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	<title>BDSG &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Darf es einen „bayrischen Weg“ bei der Umsetzung der DSGVO geben?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Aug 2018 16:39:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Freistaat Bayern genießt (und beweist) in vielerlei Hinsicht seine Sonderstellung in unserem föderalen Staat. Das wird nicht allein durch die Existenz der CSU deutlich. Auch im Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schlägt die bayrische Landesregierung einen eigenen (Umsetzungs-)Weg vor. Wie hat Pippi(lotta Viktualia Rollgardina Pfefferminza Efraimstochter) Langstrumpf gesungen: „Ich mach mir die Welt, wie [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Freistaat Bayern genießt (und beweist) in vielerlei Hinsicht seine Sonderstellung in unserem föderalen Staat. Das wird nicht allein durch die Existenz der CSU deutlich. Auch im Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schlägt die bayrische Landesregierung einen eigenen (Umsetzungs-)Weg vor.<br />
Wie hat Pippi(lotta Viktualia Rollgardina Pfefferminza Efraimstochter) Langstrumpf gesungen: „Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt…“?<span id="more-2088"></span><br />
<strong>Ausgangslage</strong><br />
Die Landesregierung Bayerns fasste Ende Juli einen (unter Datenschützern) aufsehenerregenden und viel diskutierten <a href="https://www.verkuendung-bayern.de/files/allmbl/2018/09/allmbl-2018-09.pdf" target="_blank" rel="noopener">Beschluss</a>, in dem festgelegt wurde, dass der Freistaat einen „bayerischen Weg“ bei der Umsetzung der neuen DSGVO und des erneuerten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einschlagen werde. Laut Beschluss sollen diese beiden neuen Gesetze mit „Augenmaß“ umgesetzt werden. Was ist darunter zu verstehen? Es sollen etwa Vereine keinen Datenschutzbeauftragten (vgl. Art. 37 DSGVO) bestellen müssen und Sanktionen (Art. 83 f. DSGVO) sollen grundsätzlich nur im Notfall ausgesprochen werden „dürfen“.<br />
Neben Vereinen sollen &#8211; nach dem Willen des bayrischen Innenministeriums &#8211; auch Apotheken in den Genuss von diesen Umsetzungserleichterungen kommen. Auf eine Presseanfrage teilte das Ministerium mit: „Ja, Apotheken brauchen keinen Datenschutzbeauftragten, weil sie nicht ständig mit automatisierten, personenbezogenen Daten zu tun haben.“<br />
<strong>Bewertung und Reaktion auf den Vorschlag Bayerns</strong><br />
Das Innenministerium stellt sich mit dieser (zu) weiten und (nicht nur meiner Meinung nach) nicht vertretbaren Auslegung der betreffenden Vorschriften nicht nur gegen die Einschätzung der Bundesregierung, sondern ebenfalls gegen einen Beschluss aller Landesdatenschutzbehörden der übrigen Bundesländer. Die hatten sich darauf geeinigt, dass die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (auch) für Apotheken gelten soll, wenn sie mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Diese Einschätzung knüpft am eindeutigen Wortlaut des (neuen) <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/38.html" target="_blank" rel="noopener">§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG</a> an.<br />
Diese Auffassung teilt auch der Präsident der bayrischen Landesdatenschutzbehörde Thomas Kranig, der einer Zeitung sagte:</p>
