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	<title>Grundlagen &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Löschen aller E-Mails in der Mail-App in einem Rutsch!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Aug 2019 15:24:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[Das „Recht auf Vergessenwerden“, also das Recht auf Löschen ist fest in der DSGVO verankert. Dazu gehört auch, dass man seine E-Mails löschen kann. Wer aber schon versucht hat, sein Postfach im iPhone oder im iPad in der App „Apple-Mail“ zu löschen, sieht zunächst nur die Möglichkeit, über „Bearbeiten“ einzelne Mails anzuklicken und diese dann [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das „Recht auf Vergessenwerden“, also das Recht auf Löschen ist fest in der DSGVO verankert. Dazu gehört auch, dass man seine E-Mails löschen kann.<br />
Wer aber schon versucht hat, sein Postfach im iPhone oder im iPad in der App „Apple-Mail“ zu löschen, sieht zunächst nur die Möglichkeit, über „Bearbeiten“ einzelne Mails anzuklicken und diese dann zu löschen. Das ist vor allem dann recht mühselig, wenn man hunderte Mails in seinem Posteingangsfach hat, was doch öfters vorkommen soll.<br />
Hier nun ein Spezialtrick, wie es quasi auch „mit einen Klick“ funktioniert:</p>
<p>In diesem Fall gehen Sie wie folgt vor:</p>
<ol>
<li>Öffnen Sie die Mail App und gehen in das Post(eingangs)fach, aus dem Sie alle Mails in einem Rutsch löschen wollen.</li>
<li>Klicken Sie auf „Bearbeiten“. Die einzelnen Mails können nun markiert werden.</li>
<li>Markieren Sie die erste Mail.</li>
<li>Klicken Sie anschließend auf „Bewegen“ (unten im Fenster) und klicken gleichzeitig wieder auf die erste Mail. Nun sind alle Mails „gesammelt“. (Also: „Bewegen“ anklicken, Finger auf „Bewegen“ halten und dann die erste Mail wieder anklicken)</li>
<li>Anschließend klicken Sie auf „Papierkorb“. Das war&#8217;s!<br />
Nicht vergessen: Den Papierkorb noch zu leeren!</li>
</ol>
<p>E-Mails, die nicht mehr benötigt werden, können gelöscht werden, wie die Briefe, die abgearbeitet sind. Es hat keinen Sinn, E-Mails auch weiter aufzubewahren, ohne sie länger zu benötigen. Das erhöht nur unsinnigerweise das Missbrauchsrisiko z. B. wenn das Postfach gehackt oder sonst irgendwie kompromittiert wird. Also weg mit unnötigem Ballast! Das befreit ungemein.</p>
<p>Schreiben Sie mir, wenn Sie Ihr Postfach erfolgreich geleert haben!</p>
<p>Happy Datenschutz!</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist zurück. Oder?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/bea-ist-zurueck/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Sep 2018 20:16:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[beA]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[Anfang des Jahres konnte ich mir folgende Frage nicht verkneifen: „Was wird wohl früher fertig &#8211; das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder der Hauptstadtflughafen BER?“ Das beA ist seit dem 3. September 2018 (nach skandalösen Sicherheitsmängeln) wieder freigeschaltet. Der Flughafen BER ist noch Meilen von einem bestimmungsgemäßen Betrieb (nicht nur als VW-Parkplatz) entfernt. Damit scheint [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anfang des Jahres konnte ich mir folgende Frage nicht verkneifen: „<a href="https://www.power-datenschutz.de/bea/" target="_blank" rel="noopener">Was wird wohl früher fertig &#8211; das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder der Hauptstadtflughafen BER</a>?“ Das beA ist seit dem 3. September 2018 (nach skandalösen Sicherheitsmängeln) wieder freigeschaltet. Der Flughafen BER ist noch Meilen von einem bestimmungsgemäßen Betrieb (nicht nur als VW-Parkplatz) entfernt. Damit scheint die Frage doch beantwortet zu sein.<br />
Eigentlich.<span id="more-2103"></span></p>
<h3>Der Fehler liegt im System</h3>
<p>Es ist wieder da. Wieder online. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Was vom Ergebnis her gut klingt (die Grundidee eines elektronischen Anwaltspostfachs ist ja auch keine schlechte), löst unter der Anwaltschaft allerdings wenig Begeisterung aus.<br />
Das mag einerseits an der Verunsicherung und mangelhaften Sicherheitsarchitektur liegen, die letztlich auch zur zwischenzeitlichen Außerbetriebnahme führte. Nicht unwahrscheinlich ist es, dass IT-Spezialisten auch an der nachgebesserten Version wieder Einfallstore und Risiken finden.<br />
Hierzu äußert sich auch der neue Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Dr. Ulrich Wessels:</p>
<blockquote><p>&#8222;Ziel ist es, dass die Kolleginnen und Kollegen weiter Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr gewinnen – auch wenn es eine hundertprozentige Sicherheit vielleicht nie geben wird. Wir sind zuversichtlich und haben einiges dafür getan, dass es keine weiteren Pannen beim beA geben wird. Ich vertraue da auch den Ergebnissen der Prüfung von secunet, die nur noch von kleineren, im laufenden Betrieb behebbaren Schwachstellen, ansonsten aber von einem eindeutig sicheren System sprechen.&#8220;</p></blockquote>
<p>Andererseits wird auch die grundsätzliche Konzeption kritisiert. Das beA ist auf einen Einzelanwalt ausgelegt. Jeder Anwalt hat ein persönliches Postfach. Dieses Postfach ist an die Person des Anwalts, nicht an seine Kanzlei gebunden. Der Einzelanwalt ist in der Praxis sehr häufig. Nicht selten schließen sich aber auch mehrere Anwälte zu einer Sozietät zusammen. Ebenfalls kommt es regelmäßig vor, dass sich diese Zusammensetzung im Laufe der Jahre verändert und sich Anwälte umorientieren, im Ergebnis die Kanzlei wechseln oder eine eigene gründen. In diesem Fall zieht das bisher für „gemeinsame Mandate“ genutzte besondere elektronische Postfach mit um (in die neue Kanzlei) und die Schriftsätze der Gegenseite gehen nun dort ein, obwohl der Anwalt durch den Kanzleiwechsel gar nicht mehr zuständig ist. Dieses Zuständigkeits- und Zustellungsproblem verschärft sich nochmals, wenn die berufliche Trennung nicht einvernehmlich war. Manche Vertreter der Anwaltschaft sprechen daher gar von „einem Geburtsfehler des beA“. Auch wenn sich viel einstellen und vertraglich regeln lässt, führt dies in der Praxis zu Schwierigkeiten.</p>
<h3>Offene Probleme des beA</h3>
<p>Neben diesen grundsätzlichen Unbehaglichkeiten gibt es weitere (bisher) ungelöste Problemfelder, die eine Nutzungsbereitschaft ausbremsen.<br />
Nur ein Teil der Anwaltschaft ließ sich bisher für das beA vollständig registrieren/freischalten (obwohl seit dem 3. September 2018 eine zumindest passive Nutzungspflicht besteht; d.h. alle Anwälte müss(t)en über das beA erreichbar sein).<br />
Anwälte, die sich noch nicht registriert haben, besitzen zwar ein Postfach, aber haben keinen Zugriff darauf. Das beA zeigt hier den Status &#8222;vorbereitet aktiv&#8220; statt &#8222;vollständig aktiv&#8220; an.<br />
Es gibt eine Funktion, über die man einen Kollegen im beA suchen und zu seinem Urlaubsvertreter bestimmen kann. Generell eine feine Sache. Allerdings zeigt das System auch an, ob der ausgewählte Kollege bereits „vollständig“ oder lediglich „vorbereitet&#8220; aktiv ist (was logische Voraussetzung ist, um eine Urlaubsvertretung technisch zu gewährleisten; wer nicht &#8222;vollständig aktiv&#8220; ist, der kann das beA nicht nutzen und damit auch keinen Kollegen im Urlaub vertreten). Diese Funktion lässt sich aber auch zweckentfremden/missbrauchen. Mit der Suchfunktion kann natürlich auch der gegnerische Anwalt gesucht und feststellen werden, ob er das beA „vollständig“ oder nur „vorbereitet&#8220; aktiv nutzt. Im letzteren Fall kann trotzdem an das Postfach zugestellt werden. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten für derartige Zustellungen. Besonders problematisch sind solche mit einer Frist, die ohne die Benutzung des Postfachs nicht (rechtzeitig) berücksichtigt werden können, so beispielsweise: Der Gegner schlägt günstigen Vergleich vor, in den innerhalb einer Frist eingewilligt werden muss. Das Gericht setzt eine Ausschlussfrist für eine Stellungnahme/Klageerwiderung, die Einzahlung von Kostenvorschüssen oder die Ladung von Zeugen, Berufungsfristen, Verteidigungsanzeigen&#8230; Eine versäumte Frist kann zur Niederlage des Rechtsstreits führen und damit zu einem berufsrechtlichen Haftungsfall.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege. Auch wenn es pathetisch klingen mag &#8211; so ist es. Von diesem Grundgedanken getragen entstand der Wunsch, ein völlig unabhängiges digitales Zustellungssystem in der Anwaltschaft zu etablieren. Es sollte von dem bereits bestehenden behördlichen/gerichtlichen System technisch völlig unabhängig sein. Am Ende stehen hohe Entwicklungskosten (über 40 Millionen Euro) und eine „Lösung“, die zwar unabhängig, aber bei Weitem auch nicht fehlerfrei ist. Dies betrifft die unzureichende Konzeption und die Fallstricke, die sich durch die bloße Benutzung ergeben.<br />
