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	<title>Gerichtsurteil &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Chinesische Regierung plant Totalüberwachung und die Bürger stimmen zu.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jul 2018 19:29:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Was bei uns Datenschützer, Verbraucherzentralen und das Bundesverfassungsgericht auf den Plan rufen würde, stößt in China auf breite Zustimmung: Die chinesische Regierung und private Konzerne bewerten das Sozialverhalten der Bevölkerung mit einem Punktesystem. Je mehr Punkte, desto vertrauenswürdiger; so das System. Es ist höchste Zeit für einen Blick über den nationalen Tellerrand. Ausgangslage Die Regierung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Was bei uns Datenschützer, Verbraucherzentralen und das Bundesverfassungsgericht auf den Plan rufen würde, stößt in China auf breite Zustimmung: Die chinesische Regierung und private Konzerne bewerten das Sozialverhalten der Bevölkerung mit einem Punktesystem. Je mehr Punkte, desto vertrauenswürdiger; so das System. Es ist höchste Zeit für einen Blick über den nationalen Tellerrand.<span id="more-2069"></span></p>
<h3><strong>Ausgangslage</strong></h3>
<p>Die Regierung der Volksrepublik China setzte sich ein klares Ziel: Ab 2020 bewertet ein zentrales, verpflichtendes und flächendeckendes Sozialkreditsystem das Verhalten aller chinesischen Bürger und Unternehmen. Dahinter steht ein pädagogischer Gedanke: Die gesamte chinesische Gesellschaft soll zu „aufrichtigem“ Verhalten im Sinne der Kommunistischen Partei erzogen werden. Hochoffiziell spricht die Regierung Chinas vom Ziel, mehr „Vertrauenswürdigkeit“ durch die soziale Bewertung zu erreichen/erreichen zu wollen.</p>
<p>Aktuell laufen in 40 Städten entsprechende Bewertungssysteme im Pilotbetrieb. In der Praxis gibt es Pluspunkte für eine schnelle Bezahlung beim Online-Shopping oder wer das Fahrrad benutzt anstatt mit dem Auto zu fahren. Minuspunkte erhält, wer sein smartes Leihfahrrad nicht wieder ordnungsgemäß anschließt/zurückgibt oder wer alleine in einer großen Wohnung lebt. Die Bewertung des Sozialverhaltens findet unter moralischen Aspekten statt, deren Standards durch die chinesische Regierung definiert werden. Je mehr Punkte, desto vertrauenswürdiger ist der einzelne Bürger – und desto mehr Vorteile bekommt er (dafür). Besonders „aufrichtige“ Bürger oder Unternehmen werden auf sogenannten <em>roten Listen</em> öffentlich hervorgehoben und gewürdigt. Rot steht für das Gute/Positive. Das Verhalten besonders „unaufrichtiger“ Bürger oder Unternehmen wird dagegen auf sogenannten<em> schwarzen Listen</em> publik gemacht. Schwarz symbolisiert das Schlechte/Negative.</p>
<p>Nach der <a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3215138" target="_blank" rel="noopener">Studie der Freien Universität Berlin</a> bestätigten 80 % der insgesamt 2200 befragten chinesischen Bürger bereits freiwillig an einem kommerziellen (Pilot-)Sozialkreditsystem teilzunehmen. Besonders verwunderlich ist diese hohe Akzeptanz, da ein negativer Punktestand im Sozialkreditsystem weitreichende Folgen haben kann: Er erschwert oder erleichtert den Zugang zu einem Kredit, er entscheidet, ob man im Hotel beim Check-In eine Kaution hinterlegen muss oder nicht. Demgegenüber ist ein hoher Punktestand beim Online-Dating hilfreich. Ein niedriger hingegen kann die Chancen auf einen Job schmälern.</p>
<h3><strong>Erklärungsversuche &#8211; warum ist die Zustimmung so hoch?</strong></h3>
<p>Die Zustimmung ist dort am Größten &#8211; so der Grundsatz &#8211; wo die Menschen am Meisten von der Bewertung profitieren. Dem ist auch hier so. Die Forschungsergebnisse zeigen, dass das System bei 82 % der älteren, männlichen Chinesen, die in Städten mit hohem Bildungsstatus und gutem Einkommen leben, besonders gut ankommt. In ländlichen Gebieten lag sie bei nur 68 % &#8211; vermutlich, da sich auf dem Land nicht alle Vorteile, die sich durch einem hohen positiven Punktestand ausspielen lassen (schnellere Visavergabe oder Express-Schlangen am Flughafen), greif- und verfügbar sind.</p>
<p>Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die Befragten das Sozialkreditsystem weniger als Überwachungsinstrument (wie wohl bei uns), sondern vielmehr als Instrument zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Schließung institutioneller und regulatorischer Lücken ansehen. In diesem Zusammenhang verweist die Studie auch auf das vergleichsweise unterentwickelte chinesische Rechtssystem.  Dieses betrifft den Bankensektor zu gleichen Teilen. So gibt es zum Beispiel kein einheitliches Kreditauskunftssystem. Ferner ist die Durchsetzung vieler Gesetze mangelhaft.</p>
<p>Dies begründet aus Sicht der Studienautorin die hohen Zustimmungsraten für die Einführung eines solchen Systems: „In einem Land, in dem die Verbraucher über giftige Babymilch oder kontaminierte Erdbeeren besorgt sein müssen oder Internetbetrüger Hunderttausende von Menschen schikanieren, wird das Sozialkreditsystem als Plattform für verlässliche Information wahrgenommen. Die in westlichen Ländern geübte Kritik an der Sammlung persönlicher Daten rückt damit in China in den Hintergrund.“</p>
<h3><strong>Fazit</strong></h3>
<p>Es ist erschreckend und logisch zugleich: Das System wirkt. Bereits heute haben die Sozialkreditsysteme Einfluss auf das Verhalten der chinesischen Bürger. Von den Befragten gaben 72 % demnach an, sich bei ihrer Kaufentscheidung davon beeinflussen zu lassen, wie die Sozialkredit-Bewertung des Unternehmens ist, das die Produkte oder Services anbietet. 18 % haben – so die Umfrageergebnisse – ihr Posting-Verhalten in sozialen Netzwerken verändert und Kontakte entfernt, weil der Umgang mit diesen Kontakten potenziell negativen Einfluss auf die eigene Bewertung hätte haben können.</p>
<p>Während wir uns über die Chinesen wahrscheinlich verwundert die Augen reiben, darf nicht in Vergessenheit geraten, dass auch wir uns bei (finanziellen) Entscheidungen von Bewertungen (ver-)leiten lassen. Hierzulande spielt insbesondere bei der Kredit- und Wohnungsvergabe die <a href="https://www.power-datenschutz.de/schufa-score-kritik/" target="_blank" rel="noopener">SCHUFA AG eine zentrale (und nicht unzweifelhafte) Rolle</a>. Das Punktesystem der Sozialkredit-Bewertung teilt mit der Schufa das gleiche Schicksal: Es ist intransparent. Mehr als 30 % der Studienteilnehmer gaben an, gar nicht zu wissen, wie der Punktestand errechnet wird. Die Schufa nennt die Berechnung des Scorewertes „Betriebsgeheimnis“ und muss den Berechnungsalgorithmus auch nicht offenbaren. Darüber entschied unlängst das höchste deutsche Zivilgericht (<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/07/vi_zr_156-13.pdf" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.01.2014 &#8211; VI ZR 156/13</a>).</p>
<p>Ob auch ein Chinese oder eine Chinesin bis vor dem höchsten chinesischen Gericht auf (mehr) Transparenz klagt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie sehen Sie das Punktesystem der Sozialkredit-Bewertung?</p>
<p>Könnten Sie sich ein solches System auch in Deutschland vorstellen?</p>
<p>Ich bin auf Ihre Kommentare gespannt!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Dashcam &#8211; geniales Allroundbeweismittel im Verkehr oder unzulässiger Datenapparat?   </title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Oct 2017 17:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
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					<description><![CDATA[„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. Aber wie ist denn nun die Rechtslage für Videoaufnahmen aus Fahrzeugen?<span id="more-1761"></span></p>
<h3><b>Einführung</b></h3>
<p>Gegenwärtig sind Dashcams nicht nur bei Taxiunternehmen und Berufskraftfahrern beliebt &#8211; auch einige Privatpersonen rüsten ihre Fahrzeuge mit mobilen Onboard-Kameras aus. Rechtssprechung und Literatur nahmen sich erst vor wenigen Jahren der vielschichtigen Probleme an, die sich aus der Verwendung von Dashcams ergeben.</p>
