles ansässige Unternehmen ermöglicht es, Fotos, die nur eine bestimmte Anzahl von Sekunden sichtbar sind und sich dann selbst „zerstören“, an andere Personen zu versenden. Dazu kommen ständig wechselnde Filter, die auf die Bilder projiziert werden &#8211; auf diese Weise kommen witzige Hasenohren, eine trendige Nerdbrille oder ein buntes Einhorn mit in die Bildkomposition oder maximal zehnsekündigen Video-Clips (wenn man dies wünscht).</p>
<p>Diese innovative Idee wollte Facebook gern einkaufen und bot dafür mehrfach Milliardenbeträge. Die Versuche eines möglichen Aufkaufs blieben allerdings erfolglos. Mittlerweile wird der Firmenwert von Snapchat auf einen unteren zweistelligen Milliardenbetrag geschätzt. Auch bedeutende (inter-)nationale Medien wie <i>Spiegel Online, Bild, CNN, Sky Sport </i>und <i>National Geographic</i> erkannten den Trend und sind mit eigenen Newsfeeds (in Form von Videos und Artikeln) innerhalb der App vertreten.</p>
<p>Hinsichtlich der konsumierten Video-Clips überholte der Instant-Messaging-Dienst Facebook: im April 2016 sahen ca. 100 Millionen aktive Nutzer täglich 10 Milliarden Video-Clips auf Snapchat. Mit dieser Aktivität liegt Snapchat weltweit vor Facebook &#8211; das soziale Netzwerk kam in dieser Zeit (nur) auf ca. 8 Milliarden tägliche Videoaufrufe.</p>
<p>Die kleine App mit dem Geist-Symbol ist von einigem Gewicht und inzwischen für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil von täglicher Kommunikation geworden. Höchste Zeit für einen Blick in die (erstaunlich verständlich verfassten) Datenschutzbestimmungen des Unternehmens.</p>
<h3><b>Snapchat merkt sich, wer die niedlichen Hasenohren-Bilder bekommt (und vieles mehr)</b></h3>
<p>Eines sollte klar sein: Die App lässt sich kostenlos herunterladen &#8211; aber sie ist nicht umsonst. Snapchat erstellt und speichert umfangreiche Profile der Nutzer. In diesem Profil wird beispielsweise vermerkt, wenn Screenshots von den Nachrichten angefertigt, zu welchen Zeiten Nachrichten an einen bestimmten Kontakt versendet oder mit welchem Kontakt die meisten Nachrichten ausgetauscht werden. Laut der Datenschutzbestimmung dürfen all diese Informationen aufgezeichnet, weitergegeben und ausgewertet werden.</p>
<h3><b>Nicht nur Kontakte werden an Snapchat weitergeleitet</b></h3>
<p>Bei der Installation erbittet sich Snapchat u.a. den Zugriff auf das gesamte Adressbuch, um alle gespeicherten Nummern mit der Snapchat-Datenbank abzugleichen &#8211; so können Kontakte schnell gefunden werden, die ebenfalls den Dienst nutzen. In den Datenschutzbestimmungen (5. Juli 2017) heißt es dazu explizit:</p>
<blockquote><p>“Da es bei Snapchat um deine Kommunikation mit Freunden geht, können wir – mit deiner Zustimmung – Daten aus deinem Telefonbuch erfassen.”</p></blockquote>
<p>Der kürzlich erschienene <a href="https://www.power-datenschutz.de/whatsapp-urteil-abmahnungen/" target="_blank" rel="noopener">Artikel</a> zur Gefahr einer Abmahnung durch unautorisierte Datenweitergabe der Kontaktdaten bei WhatsApp, könnte auch für Snapchat gelten, da hier das gleiche Prinzip des Datenabgleichs zur Anwendung kommt.</p>
<h3><b>Nutzerdaten werden zu einem bedenklichen Marketingpaket </b></h3>
<p>Doch es geht nicht nur um Kontaktdaten &#8211; diese sind zwar für das Unternehmen wichtig, doch eine Verwertung dieser Daten bringt erst in Verbindung mit anderen Informationen bares Geld. Interessanter erscheint daher ein weiterer Abschnitt der Datenschutzbestimmungen:</p>
<blockquote><p>“Mit Cookies und anderen Technologien erfasste Daten: Wie die meisten Onlineservices und mobilen Anwendungen können wir mit Cookies und anderen Technologien, wie z. B. Webbeacons, Webspeicherung und einzigartigen Werbe-IDs, Daten über deine Aktivität, deinen Browser und dein Gerät erfassen. Wir behalten uns vor, diese Technologien auch dann für die Datenerfassung zu verwenden, wenn du Services nutzt, die von uns über einen Partner angeboten werden, wie z. B. Anzeigen und die gewerblichen Features.”</p></blockquote>
<p>Im Klartext steht diese Textpassage für eine umfängliche Aufzeichnung der Nutzung, um gezieltes Marketing betreiben zu können. Frei nach dem Motto. “Wer auf diese Weise die App Snapchat verwendet, dem gefällt auch…”.</p>