Man kann sich also nicht sicher sein, ob das beA in seiner jetzigen Form tatsächlich so fortbestehen wird.<br />
Digitalisierung ist ein enorme Chance, aber deren Ausprägungen sollten im Vergleich zur „analogen Welt“ einen wirklichen und greifbaren Mehrwert bieten. Der ist beim beA leider (noch) nicht ersichtlich, da es bisher auch an den erforderlichen Schnittstellen zu den gängigen Kanzleisoftwareanbietern fehlt, sodass eine Integration des beA in den bisherigen Arbeitsablauf zusätzlich erschwert wird.<br />
Es bleibt also die Frage (in veränderter Form): Was funktioniert früher zufriedenstellend: der BER oder das beA?</p>
<p>Lassen Sie uns diskutieren!<br />
Kommentieren Sie diesen Beitrag!<br />
Besonders spannend ist sicher auch die Sicht von Mandanten.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Darf es einen „bayrischen Weg“ bei der Umsetzung der DSGVO geben?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Aug 2018 16:39:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Freistaat Bayern genießt (und beweist) in vielerlei Hinsicht seine Sonderstellung in unserem föderalen Staat. Das wird nicht allein durch die Existenz der CSU deutlich. Auch im Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schlägt die bayrische Landesregierung einen eigenen (Umsetzungs-)Weg vor. Wie hat Pippi(lotta Viktualia Rollgardina Pfefferminza Efraimstochter) Langstrumpf gesungen: „Ich mach mir die Welt, wie [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Freistaat Bayern genießt (und beweist) in vielerlei Hinsicht seine Sonderstellung in unserem föderalen Staat. Das wird nicht allein durch die Existenz der CSU deutlich. Auch im Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schlägt die bayrische Landesregierung einen eigenen (Umsetzungs-)Weg vor.<br />
Wie hat Pippi(lotta Viktualia Rollgardina Pfefferminza Efraimstochter) Langstrumpf gesungen: „Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt…“?<span id="more-2088"></span><br />
<strong>Ausgangslage</strong><br />
Die Landesregierung Bayerns fasste Ende Juli einen (unter Datenschützern) aufsehenerregenden und viel diskutierten <a href="https://www.verkuendung-bayern.de/files/allmbl/2018/09/allmbl-2018-09.pdf" target="_blank" rel="noopener">Beschluss</a>, in dem festgelegt wurde, dass der Freistaat einen „bayerischen Weg“ bei der Umsetzung der neuen DSGVO und des erneuerten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einschlagen werde. Laut Beschluss sollen diese beiden neuen Gesetze mit „Augenmaß“ umgesetzt werden. Was ist darunter zu verstehen? Es sollen etwa Vereine keinen Datenschutzbeauftragten (vgl. Art. 37 DSGVO) bestellen müssen und Sanktionen (Art. 83 f. DSGVO) sollen grundsätzlich nur im Notfall ausgesprochen werden „dürfen“.<br />
Neben Vereinen sollen &#8211; nach dem Willen des bayrischen Innenministeriums &#8211; auch Apotheken in den Genuss von diesen Umsetzungserleichterungen kommen. Auf eine Presseanfrage teilte das Ministerium mit: „Ja, Apotheken brauchen keinen Datenschutzbeauftragten, weil sie nicht ständig mit automatisierten, personenbezogenen Daten zu tun haben.“<br />
<strong>Bewertung und Reaktion auf den Vorschlag Bayerns</strong><br />
Das Innenministerium stellt sich mit dieser (zu) weiten und (nicht nur meiner Meinung nach) nicht vertretbaren Auslegung der betreffenden Vorschriften nicht nur gegen die Einschätzung der Bundesregierung, sondern ebenfalls gegen einen Beschluss aller Landesdatenschutzbehörden der übrigen Bundesländer. Die hatten sich darauf geeinigt, dass die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (auch) für Apotheken gelten soll, wenn sie mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Diese Einschätzung knüpft am eindeutigen Wortlaut des (neuen) <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/38.html" target="_blank" rel="noopener">§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG</a> an.<br />
Diese Auffassung teilt auch der Präsident der bayrischen Landesdatenschutzbehörde Thomas Kranig, der einer Zeitung sagte:</p>
<blockquote><p>„Die am 25. Mai 2018 anwendbar gewordene Datenschutz-Grundverordnung ist unmittelbar anwendbares europäisches Recht. Dies bedeutet, dass in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieses Recht auch einheitlich vollzogen werden muss, sodass es einen abweichenden ‚Bayerischen Weg‘ bei der Umsetzung der DSGVO naturgemäß nicht geben kann. Konkret bedeutet dies, dass wir, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, als vom bayerischen Gesetzgeber bestimmte (unabhängige) Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich in Bayern alleine und unabhängig zu entscheiden haben, welche aufsichtsrechtliche Maßnahmen wir zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts ergreifen und welche wir nicht ergreifen.“</p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Die Abkürzung „DSGVO“ ist längst zum <a href="https://www.power-datenschutz.de/unwort-des-jahres-2018-dsgvo/" target="_blank" rel="noopener">Synonym</a> geworden. Assoziiert werden häufig: ein (zu) hoher Umsetzungsaufwand, erhebliche Kosten für Rechtsberatungen und die drohenden Sanktionen. Gerade gemeinnützige Vereine haben mit den Neuerungen zu kämpfen, die zumeist (gar) nicht mit dem jeweiligen Vereinszweck in Verbindung stehen, sodass kostbare Ressourcen für die Umsetzung der DSGVO „aufgeopfert“ werden (müssen). So nehmen es wahrscheinlich viele Vereine wahr. In Bayern gibt es reichlich von ihnen, denn hier sind Traditions- und Brauchtumspflege weitverbreitet und allgemein beliebt.<br />
Mit dem Beschluss der bayerischen Landesregierung wird also eine breite Zielgruppe erreicht. Besonders praktisch erscheint das mit Blick auf die bevorstehende Landtagswahl in Bayern.<br />
Im Ergebnis sind <em>zwei</em> Dinge wünschenswert:</p>
<ul>
<li>Die „Verteufelung“ der DSGVO, die auch hier ein Ausgangspunkt war, sollte schleunigst abgelegt werden. Das Regelungswerk beinhaltet eine Vielzahl von Pflichten, aber eben auch (Betroffenheits- und Verbraucherschutz-) Rechte. Sich nur auf vermeintliche Negativaspekte zu stützen, ist nicht sachgerecht und führt in der Sache auch nicht weiter.</li>
<li>Hoffentlich durchschauen die bayerischen Apotheken und Vereine die Intention des Wahlkampfs und lassen sich durch den Beschluss (in der ohnehin noch undurchsichtigen Rechtslage) nicht zusätzlich verunsichern. Das neue BDSG ist neben der DSGVO anwendbar und konkretisiert diese auch hinsichtlich der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.</li>
</ul>
<p>Macht nun Brüssel oder München, die Welt, wie sie <em>Ihnen</em> gefällt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind Sie in einem Verein und haben mit der Umsetzung der DSGVO zu tun?<br />
Oder betreiben Sie eine Apotheke und haben eigene Erfahrungen gesammelt?<br />
Oder sind Sie (einfach nur) vom Wahlkampf betroffen?<br />
Ich bin auf Ihre Kommentare gespannt!</p>
<p>Lesen Sie auch meinen <a href="https://www.power-datenschutz.de/aufsichtsbehoerden-veroeffentlichen-schwarze-listen-datenschutz-folgenabschaetzung/" target="_blank" rel="noopener">Artikel zur Datenschutz-Folgenabschätzung</a>.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Was Mieter und Vermieter über die DSGVO wissen müssen.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jul 2018 19:53:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[Nicht nur in Universitäts- und Großstädten sind der Wohnungsmarkt und die Preisspirale (nach oben) in Bewegung. Nachdem in der letzen Zeit viel über die sog. Mietpreisbremse gesprochen wurde, müssen Vermieter &#8211; gewerblich wie auch privat &#8211; seit spätestens 25. Mai 2018 konkrete Umsetzungsmaßnahmen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen. Doch auch Mieter betreffen datenschutzrechtliche Neuerungen auf [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht nur in Universitäts- und Großstädten sind der Wohnungsmarkt und die Preisspirale (nach oben) in Bewegung. Nachdem in der letzen Zeit viel über die sog. Mietpreisbremse gesprochen wurde, müssen Vermieter &#8211; gewerblich wie auch privat &#8211; seit spätestens 25. Mai 2018 konkrete Umsetzungsmaßnahmen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen. Doch auch Mieter betreffen datenschutzrechtliche Neuerungen auf dem (manchmal steinigen) Weg vom Wohnungs- oder Hausexposé bis hin zur Mietvertragsunterschrift.<br />
Die DSGVO für Mieter und Vermieter.<span id="more-2054"></span></p>
<h3>Anwendungsbereich der DSGVO</h3>
<p>Zunächst ist festzustellen, dass sich das Spielfeld zwischen Vermieter und Mieter im Anwendungsbereich der DSGVO befindet, denn es werden in jeder Phase des (vor-) vertraglichen Mietverhältnisses &#8211; also von der ersten Kontaktaufnahme beginnend &#8211; personenbezogene Daten des potenziellen Mieters durch den Vermieter erhoben und verarbeitet.</p>