<p>Grundsätzlich können zwei unterschiedliche Perspektiven betrachtet werden, die aber auch Berührungspunkte aufweisen: Zunächst die datenschutzrechtliche Sicht und anschließend das Beweisinteresse an Dashcamaufnahmen im Zivil- und Strafprozess.</p>
<h3><b>Die datenschutzrechtliche Perspektive auf Dashcams</b></h3>
<p>Am 13.08.2013 kam das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach zu einem klaren Ergebnis. Die Verwaltungsrichter sahen in den Dashcamaufnahmen personenbezogene Daten (nach § 3 I BDSG), da Aufschriften von Fahrzeugen lesbar gewesen seien und damit individuelle Personen, auch wenn sie nicht direkt gefilmt wurden, zumindest bestimmbar waren. Daher kommt das Bundesdatenschutzgesetz hier zur Anwendung. In diesem rechtlichen Rahmen nahm das Gericht eine Abwägung vor, wonach die berechtigten Interessen der Aufzeichnenden an der Protokollierung des Verkehrsvorgangs die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen müssten. Das Ergebnis lautete: <b>Der Dauerbetrieb von Dashcams ist unzulässig</b>. Die Aufzeichnung einer Dashcam und der damit bezweckten Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Haftungsprozess ist zwar als berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses überwiegt das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der erfassten Personen &#8211; bei dieser Form der heimlichen, umfassenden Aufzeichnung &#8211; jedenfalls <b>nicht</b>. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine kurzzeitige Speicherung handelt, weil der Aufzeichnende es selbst in der Hand hat, ob und wann er das Videomaterial löscht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen ist &#8211; also beispielsweise durch das Einschalten der Kamera in einer kritischen Situation, was der Lebenswirklichkeit von plötzlichen Verkehrsunfällen allerdings entgegensteht.</p>
<h3><b>Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren  </b></h3>
<p>Sollen Aufnahmen einer Dashcams als Beweismittel dienen, ergibt sich eine andere spannende Frage: Kann eine solche heimliche, dauerhafte und damit unzulässige Videoaufnahme von Vorgängen im öffentlicher Verkehr, in deren Folge Personen identifizierbar sind, als Beweis in einem Zivil- oder Strafprozess verwertet werden?</p>
<p>Rechtlich ist die Frage, ob der Vorgang einer konkreten Beweisgewinnung mit dem geltenden Recht im Einklang steht, strikt von der Frage zu trennen, ob die dadurch zu gewinnende Erkenntnis in einem Zivil- oder Strafprozess zur Entscheidungsfindung verwertet werden darf (Beweis<b>erhebung</b>sverbot ≠ Beweis<b>verwertung</b>sverbot).</p>
<p>Abermals ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Prozessgegners und den Interessen des Videoverwenders bzw. im Strafprozess den Strafverfolgungsinteressen und den Beschuldigtenrechten durchzuführen:</p>
<p>Diesmal stehen sich die Grundrechte auf rechtliches Gehör (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 103 I GG</a>) und wiederum das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einander gegenüber. Bei dieser rechtlichen Gewichtung sind die Urteile (mitunter innerhalb des selben Amtsgerichts) uneinheitlich.</p>
<p>So vertritt das <a href="https://openjur.de/u/760779.html" target="_blank" rel="noopener">Landgericht (LG) Heilbronn</a> etwa die Auffassung, dass soweit eine Videoaufzeichnung (wie oben dargestellt) rechtswidrig erhoben wurde und damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, diesem Verstoß auch eine Indizwirkung zugunsten eines Beweisverwertungverbots zukomme. Diese Ansicht ist nachvollziehbar, verknüpft jedoch wieder Beweiserhebung und -verwertung.</p>
<p>In einem anderen Fall wurden von einem Amtsgericht (AG) in München die Videoaufnahmen einer Helmkamera als Beweis akzeptiert und verwertet. Die Richter hielten sich nicht lange an dem Problem auf und vergleichen die Aufnahmen mit Urlaubsbildern, die ja schließlich auch manchmal Verkehrssituationen im öffentlichen Raum erfassen würden. Insofern könnten die Richter evtl. an eine Ausnahme von der Anwendung des BDSG (nach § 27 I S. 2 BDSG) wegen ausschließlich persönlicher oder familiärer Zwecke der Aufnahme gedacht haben. Der offensichtlich nicht ausschließlich private oder familiäre Zweck und die spätere Verwendung der Aufnahmen im Prozess sprechen jedoch gegen diese Ausnahme; insofern überzeugt diese Ansicht nicht.</p>
<h3><b>Ergebnis</b></h3>
<p>Die eingangs gestellte Frage zur Rechtslage von Dashcams lässt sich mit <i>drei</i> markanten Punkten beantworten:</p>
<ol>
<li>Ist die Aufnahme anlasslos (läuft also automatisch und ständig) und dauerhaft (hier kommt es nicht auf einen zeitlichen Aspekt an, sondern ob jemand über die Löschung Entscheidungsgewalt hat), verstößt der Betrieb einer solchen Onboard-Kamera gegen das geltende Datenschutzrecht. Ein solcher Verstoß rechtswidrig und bußgeldbewehrt.</li>
<li>Allerdings steht die situationsbezogene, händisch ausgelöste Videoaufzeichnung oder der dauerhafte Betrieb einer Dashcam, die nach den Grundeinstellungen in kurzen, regelmäßigen Abständen Aufzeichnungen sicher löscht, im privaten Betrieb mit dem Datenschutzrecht in Einklang.</li>
<li>Die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Aufzeichnungen im Zivil- oder Strafprozess hängt von einer Abwägung der beteiligten Rechtsgüter ab. Das kann (wie oben gezeigt) zu paradoxen Ergebnissen führen. So können die gleichen Dashcamaufnahmen von einem Gericht verwertet werden, während ein anderes Gericht gegen den selben Aufnehmenden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht einleitet. Abschließend ist daher von einer Verwendung von Dashcams abzuraten.</li>
</ol>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#c8ae00;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#fbe120;color:#000000;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Update vom 15. Mai 2018</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass Aufnahmen von Dashcams bei Unfällen als Beweis vor dem (Zivil-)Gericht verwendet werden dürfen. Zuvor hatten Gerichte die Frage noch unterschiedlich bewertet. (s.o.) Das Urteil stellt jedoch keinen &#8222;Freifahrtschein&#8220; für dauerhaftes filmen aus dem Auto dar. Das permanente Aufzeichnen bleibt weiterhin unzulässig. Die gerichtliche Vorinstanz (das Landgericht Magdeburg) lehnte Dashcamaufnahmen bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel ab und verwies auf ein Beweisverwertungsverbot. Datenschutzbestimmungen seien verletzt worden, weil die Minikamera ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt. Der BGH hob nun dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. (BGH VI ZR 233/17)</div></div>
<p>Klebt hinter Ihrem Rückspiegel eine Dashcam?</p>
<p>Positionieren Sie sich und lassen Sie uns diskutieren.</p>
<p>Ich freue mich über Ihre Kommentare.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Drohen nach dem WhatsApp-Urteil des AG Bad Hersfeld jetzt massenhafte Abmahnungen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jul 2017 10:20:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
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					<description><![CDATA[Es ist nicht der erste Artikel mit und über WhatsApp. Auch wird es nicht der letzte gewesen sein. Dieser Beitrag widmet sich dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld: Nach Ansicht der Richter verletzt die Benutzung von WhatsApp das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist nicht der erste Artikel mit und über WhatsApp. Auch wird es nicht der letzte gewesen sein. Dieser Beitrag widmet sich dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld: Nach Ansicht der Richter verletzt die Benutzung von WhatsApp das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der im Telefonbuch gespeicherten Personen. Diese Verletzung könnte empfindliche Abmahnungen zur Folge haben.</p>
<p>Eine Urteilsanalyse.<span id="more-1595"></span></p>
<p><b>Was ist eigentlich das Problem?</b></p>
<p>Das Amtsgericht in Bad Hersfeld kannten bis vor einigen Wochen wahrscheinlich nur die Wenigsten. Dies änderte sich wohl nach dem <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/AG_Bad_Hersfeld_20.03.2017_-_F_111_17_EASO_-_familiengerich..._01.07.2017_11-37-49.pdf" target="_blank" rel="noopener">WhatsApp-Urteil</a> &#8211; eine Schlagzeile jagte die nächste. Der Grund: Alle Nutzer des Nachrichtendienstes WhatsApp in Deutschland machen sich aufgrund der Nutzungsbedingungen des Facebook Unternehmens grundsätzlich strafbar und riskieren damit eine finanziell empfindliche Abmahnung. Das Problem geht also erst einmal von den Nutzungsbedingungen aus.</p>