<h3><b>Snapchat kennt auch alle Details zu Ihrem Handy (und vieles mehr)</b></h3>
<p>Um das umfassende Benutzerprofil zu komplettieren werden natürlich auch noch Informationen zum mobilen Endgerät</p>
<blockquote><p>(“Wir erfassen gerätespezifische Daten wie z. B. das Modell, die Betriebssystemversion, die Werbe-ID, eindeutige Anwendungs-IDs, eindeutige Geräte-IDs, Browsertypen, Sprache, Drahtlosnetzwerk und Mobilfunknetzdaten (u. a. die Handynummer).”)</p></blockquote>
<p>und dazu zum Standort</p>
<blockquote><p>(“Wenn du unsere Services nutzt, erfassen wir möglicherweise Daten über deinen Standort. Mit deiner Zustimmung erfassen wir außerdem mithilfe von GPS, Drahtlosnetzwerken, Funkmasten, WLAN-Zugriffspunkten und anderen Sensoren wie Gyroskopen, Beschleunigungsmessern und Kompassen Daten über deinen genauen Standort.”)</p></blockquote>
<p>neben einigen anderen Datenerhebungen benutzt.</p>
<h3><b>Alle Daten landen in den USA &#8211; wo bleibt die Anwendung des deutschen Datenschutzrechts?</b></h3>
<p>Im Ergebnis entsteht durch die drolligen Bilder mit Ohren ein umfangreiches digitales Benutzerprofil. All dies geschieht mit dem Hinweis</p>
<blockquote><p>“Snapchatter gibt es auf der ganzen Welt. Beachte, dass deine Daten – unabhängig von deinem Wohnort oder dem Land, in dem du unsere Services nutzt – innerhalb der Snap Inc. Familie weitergegeben werden können. Das bedeutet, dass wir deine Daten in den USA und anderen Ländern außerhalb deines Heimatlandes erfassen, sie dorthin übermitteln, dort speichern und verarbeiten.”</p></blockquote>
<h3><b>Fazit</b></h3>
<p>Das Grundprinzip von Snapchat erscheint erst einmal positiv: Es werden Bilder (mit und ohne putzige Filter) und Nachrichten ausgetauscht, die sich selbst löschen. Der oftmals knappe Gerätespeicher wird dadurch auch gleich noch geschont. Doch die Datenschutzbestimmungen zeigen deutlich, welche Daten “nebenbei” erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Dieser Aspekt dürfte für die meisten Nutzer nicht im Bewusstsein verankert sein.</p>
<p>Ganz nebenbei bemerkt lassen sich im Internet auch eine Vielzahl von <a href="https://www.freeware.de/snapchat/tipp/snapchat-bilder-wiederherstellen-so-einfach-geht-s/" target="_blank" rel="noopener">Anleitungen</a> finden, wie sich von Snapchat vermeintlich gelöschte Inhalte wieder auffinden lassen.</p>
<p>Wer nicht auf die Benutzung verzichten möchte, der kann wenigstens an einigen Stellen die Datenerhebung und die damit verbundene Weitergabe einschränken; hierzu nachfolgend einige Screenshots.</p>
<p>Letztendlich machen Sie sich bitte bewusst, warum die App kostenlos angeboten wird: Sie bezahlen hier schlicht mit Ihren Daten. Überdenken Sie daher die Nutzung und schränken Sie zumindest dort, wo es Ihnen Snapchat ermöglicht, die Datenerhebung und -weitergabe ein.</p>
<div class="envira-gallery-feed-output"><img decoding="async" class="envira-gallery-feed-image" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Screenshot_20170711-150537-576x1024-640x480.png" title="Screenshot_20170711-150537" alt="" /></div>
<p><i>Öffnen Sie die App, tippen Sie oben links auf Ihr Profilsymbol, anschließend auf das Symbol für die Einstellungen (oben rechts), scrollen Sie etwas nach unten zu “Mehr Möglichkeiten/ Präferenzen verwalten”, unter “Anzeigenpräferenzen” können Sie beispielsweise das sog. “Snap Zielgruppen-Marketing” ausschalten oder unter “Karten” die Weitergabe und Auswertung Ihrer Standortdaten abwählen. Weiterhin können Sie auf diese Weise auch die weitreichenden Berechtigungen der App einsehen (leider nicht direkt einschränken).</i></p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Mitarbeiterfotos im Internet &#8211; was ist erlaubt?