<h3>Die Grundprinzipien der DSGVO gelten auch für den Vermieter</h3>
<p>Ein wichtiger Grundsatz ist die Datenminimierung. Der Vermieter darf bereits beim ersten Kontakt nur die personenbezogenen Daten des Mieters erheben, die zur Abwicklung des (späteren) Mietvertrags relevant sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Darunter fallen Name, Anschrift und Bankverbindung der neuen Mietpartei.<br />
Ein weiterer Grundsatz liegt in der Zweckbindung. Die Datenverarbeitung darf also nur bei legitimem und eindeutigem Zweck erfolgen. Ein solcher ist bei Vermietern bei der Vertragsanbahnung, beim Abschluss des Mietvertrages und zur Durchführung des Vertrages sowie zur Abrechnung der Betriebskosten regelmäßig zu bejahen.<br />
Letztlich ist auf den Grundsatz der Speicherbegrenzung hinzuweisen. Grundsätzlich muss der Vermieter mit dem Ende des Mietvertrages und nach Auszahlung der Kaution sowie der Betriebskostenabrechnung alle Mieterdaten löschen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch gesetzliche Verjährungsfristen. Bei Mietverhältnissen sind diese mit sechs Monaten (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/548.html" target="_blank" rel="noopener">§ 548 Abs. 1 S. 1 BGB</a>) im Verhältnis zur Regelverjährung von drei Jahren (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" rel="noopener">§ 195 BGB</a>) allerdings relativ kurz.</p>
<h3>Phasen und Umfang der zulässigen Datenerhebung für den Vermieter</h3>
<p>Aus Vermieterperspektive ergeben sich für die Erhebung personenbezogener Mieterdaten in den verschiedenen Phasen &#8211; vom ersten Interessenten bis zum Vertragsabschluss &#8211; auch unterschiedliche Befugnisse für den Umfang einer zulässigen Datenerhebung.</p>
<h4>Phase 1: &#8222;Der Mietinteressent&#8220;</h4>
<p>Im „Bewerbungsverfahren“ um eine Wohnung dürfen Vermieter regelmäßig nur allgemeine Kontaktinformationen des potentiellen Mieters in Erfahrung bringen: Name, Anschrift und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse. Zulässig wären ebenfalls die Einsichtnahme des Personalausweises zum Zweck der Identitätsüberprüfung und eines Wohnberechtigungsscheins, sofern ein solcher benötigt wird. Die Forderung nach einer Personalausweiskopie ist <strong>unzulässig</strong>. Auch eine Mieterselbstauskunft muss der Interessent wenn überhaupt erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Wohnungsbesichtigung ernsthaftes Interesse seitens des Mieters an der Wohnung besteht.</p>
<h4>Phase 2: &#8222;Die Wohnungsbewerbung&#8220;</h4>
<p>Haben mehrere Mietinteressenten ihr Interesse an der Wohnung angezeigt, bedarf es einer Entscheidung des Vermieters, wer die Wohnungszusage erhalten soll. In dieser Phase ist es dem Vermieter gestattet, weitere personenbezogene Daten zu erheben. Hierzu zählen Bonitätsauskünfte (in aller Regel von der <a href="https://www.power-datenschutz.de/kostenlose-schufa-auskunft/" target="_blank" rel="noopener">Schufa</a>), das monatliche Nettoeinkommen, die Anzahl der einziehenden Personen sowie ein Hinweis über beabsichtigte Haustierhaltung.<br />
<strong>Unzulässig</strong> sind dabei regelmäßig <strong>Fragen zu höchstpersönlichen Daten</strong> wie nach dem Familienstand, Schwangerschaft, Verwandtschaftsverhältnis zu zum Haushalt gehörender Kinder, mögliche Mietrückstände, Angaben zum derzeitiger Vermieter, Dauer der beruflichen Beschäftigung, ausgeübter Beruf, derzeitiger Arbeitgeber, Religionszugehörigkeit, ethnische Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder die Mitgliedschaft eines Mietervereins, sexuelle und/oder politische Orientierung, Gesundheitsdaten, Haftbefehle, Vorstrafen, Hobbies (zum Beispiel das Spielen von Musikinstrumenten) sowie Angaben zu Rauchgewohnheiten.<br />
Schließlich sind die Daten unterlegener Mietinteressenten seitens des Vermieters &#8211; aufgrund der Zweckerfüllung &#8211; unverzüglich zu löschen.</p>
<h4>Phase 3: &#8222;Der Mietvertragsabschluss&#8220;</h4>
<p>Gestattet ist die Erhebung von Daten, die für die Ausübung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Dazu können vor allem auch die Kontoverbindungen des Mieters sowie Bürgschaftsverträge mit Privatpersonen oder Banken zählen. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung werden wohl folgende Daten nicht mehr verlangt werden können: eine Kopie des Personalausweises (nur noch Einsichtnahme), Kontoauszug, Lohn- und Gehaltsbescheinigung, Leistungsbescheid, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und Vormieterbescheinigung.<br />
Hat der Vermieter einen Mieter gefunden, so ist der Zweck „Mieterauswahl“ entfallen und erhobene Daten zur Mieterauswahl sind zu löschen. Hierunter fallen beispielsweise die Selbstauskunft des Mieters sowie seine Bonitätsangaben. Alle Daten, die nicht mehr zur Vertragsdurchführung notwendig sind, müssen vom Vermieter gelöscht werden.</p>
<h4>Phase 4: &#8222;Kündigung / Auflösung des Mietverhältnisses&#8220;</h4>
<p>Nach Beendigung des Mietvertrages müssen alle personenbezogenen Daten des Mieters gelöscht werden, es sei denn, sie werden für die Auszahlung der Kaution oder der Betriebskostenabrechnung benötigt. Spätestens mit der Abrechnung der Betriebskosten und dem Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist bedarf es der Löschung aller Mieterdaten, soweit eine Speicherung darüberhinaus nicht gerechtfertigt ist (zum Beispiel bei steuerlichen Verpflichtungen oder konkreten Rechtsverteidigungsinteressen).</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die dargestellten Änderungen bilden nur einen Ausschnitt der Neuerungen, an die sich Vermieter (und Mieter) halten müssen. Zur „Wahrheit“ (wenn es so etwas gibt) gehört aber auch, dass das Ungleichgewicht zwischen Vermietern und Mietern durch die DSGVO nicht beseitigt wird. Wenn Sie sich auf eine Wohnung bewerben, werden Sie durch rechtliche Belehrungen des zukünftigen Vermieters und die (zulässige) Zurückbehaltung von personenbezogenen Daten sicher keine „Bonuspunkte“ sammeln. Aber ein freundlicher Hinweis auf die geltende Gesetzeslage ist Ihr gutes Recht, welches Sie nutzen sollten. Insbesondere nach dem Abschluss des Mietvertrages &#8211; dann gibt es nichts mehr zu verlieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Welche Erfahrungen haben Sie auf dem Wohnungsmarkt mit der DSGVO gemacht?</p>
<p>Ich bin echt gespannt.</p>
<p>Kommentieren Sie bitte diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
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		<title>Wo ist sie, die prophezeite Abwahnwelle?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Jun 2018 13:53:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[EU-DSGVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit fast einem Monat endgültig in Kraft. Nicht wenige Kollegen sagten eine Welle von Abmahnungen voraus. Im selben Atemzug wurde zumeist auf die Höchstgrenze für die Bußgelder verwiesen, die bei Verstößen gegen die DSGVO festgesetzt werden können. War das nur blinde Panikmache oder kommt sie noch &#8211; die Abwahnwelle? Ausgangslage [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit fast einem Monat endgültig in Kraft. Nicht wenige Kollegen sagten eine Welle von Abmahnungen voraus. Im selben Atemzug wurde zumeist auf die Höchstgrenze für die Bußgelder verwiesen, die bei Verstößen gegen die DSGVO festgesetzt werden <em>können</em>. War das nur blinde Panikmache oder kommt sie noch &#8211; die Abwahnwelle? <span id="more-2023"></span></p>
<h3>Ausgangslage</h3>
<p>Ein bisschen Sachlichkeit wäre wünschenswert. Diesen Eindruck konnte man jedenfalls bezogen auf die Berichterstattung rund um die DSGVO gewinnen. Hitzköpfig wurde der <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/83.html" target="_blank" rel="noopener">Artikel 83 Abs. 5 DSGVO</a> (Obergrenze von Bußgeldern) im Zusammenspiel mit dem Wort „Abmahnung“ bemüht. Dies schien auszureichen, um viele Privatpersonen, Internetseitenbetreiber und kleinere Betriebe zu verunsichern.</p>
<h3>Was verbirgt sich hinter dem Schlagwort Abmahnung?</h3>
<p>Vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst ist, wer personenbezogene Daten verarbeitet (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html" target="_blank" rel="noopener">Artikel 4</a>). Entzieht sich ein Unternehmen seinen Pflichten, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, kann dieses von Konkurrenzunternehmen hierfür abgemahnt werden. Denn wer sich beispielsweise nicht die Mühe macht, Datenschutzhinweise (frühere Datenschutzerklärung) aufsetzen zu lassen, spart dadurch Ressourcen (und Kosten) und erlangt mit dieser &#8222;Ersparnis&#8220; einen Wettbewerbsvorteil gegenüber demjenigen Mitbewerber, der sich an die gesetzlichen Verpflichtungen hält – so der dahinterstehende juristische Gedanke. (§§ <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" rel="noopener">3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" target="_blank" rel="noopener">3a</a> UWG)</p>