<p>Konkret steht diese Passage im Fokus:</p>
<blockquote><p><i>&#8222;Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.&#8220;</i> WhatApp-Nutzungsbedigungen (Stand 25. August 2016)</p></blockquote>
<p>Hieraus lässt sich sehr gut die Vorgehensweise des Dienstes erkennen, der jeden Eintrag im Telefonbuch des WhatsApp-Nutzers mit der Konzerndatenbank abgleicht. Damit steht sofort fest, welcher Kontakt auch WhatsApp installiert hat und wer nicht. Diese Information steht unter dem Punkt „Kontakte“ direkt nach dem Abgleich zur Verfügung. Es werden also alle Nummern und Kontakte übertragen &#8211; ob die Personen WhatsApp nutzen oder nicht. Sie können sich also nicht davor schützen, dass Ihre Nummer nicht übertragen wird, indem Sie den Messenager schlicht nicht nutzen.</p>
<p>In einem zweiten Punkt der Nutzungsbedingungen lässt sich WhatsApp von den Nutzern bestätigen, dass diese berechtigt sind, die Nummern und Kontakte an das Unternehmen zu übermitteln und weiterzugeben.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts müsste sich zunächst jeder eine Genehmigung von den im Telefonbuch gespeicherten Personen einholen, um deren Nummern und persönliche Daten an WhatsApp anschließend weiterzugeben. Wer dies nicht macht, der begehe, so das AG Bad Hersfeld, durch die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der gespeicherten Kontakte &#8211; eine „deliktische Handlung“.</p>
<p><b>Welche Auswirkungen können dem Urteil beigemessen werden? </b></p>
<p>Nach dieser Ausgangslage stellt sich natürlich die entscheidende Frage: Wie hoch ist das Risiko einer Abmahnung wirklich? Der erwähnte Auszug aus den Nutzungsbedingungen beschäftigte schon mehrfach Datenschützer und befeuerte die Kritik daran. Der Kern der Diskussion ist folglich nicht neu. Neu ist jedoch, dass ein deutsches Gericht dies in aller Ausdrücklichkeit in einem Urteil feststellt.</p>
<p>Um abgemahnt zu werden, müsste eine Person, deren Nummer ohne Genehmigung an WhatsApp übermittelt wurde, die übermittelnde Person aktiv abmahnen und die unautorisierte Datenweitergabe nachweisen. Am Ende liefe es im Ergebnis auf Abmahnungen zwischen Familienmitgliedern, Freunden, Bekannten und Arbeitskollegen hinaus. Ein derartiges Vorgehen wirkt absurd und daher eher unwahrscheinlich.</p>
<p>Beachtet werden muss weiterhin, dass Urteile von Amtsgerichten keine Bindungswirkung zukommt &#8211; d.h. ein anderes Gericht, welches über eine solche Abmahnung entscheiden müsste, könnte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen. Eine klare Tendenz gibt das Urteil trotzdem vor. Dieser Richtung könnten Verbraucherschutzzentralen folgen und wiederum gerichtlich gegen die Nutzungsbedingungen von WhatsApp vorgehen. Dies erscheint sehr viel wahrscheinlicher, als einzelne Abmahnungen innerhalb von WhatsApp-Kontakten.</p>
<p><b>Fazit &#8211; Wie können Sie sich gegen eine potenzielle Abmahnung schützen?</b></p>
<p>Wie bereits erwähnt können Sie nicht verhindern, dass Ihre Nummer durch wiederum andere Nutzer an WhatsApp &#8211; auch bei der Nichtnutzung des Dienstes &#8211; weitergegeben wird. Sie können aber verhindern, dass Sie aktiv diese Kontakte an das amerikanische Unternehmen übermitteln: Deinstallieren Sie WhatsApp von Ihren Geräten und nutzen Sie stattdessen einen sichereren Messenger!</p>
<p>Die Richter verweisen in Ihrem Urteil hierzu auf das Nachtichtenrogramm „Threema“. Diesen Messenger gibt es für <a href="https://itunes.apple.com/de/app/threema/id578665578?mt=8" target="_blank" rel="noopener">Apple</a>&#8211; und <a href="https://play.google.com/store/apps/details?id=ch.threema.app&amp;hl=de" target="_blank" rel="noopener">Android-Geräte</a>. Ich selbst nutze ihn, da die zweite Möglichkeit &#8211; eine Genehmigung von all Ihren Kontakten einzuholen &#8211; keine praxistaugliche Möglichkeit darstellt.</p>
<p>Installieren Sie sich „Threema“ und setzen Sie auch ein (privates) Zeichen für fairen Umgang mit persönlichen Daten und dem Respekt vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>Wie stehen Sie zum Thema? Ist ein Umstieg für Sie möglich? Schreiben Sie es mir in die Kommentare! Ich bin gespannt…</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg: Facebook erhält keinen Zugriff auf Daten deutscher WhatsApp-Nutzer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 16:37:26 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[WhatsApp]]></category>
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					<description><![CDATA[In dem Streit um die Nutzung von Daten deutscher WhatsApp-Nutzer hat Facebook eine Niederlage erlitten. Das Hamburger Verwaltungsgericht wies die Klage des Internetriesen gegen eine Untersagung des Datenaustauschs ab. (AZ: 13 E 5912/16) Ausgangslage Nachdem Facebook den Messengerdienst WhatsApp 2014 gekauft hatte und zunächst erklärte, die Daten der beiden Unternehmen nicht zusammenführen zu wollen, kam [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In dem Streit um die Nutzung von Daten deutscher WhatsApp-Nutzer hat Facebook eine Niederlage erlitten. Das Hamburger Verwaltungsgericht wies die Klage des Internetriesen gegen eine Untersagung des Datenaustauschs ab. (<a href="http://justiz.hamburg.de/contentblob/8628058/8d1290fe1e894141c634755236d8394d/data/13e5912-16.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">AZ: 13 E 5912/16</a>)<br />
<span id="more-1502"></span></p>
<h4>Ausgangslage</h4>
<p>Nachdem Facebook den Messengerdienst WhatsApp 2014 gekauft hatte und zunächst erklärte, die Daten der beiden Unternehmen nicht zusammenführen zu wollen, kam es im Sommer 2016 zu einer Kehrtwende. WhatsApp ließ verlauten, die Telefonnummer der User an das Mutterunternehmen zu übermitteln. Auch weitere Profildaten wie das Profilbild, der Status, der Profilname und nicht zuletzt der Zeitpunkt der letzten Nutzung sollten weitergegeben werden. Diese Informationen waren dafür gedacht, den Suchalgorithmus für Freunde bei Facebook auszubauen und die Werbung besser an die Interessen der Nutzer anzupassen. Gern können Sie sich über den Info-Dienst (oben, rechts) zu neuen Artikeln informieren lassen.<br />
Es wurde jedoch beteuert, dass das soziale Netzwerk keinen Zugriff auf die Inhalte der Nachrichten erhalten werde, was nicht zuletzt die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung garantiere.</p>
<h4>Inhalte der gerichtlichen Auseinandersetzung</h4>
<p>Doch diese Zusicherungen gingen dem Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar nicht weit genug und er untersagte Facebook am 23. September 2016 im Wege einer sofort vollziehbaren Anordnung die Nutzung der Daten deutscher WhatsApp-User. Der Betreiber habe keine vorherige Einwilligung der Nutzer eingeholt, die den deutschen Datenschutzbestimmungen genüge.<br />
Diese Anordnung bestätigte das Gericht nun.<br />
Dabei gab das Verwaltungsgericht zu, es sei noch nicht einmal hinreichend geklärt, ob deutsches Datenschutzrecht überhaupt zur Anwendung komme. Zweifel bestehen, da der amerikanische Internetkonzern seinen internationalen Sitz in Irland hat und daher irisches Datenschutzrecht für anwendbar hält.<br />
Unstrittig ist jedoch, dass eine den deutschen Anforderungen genügende Einwilligung nicht vorlag und nach einer Interessenabwägung die wirtschaftlichen Belange des amerikanischen Konzerns hinter dem Datenschutzinteresse der deutschen User zurücktreten muss.<br />
In einem anderen Punkt unterlag der Datenschutzbeauftragte Caspar jedoch vor Gericht: Daten, die bereits vor der Anordnung erhoben worden waren, müssen nicht sofort gelöscht werden. Allerdings ist bis auf weiteres auch die Nutzung untersagt.</p>
<h4>Facebook will sich nicht geschlagen geben</h4>
<p>Facebook plant, gegen die Gerichtsentscheidung (einstweiligen Verfügungsverfahren) in Berufung zu gehen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.<br />
Facebook &amp; WhatsApp stehen immer wieder in der Kritik von Datenschützern.<br />