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 11:54:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mitarbeiterdatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[Mein Bild auf der Firmenhomepage! Das Unternehmen möchte seinem Betrieb ein freundliches Gesicht geben. Und so lässt es Bilder seiner Mitarbeiter erstellen und präsentiert diese auf seiner Unternehmenshomepage. Was der Arbeitgeber hierfür benötigt, ist aber die Einwilligung des jeweiligen Mitarbeiters. Ansonsten verstößt er gegen das Persönlichkeitsrecht und macht sich gegenüber seinem Mitarbeiter schadensersatzpflichtig. Solche Einwilligungen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_119" style="width: 160px" class="wp-caption alignleft"><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2569-mann-im-schatten.jpg"><img decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-119" class=" wp-image-119   " alt="2569-mann-im-schatten" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2569-mann-im-schatten.jpg" width="150" height="150" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2569-mann-im-schatten.jpg 500w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2569-mann-im-schatten-150x150.jpg 150w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2569-mann-im-schatten-300x300.jpg 300w" sizes="(max-width: 150px) 100vw, 150px" /></a><p id="caption-attachment-119" class="wp-caption-text">Quelle: oldskoolman.de</p></div>
<h2>Mein Bild auf der Firmenhomepage!</h2>
<p>Das Unternehmen möchte seinem Betrieb ein freundliches Gesicht geben. Und so lässt es Bilder seiner Mitarbeiter erstellen und präsentiert diese auf seiner Unternehmenshomepage.</p>
<p>Was der Arbeitgeber hierfür benötigt, ist aber die Einwilligung des jeweiligen Mitarbeiters. Ansonsten verstößt er gegen das Persönlichkeitsrecht und macht sich gegenüber seinem Mitarbeiter schadensersatzpflichtig.</p>
<p><span id="more-118"></span></p>
<p>Solche Einwilligungen sind per se problematisch, da ihnen stets unterstellt werden kann, dass sie nicht frei von jeglichem Druck oder sonstigen Einwirkungen erteilt wurden. Denn das Arbeitsverhältnis ist ja gerade durch ein Über-Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet.</p>
<p>Möchte also ein Arbeitgeber die Bilder seiner Mitarbeiter auf der Webseite des Unternehmens im Internet veröffentlichen, so kommt im Idealfall das Anliegen selbst vom Mitarbeiter. Nach der Anfertigung der Bilder, für die es in aller Regel ebenfalls schon einer Einwilligung bedarf, könnte man z.B. dem Mitarbeiter einen Zettel aushändigen, in dem er notieren kann, wieviel Abzüge er selbst von dem Bild gerne hätte und ob er mit der Veröffentlichung auf der Firmenwebseite einverstanden wäre. Ich würde dabei auch darauf achten, dass kein Zusammenhang zwischen beiden Fragen hergestellt wird. Also nicht nach dem Motto: Abzüge gibt&#8217;s kostenfrei, wenn du deine Einwilligung erteilst, o.ä.</p>
<p>Problematisch sehe ich die Praxis vieler Unternehmen, die Einwilligungserklärung direkt in Arbeitsverträge mit aufzunehmen. Denn dies kann vom Mitarbeiter für seine Behauptung als Argument genutzt werden, die Einwilligung ist nicht freiwillig erteilt worden, sondern nur in Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrags. Problematisch in der Hinsicht, weil dieser Umstand ein gerichtliches Verfahren provozieren kann &#8211; unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Und Risiken könnte man an der Stelle vermeiden, wenn das Ziel auch risikoloser erreicht werden kann.</p>
<h2>Schadensersatz trotz vorliegender Einwilligung!</h2>
<p>Gerade über das Kriterium der &#8222;Freiwilligkeit&#8220; können solche Einwilligungserklärungen stolpern. Kann der Arbeitgeber nicht zweifelsfrei nachweisen, dass eine solche Einwilligung freiwillig erteilt wurde, gilt diese als nicht erteilt, und der Arbeitnehmer erhält einen Schadensersatzanspruch.</p>
<p>Wenn z.B. der Mitarbeiter das Unternehmen verlassen hat, wenn ihm nicht mehr viel an einer harmonischen Beziehung zu seinem ehem. Arbeitgeber liegt, könnte er sich daran erinnern, dass die Einwilligung von ihm nur erteilt wurde, weil der Arbeitgeber entsprechend auf ihn eingewirkt hat.</p>
<h2>Einwilligung erteilt, auch wenn nichts Schriftliches vorliegt (konkludente Einwilligung)</h2>
<p>Im Einzelfall kann auch in der Duldung eine Einwilligung des Mitarbeiters gesehen werden. Weiß also der Mitarbeiter von der Verwendung seines Bildes auf der Webseite seines Arbeitgebers, so kann er auf der einen Seite diesen Umstand nicht jahrelang hinnehmen (dulden) und dann schließlich, sich auf die fehlende Einwilligung berufend, Schadensersatz verlangen.</p>