<p>Rein rechtlich betrachtet, ändert sich durch die DSGVO in Bezug auf Abmahnungen wenig. Ein solches wettbewerbsrechtliches Vorgehen zwischen Konkurrenzunternehmen war bereits vor dem 25.05.2018 gelebte Rechtspraxis. Für die Abmahnungen beauftragen die Unternehmen üblicherweise Rechtsanwälte.</p>
<h3>Wer anderen eine Grube gräbt,…</h3>
<p>Was die meisten juristischen Laien nicht wissen/gesagt bekommen: Eine <em>unberechtigte</em> Abmahnung stellt wiederum selbst einen Wettbewerbsverstoß dar. Gegen eine solche nicht berechtigte Abmahnung kann der Abgemahnte gerichtlich vorgehen. Durch eine derartige Gegenwehr können für den (ursprünglich) Abmahnenden <em>hohe</em> Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Aus diesem Grund wird ein (seriöser) Rechtsanwalt seinen Mandanten nur bei einer Abmahnung unterstützen, wenn der Verstoß des Konkurrenten evident ist. In der Vergangenheit bildete sich zu vielen Abmahnungsfallgestaltungen eine höchstrichterliche Rechtssprechung, auf die zurückgegriffen wird. An einer solchen fehlt es zur DSGVO zum jetzigen Zeitpunkt allerdings. Viele Normen der Datenschutz-Grundverordnung sind ihrem Wortlaut nach sehr offen formuliert, um möglichst viele Einzelfälle zu erfassen. Dies führt (momentan noch) zu Auslegungsproblemen. Hier gilt der (doofe) Spruch „Zwei Juristen, drei Meinungen“. Das merken Sie u.a. an sehr unterschiedlichen Datenschutzhinweisen auf Internetseiten und Blogs (inhaltlicher wie auch sprachlicher Art) sowie bei Einwilligungserklärungen, die plötzlich JEDER von Ihnen zu brauchen scheint.</p>
<h3>Unklarheiten beim Streitwert und Höhe der Abmahngebühren</h3>
<p>Ein weiteres Problem ist der Streitwert einer Abmahnung, der vom abmahnenden Rechtsanwalt angegeben wird. Der Streitwert hat direkte Auswirkungen darauf, wieviele Gebühren der Rechtsanwalt (nach dem <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwaltsvergütungsgesetz &#8211; RVG</a>) abrechnen und dem abgemahnten Unternehmen in Rechnung stellen kann. Auch spätere Gerichtsgebühren legen einen bestimmten Streitwert zugrunde. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung teilt insofern das Schicksal einer Studienplatzklage &#8211; es gibt keinen <em>objektiven Wert</em>, nach dem sich der Streitwert bestimmen ließe. Anders ist es bei einer Klage auf (vermeintliche) Kaufpreiszahlung, wo sich der Streitwert schlichtweg aus dem begehrten Betrag selbst ergibt. Hinsichtlich des Streitwertes und der Abmahngebühren fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt also ebenfalls an einer gefestigten Rechtsprechung.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Es wird zukünftig Abmahnungen bei Verstößen gegen die Pflichten der DSGVO geben. Ob wellenartig oder nicht &#8211; es braucht hierfür aber klare Entscheidungen der Gerichte sowie Aufsichtsbehörden und den Landesdatenschutzbeauftragten, die die Anwendung der DSGVO präzisieren. Bis zum 25.05.2018 galt eine zweijährige Übergangszeit, um die neuen Regelungen umzusetzen. Nun wird es noch einige Zeit dauern, bis sich eine (europaweite) Rechtsprechung zur DSGVO etabliert.<br />
Es ist schlechte Nachricht und Chance zugleich:</p>
<p>Mit neuen Datenschutzhinweisen auf der Homepage und Einwilligungserklärungen ist es nicht getan. Die spannende Zeit hat jetzt erst so richtig begonnen und Sie tun gut daran, dass Thema „Datenschutz“ nicht zu verteufeln, sondern aktuelle Entwicklungen im Auge zu behalten.<br />
Ich und dieser Blog helfen Ihnen dabei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie ebenfalls meinen Artikel: <a href="https://www.power-datenschutz.de/unwort-des-jahres-2018-dsgvo/" target="_blank" rel="noopener">Unwort des Jahres 2018: DSGVO?</a></p>
<p>Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten?<br />
Ist Ihnen eine gerichtliche Entscheidung dazu bekannt?<br />
Lassen Sie uns diskutieren!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Heimlich, still und leise: Aufsichtsbehörden veröffentlichen „schwarze Listen“ zur Datenschutz-Folgenabschätzung</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/aufsichtsbehoerden-veroeffentlichen-schwarze-listen-datenschutz-folgenabschaetzung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jun 2018 18:36:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz-Folgenabschätzung]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Landesdatenschutzbeauftragten haben – fast schon unbemerkt auch vom interessierten Fachpublikum – begonnen, sog. „schwarze Listen“ zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. 4 DSGVO) zu veröffentlichen. Kommen Sie mit auf eine spannende Reise in die neue Datenschutz-Grundverordnung und 16 unterschiedliche Auslegungen bzw. Listen (dem Föderalismus sei Dank). Wie, was und warum Datenschutz-Folgenabschätzung? Was ist überhaupt eine [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Landesdatenschutzbeauftragten haben – fast schon unbemerkt auch vom interessierten Fachpublikum – begonnen, sog. „schwarze Listen“ zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. 4 DSGVO) zu veröffentlichen. Kommen Sie mit auf eine spannende Reise in die neue Datenschutz-Grundverordnung und 16 unterschiedliche Auslegungen bzw. Listen (dem Föderalismus sei Dank).<br />
Wie, was und warum Datenschutz-Folgenabschätzung?<span id="more-2005"></span></p>
<h3>Was ist überhaupt eine Datenschutz-Folgenabschätzung?</h3>
<p>Die Datenschutz-Folgenabschätzung soll laut Art. 35 DSGVO eine umfassende Risikobewertung von Datenverarbeitungsvorgängen ermöglichen. Sie ist ein spezielles Instrument zur Beschreibung, Bewertung und Eindämmung von Risiken (Risikomanagement). Ihr Ziel besteht darin, Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden; es handelt sich also um ein präventives Werkzeug.<br />
Völlig neu ist eine solche Folgenabschätzung jedoch nicht. Sie ersetzt die bisherige Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG alter Fassung. Allerdings sind die beiden Regelungen nicht in allen Teilen deckungsgleich.<br />
Gemein ist ihnen, dass es schon nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz erforderlich war, in bestimmten Fällen eine sog. Vorabkontrolle durchzuführen, nämlich dann, wenn sich aus der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten besondere Risiken für die Betroffenen ergaben.<br />
Unterschiede ergeben sich aus den Formulierungen der Vorschriften. Die neue Regelung (Art. 35 DSGVO) setzt ein „hohes Risiko“ voraus, während das alte BDSG an „besondere Risiken“ anknüpfte. Wann genau ein „hohes Risiko“ für die Verarbeitung spezifischer Arten personenbezogener Daten sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung einer Person vorliegt, sollen die Anwendungsfälle in Absatz 3 des Art. 35 DSGVO sowie die Erwägungsgründe 89 bis 91 festlegen.</p>
<h3>Wann genau ist überhaupt eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen?</h3>
<p>In Art. 35 Abs. 1 DSGVO heißt es dazu:</p>
<blockquote><p>„(…) eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge (hat)&#8230;“</p></blockquote>
<p>Diese offene und auslegungsbedürftige Formulierung fächert den Anwendungsbereich wesentlich breiter auf, als es im Vergleich zum BDSG und der damaligen Vorabkontrolle noch der Fall war. Aufgrund dessen räumt er den Aufsichtsbehörden diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein.<br />
Die Landesdatenschutzbeauftragten müssen nun im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen und veröffentlichen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO durchzuführen ist. Diese Listen werden (u.a.) als „schwarze Listen“ bezeichnet.<br />
Um es einmal plastischer zu machen: Die Verarbeitung von umfangreichen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten erfüllt anerkanntermaßen die Anforderungen an ein „hohes Risiko“ und erfordert folglich eine zuvor durchzuführende Datenschutz-Folgenabschätzung.<br />
Daneben enthält Art. 35 Abs. 5 DSGVO eine Ermächtigung der Aufsichtsbehörden, eine Liste mit Arten von Datenverarbeitungsvorgängen zusammenzustellen und zu veröffentlichen, bei denen explizit keine Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen. Diese Listen werden (u.a.) als „weiße Listen“ tituliert.</p>
<h3>Was muss bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung beachtet werden?</h3>
<p>In Art. 35 Abs. 7 DSGVO werden die Mindestanforderungen für den Inhalt einer Datenschutz-Folgenabschätzung definiert. Enthalten sein müssen demnach:</p>
<ul>