Diese Entscheidung reiht sich ein in die bedenkliche Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und des Informationshungers sozialer Netzwerke wie dem Facebookkonzern. Berühmtheit erlangte beispielsweise der <a href="https://www.power-datenschutz.de/schrems-gegen-facebook/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rechtsanwalt und Datenschützer Maximilian Schrems</a>, der wiederholte Male und durch alle Instanzen gegen das von Mark Zuckerberg gegründete Unternehmen und seine Datenschutzpolicy vorging.</p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Die Probleme, die sich aus der Benutzung von WhatsApp ergeben, lassen sich nicht vollumfänglich durch die Einstellmöglichkeiten des Dienstes beseitigen, daher empfahl Caspar bereits im Herbst 2016 der völligen Verzicht auf die App.<br />
In dem <a href="https://www.power-datenschutz.de/verzichten-sie-auf-whatsapp/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Artikel</a> können Sie sich nach Alternativen zu WhatsApp umsehen. So empfiehlt etwa auch Edward Snowden das alternative Nachrichtentool <a href="https://whispersystems.org" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><em>Signal</em></a>.<br />
Beobachten Sie weiter mit mir die spannende Entwicklung im Datenschutzrecht, gerade wenn es um Dienste geht, die viele Menschen beinahe täglich nutzen. Ich bleibe für Sie am Ball und werde hier über das weitere Verfahren berichten.<br />
Könnten Sie auf WhatsApp verzichten? Ich freue mich auf Ihre Beiträge in den Kommentaren!</p>
<h4>Update (13.05.2017)</h4>
<p>Auch in Italien muss sich WhatsApp mit den Behörden auseinandersetzen. Die italienische Wettbewerbsbehörde verhängte gegen WhatsApp ein Bußgeld in Höhe von drei Millionen Euro. Die Nutzer seien in dem Glauben gelassen worden, den Kurzmitteilungsdienst nicht mehr nutzen zu können, sollten sie den neuen Nutzungsbedingungen und insbesondere der Weitergabe persönlicher Daten an die Konzernmutter Facebook nicht komplett zustimmen.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Landgericht Hamburg macht ernst und setzt mit seinem Beschluss vom 18.11.2016 die umstrittene &#8222;Playboy&#8220;-Entscheidung (GS Media BV) des EuGH vom 08.09.2016 um</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/landgericht-hamburg-playboy-entscheidung/</link>
					<comments>https://www.power-datenschutz.de/landgericht-hamburg-playboy-entscheidung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 15:33:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Links]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[Zugegeben, das Thema hat nicht wirklich was mit Datenschutz zu tun. Doch alle Webmaster, die sich auf Grund Ihrer Tätigkeit mit dem Datenschutz auseinandersetzen müssen, sollten sich auch mit diesen Urteilen beschäftigen. Es geht um nichts anderes als um die Linkhaftung. Konkret um die Haftung für die Linksetzung, die auf einen rechtswidrigen Inhalt im Netz verweist. Die EuGH-Entscheidung verschärft [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="cmahh-0-0">
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="cmahh-0-0">Zugegeben, das Thema hat nicht wirklich was mit Datenschutz zu tun. Doch alle Webmaster, die sich auf Grund Ihrer Tätigkeit mit dem Datenschutz auseinandersetzen müssen, sollten sich auch mit diesen Urteilen beschäftigen. Es geht um nichts anderes als um die Linkhaftung. Konkret um die Haftung für die Linksetzung, die auf einen rechtswidrigen Inhalt im Netz verweist. Die <a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=183124&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1" target="_blank">EuGH-Entscheidung</a> verschärft diese nun deutlich.</div>
</div>
<p><span id="more-1304"></span></p>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0">
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">Doch der Reihe nach: </span></div>
<h4 class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><strong><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">1. Wofür soll der Webseitenbetreiber haften, wenn er doch „nur“ einen Link auf fremden Content setzt?</span></strong></h4>
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">Soweit dieser Content rechtswidrig ist (d.h. gegen geltendes Recht verstößt), haftet dieser neben demjenigen, der diesen Content originär auf seiner Seite veröffentlicht hat, auf gleiche Weise. Die „öffentliche Wiedergabe“, so der juristische Fachbegriff, von rechtswidrigen Content ist verboten und kann neben einer kostenpflichtigen Abmahnung auch Bußgeldverfahren nachsichziehen oder gar strafrechtliche Konsequenzen haben. Und zwar für beide! Für denjenigen, der diesen Content originär veröffentlicht hat und derjenige, der darauf verlinkt. </span></div>
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0"><br class="" /> </span></div>
<h4 class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><strong><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">2. Haftet der Linksetzer in jedem Fall?</span></strong></h4>
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">Bisher galt folgende Unterscheidung: Verweist der Betreiber einer Webseite auf absolut verbotenen Content, wie zB Kinderpornografie, dann haftet er ohne Frage für die „öffentliche Wiedergabe“.</span></div>
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">Daneben gibt es aber auch Content, der lediglich „relativ“ rechtswidrig ist. Also nicht für alle, sondern nur für denjenigen, der die Rechte zur Veröffentlichung eben nicht hat. Häufig konnte derjenige, der auf einen solchen Content verlinkt, nicht auf Anhieb erkennen, ob dieser Content mit relativen Rechten ausgestattet war. </span></div>
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0"><br class="" /> </span></div>
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">In solchen Fällen konnte sich der Verlinker noch relativ leicht exkulpieren. Mit einer kostenintensiven Abmahnung musste er nicht in jedem Fall rechnen. Normalerweise war es so, dass derjenige, der auf eben solchen Content verlinkte, zunächst <i class="">kostenfrei</i> auf die fehlenden Rechte des Contents hingewiesen werden musste &#8211; er also zunächst in die Bösgläubigkeit bzw. in die positive Kenntnis versetzt werden musste. Er musste also darauf hingewiesen werden, dass der Inhalt, auf den er verweist, nicht die Rechte für eine „öffentliche Wiedergabe“ besitzt (ein Fachbegriff aus dem Urheberrecht). Sollte der Webseitenbetreiber dann seinen Link auf eben diesen Content nicht entfernen, so wurde er in voller Haftung genommen (kostenpflichtige Abmahnungen, Schadensersatz etc.). Zumeist handelt es sich hierbei um urheberrechtlich geschützten Content. </span></div>
<div class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0"><br class="" /> </span></div>
<h4 class="_1mj _1mf" data-offset-key="2i2mb-0-0"><strong><span class="" data-offset-key="2i2mb-0-0">3. Wie hat sich die Haftung des Linksetzers nun verschärft?</span></strong></h4>
<p>In seiner Entscheidung aus dem September 2016 hatte der EuGH darüber zu befinden, inwieweit ein Linksetzer, der auf eine Seite verlinkte, auf dem die aktuellen Bilder des Playboys zu sehen waren, eben für die fehlenden Rechte für eine „öffentliche Wiedergabe“ haften musste.</p>
</div>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0">Der EuGH entschied, dass nunmehr sich der Verlinkende nicht mehr mit Gutgläubigkeit oder dergleichen exkulpieren könne, sondern vom ersten Moment an genau so haftet, wie der der originär die Urheberrechtsverletzung auf seiner Webseite begangen hat. Das gilt soweit der Verlinkende seine Webseite im weiteren Sinne „mit Gewinnerzielungsabsicht“ handelt. Von diesen Personen könne nach Ansicht des EuGH erwartet werden, dass er „die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde“. Wie das praktisch umgesetzt werden könnte, dazu hat der EuGH keine Ausführungen mehr gemacht.</div>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0">Die Frage ist auch: Wer alles handelt „mit Gewinnerzielungsabsicht“? Handelt schon der einfache Blog-Schreiber mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er auf seiner Seite einen Werbebanner platziert hat?</div>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0"></div>