<blockquote><p>„Die am 25. Mai 2018 anwendbar gewordene Datenschutz-Grundverordnung ist unmittelbar anwendbares europäisches Recht. Dies bedeutet, dass in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieses Recht auch einheitlich vollzogen werden muss, sodass es einen abweichenden ‚Bayerischen Weg‘ bei der Umsetzung der DSGVO naturgemäß nicht geben kann. Konkret bedeutet dies, dass wir, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, als vom bayerischen Gesetzgeber bestimmte (unabhängige) Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich in Bayern alleine und unabhängig zu entscheiden haben, welche aufsichtsrechtliche Maßnahmen wir zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts ergreifen und welche wir nicht ergreifen.“</p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Die Abkürzung „DSGVO“ ist längst zum <a href="https://www.power-datenschutz.de/unwort-des-jahres-2018-dsgvo/" target="_blank" rel="noopener">Synonym</a> geworden. Assoziiert werden häufig: ein (zu) hoher Umsetzungsaufwand, erhebliche Kosten für Rechtsberatungen und die drohenden Sanktionen. Gerade gemeinnützige Vereine haben mit den Neuerungen zu kämpfen, die zumeist (gar) nicht mit dem jeweiligen Vereinszweck in Verbindung stehen, sodass kostbare Ressourcen für die Umsetzung der DSGVO „aufgeopfert“ werden (müssen). So nehmen es wahrscheinlich viele Vereine wahr. In Bayern gibt es reichlich von ihnen, denn hier sind Traditions- und Brauchtumspflege weitverbreitet und allgemein beliebt.<br />
Mit dem Beschluss der bayerischen Landesregierung wird also eine breite Zielgruppe erreicht. Besonders praktisch erscheint das mit Blick auf die bevorstehende Landtagswahl in Bayern.<br />
Im Ergebnis sind <em>zwei</em> Dinge wünschenswert:</p>
<ul>
<li>Die „Verteufelung“ der DSGVO, die auch hier ein Ausgangspunkt war, sollte schleunigst abgelegt werden. Das Regelungswerk beinhaltet eine Vielzahl von Pflichten, aber eben auch (Betroffenheits- und Verbraucherschutz-) Rechte. Sich nur auf vermeintliche Negativaspekte zu stützen, ist nicht sachgerecht und führt in der Sache auch nicht weiter.</li>
<li>Hoffentlich durchschauen die bayerischen Apotheken und Vereine die Intention des Wahlkampfs und lassen sich durch den Beschluss (in der ohnehin noch undurchsichtigen Rechtslage) nicht zusätzlich verunsichern. Das neue BDSG ist neben der DSGVO anwendbar und konkretisiert diese auch hinsichtlich der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.</li>
</ul>
<p>Macht nun Brüssel oder München, die Welt, wie sie <em>Ihnen</em> gefällt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind Sie in einem Verein und haben mit der Umsetzung der DSGVO zu tun?<br />
Oder betreiben Sie eine Apotheke und haben eigene Erfahrungen gesammelt?<br />
Oder sind Sie (einfach nur) vom Wahlkampf betroffen?<br />
Ich bin auf Ihre Kommentare gespannt!</p>
<p>Lesen Sie auch meinen <a href="https://www.power-datenschutz.de/aufsichtsbehoerden-veroeffentlichen-schwarze-listen-datenschutz-folgenabschaetzung/" target="_blank" rel="noopener">Artikel zur Datenschutz-Folgenabschätzung</a>.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Was Mieter und Vermieter über die DSGVO wissen müssen.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jul 2018 19:53:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
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					<description><![CDATA[Nicht nur in Universitäts- und Großstädten sind der Wohnungsmarkt und die Preisspirale (nach oben) in Bewegung. Nachdem in der letzen Zeit viel über die sog. Mietpreisbremse gesprochen wurde, müssen Vermieter &#8211; gewerblich wie auch privat &#8211; seit spätestens 25. Mai 2018 konkrete Umsetzungsmaßnahmen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen. Doch auch Mieter betreffen datenschutzrechtliche Neuerungen auf [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht nur in Universitäts- und Großstädten sind der Wohnungsmarkt und die Preisspirale (nach oben) in Bewegung. Nachdem in der letzen Zeit viel über die sog. Mietpreisbremse gesprochen wurde, müssen Vermieter &#8211; gewerblich wie auch privat &#8211; seit spätestens 25. Mai 2018 konkrete Umsetzungsmaßnahmen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen. Doch auch Mieter betreffen datenschutzrechtliche Neuerungen auf dem (manchmal steinigen) Weg vom Wohnungs- oder Hausexposé bis hin zur Mietvertragsunterschrift.<br />
Die DSGVO für Mieter und Vermieter.<span id="more-2054"></span></p>