<p>Hierzu hat das <a title="LAG Köln" href="www.justiz.nrw.de" target="_blank">LAG Köln</a> am 10.07.2009 (Az.: 7 Ta 126/09) einen Beschluss gefasst, in dem es gerade diese konkludente Einwilligung durch Duldung der Fotografie einer Mitarbeiterin auf der Firmenhomepage annahm. Glück für den Arbeitgeber.</p>
<h2>Das Bild des Mitarbeiters kann grundsätzlich auch nach dessen Ausscheiden auf der Homepage belassen werden</h2>
<p>Der Mitarbeiter scheidet aus dem Betrieb aus. Muss der Arbeitgeber nunmehr seinen Webauftritt umstellen?</p>
<p>Zunächst sollten die Einwilligungserklärungen auch einen solchen Fall vorsehen, nämlich was mit den Bildern passieren soll, wenn der Mitarbeiter ausscheidet. Günstig für den Arbeitgeber ist eine Formulierung, wonach der Mitarbeiter die Verwendung seiner Bilder auch nach der Beendigung des Arbeitsvertrags zustimmt.</p>
<p>Sollte der ausgeschiedene Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden nun nachträglich diese Einwilligung widerrufen (auch konkludent durch konkrete Handlungsaufforderung an das Unternehmen) so sollte das Unternehmen sorgfältig abwägen, ob und inwieweit sie dem Verlangen des ausgeschiedenen Mitarbeiters nachkommen wollen, welchen Mehrwert liefern die Bilder (noch) für das Unternehmen?</p>
<p>In dem Fall, welches das LAG (s.o.) zur Entscheidung vorlag, hatte das Bild der klagenden Mitarbeiterin <em>reine</em> Illustrations- bzw. Dekorationszwecke, hatte also keinen individuellen Bezug auf die Persönlichkeit der Mitarbeiterin. Oder anders gesagt: sie &#8222;wäre von seinem Aussagegehalt her durch das Foto jeder beliebigen anderen &#8211; auch unternehmensfremden &#8211; Person in gleicher Pose austauschbar.&#8220; (&#8230;wenig schmeichelhaft vielleicht für die ehemalige Mitarbeiterin).</p>
<p>In einem solchen Fall ist also der Anspruch auf Entfernung des Bildes verneint worden.</p>
<p>Das ArbG Frankfurt am Main hat am 20.06.2012 (Az  7 Ca 1649/12) hat im Falle von Gruppenfotografien ebenfalls den Anspruch auf Entfernung des Fotos (in seiner Gänze) verneint. Es gab dem Unternehmen jedoch auf, für die Unkenntlichmachung der klagenden Person auf den Gruppenfotos zu sorgen. Wie und auf welcher Weise, stellte das Gericht dem Unternehmen frei.</p>
<p>In Fällen des §23 Abs, 1 Nr. 3 KUG muss der Arbeitgeber die Person noch nicht mal unkenntlich machen. Das sind Fälle, wie eine Gruppenaufnahme bei der Jahreshauptversammlung, Aufzüge oder ähnliche Ereignisse.</p>
<p>Der Artikel der <a title="Datenschutz-Praxis" href="http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/fachartikel/eine-mitarbeiterin-geht-durfen-die-bilder-bleiben?newsletter=das_udw_13_05pudw0141&amp;va=pudw0141" target="_blank">Datenschutz-Praxis vom 29.01.2013</a> befasst sich noch eingehender mit dem Fall des ArbG Frankfurt.</p>
<h2>Liegt die Einwilligung des Fotografens vor?</h2>
<p>Gerne wird bei dem Vorhaben durch den Arbeitgeber übersehen, dass er neben der Einwilligung seiner Mitarbeiter auch die Einwilligung des Fotografens benötigt. Denn auch er hat Rechte an den Bildern, die schließlich seine Werke sind.</p>
<p>Werden seine Bilder ohne seine Einwilligung veröffentlicht, dann kann es schnell teuer für den Unternehmer werden. Der Fotograf könnte nämlich entsprechende Lizenzgebühren nachfordern.</p>
<h2>Fazit:</h2>
<p>Auch wenn es mal im Einzelfall ohne schriftliche Einwilligungserklärung geht, ist es doch für den Arbeitgeber stets ratsamer eine solche schriftliche Einwilligungserklärung einzuholen und sie sorgfältig zu archivieren. Die Einwilligungserklärung sollte auch Gruppenaufnahmen oder Aufnahmen zu rein dekorativen Zwecken mit umfassen. Denn selbst wenn ein Gericht möglicherweise erst in 2. Instanz dem Arbeitgeber recht geben sollte, ein jeder Prozess bedeutet einen zusätzlichen Aufwand mit ungewissem Ende. Somit sollte die Prozessvermeidung stets die höchste Priorität bei der Unternehmensleitung innehaben.</p>
<p>&nbsp;</p>
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