<h4 data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0"><strong>4. Welche Konsequenzen müssen aus dieser Entscheidung gezogen werden?</strong></h4>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0">Noch viel stärker als bisher sollte darauf geachtet werden, dass der Content, auf den verwiesen wird, die erforderlichen Rechte für eine öffentliche Wiedergabe hat. Gegebenenfalls sollte man sich bei demjenigen rückversichern, der diesen Content originär bereitstellt, bzw. beim Urheber selbst.</div>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0">Im Zweifel sollte man auf die Verlinkung verzichten.</div>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0"><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/12/LG-Hamburg-Beschluss-vom-18.11.2016-310-O-40216.pdf" target="_blank">Mit Beschluss des LG Hamburgs</a> wandte erstmals ein deutsches Gericht die Entscheidung des EuGH entsprechend auf einen Fall an, in dem ein Betreiber einer Webseite auf Bilder einer anderen Webseite verlinkt hatte. Diese standen sogar auch unter einer Creative &#8211; Commons &#8211; Lizenz. Doch diese war in dem Fall von der Seite, auf die verlinkt wurde, nicht richtig eingehalten worden. So war auch die Verlinkung rechtswidrig und der Verlinkende wurde „zu recht“ (ebenfalls) haftbar gemacht. Durch das Setzen der Verknüpfung wurde „der Zugriff für ein neues Publikum eröffnet“, so das LG Hamburg, „an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte“.</div>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0"></div>
<h4 data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0"><strong>5. Fazit</strong></h4>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0">Wann einer „mit Gewinnerzielungsabsicht“ handelt und wann nicht, dürfte in der Praxis sehr schwer abgrenzbare sein. Im Zweifel wird man sich zukünftig nicht mehr damit entschuldigen können, dass man keinerlei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Contents auf der verlinkten Webseite hatte. Sollte man sich vor der Linksetzung nicht „die erforderliche Nachprüfung“ &#8211; auch das noch ein recht offener Begriff &#8211; vorgenommen hat, riskiert von Beginn an eine kostenpflichtige Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung. Ein gesondertes Inkenntnissetzen des Linksetzers über die Rechtswidrigkeit des Contents vorab, entfällt.</div>
<div class="" data-block="true" data-editor="bu9d8" data-offset-key="2i2mb-0-0">
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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			</item>
		<item>
		<title>„Sofortüberweisung“. Sofort bezahlt. Sofort sicher?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/sofortueberweisung-sicher/</link>
					<comments>https://www.power-datenschutz.de/sofortueberweisung-sicher/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2016 22:12:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bezahldienste]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datensicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Datensicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Banking]]></category>
		<category><![CDATA[Sofortüberweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[Einkaufen im Internet wird stets einfacher, angenehmer, aber wird es auch sicherer? Bei der Auswahl der Bezahlsysteme gibt es oftmals viele Optionen. Eine davon stand in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik &#8211; die Rede ist vom Zahlungsdienst „SOFORT Überweisung“. Was ist „Sofortüberweisung“ und wie funktioniert das Bezahlsystem? SOFORT Überweisung (SOFORT GmbH) ist ein [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Einkaufen im Internet wird stets einfacher, angenehmer, aber wird es auch sicherer? Bei der Auswahl der Bezahlsysteme gibt es oftmals viele Optionen. Eine davon stand in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik &#8211; die Rede ist vom Zahlungsdienst „SOFORT Überweisung“.<span id="more-697"></span></p>
<h4><strong>Was ist „Sofortüberweisung“ und wie funktioniert das Bezahlsystem?</strong></h4>
<p>SOFORT Überweisung (SOFORT GmbH) ist ein Online-Zahlungssystem zur bargeldlosen Zahlung im Internet.</p>
<p>Der Kunde, der bei seinem Online-Einkauf SOFORT Überweisung als Zahlungsmöglichkeit auswählt, wird automatisch auf die verschlüsselte sofort.com-Zahlmaske weitergeleitet. Alle Bestelldaten werden automatisch übernommen und übermittelt, sodass der Zahlende anschließend die Bankleitzahl seiner Bank und die gewohnten Zugangsdaten, wie beim Online-Banking, eingeben muss (Identifikation). Anschließend muss die Überweisung mit dem gewählten TAN-Verfahren freigegeben werden (Authentifizierung).</p>
<p>Beim gesamten Zahlungsprozess fungiert die SOFORT GmbH als zwischengeschalteter technischer Dienstleister, der die Daten, die der Kunde in das gesicherte Zahlformular eingibt, verschlüsselt an sein individuelles Online Banking-Konto übermittelt. Der Onlinehändler erhält im Anschluss eine Echtzeitbestätigung über die Erstellung der Überweisung innerhalb des Online-Bankingbereichs des Kunden. Dank dieser Transaktionsbestätigung kann der Händler sicher sein, dass eine entsprechende Eingabe mit erfolgreicher PIN- und TAN-Übermittlung stattfand. Er kann daher die Bestellung umgehend bearbeiten und ggf. direkt verschicken.</p>
<p>Die SOFORT GmbH spricht von mehr als 35.000 Anbietern in 13 europäischen Ländern (Stand 03/2017), die das Verfahren zur Zahlung für ihre Kunden zur Verfügung stellen.</p>
<h4><strong>Sicherheit und Kritik</strong></h4>
<p>Die Nutzung der <em>SOFORT Überweisung</em> unterscheidet sich erst einmal nicht vom eigentlichen Online-Banking bei der jeweiligen Hausbank. Der Zahlende gibt alle erforderlichen Zugangsdaten ein, wie wenn er beispielsweise den Kontostand abruft, Daueraufträge bearbeitet oder Depotbestände einsieht. Diese Eingabe erfolgt jedoch nicht auf der Internetseite der jeweiligen Bank, sondern auf der sofort.com-Zahlmaske der SOFORT GmbH.</p>
<p>Darin liegt eine zentrale Kritik gegen diese Möglichkeit der Online-Zahlung. Frank-Christian Pauli vom „Verbraucherzentrale Bundesverband“ kommentierte dazu: „Der Kunde muss wissen, wozu er seine Einwilligung gibt, und das ist hier womöglich nicht gegeben“.</p>
<p>Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich nicht erst auf die Gefahr der unerlaubte Nutzung des Online-Banking-Zugangs, sondern setzt bereits einen Schritt zuvor an. Allein schon die Eingabe der kompletten Online-Banking-Zugangsdaten sehen Kritiker problematisch, da bei jeder Eingabe theoretisch die Möglichkeit eines Hackerangriffs besteht.</p>
<p>Ein dritter und letzter Kritikpunkt hinsichtlich der Sicherheit zielt auf eine mögliche Herabsetzung der Hemmschwelle von Internetnutzern im Bezug auf die Weitergabe von PINs und TANs ihrer Online-Banking-Zugangsdaten ab.</p>
<h4><strong>Gerichtsurteile zur &#8222;Sofortüberweisung&#8220;</strong></h4>
<p>Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte in einem Musterverfahren gegen die Deutsche Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH. Die Verbraucherschützer wollen verhindern, dass die Onlinezahlmethode SOFORT Überweisung als einziges kostenfreies Zahlverfahren (im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/312a.html">§ 312a Abs. 4, Nr. 1 BGB</a>) in Webshops angeboten werden kann.</p>
<p>Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt im Juli 2015 gewann zunächst der vzbv. <a href="http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr2273.php">Das Gericht urteilte</a> der Zahlungsdienst &#8222;SOFOT Überweisung&#8220; sei ein gängiges, aber „kein zumutbares“ Verfahren im Sinne des § 312a IV, Nr. 1 BGB.</p>
<p>Am 24.08.2016 kassierte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Entscheidung der ersten Instanz und entschied nun, dass das Zahlungsmittel SOFOT Überweisung <em>&#8222;zumutbar und gängig&#8220;</em> i.S.d. § 312a IV, Nr. 1 BGB sei.</p>