<h3>Anwendungsbereich der DSGVO</h3>
<p>Zunächst ist festzustellen, dass sich das Spielfeld zwischen Vermieter und Mieter im Anwendungsbereich der DSGVO befindet, denn es werden in jeder Phase des (vor-) vertraglichen Mietverhältnisses &#8211; also von der ersten Kontaktaufnahme beginnend &#8211; personenbezogene Daten des potenziellen Mieters durch den Vermieter erhoben und verarbeitet.</p>
<h3>Die Grundprinzipien der DSGVO gelten auch für den Vermieter</h3>
<p>Ein wichtiger Grundsatz ist die Datenminimierung. Der Vermieter darf bereits beim ersten Kontakt nur die personenbezogenen Daten des Mieters erheben, die zur Abwicklung des (späteren) Mietvertrags relevant sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Darunter fallen Name, Anschrift und Bankverbindung der neuen Mietpartei.<br />
Ein weiterer Grundsatz liegt in der Zweckbindung. Die Datenverarbeitung darf also nur bei legitimem und eindeutigem Zweck erfolgen. Ein solcher ist bei Vermietern bei der Vertragsanbahnung, beim Abschluss des Mietvertrages und zur Durchführung des Vertrages sowie zur Abrechnung der Betriebskosten regelmäßig zu bejahen.<br />
Letztlich ist auf den Grundsatz der Speicherbegrenzung hinzuweisen. Grundsätzlich muss der Vermieter mit dem Ende des Mietvertrages und nach Auszahlung der Kaution sowie der Betriebskostenabrechnung alle Mieterdaten löschen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch gesetzliche Verjährungsfristen. Bei Mietverhältnissen sind diese mit sechs Monaten (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/548.html" target="_blank" rel="noopener">§ 548 Abs. 1 S. 1 BGB</a>) im Verhältnis zur Regelverjährung von drei Jahren (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" rel="noopener">§ 195 BGB</a>) allerdings relativ kurz.</p>
<h3>Phasen und Umfang der zulässigen Datenerhebung für den Vermieter</h3>
<p>Aus Vermieterperspektive ergeben sich für die Erhebung personenbezogener Mieterdaten in den verschiedenen Phasen &#8211; vom ersten Interessenten bis zum Vertragsabschluss &#8211; auch unterschiedliche Befugnisse für den Umfang einer zulässigen Datenerhebung.</p>
<h4>Phase 1: &#8222;Der Mietinteressent&#8220;</h4>
<p>Im „Bewerbungsverfahren“ um eine Wohnung dürfen Vermieter regelmäßig nur allgemeine Kontaktinformationen des potentiellen Mieters in Erfahrung bringen: Name, Anschrift und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse. Zulässig wären ebenfalls die Einsichtnahme des Personalausweises zum Zweck der Identitätsüberprüfung und eines Wohnberechtigungsscheins, sofern ein solcher benötigt wird. Die Forderung nach einer Personalausweiskopie ist <strong>unzulässig</strong>. Auch eine Mieterselbstauskunft muss der Interessent wenn überhaupt erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Wohnungsbesichtigung ernsthaftes Interesse seitens des Mieters an der Wohnung besteht.</p>
<h4>Phase 2: &#8222;Die Wohnungsbewerbung&#8220;</h4>
<p>Haben mehrere Mietinteressenten ihr Interesse an der Wohnung angezeigt, bedarf es einer Entscheidung des Vermieters, wer die Wohnungszusage erhalten soll. In dieser Phase ist es dem Vermieter gestattet, weitere personenbezogene Daten zu erheben. Hierzu zählen Bonitätsauskünfte (in aller Regel von der <a href="https://www.power-datenschutz.de/kostenlose-schufa-auskunft/" target="_blank" rel="noopener">Schufa</a>), das monatliche Nettoeinkommen, die Anzahl der einziehenden Personen sowie ein Hinweis über beabsichtigte Haustierhaltung.<br />
<strong>Unzulässig</strong> sind dabei regelmäßig <strong>Fragen zu höchstpersönlichen Daten</strong> wie nach dem Familienstand, Schwangerschaft, Verwandtschaftsverhältnis zu zum Haushalt gehörender Kinder, mögliche Mietrückstände, Angaben zum derzeitiger Vermieter, Dauer der beruflichen Beschäftigung, ausgeübter Beruf, derzeitiger Arbeitgeber, Religionszugehörigkeit, ethnische Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder die Mitgliedschaft eines Mietervereins, sexuelle und/oder politische Orientierung, Gesundheitsdaten, Haftbefehle, Vorstrafen, Hobbies (zum Beispiel das Spielen von Musikinstrumenten) sowie Angaben zu Rauchgewohnheiten.<br />
