Immer wieder steht die Schufa – nicht nur bei den Verbrauchern – in der Kritik. Kreditinstitute und Banken pflegen eine enge Vertragspartnerschaft mit ihr – sogar die einfache Beantragung eines Girokontos ist ohne Einwilligung zur Schufa-Abfrage kaum noch möglich. Doch wie kommt es zu einem positiven Ergebnis dieser Abfrage und welche Schritte eröffnen sich bei einem negativen Score? Diese und andere Fragestellungen beschäftigen nicht nur Datenschützer – auch die Richter des Bundesgerichtshofs mussten in der jüngsten Vergangenheit derartige Fälle entscheiden.
Ausgangssituation
Macht und Einfluss der Schufa sind für das Verbraucherauge im ersten Moment nicht gleich ersichtlich. Hier lohnt sich jedoch ein kurz Blick auf die „Datengewalt“ des Unternehmens. Es ist im Besitz von 728 Millionen Einzeldaten von wiederum 66,3 Millionen natürlicher Personen – damit sind etwa drei Viertel aller Deutschen bei der Schufa erfasst. Weiterhin werden jährlich mehr als 110,7 Millionen Anfragen zur Kreditwürdigkeit bearbeitet.
Die Hauptaufgabe der Schufa ist die Bonitätsauskunft von Privatpersonen und Unternehmen im Zahlungsverkehr. Bei der Auskunft nutzt die Schufa einen sogenannten Score-Wert, der eine Aussage über die Kreditwürdigkeit des Antragstellers treffen soll. Ausgangspunkt für diese Bewertung ergeben sich aus personenbezogenen Daten, wie Name, Geburtsdatum, Wohnort oder Anzahl bisheriger Konten und Kreditkarten. Wie diese Daten von der Schufa verarbeitet und anschließend zu einem entsprechenden Score-Werte berechnet werden, darüber hüllt sich die Schufa Holding AG in eisernes Schweigen.
Ein Beispiel der jüngeren Rechtssprechung
Ein kurzer Blick auf ein Beispiel aus der jüngeren BGH-Rechtssprechung (BGH, v. 28.01.2014 – VI ZR 156/13) zeigt, welche Tragweite die Thematik entfaltet. In diesem Fall entschied das oberste Gericht über die Frage, ob eine Verbraucherin, die eine negative Schufa-Auskunft bei einer Neuwagenfinanzierung erhielt, erfragen darf, wie die Schufa diesen Score im Einzelnen berechnete. Folglich sollte die Grundlage der Score-Berechnung – mithin die eigentlichen Faktoren, die zu ihrem „schlechten“ Score und damit zur Ablehnung des Kreditantrages führten, offengelegt werden.
Das Gericht urteilte, dass die Verbraucherin in ihre personenbezogenen Daten Einblick nehmen kann nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die in die Scoreberechnung einfließen – nicht jedoch muss die Schufa den Berechnungsalgorithmus des Scorewertes enthüllen. Die Richter sehen darin ein wesentliches Geschäftsgeheimnis des Unternehmens. Mit erfasst von diesem sei nach Ansicht des Gerichts nicht nur die einzelnen Daten, die zur Berechnung herangezogen werden, sondern ebenso wie diese bei der Scoreberechnung gewichtet werden.
Fazit
Dieses Urteil des BGH stärkt mithin die Einflussnahme der Schufa durch die geheime Berechnung des Scores und Deklarierung dieser als Geschäftsgeheimnis.
Datenschützer, Rechtsanwälte und Verbraucherzentralen sehen durch dieses Urteil ihre bereits zuvor geäußerte Kritik, die Schufa sei intransparent (insbesondere bei der Berechnungsgrundlage des Score-Wertes), nochmals bestätigt.
Allein die Einholung einer Eigenauskunft bei der Schufa ist bis zum Jahr 2001 in der Bewertung der betreffenden Person negativ eingeflossen. Es steht allerdings noch offen, ob die Verweigerung einer Score-Übermittlung, welches jedem Verbraucher zusteht, sich negativ in der Score-Wert Berechnung auswirkt.
Erst seit 2007 ist in einem kostenpflichtigen Onlineportal oder der kostenlosen schriftlichen Eigenabfrage der eigene Basis-Score-Wert einsehbar. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 34 BDSG und kann jährlich bei der Schufa abgefragt werden.
In einem früheren Artikel zeigten wir bereits, wie Sie zu dem entsprechenden Antrag gelangen.
Sie sollten dieses Instrument jedes Jahr nutzen und die 70 Cent für die benötigte Briefmarke investieren, da Sie nur auf diesem Wege einen Einblick in Ihre Daten erhalten, die die Schufa zu ihrem persönlichen Scorewert verarbeitet.
Dadurch ergibt sich auch die Gelegenheit, die Werte aus dem Vorjahr mit den aktuellen Auskünften zu vergleichen. Sollten sich hierbei Unstimmigkeiten ergeben, können Sie damit beispielsweise Widerspruch bei der Schufa einreichen oder sich zu weiteren juristischen Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der BGH in diesem Urteil die Rechte der Verbraucher gegen die Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens abwägen musste. Für die Richter wogen die Argumente der Wahrung von Geschäftsgeheimnisse zwar im Ergebnis schwerer, jedoch verwiesen Sie in ihrem Urteil auf die Möglichkeit der Selbstauskunft der Verbraucher. Zögern Sie also nicht und senden Sie noch heute Ihren Antrag zur Selbstauskunft ab.
Sie finden den Antrag, die Adresse und eine kurze Beschreibung > hier <
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5 Kommentare
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Hallo Herr Schoor !
Würden Sie auch für mich als Privat Person tätig werden .
Mfg Ronny Babeck
Ronny Babeck 9 Jahren ago
Hallo Herr Babeck,
Sie erreichen Hrn. RA Schoor unter https://www.power-datenschutz.de/kontakt/
Mit besten Grüßen,
Emanuel Träger
Emanuel Träger 9 Jahren ago
Ist eine elektronische Übermittlung des SCHUFA Antrags möglich?
Jannika 7 Jahren ago
Liebe Jannika,
aus Datenschutzgründen ist eine elektronische Übermittlung durch die SCHUFA nicht vorgesehen.
Bisher ist nur eine postalische Zustellung möglich.
3plus 3 Jahren ago
Hallo Herr Schoor,
ich habe mit Hilfe Ihrer Anleitung vor einer Woche eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragt. Diese konnte man digital absenden, was ich getan habe. Anders als bei anderen digitalen Kontaktaufnahmen habe ich keine Bestätigung bekommen. Mein Lebensgefährte hat das gleiche gemacht, mit dem gleichen Ergebnis. Ist Ihnen dieses Procedere bekannt? Ist es verlässlich?
Beste Grüße
Bettina 6 Jahren ago
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