<p>Der vzbv legte jedoch Rechtsmittel gegen das <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/03/OLG_Frankfurt_am_Main_24.08.2016_-_11_U_123_15_Kart_-_Zum..._20.03.2017_18-08-54.pdf">Urteil des OLG Frankfurt</a> ein. Schlussendlich hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage zu entscheiden, ob die SOFORT Überweisung als einziges kostenfreies Zahlungsverfahren im Onlineshop angeboten werden darf, um den Anforderungen des § 312a gerecht zu werden.</p>
<p>Am 18. Juli 2017 (<a href="https://power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/10/kzr__39-16.pdf" target="_blank" rel="noopener">KZR 39/16</a>) kam das<strong> oberste deutsche Zivilgericht</strong> zu folgendem Urteil:</p>
<div class="page" title="Page 1">
<div class="layoutArea">
<div class="column">
<ol>
<li>Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB <strong><u>nicht</u> zumutbar</strong>.</li>
<li>Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.</li>
</ol>
</div>
</div>
</div>
<h4><strong>Fazit</strong></h4>
<p>Am Ende einer jeden Online-Shopping-Tour gilt es die immer gleiche Frage zu beantworten: „Mit welchem Zahlungsmittel möchten Sie bezahlen?“.</p>
<p>Die SOFOT Überweisung erscheint zumeist neben den „klassischen“ Bezahlmethoden wie Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung. Fraglich ist also, warum sie den anderen Zahlungsmöglichkeiten vorzuziehen oder aus welchen Gründen die SOFOT Überweisung abzulehnen ist.</p>
<p>Nach Angaben der SOFORT GmbH kam es seit der ersten Anwendung des Zahlungsverfahrens im Jahr 2005 bisher (03/2017) zu keinem Betrugsfall zu Lasten eines Kunden, der seine PIN und TAN in die Systeme der SOFORT GmbH eingegeben hat.</p>
<p>Jedoch wiegt das Argument schwer, dass die Hemmschwelle in Bezug auf den Umgang mit hochsensiblen Online-Banking-Daten abzusinken drohe. Anfangs schlossen einige Banken deshalb auch die Eingabe der Zugangsdaten zum Online-Banking auf fremden Seiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Kurz darauf schaltete sich allerdings das Bundeskartellamt ein und verbot einen derartigen Ausschluss, da hierdurch ein Wettbewerbsnachteil zu anderen Zahlungsdiensten entstehen würde.</p>
<p>Abschließend zeigt sich &#8211; gerade im Lichte der BGH-Entscheidung &#8211; ein sehr klares Bild, nach welchem sich deutlich mehr Argumente finden lassen, den Zahlungsdienst Sofortüberweisung <strong>nicht</strong> den anderen Zahlungsmethoden vorzuziehen.</p>
<p>Wichtig erscheint dabei aber auch, dass sich bei der Benutzung dieser und anderer Online-Zahlungsdienste eine gesunde Skepsis einstellt und Situationen vermieden werden, die überhaupt eine Gefahr für Online-Kriminalität eröffnen, etwa indem man auf die Bezahlart „per Nachnahme“ zurückgreift (hier können Beträge in bar beim Paketboten bezahlt werden) &#8211; denn auch hier gilt der Grundsatz: „Gelegenheit macht Diebe“.</p>
<p><em>Dieser Artikel wird stets aktualisiert. Zuletzt am 2. Dezember 2017.</em></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-1536" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04.png" alt="" width="936" height="232" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04.png 936w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04-300x74.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/09/Bildschirmfoto-2017-05-24-um-15.12.04-768x190.png 768w" sizes="(max-width: 936px) 100vw, 936px" /></p>
<p>Hier der <a href="https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/bezahlen-im-netz-neue-regeln-bei-sofortueberweisung" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beitrag</a> von Deutschlandfunk Nova.</p>
<p>__</p>
<p>Lesen Sie ebenfalls meine Artikel zu <a href="https://www.power-datenschutz.de/eu-richtlinie-bankkonten/" target="_blank" rel="noopener">EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/nfc-kreditkarten-sicher/">NFC-Bankkarten</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/paypal-sicher/">PayPal</a> und <a href="https://www.power-datenschutz.de/paydirekt-sicher/">Paydirekt</a>.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Urteil zur Unterlassungsklage wegen polizeilicher Videoüberwachung</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/urteil-polizeiliche-videoueberwachung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2016 14:01:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kamera]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[Ja, sie ist ein Kind unserer Zeit: Die allgegenwärtige Videoüberwachung. Und sie ist auch nicht jedermanns Sache &#8211; völlig zu Recht. Denn der Datenschutz ist ein Grundrecht. Ein Recht, selbst zu bestimmen, wer, wann, was von einem wissen darf bzw. nicht. Und so hat sich ein Bürger erfolgreich gegen die aus seiner Sicht omnipräsenten Kameras der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class=""></div>
<div class="">Ja, sie ist ein Kind unserer Zeit: Die allgegenwärtige Videoüberwachung. Und sie ist auch nicht jedermanns Sache &#8211; völlig zu Recht. Denn der Datenschutz ist ein Grundrecht. Ein Recht, selbst zu bestimmen, wer, wann, was von einem wissen darf bzw. nicht. Und so hat sich ein Bürger erfolgreich gegen die aus seiner Sicht omnipräsenten Kameras der Polizei zu wehr gesetzt. Das Urteil hat das Verwaltungsgericht Hannover erlassen (<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/06/10-A-462911.pdf" target="_blank">Urt. v. 09.06.2016 &#8211; Az.: 10 A 4629/11</a>).</div>
<div class=""></div>
<p><span id="more-1130"></span></p>
<div class=""></div>
<div class="">
<div class="">
<div class="">
<div class="">
<div class=""><strong>Die 5 wichtigsten Erkenntnisse aus der Entscheidung:</strong></div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>1. </strong></div>
<div class="">Es spielt bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Installation einer Videoüberwachung keine Rolle, ob die Kamera aufzeichnet oder nur beobachtet. Meines Erachtens nur konsequent zu einer früheren Unterscheidung, wonach es auch schon keinen Unterschied macht, ob die Kamera tatsächlich echt ist, oder es sich nur um einen sog. „Dummy“ handelt &#8211; eine Attrappe also, die nur so aussieht, wie eine echte Kamera.</div>
<div class="">Denn der Betroffene kann weder in dem einen noch in dem anderen Fall erkennen, was für ein Kameratyp ihm gerade gegenüber steht. Insofern darf er stets vom Schlimmsten ausgehen. Und der Maßstab der Prüfung der Rechtmäßigkeit hat sich eben an dieser möglichen subjektiv zulässigen Interpretation zu orientieren.</div>
<div class="">Sprich: Ist dem Betroffenen nicht klar, welchen Kameratyp er gerade vor sich hat, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von einer Kamera auszugehen, die Aufzeichnungen macht. Der Einwand, es handele sich lediglich um eine Kamera, die beobachtet und keine Aufzeichnungen macht, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit unbeachtlich.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>2.</strong></div>
<div class="">Es gibt Situationen, bei denen grundsätzlich eine Videoüberwachung rechtmäßig ist, sofern sie sich an bestimmte Kriterien hält. So kann eine Kamera z.B. zur Verkehrsüberwachung durchaus rechtmäßig sein, solange sie eben nur beobachtet. Besitzt sie darüber hinaus weitere Funktionalitäten, kann sie z.B. auch Aufzeichnungen machen oder ein bestimmtes Fahrzeug heran zoomen, so verlässt diese Kamera den erlaubten Bereich und wird illegal. Es kommt übrigens nicht darauf an, ob diese zusätzlichen Funktionalitäten tatsächlich auch genutzt werden. Es genügt, dass sie die Möglichkeit haben.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>3.</strong></div>
<div class="">Ist der Zweck der Videoüberwachung die Kriminalprävention, so kann diese zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung mit den Kriminalitätsstatistiken für Kriminalitätsschwerpunkte belegt werden.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>4.</strong></div>
<div class="">Kameras sind per se illegal, wenn es an einer Zwecknennung oder an einer Notwendigkeitsprüfung durch die verantwortliche Stelle fehlt.</div>
<div class=""></div>
<div class=""><strong>5. </strong></div>
<div class="">Eine Klage gegen eine Videoüberwachung kann sich lohnen.</div>
<div class="">In diesem Fall wurden gleich alle 78 Kameras der Polizei zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover, von denen 23 Kameras ständig aufzeichnen, angegangen. Mit dem Urteil sind zwar nicht alle, aber immerhin 56 Kameras abzuschalten. Das sind über 70%.</div>