<li>Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge sowie der Zweck der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen. (Art. 6 DSGVO)</li>
<li>Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck.</li>
<li>Eine Bewertung der Risiken der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.</li>
<li>Die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen werden soll.</li>
</ul>
<p>Im Ergebnis ist eine mehrstufige Prüfung nötig; eine sog. Schwellenwertanalyse. Kommen Sie nach der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung für einen bestimmten Verarbeitungsvorgang zu dem Ergebnis, dass tatsächlich ein „hohes Risiko“ besteht, müssen Sie sich fragen: „Lässt sich dieses eindämmen?“ &#8211; Bei verbleibend hohem Risiko ist eine Konsultation der Aufsichtsbehörde vor Aufnahme der Datenverarbeitung (Art. 36 Abs. 1 DSGVO) vorzunehmen. Abschließend ist das Ergebnis zwingend zu dokumentieren. (Art. 5 Abs. 2 DSGVO)</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Position eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten (der stets in Datenschutz-Folgenabschätzungen eingebunden sein muss; Art. 35 Abs. 2 DSGVO) ist und bleibt höchst anspruchsvoll. Dies gilt nicht nur bezogen auf die vielen neuen und teils weit gefassten Vorschriften, sondern ebenfalls auf die unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Bundesländer. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, habe ich Ihnen eine <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/06/Verarbeitungstätigkeiten-nach-LDSB-für-den-nicht.pdf" target="_blank" rel="noopener">anschauliche Tabelle</a> erstellt. Mit dieser haben Sie einen Vergleich der Listen, die bereits veröffentlicht wurden. Es ist wirklich ein tolles Werk entstanden, anhand dessen Sie direkt die Unterschiede der einzelnen Auffassungen der Landesdatenschutzbehörden erkennen können.</p>
<p>Viel Spaß damit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind neue Listen zwischenzeitlich ergänzt worden?<br />
Lass Sie es mich wissen und kommentieren Sie diesen Beitrag!<br />
Besten Dank.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Das Unwort des Jahres 2018: DSGVO?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/unwort-des-jahres-2018-dsgvo/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 May 2018 20:34:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[EU-DSGVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Sind Sie in den letzten Tagen im Mai auch in E-Mails ertrunken, in denen Unternehmen auf Ihre neuen Datenschutzrichtlinien hinweisen? Ich ebenso. Auch in der Presse gab es scheinbar kein anderes Thema mehr. Viele Menschen sind durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnervt und teils verängstigt. Sicher flatterten bei der sprachkritischen Aktion „Unwort des Jahres“ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Sie in den letzten Tagen im Mai auch in E-Mails ertrunken, in denen Unternehmen auf Ihre neuen Datenschutzrichtlinien hinweisen? Ich ebenso. Auch in der Presse gab es scheinbar kein anderes Thema mehr. Viele Menschen sind durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnervt und teils verängstigt. Sicher flatterten bei der sprachkritischen Aktion „Unwort des Jahres“ entsprechende Vorschläge ein. 2007 erhielt die „Herdprämie“ die ruhmlose Auszeichnung &#8211; also warum nicht gleichfalls die DSGVO?<span id="more-1977"></span></p>
<h3>Ausgangslage</h3>
<p>Seit dem 25. Mai 2018 gilt SIE nun. Dabei wurde die <a href="https://www.power-datenschutz.de/die-eu-datenschutzgrundverordnung/" target="_blank" rel="noopener">Datenschutz-Grundverordnung</a> schon vor zwei Jahren verabschiedet. Bis zum 25. Mai 2018 galt (für diesen Zeitraum) eine Übergangszeit. In dieser Zeit schwammen die neuen und europaweit einheitlichen Datenschutzregelungen unter der Wasseroberfläche. In den letzten Monaten begann es langsam zu brodeln; bis wenige Tage vor dem 25. Mai das „Datenschutz-Drama“ seine Peripetie zu erreichen schien. Obwohl der europäische Gesetzgeber genügend Zeit für eine vernünftige Umsetzung festlegte, haben viele (kleine und mittlere) Unternehmen, geschäftliche Einzelpersonen und Internetseitenbetreiber das Thema und die Zeit zum Handeln verschlafen. Daneben wurde und wird nicht immer rechtlich korrekt und mit der nötigen Objektivität über die Datenschutz-Grundverordnung berichtet. Zu häufig las ich Artikel, in denen gleich im zweiten Satz auf die <a href="https://www.power-datenschutz.de/dsgvo-abmahnung/" target="_blank" rel="noopener">drohende Abmahnwelle</a> und/oder auf Artikel 83 Abs. 5 DSGVO hingewiesen wurde. Diese Norm regelt die neue <i>Ober</i>grenze von Bußgeldern, die bei Verstößen verhängt werden können:</p>
<blockquote><p>„Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden (…) Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist“.</p></blockquote>
<p>Das halte ich für reine Panikmache und wenig zielführend.</p>
<h3>Die DSGVO schützt nicht nur Daten.</h3>
<p>Zugegeben: Die DSGVO ist lang und nicht vollkommen. Das sind wohl wenige Regelungswerke. Vor allem ist sie an einigen Stellen weit und auf den ersten Blick unpräzise formuliert. Bei einem genaueren Blick braucht es gerade diesen (Gestaltungs-)Spielraum. Prozesse, in denen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, sind ungemein vielfältig &#8211; es soll folglich nicht jeder Einzelfall, sondern der rechtliche Rahmen definiert werden.<br />
Schaut man dann etwas genauer in dieses „Datenschutz-Dings“, dann werden sehr viele Vorteile für den Bürger sichtbar; so heißt es beispielsweise in Artikel 12 Abs. 1 Satz 1:</p>
<blockquote><p>„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen (…) die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.“</p></blockquote>
<p>Diese Vorschrift will sagen: Auch ohne ein Studium der Informatik oder Rechtswissenschaft sollen z.B. Internetseitenbetreiber in einer klaren und einfachen Sprache erklären, was auf deren Webseiten mit persönlichen Daten geschieht. Das ist nicht bloßer Datenschutz; das ist Verbraucherschutz.</p>
<h3>Nutzen Sie Ihre Rechte!</h3>
<p>Während die DSGVO bei den technischen Vorgängen zur Datenverarbeitung offener gestaltet ist, sind die Artikel zu den Rechten, die Sie als Betroffene haben, erfrischend klar (Artikel 12 bis 23 DSGVO). Diese Rechte sollten Sie kennen und wahrnehmen:<br />
Jeder von Ihnen hat das Recht auf</p>
<ul>
<li>Auskunft nach Art. 15 DSGVO,</li>
<li>Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,</li>
<li>Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Art. 17 DSGVO,</li>
<li>Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung) nach Art. 18 DSGVO,</li>
<li>Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie</li>
<li>Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO.</li>
</ul>
<h3>Abschließende Tipps</h3>
<p>Zäumen Sie nicht das Pferd von hinten auf: Gedanken über ein hypothetisches Bußgeld helfen nicht weiter, wenn Ihnen gar nicht klar ist, ob Sie überhaupt an der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt sind und damit der Anwendungsbereich der DSGVO überhaupt eröffnet ist.<br />
Ferner ist es nicht hilfreich, wenn Sie Datenschutzerklärungen ungelesen akzeptieren oder Verträge unterschreiben (z.B. einen sog. Auftragsverarbeitungsvertrag &#8211; kurz „AVV“) ohne den Inhalt zu kennen und zu verstehen; denn leider hielten/halten sich nicht alle an das Erfordernis aus Artikel 12 DSGVO: „in klarer und einfachen Sprache“ zu formulieren.<br />
Abschließend rate ich dringend davon ab, einfach „irgendwelche“ Muster zu übernehmen oder Datenschutzerklärungen von anderen Homepages blind zu kopieren. Erstens ist (bei weitem) nicht jedes Muster, welches Sie im Netz finden, gut und (rechtlich) einwandfrei. Zweitens kann das Kopieren von Datenschutzerklärungen einen Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellen; im Ergebnis riskieren Sie dann ein Bußgeld wegen eines Urheberrechtsverstoßes, um einem Bußgeld der Datenschutzbehörde zu entgehen. Das wäre nicht besonders smart.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Begreifen Sie die Flut an E-Mails als eine Art „Reinigung“ oder „Inventur“. Ich sah auf diese Weise, welche Unternehmen meine E-Mail-Adresse und meinen Namen gespeichert hatten. Das waren nicht wenige. An viele konnte ich mich gar nicht erinnern. Im Grundsatz der DSGVO bleibt alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Daher forderten die Unternehmen Sie nun teilweise erneut auf, dass Sie in die Datenverarbeitung und Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten einwilligen. Sie haben jetzt die Möglichkeit noch einmal kritisch zu prüfen, ob Sie Ihre Daten an dieses oder jenes Unternehmen geben möchten oder eben nicht. Das ist doch wunderbar. Wie nervig wäre es gewesen, wenn Sie die ganzen Firmen hätten anschreiben und um Auskunft bzw. Löschung bitten müssen? An viele hätten auch Sie sich nicht erinnert, oder?</p>