<div class="">* 37 Kameras hiervon haben mehr Funktionalitäten als zulässig.</div>
<div class="">* 17 Kameras fehlt die Darlegung der Notwendigkeit</div>
<div class="">* Bei einer Kamera kam das Gericht zu einer anderen Auffassung der Einschätzung der Notwendigkeit als die Polizeidirektion. (Und eine Kamera fehlt in der Auflistung.)</div>
<div class=""></div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="">Wer das Urteil nachlesen möchte, findet es <a href="http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/5590-urteil-zur-unterlassungsklage-wegen-polizeilicher-videoueberwachung" target="_blank">hier</a>.</div>
<div class=""></div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="">Schreiben Sie hier Ihre „Lieblingskamera“ auf, von der Sie tagtäglich beobachtet werden. Von welcher Kamera werden Sie täglich verfolgt?</div>
<div class="">
<p>__</p>
<p>Bild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Facebook vs. Datenschutz &#8211; eine schier unendliche Geschichte.</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/facebook-vs-datenschutz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Mar 2016 16:20:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbraucherzentrale]]></category>
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					<description><![CDATA[Auch nach dem Besuch von Mark Zuckerberg in Deutschland vor einiger Zeit bleiben viele bestehende Fragen zu datenschutzrechtlichen Themen unbeantwortet. Dabei könnte das Verhältnis von Facebook und den Grundsätzen des Datenschutzes gar nicht konträrer sein. Deshalb befindet sich das soziale Netzwerk noch immer im Fadenkreuz von Verbraucherzentralen, Kartellbehörden und Datenschützern. Bei den unzähligen Schlagzeilen der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch nach dem Besuch von Mark Zuckerberg in Deutschland vor einiger Zeit bleiben viele bestehende Fragen zu datenschutzrechtlichen Themen unbeantwortet. Dabei könnte das Verhältnis von Facebook und den Grundsätzen des Datenschutzes gar nicht konträrer sein. Deshalb befindet sich das soziale Netzwerk noch immer im Fadenkreuz von Verbraucherzentralen, Kartellbehörden und Datenschützern. Bei den unzähligen Schlagzeilen der letzten Zeit, fällt es schwer, einen Überblick zu behalten. Dieser Artikel fasst zwei bedeutsame Entscheidungen zusammen.<span id="more-1062"></span></p>
<p><b>Teil 1 &#8211; Das Urteil des LG Düsseldorf zum Like-Button </b></p>
<p>Anfang März entschied das Landgericht Düsseldorf in einem <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/03/239773A.pdf" target="_blank">aktuellen Urteil</a>, dass die bloße Einbindung des Facebook Like-Buttons auf Internetseiten ohne die Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons rechtswidrig ist.</p>
<p>Wichtig zu wissen ist hierbei, dass bei direkter Einbindung des Facebook Like-Buttons Facebook bereits bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch Informationen über den einzelnen Besucher sammelt, ohne das dieser überhaupt die Schaltfläche betätigt. Auf diese Weise wird u.a. die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übertragen &#8211; völlig unabhängig, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Das Szenario spitzt sich allerdings weiter zu, wenn es sich bei dem Seitenbesucher um ein angemeldetes Facebook-Mitglied handelt. In diesem Fall wird die Aktivität auf einer solchen Seite mit dem Facebook-Profil verknüpft und gespeichert &#8211; ebenfalls ohne jegliches Betätigen des Buttons.</p>
<p>Es überrascht nicht, dass dies im Ergebnis einen abmahnfähigen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Die Verbraucherzentrale Düsseldorf mahnte deswegen einige Unternehmen ab, die den Like-Button auf ihren Seiten eingebunden hatten. Die meisten kamen der Aufforderung nach, allerdings mit einer Ausnahme. Nach dem Motto „wer nicht hören will, muss fühlen“ klagten die Verbraucherschützer nun erfolgreich.</p>
<p><b>Handlungsempfehlung für Betreiber von Internetseiten </b></p>
<p>Internetseitenbetreiber sollten diese Entscheidung ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dabei muss nicht gänzlich auf die Verknüpfung verzichtet werden. Mittlerweile etablierten sich sog. „Zwei-Klick-Lösungen“, bei denen der Facebook-Button beim Seitenaufruf zunächst inaktiv ist. Erst durch ein zielgerichtetes Klicken auf den Button wird dieser aktiv. Dadurch erteilt der Seitenbesucher die erforderliche Einverständniserklärung. Ein Hinweisfeld &#8211; wie häufig für die Information und Einwilligungsmöglichkeit bei Tracking Cookies &#8211; reicht hier nicht aus, da die Informationen bereits durch das bloße Laden der Seite an Facebook übertragen werden<b>. </b></p>
<p><b>Teil 2 &#8211; Saftiges Bußgeld für Facebook &#8211; 100.000 Euro Strafe</b></p>
<p>Der zweite Komplex betrifft nicht die Nutzer von Facebook, sondern das kalifornische Unternehmen selbst. Gegen dieses wurde am Landgericht Berlin ein empfindliches Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt. In der Sache ging es um eine strittige Urheberrechts-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konzerns.</p>
<p>Innerhalb der AGB räumte sich Facebook weitgehende Rechte zur Nutzung von Inhalten ein, die von den Nutzern hochgeladen werden – also Nachrichten, Bilder und Videos. Bereits im März 2012 erging diesbezüglich ein <a href="https://openjur.de/u/269310.html" target="_blank">Urteil</a> gegen das soziale Netzwerk.</p>
<p>Aber außer redaktionellen Änderungen an der betreffenden Klausel passierte nichts. Für die Verbraucherzentrale war das eindeutig zu wenig. „Facebook versucht sehr beharrlich, Verbraucherrechte in Deutschland und Europa zu umgehen&#8220;, sagte Klaus Müller (Vorstandsmitglieder der Verbraucherzentrale). &#8222;Unternehmen müssen gerichtliche Entscheidungen umsetzen und können sie nicht einfach aussitzen.“</p>
<p>Facebook akzeptierte das Urteil schließlich und zahlte das Bußgeld zugunsten der Staatskasse.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Zum Glück stellen sich die Verbraucherzentralen immer wieder der gerichtlichen Konfrontation mit Facebook.</p>
<p>Praktische Bedeutungen gehen von beiden Entscheidungen aus. Hinsichtlich des Like-Buttons sollten Unternehmen und Seitenbetreiber schleunigst handeln und auf rechtlich sichere (Zwei-Klick) Lösungen umstellen, wenn sie weiterhin die Verbindung zu Facebook nutzen möchten. Ansonsten kann es auch für sie richtig teuer werden.</p>
<p>Im Bezug auf das zweite Urteil zeigt sich erfreulicherweise die Entschlossenheit der Verbraucherzentralen, notfalls mit juristischen Mitteln gegen die soziale Plattform vorzugehen und geltendes Datenschutzrecht durchzusetzen.</p>
<p>Selbstkritisch bemerkte Zuckerberg bei seinem Besuch in Berlin &#8222;Wir sind nicht perfekt“ &#8211; wie recht er doch damit hat.</p>
<p>__</p>
<p>Bild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Safe-Harbor-Abkommen: Endlich ein sicherer Hafen in Sicht?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/safe-harbor-abkommen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Oct 2015 08:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Max Schrems]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
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					<description><![CDATA[Unlängst entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil  in der Rechtssache C-362/14 &#8211; Maximillan Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, dass das Datenübermittlungsprogramm zwischen den USA und Europa („Safe-Harbor“) nicht europäischen Datenschutzstandards gerecht wird. Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet. Doch auch nach der Entscheidung des EuGH sind viele Fragen im Hinblick auf den europäischen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><b></b>Unlängst entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil  in der Rechtssache C-362/14 &#8211; Maximillan Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, dass das Datenübermittlungsprogramm zwischen den USA und Europa („Safe-Harbor“) nicht europäischen Datenschutzstandards gerecht wird.</p>
<p>Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet. Doch auch nach der Entscheidung des EuGH sind viele Fragen im Hinblick auf den europäischen Datenschutz noch nicht endgültig beantwortet.</p>
<p>Eine Einschätzung.<span id="more-942"></span></p>
<p><b>Ausgangspunkt &#8211; worum handelt es sich bei „Safe-Habor“?</b></p>
<p>Das Safe-Harbor-Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen Internetunternehmen Nutzerdaten aus Europa in den USA verarbeiten dürfen. Hierbei zielt das Abkommen auf personenbezogene Daten ab. Safe-Harbor fußt auf einer Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 und Regeln des US-Handelsministeriums. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Internetunternehmen zusichern müssen, die Daten ihrer europäischen Nutzer angemessen zu schützen. Treten sie dem Abkommen bei, dürfen sie die Daten in den USA weiterverarbeiten.</p>
<p><b>Urteil des EuGH &#8211; Safe-Harbor und angemessener Datenschutz?</b></p>
<p>Der EuGH entschied mit <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/10/CURIA.pdf" target="_blank">diesem Urteil</a> nun also über die Rechtsfrage, ob einerseits den nationalen Datenschutzbehörden ein angemessener Entscheidungsspielraum zusteht, um das Safe-Harbor-Abkommen hinsichtlich des Datenschutzes zu hinterfragen &#8211; was nach Einschätzung des Gerichts hier gegeben sei. Andererseits nahmen die Richter das Abkommen selbst unter die Lupe und erklärten es schlussendlich für rechtswidrig. Dies begründete der EuGH u.a. mit der Argumentation, dass die persönlichen Daten europäischer Internetnutzer in den USA nicht ausreichend vor dem Zugriff der Behörden geschützt seien.</p>
<p>In einer Pressemitteilung zu diesem Urteil heißt es zurecht kritisch:</p>
<blockquote><p>&#8222;Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt.&#8220;</p></blockquote>
<p>Ebenso deutlich verweisen die Richter auf ein weiteres Problem &#8211; EU-Bürger können gegen die Weiternutzung ihrer Daten nicht gerichtlich Einspruch erheben, deshalb sei &#8222;der Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt“.</p>
<p><b>Formulierung des Urteils &#8211; kann man es noch klarer auf den Punkt bringen?</b></p>
<blockquote><p>„Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 für ungültig. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.“</p></blockquote>
<p><b>Auswirkungen für die Praxis &#8211; was kommt jetzt?</b></p>
<p>Wie von vielen Experten erwartet, schloss sich das Gericht der Einschätzung des EuGH-Generalanwalts an. Yves Bot hatte Ende September erklärt, er halte die Safe-Harbor-Regelung mit den USA vor dem Hintergrund der Aktivitäten von US-Geheimdiensten für ungültig. Somit überrascht die Entscheidung des EuGH im Ergebnis nicht. Spannend ist jedoch zu beobachten, welche Schlüsse die nationalen Datenschutzbehörden &#8211; sowie insbesondere auch die Europäische &#8211; aus diesem wegweisenden Urteil ziehen.</p>
<p>Die EU-Kommission plant schon jetzt eine Neuverhandlung eines entsprechenden Abkommens zwischen den USA und Europa. Daher bleibt zunächst erst einmal nur abzuwarten und zu hoffen, dass bei der Neuregelung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von personenbezogenen Daten noch weiter verschärft und damit an das europäische Datenschutz-Niveau angeglichen werden.</p>
<p>Nun fehlt es für einen sichereren Hafen also nur noch an den richtigen Kapitänen.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zwischenergebnis im Fall Schrems gegen Facebook:  Klage abgewiesen. Endergebnis?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/schrems-gegen-facebook/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2015 19:25:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Max Schrems]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[In der Auseinandersetzung zwischen dem Datenschützer und Rechtsanwalt Max Schrems und Facebook erklärte sich das Landesgericht Wien für nicht zuständig und wies die Klage deshalb aus formalen Gründen ab. Trotz des negativen Zwischenergebnisses strebt der Österreicher keineswegs den Rückzug an und zeigt sich kämpferisch. Eine Einschätzung.  25 000 gegen Facebook &#8211; ein erstes Zwischenergebnis Die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Auseinandersetzung zwischen dem Datenschützer und Rechtsanwalt Max Schrems und Facebook erklärte sich das Landesgericht Wien für nicht zuständig und wies die Klage deshalb aus formalen Gründen ab. Trotz des negativen Zwischenergebnisses strebt der Österreicher keineswegs den Rückzug an und zeigt sich kämpferisch.</p>
<p>Eine Einschätzung. <span id="more-849"></span></p>
<p><b>25 000 gegen Facebook &#8211; ein erstes Zwischenergebnis</b></p>
<p>Die Beschreibung David gegen Goliath trifft grundsätzlich auf Max Schrems und seine sieben Mitstreiter zu. Worum handelt es sich bei diesem Prozess konkret? Maximilian Schrems forderte vor einiger Zeit alle von ihm bei Facebook gespeicherten Daten und Informationen an. Daraufhin erhielt er unzählige Seiten seiner persönlichen Daten &#8211; einige wurden indessen von ihm explizit gelöscht. Dies stellte einen ersten Anfangsverdacht für Datenschutzverstöße dar, denen er nachging. Auf seinem Feldzug gegen den Internetriesen fand er weitere Betroffene, die mit ihm die Klage einreichten. Doch sie klagten nicht nur im eigenen Namen &#8211; sondern stellvertretend für 25 000 Nutzerinnen und Nutzer des Sozialen Netzwerks.</p>
<p>Nun entschied in erster Instanz das Landesgericht Wien (LG Wien) mit einem Beschluss, dass die eingereichte Klage gegen Facebook aus formellen Gründen unzulässig sei. Zu einer möglichen Begründetheit der Klage &#8211; also der vorgetragenen Datenschutzverstöße &#8211; entschieden die Richter jedoch nicht, da die Fragen der Zulässigkeit und gerichtlichen Zuständigkeit vom eigentlichen Inhalt der Klage zu trennen ist.</p>
<p><b>Die Entscheidung des LG Wien</b></p>
<p>In der Entscheidung des LG Wien verwiesen die Richter darauf, dass Schrems angeblich kein Verbraucher sei, da er seinen Facebook-Account nicht nur privat, sondern auch mittlerweile beruflich nutzen würde. In der weiteren Ausführung der Urteilsbegründung stellt das LG Wien bei der Definition eines „Verbraucher-Facebook-Account“ nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung ab, sondern auf die Nutzung des Netzwerks kurz vor der Klage.</p>
<p>Gewerbliche Nutzer der Social-Media-Plattform und andere Gruppen müssen sich an ein Gericht in Irland wenden, da sich dort der Europasitz des Unternehmens befindet. Dieser Weg der gerichtlichen Auseinandersetzung wäre jedoch deutlich teurer und mit größerem Aufwand verbunden.</p>
<p><b>Ein Gewinner &#8211; ein Verlierer? </b></p>
<p>Facebook äußerte sich positiv zu diesem Urteil: „Dieser Rechtsstreit war unnötig und wir sind erfreut, dass das Gericht die Klagen entschieden zurückgewiesen hat.“</p>
<p>Schrems hingegen zeigte sich kämpferisch und kündigte Rechtsmittel gegen das Urteil an. Der Kläger-Anwalt <a href="http://www.pfr.at/cms/index.php/de/news/138-facebook-sammelklage" target="_blank">Wolfram Proksch</a> kommentierte den Beschluss mit den Worten: „Es entsteht leider der Eindruck, dass das Landesgericht die heiße Kartoffel an die höheren Gerichte weiterreichen wollte.“</p>
<p><b>Einschätzung </b></p>
<p>Vorliegend erlitt der junge Datenschutz-Aktivist wohl eine Niederlage. Diese muss allerdings ins rechte Licht gerückt werden, denn zum <a href="http://www.europe-v-facebook.org/sk/PR_LG_de.pdf" target="_blank">Inhalt der Klage</a> &#8211; also dem Vorwurf im Bezug auf das Ausspähen des Surfverhaltens, ungültiger Datenschutzbestimmungen und einer Beteiligung von Facebook am NSA-Überwachungsprogramm Prism &#8211; urteilte das Gericht nicht. Folglich steht der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen.</p>
<p>Der Beschluss des LG Wien vom 1. Juli 2015 verdeutlich, dass die Auseinandersetzung inhaltlich, rechtlich und politisch stark aufgeladen ist. So jedenfalls sieht des auch Schrems: &#8222;Man läuft immer Gefahr, mit großen und komplexen Verfahren einem Gericht keine besondere Freude zu machen.“</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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