<p>Das <i>Wort</i> des Jahres 2018 lautet daher: DSGVO.<br />
Aber Vorsicht.<br />
Das sind Alternative Fakten (<a href="http://www.unwortdesjahres.net/index.php?id=35" target="_blank" rel="noopener">Unwort des Jahres 2017</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie stehen Sie zur DSGVO?<br />
Wieviele E-Mails haben Sie bekommen mit dem Betreff: „Auch wir aktualisieren unsere Datenschutz….“?<br />
Ich bin gespannt, was Sie in die Kommentare schreiben!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Praxistipp: Soforthilfe gegen gefälschten Link zu angeblichen YouTube-Video bei Facebook</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/hilfe-gefaelschtes-youtube-video-facebook/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2018 18:07:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
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		<category><![CDATA[Youtube]]></category>
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					<description><![CDATA[In meiner Facebook-Timeline häufen sich aktuell Vorfälle, weshalb sich ein Problemaufriss und die Bereitstellung wirkungsvoller Lösungsansätze lohnen. Bereits im letzten Jahr warnte die Polizei Niedersachsen über ihr Internetportal Ratgeber Internetkriminalität vor einer ganz bestimmten Betrugsmasche bei Facebook. Was Sie jetzt wissen und unternehmen sollten, erfahren Sie hier. In fünf Schritten zu mehr Sicherheit. Ausgangspunkt Bei [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In meiner Facebook-Timeline häufen sich aktuell Vorfälle, weshalb sich ein Problemaufriss und die Bereitstellung wirkungsvoller Lösungsansätze lohnen. Bereits im letzten Jahr warnte die Polizei Niedersachsen über ihr <a href="https://www.polizei-praevention.de/aktuelles/vorsicht-vor-link-zu-youtube-video-ueber-facebook-messenger.html" target="_blank" rel="noopener">Internetportal Ratgeber Internetkriminalität</a> vor einer ganz bestimmten Betrugsmasche bei Facebook. Was Sie jetzt wissen und unternehmen sollten, erfahren Sie hier.<br />
In fünf Schritten zu mehr Sicherheit.<span id="more-1951"></span></p>
<h3>Ausgangspunkt</h3>
<p>Bei dieser Betrugsmasche erhalten Sie bei Facebook eine an Sie namentlich adressierte Nachricht von einem Ihrer Freunde mit Emoticons sowie einem angeblichen Link zu einem YouTube-Video. Durch die namentliche Ansprache und die spärlichen Informationen sollen Sie neugierig auf das ominöse Video gemacht und damit zum Anklicken des Links verleitet werden.</p>
<div id="attachment_1952" style="width: 310px" class="wp-caption aligncenter"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-1952" class="wp-image-1952 size-medium" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.51.31-300x206.png" alt="" width="300" height="206" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.51.31-300x206.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.51.31.png 451w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><p id="caption-attachment-1952" class="wp-caption-text">So sehen die gefährlichen Nachrichten und der Link aus.</p></div>
<p>Wer seiner Neugier nachgibt, beim vertrauten Facebook-Freund nichts Böses ahnt und auf den Link klickt, kann laut der Polizei Niedersachsen in eine Falle tappen. Nutzer werden – sofern sie den Link auf dem Smartphone aktivieren – beispielsweise auf eine gefälschte Facebook-Login-Seite geleitet, die als Fälschung jedoch kaum bis gar nicht erkennbar ist. Auf dieser (gefälschten) Facebook-Seite werden Sie erneut um Eingabe Ihre Zugangsdaten &#8211; also E-Mail-Adresse und Passwort gebeten. Diese Daten werden anschließend per Phishing erbeutet &#8211; das heißt sie werden an Kriminelle weitergeleitet.<br />
Wer den Link von seinem Computer aus anklickt, landet auf der YouTube-Startseite oder einer gefälschten Seite, die möglicherweise Malware auf dem PC einschleusen könnte.<br />
Betroffene werden von den Betrügern meist auch gleich selbst als Nachrichten-Versender missbraucht, ohne es zu merken. In ihrem Namen werden wiederum die Nachrichten mit dem präparierten YouTube-Video an die gesamte Freundesliste versendet.<br />
Wenn Sie eine solche Messenger-Nachricht erhalten haben, sollten Sie keinesfalls den Link anklicken, sondern die Mitteilung umgehend löschen.<br />
Haben Sie doch auf den Link geklickt? Ändern Sie sofort Ihre Zugangsdaten. Sollten Sie Ihr „Facebook-Passwort“ auch an anderer Stelle verwenden, so ändern Sie es auch dort entsprechend.</p>
<h3>Maßnahmen, um sich vor derartigen Angriffen besser zu schützen</h3>
<p>Diese linke Masche ist leider nicht neu und wiederholt sich schneeballartig. Sie schauen unterwegs und nicht besonders aufmerksam auf Ihre Nachrichten, klicken auf den Link und schon ist es zu spät. Das geht schnell. Deswegen sollten Sie Ihr Facebook-Konto besser vor solchen Angriffen schützen. Verwenden Sie dafür die sog. Zwei-Faktor-Authentifizierung. Bei diesem Verfahren muss &#8211; neben dem Benutzernamen und Passwort &#8211; noch ein weiterer Faktor (darum Zwei-Faktor) hinzukommen, damit Sie sich anmelden können.</p>

<a href='https://www.power-datenschutz.de/hilfe-gefaelschtes-youtube-video-facebook/bildschirmfoto-2018-04-27-um-18-53-38/'><img decoding="async" width="150" height="150" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.53.38-150x150.png" class="attachment-thumbnail size-thumbnail" alt="" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.53.38-150x150.png 150w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.53.38-50x50.png 50w" sizes="(max-width: 150px) 100vw, 150px" /></a>
<a href='https://www.power-datenschutz.de/hilfe-gefaelschtes-youtube-video-facebook/bildschirmfoto-2018-04-27-um-18-52-22/'><img decoding="async" width="150" height="150" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.52.22-150x150.png" class="attachment-thumbnail size-thumbnail" alt="" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.52.22-150x150.png 150w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.52.22-50x50.png 50w" sizes="(max-width: 150px) 100vw, 150px" /></a>
<a href='https://www.power-datenschutz.de/hilfe-gefaelschtes-youtube-video-facebook/bildschirmfoto-2018-04-27-um-18-53-18/'><img loading="lazy" decoding="async" width="150" height="108" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.53.18-150x108.png" class="attachment-thumbnail size-thumbnail" alt="" /></a>
<a href='https://www.power-datenschutz.de/hilfe-gefaelschtes-youtube-video-facebook/bildschirmfoto-2018-04-27-um-18-52-38/'><img loading="lazy" decoding="async" width="150" height="150" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.52.38-150x150.png" class="attachment-thumbnail size-thumbnail" alt="" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.52.38-150x150.png 150w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Bildschirmfoto-2018-04-27-um-18.52.38-50x50.png 50w" sizes="auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px" /></a>

<p>Facebook bietet hierfür zwei unterschiedliche Verfahren an.<br />
Beim ersten authentifizieren Sie sich per Mobiltelefon. Bei jeder Anmeldung wird eine SMS mit einem Code versendet, der zusätzlich eingegeben werden muss. Dieses Verfahren nutzen die meisten Online-Banking-Seite ebenfalls.<br />
Daneben können Sie auch auf bestimmte Authentifizierungsprogramme zurückgreifen, die auf dem Smartphone oder einen anderen Gerät &#8211; beispielsweise einem iPad &#8211; installiert werden müssen. Hier läuft das Verfahren ganz ähnlich: Auf der App (oder dem Drittgerät) wird beim Anmeldeversuch ein Code angezeigt, der bei der Facebook-Anmeldung zusätzlich eingegeben wird. Erst jetzt funktioniert Ihr Login.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Auch über ein halbes Jahr nach dem Bekanntwerden funktioniert dieser Angriff auf unsere Facebook-Zugangsdaten. Leider.<br />
Mit diesen fünf Tipps können Sie sich zukünftig besser schützen:</p>
<ol>
<li>Bleiben Sie stets skeptisch!</li>
<li>Klicken Sie nicht auf Links, von denen Sie nicht wissen, wohin Sie führen!</li>
<li>Geben Sie niemals Ihre Zugangsdaten nach einer oben beschriebenen Weiterleitung ein!</li>
<li>Aktivieren Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung in Ihrem Account!</li>
<li>Verwenden Sie eine Firewall, einen aktuellen Virenscanner und führen Sie stets alle Updates des jeweiligen Betriebssystems durch!</li>
</ol>
<p>Haben Sie ebenfalls eine manipulierte Nachricht erhalten?</p>
<p>Ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt.</p>
<p>Schreiben Sie mir gern einen Kommentar!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Und wieder. Wieder Facebook. Wieder ein Datenskandal.</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/facebook-datenskandal/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Apr 2018 19:38:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
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		<category><![CDATA[Datenschutzgrundverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenweitergabe]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Skandal]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Unternehmen Cambridge Analytica schöpfte weltweit von Millionen Facebook-Nutzern persönliche Daten ab. In der Europäischen Union sind bis zu 2,7 Millionen Menschen betroffen. Facebook äußerte sich zunächst nicht dazu. Inzwischen gibt es einige Statements und Interviews vom Firmengründer Mark Zuckerberg. Kürzlich informierte der US-Konzern auch über Anpassungen im Zuge der Datenschutzgrundverordnung, wies auf die Einstellmöglichkeiten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Unternehmen <i>Cambridge Analytica </i>schöpfte<i> </i>weltweit<i> </i>von Millionen Facebook-Nutzern persönliche Daten ab. In der Europäischen Union sind bis zu 2,7 Millionen Menschen betroffen. Facebook äußerte sich zunächst nicht dazu. Inzwischen gibt es einige Statements und Interviews vom Firmengründer Mark Zuckerberg. Kürzlich informierte der US-Konzern auch über Anpassungen im Zuge der Datenschutzgrundverordnung, wies auf die Einstellmöglichkeiten in puncto Datenschutz hin und gelobte Besserung.</p>
<p>Glaubwürdig?<span id="more-1923"></span></p>
<h3><b>Ausgangssituation</b></h3>
<p>Das soziale Netzwerk ist bekannt, jedoch nicht gerade für einen Schutz der persönlichen Daten seiner Mitglieder. Dies unterstreicht der jüngste Skandal. „Daten sind das neue Gold“ &#8211; das muss sich auch <i>Cambridge Analytica </i>gedacht haben, als sie sich unberechtigt Zugriff auf die persönlichen Daten von Millionen Facebook-Konten verschafften. Angesichts der Einwohnerwahl innerhalb der EU (etwa 512 Millionen) erscheint die Betroffenheit von „nur“ 2,7 Millionen Personen erst einmal nicht besonders groß. Allerdings besitzt nicht jeder EU-Bürger einen Facebook-Account, sodass sich die Zahlen damit nach oben relativieren. In Deutschland gelten 300.000 Konten als „betroffen“.</p>
<p>Lange Zeit wurden die vielschichtigen Chancen von digitalen Medien hervorgehoben. In den letzten Jahren setzt sich glücklicherweise immer mehr Bewusstsein für die Schwächen und den Schutz unserer Daten durch; auch beim (europäischen) Gesetzgeber und der EU-Kommission.</p>
<p>Bundesjustizministerin Katarina Barley findet erfrischend klare Worte:</p>
<blockquote><p>„Facebook muss für den Skandal Verantwortung übernehmen. Die Frage, was mit den Daten von 30 Millionen deutschen Nutzerinnen und Nutzern passiert, ist eine zentrale Frage des Verbraucherschutzes. Das europäische Facebook-Management muss zu diesem Skandal umfassend gegenüber der Bundesregierung Stellung beziehen. Dafür werde ich Vertreterinnen und Vertreter des Unternehmens in das Bundesjustizministerium laden. Es ist nicht hinnehmbar, dass Nutzer in Sozialen Netzwerken gegen ihren Willen ausgeleuchtet werden, um sie ganz gezielt mit Wahlwerbung oder Hass gegen den politischen Gegner zu bombardieren. Solche Wahlkampfmethoden sind eine Gefahr für die Demokratie. Hier müssen klare Regeln gelten.Europa hat beim Datenschutz ein sehr viel strengeres Recht als die USA. Die Selbstbestimmung des Einzelnen über seine Daten hat hier einen hohen Wert. Als Grundrecht, als Verbraucherrecht. Entscheidend ist die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer. Die kann immer nur wirksam sein, wenn die Betroffenen genau wissen, was mit ihren Daten passiert. Das künftige europäische Datenschutzrecht, das ab Mai 2018 gilt, sieht bei Verstößen empfindliche Sanktionen bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.“</p></blockquote>
<p>Die Ministerin verweist auf die ab 25.05.2018 geltende <a href="https://www.power-datenschutz.de/die-eu-datenschutzgrundverordnung/" target="_blank" rel="noopener">„Datenschutzgrundverordnung“ (DSGVO)</a>, die das Datenschutzrecht europaweit vereinheitlicht. Wichtige Neuerungen sind u.a. die Sanktionen bei einem Verstoß gegen das europäische Datenschutzrecht; insbesondere die erheblich höheren Obergrenzen der Bußgelder bei einem Verstoß (bis zu 20.000.000 Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres); <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&amp;from=DE" target="_blank" rel="noopener">Art. 83 DSGVO</a>. Ein solches Bußgeld würde auch Facebook empfindlich treffen.</p>
<h3><b>Reaktion seitens Facebook<span class="Apple-converted-space"> </span></b></h3>
<p>Erst das große Schweigen im Walde. Irgendwann wurde der Druck für Zuckerberg zu groß. Er wandte sich an die Presse, entschuldigte sich und kündigte mehr Transparenz im Bereich Datenschutz an. Eine Maßnahme des Unternehmens betrifft die Werbeeinblendungen zu politischen Themen/Parteien. Diese sollen zukünftig klar (als solche) erkennbar sein oder ausweisen, wer sie finanziert. Damit reagiert der Konzern auf Vorwürfe, wonach die illegal weitergegebenen Daten für personalisierte Wahlwerbung missbraucht wurden seien.<span class="Apple-converted-space"> </span></p>
<p>Daneben blendet Facebook nun Informationen zum Thema Datenschutz ein &#8211; siehe Screenshots.</p>
<div class="envira-gallery-feed-output"><img decoding="async" class="envira-gallery-feed-image" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/04/Screenshot_20180407-115045-1-576x1024-640x480.png" title="Screenshot_20180407-115045" alt="" /></div>
<p>Ich bitte Sie daher:<span class="Apple-converted-space"> </span></p>
<p>Nehmen Sie sich <i>zwei</i> Minuten Zeit (länger dauert es nicht) und lesen Sie sich diese Angaben aufmerksam durch. Klicken Sie nicht (gewohnheitsmäßig) auf „Akzeptieren und fortfahren“. Durch diese Einstellungen können Sie beispielsweise prüfen, ob in Ihrem Profil Ihre Interessen und religiöse oder politische Ansichten gespeichert sind. Ebenfalls können Sie abstellen, dass Facebook Sie automatisch auf Fotos und in Videos erkennt.<span class="Apple-converted-space"> </span></p>
<h3><b>Fazit<span class="Apple-converted-space"> </span></b></h3>
<p>Der große Hype um Facebook &#8211; zumindest in der jüngeren Generation &#8211; scheint verflogen. Es existieren mittlerweile genügend andere soziale Plattformen. Twitter, Instagram, <a href="https://www.power-datenschutz.de/snapchat-lustiger-fotospass-oder-bedenklicher-datensauger/" target="_blank" rel="noopener">Snapchat</a>… Deswegen trifft dieser (erneute) Datenskandal das Unternehmen besonders. Viele Nutzer haben kein Verständnis mehr für einen derartig schlechten Umgang mit ihren persönlichen Daten. Auch viele Politiker nehmen sich dem Thema an. Zum Schluss nochmal Katarina Barley:</p>
<blockquote><p>„Es ist an der Zeit für eine deutliche Reaktion der europäischen Staaten. Für Soziale Netzwerke braucht es klare Regeln. Wir werden überprüfen, ob die Möglichkeiten der neuen europäischen Datenschutzverordnung ausreichen. Wir müssen klare Anforderungen an die Betreiber Sozialer Netzwerke auf europäischer Ebene gesetzlich festschreiben.“</p></blockquote>
<p>Bis dahin prüfen Sie bitte, was Sie selbst unternehmen können, um Ihre Daten gegenüber Facebook (besser) zu schützen. Einige in meinem Freundes- und Bekanntenkreis, die schon vorher auch auf anderen Plattformen angemeldet waren, löschten ihr Profil bei Facebook komplett. Das ist eine Möglichkeit. Sicher ist sie für viele Nutzer zu radikal. Außerdem ist unklar, was „löschen“ bei Facebook konkret heißt und ob unsere Daten nicht bereits illegal weitergeben wurden. Wenn Sie Ihren Account weiterhin benutzen möchten, dann überprüfen Sie äußerst kritisch die Datenschutzeinstellungen.<span class="Apple-converted-space"> </span></p>
<p>Besser als nix.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie sehen Sie den Datenskandal bei Facebook?</p>
<p>Haben Sie noch weitere Tipps zur Verbesserung der Datensicherheit bei den Datenschutzeinstellungen entdeckt?</p>
<p>Ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt.<span class="Apple-converted-space"> </span></p>
<p>Schreiben Sie mir gern einen Kommentar!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Telegram: Eine Kanzlei stellt ihre (interne) Kommunikation um</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/vorteile-von-telegram/</link>
					<comments>https://www.power-datenschutz.de/vorteile-von-telegram/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Mar 2018 17:07:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telegram]]></category>
		<category><![CDATA[Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[WhatsApp]]></category>
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					<description><![CDATA[In den letzten Jahren etablierte sich WhatsApp nicht nur rasend im privaten &#8211; nein &#8211; auch im geschäftlichen Bereich. Die allermeisten Mitarbeiter hatten den Messanger-Dienst bereits auf dem Smartphone. Der Schritt zu einer eigenen Gruppe mit den (lieben) Kollegen war nicht weit. Die Handhabung ist bequem &#8211; warum also eine Alternative benutzen? Eine persönliche Abwägung. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Jahren etablierte sich <em>WhatsApp</em> nicht nur rasend im privaten &#8211; nein &#8211; auch im geschäftlichen Bereich. Die allermeisten Mitarbeiter hatten den Messanger-Dienst bereits auf dem Smartphone. Der Schritt zu einer eigenen Gruppe mit den (lieben) Kollegen war nicht weit. Die Handhabung ist bequem &#8211; warum also eine Alternative benutzen?</p>
<p>Eine persönliche Abwägung.<span id="more-1899"></span></p>
<h3><b>Ausgangssituation</b></h3>
<p><em>WhatsApp</em> verbreitete sich wie ein Lauffeuer. Weltweit. Doch der Chat-Client stand in den letzten Jahren auch immer wieder negativ in den Schlagzeilen. Vor allem die Daten(un)sicherheit ist ein gravierendes Problem. Spätestens durch die Übernahme des ehemaligen Start-ups <i>WhatsApp</i> durch <i>Facebook</i> im Jahre 2014, wurden Datenschützer alarmiert. Lange &#8211; zu lange &#8211; dauerte es, bis das Unternehmen die sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einführte. Dadurch wurde die Übertragungssicherheit grundsätzlich erhöht. Nichtsdestoweniger bleiben viele wichtige Frage des Datenschutzes bis zum heutigen Tage ungeklärt. So ist die Datenweitergabe bzw. -nutzung  durch den Mutterkonzern <i>Facebook</i> wiederholt zur Debatte gestellt worden. Eng damit verbunden ist auch die Tatsache, dass sich die Server von <em>WhatsApp</em> in den USA befinden und damit nicht im unmittelbaren Anwendungsbereich des deutschen Datenschutzrechts. Diese ausgewählten Probleme &#8211; neben weiteren &#8211; waren und sind Gegenstand von <a href="https://www.power-datenschutz.de/verwaltungsgericht-hamburg-facebook-whatsapp/" target="_blank" rel="noopener">gerichtlichen Auseinandersetzungen</a>. Schon dadurch lässt sich das hohe Interesse an unseren persönlichen Daten durch <em>WhatsApp</em> &#8211; bzw. <i>Facebook</i> ablesen.</p>
<p>Fest steht: <em>WhatsApp</em> erfreut sich großer Beliebtheit und ist sehr verbreitet, aber viele grundsätzliche Datenschutzfragen sind offen. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar rief bereits in der Vergangenheit zum Verzicht von <em>WhatsApp</em> auf. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch die Stiftung Warentest &#8211; in vergangenen Tests schnitt der Messenger nicht gut ab.</p>
<h3><b>Die Suche nach einer tauglichen Alternative</b></h3>
<p>Meine Mitarbeiter und ich teilen diese Auffassung. Wir begleiten die aktuellen Entwicklungen im Bereich Datenschutz sehr genau. Beim <em>„WhatsApp-bashing“</em> werden schnell Rufe nach Alternativen laut. Eines vorab: Jede dieser Alternativen ist &#8211; gemessen am Marktanteil von <em>WhatsApp</em> &#8211; ein echtes Nischenprodukt. Gleichwohl suchten und probierten wir einige Apps aus, um schlussendlich die Sicherheit unserer internen Kommunikation zu verbessern. Schon im Vorfeld stand fest, dass wir auf viele Funktionen von <em>WhatsApp</em> nicht mehr verzichten möchten: Verschlüsselung der Nachrichten, Gruppenfunktion, Sprachnachrichten, Screenshots, die Möglichkeit, Bilder und Videos verschicken zu können und ein leistungsfähiger Web-Client. Nicht zuletzt sollte die Performance der Alternative nicht schlechter sein. Mit diesem Anforderungsprofil wurde die Bandbreite der Mitbewerber schon relativ schmal. Im Gespräch waren am Ende drei Apps: <i>Threema</i> (kostenpflichtig), <i>Signal</i> und <i>Telegram</i>. Schlussendlich entschieden wir uns für <i>Telegram</i>.</p>
<h3><b>Telegram &#8211; die eierlegende Wollmilchsau?</b></h3>
<p>Das ist die wirklich spannende Frage.</p>
<p>Die Erfolgsgeschichte von <i>Telegram</i> startete 2013. Von Beginn stand die Verschlüsselung der Nachrichten, Bilder und Anrufe als zentrale Funktion im Mittelpunkt. Der erste, aber entscheidende, Unterschied zu <em>WhatsApp</em>.</p>
<p><i>Telegram</i> charakterisiert sich durch die großen Dateimengen, die über die App versendet werden können. Es können Textnachrichten, Fotos, Videos und Dokumente bis zu 1,5 Gigabyte ohne Probleme verschickt werden. Selbst die meisten E-Mail-Clients können da nicht mithalten. Für diese großen Datenmengen arbeitet das Programm mit einer enormen Performance, die auch bei deutlich kleineren Dateigrößen Spaß beim Nutzer hervorruft.</p>
<p>Gruppenchats unterstützt der Messanger ebenfalls. Hier können Sie bis zu 1.000 Kontakte einer Gruppe hinzufügen.</p>
<p>Genauso wie bei <em>WhatsApp</em> können Sie bei Bedarf Ihren eigenen Standort in Echtzeit mit Kontakten teilen.</p>
<p>Im Unterschied zu <em>WhatsApp</em> werden Daten in der Cloud gespeichert, sodass Konversationen über mehrere Geräte hinweg synchronisiert werden können. Das hat den riesigen Vorteil, dass man Chats auch über die Client-Software für den PC oder Mac führen kann, ohne dass er mit dem Smartphone verbunden sein muss.</p>
<p>Hinsichtlich der Verschlüsselung unterstützt <i>Telegram</i> zwei Ebenen sicherer Verschlüsselung. Server-Client Verschlüsselung wird in Cloud-Chats (private Chats und Gruppenchats) eingesetzt. Darüberhinaus bietet die App auch sog. „Geheime Chats“ an. Diese setzen auf eine zusätzliche Ebene der Client-Client Verschlüsselung. Alle Daten &#8211; egal ob Texte, Medien oder Dateien &#8211; werden auf die gleiche Weise verschlüsselt.</p>
<p>Versehentlich oder fehlerhaft verschickte Nachrichten lassen sich zurückziehen &#8211; d.h. auch direkt beim Gesprächspartner nachtäglich (für alle) löschen.</p>
<p>Die Clientsoftware für den PC oder Mac überrascht mit intuitiver Nutzungsführung und einem Funktionsumfang, die andere Messengerdienste zum Zeitpunkt unseres Wechsels nicht boten. Ein Screenshot oder der Ausschnitt eines solchen via copy/paste zB über die Clientsoftware eines Messengerdienstes zu versenden, das konnte nur der von <em>Telegram</em>. Auch das Telefonieren über die Clientsoftware ist kein Problem.</p>
<p>Die App steht für iOS, Android und auch als spezieller Client für Desktoprechner <a href="https://telegram.org/apps" target="_blank" rel="noopener">zum Download</a> zur Verfügung. <em>Telegram</em> ist ein Non-Profit-Projekt. In einem ICO sammelte Telegram im Februar 2018 850 Millionen $ für die Weiterentwicklung des Messengerdienstes. Wir gehen also davon aus, dass Telegram trotz der besseren Performance und des größeren Funktionsumfanges (im Vergleich zu WhatsApp) auch zukünftig kostenfrei bleiben wird.</p>
<h3><b>Fazit</b></h3>
<p>Unseren Anforderungskatalog erfüllt <i>Telegram</i>. Meine Mitarbeiter und ich erfreuen sich über den größeren Komfort und den Gewinn an Effektivität. Wir sind überzeugt, mit dem Wechsel zu <em>Telegram</em> unseren Anspruch auf zeitgemäße Kommunikation gerecht zu werden.</p>
<p>Bei aller Begeisterung sollten drei Aspekte nicht unerwähnt bleiben:</p>
<p>Erstens gibt es bei moderner Internet-Kommunikation keine uneingeschränkte Sicherheit. Es können nur Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit zu erhöhen. Normalerweise ist dieser Schritt mit Einschränkungen verbunden. Auf der Seite des Leistungs- und Funktionsangebot konnten wir diese nicht feststellen.</p>
<p>Zweitens bleibt auch <i>Telegram</i> nicht vor schlechter Presse bewahrt: Die App wurde in der Vergangenheit als Kommunikationswerkzeug von Kriminellen und Terroristen aufgrund der hohen Sicherheit und Anonymität benutzt. Diese Diskussion über den möglichen Missbrauch von Verschlüsselungstechniken und Anonymisierung stellt sich allerdings nicht nur hier. Auch beim sog. Darknet ist ein solcher Fehlgebrauch nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Zuletzt: Die meisten benutzen <i>WhatsApp</i> &#8211; ohne die aufgezeigten Gefahren anzuerkennen. Damit ist der Kreis der Nutzer bei <i>Telegram</i> &#8211; im Vergleich zu <em>WhatsApp</em> &#8211; (noch) überschaubar. Dennoch werden Sie überrascht sein, wenn Sie sich bei <i>Telegram</i> anmelden und dort Ihre Kontakte durchsuchen, wer nicht schon alles umgestiegen ist. Wir sind es auch. Wir sehen uns dort.</p>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#c8ae00;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#fbe120;color:#000000;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Update vom 24. März 2018</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">Telegram hat jetzt <strong>200 Millionen</strong> monatlich aktive Nutzer.</div></div>
<p>Welchen Messenger benutzen Sie?</p>
<p>Welche Vor- und Nachteile sind Ihnen aufgefallen?</p>
<p>Lassen Sie uns diskutieren und kommentieren Sie diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
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