Schließlich sind die Daten unterlegener Mietinteressenten seitens des Vermieters &#8211; aufgrund der Zweckerfüllung &#8211; unverzüglich zu löschen.</p>
<h4>Phase 3: &#8222;Der Mietvertragsabschluss&#8220;</h4>
<p>Gestattet ist die Erhebung von Daten, die für die Ausübung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Dazu können vor allem auch die Kontoverbindungen des Mieters sowie Bürgschaftsverträge mit Privatpersonen oder Banken zählen. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung werden wohl folgende Daten nicht mehr verlangt werden können: eine Kopie des Personalausweises (nur noch Einsichtnahme), Kontoauszug, Lohn- und Gehaltsbescheinigung, Leistungsbescheid, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und Vormieterbescheinigung.<br />
Hat der Vermieter einen Mieter gefunden, so ist der Zweck „Mieterauswahl“ entfallen und erhobene Daten zur Mieterauswahl sind zu löschen. Hierunter fallen beispielsweise die Selbstauskunft des Mieters sowie seine Bonitätsangaben. Alle Daten, die nicht mehr zur Vertragsdurchführung notwendig sind, müssen vom Vermieter gelöscht werden.</p>
<h4>Phase 4: &#8222;Kündigung / Auflösung des Mietverhältnisses&#8220;</h4>
<p>Nach Beendigung des Mietvertrages müssen alle personenbezogenen Daten des Mieters gelöscht werden, es sei denn, sie werden für die Auszahlung der Kaution oder der Betriebskostenabrechnung benötigt. Spätestens mit der Abrechnung der Betriebskosten und dem Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist bedarf es der Löschung aller Mieterdaten, soweit eine Speicherung darüberhinaus nicht gerechtfertigt ist (zum Beispiel bei steuerlichen Verpflichtungen oder konkreten Rechtsverteidigungsinteressen).</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die dargestellten Änderungen bilden nur einen Ausschnitt der Neuerungen, an die sich Vermieter (und Mieter) halten müssen. Zur „Wahrheit“ (wenn es so etwas gibt) gehört aber auch, dass das Ungleichgewicht zwischen Vermietern und Mietern durch die DSGVO nicht beseitigt wird. Wenn Sie sich auf eine Wohnung bewerben, werden Sie durch rechtliche Belehrungen des zukünftigen Vermieters und die (zulässige) Zurückbehaltung von personenbezogenen Daten sicher keine „Bonuspunkte“ sammeln. Aber ein freundlicher Hinweis auf die geltende Gesetzeslage ist Ihr gutes Recht, welches Sie nutzen sollten. Insbesondere nach dem Abschluss des Mietvertrages &#8211; dann gibt es nichts mehr zu verlieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Welche Erfahrungen haben Sie auf dem Wohnungsmarkt mit der DSGVO gemacht?</p>
<p>Ich bin echt gespannt.</p>
<p>Kommentieren Sie bitte diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Richtig, rechtzeitig und rechtssicher kündigen.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Jan 2018 18:25:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
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					<description><![CDATA[Für das Studium der Rechtswissenschaft ziehen gut und gerne fünf Jahre ins Land. Es endet mit dem ersten juristischen Staatsexamen. Danach folgen zwei Jahre Referendariat und schließlich das zweite Staatsexamen. Eine lange Zeit &#8211; doch viele Grundlagen der Studieninhalte sind nützliches „Alltagswissen“: Ein Vertrag für ein neues Fitnessstudio, Handy oder Zeitungsabo ist schnell abgeschlossen. Aber [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für das Studium der Rechtswissenschaft ziehen gut und gerne fünf Jahre ins Land. Es endet mit dem ersten juristischen Staatsexamen. Danach folgen zwei Jahre Referendariat und schließlich das zweite Staatsexamen. Eine lange Zeit &#8211; doch viele Grundlagen der Studieninhalte sind nützliches „Alltagswissen“: Ein Vertrag für ein neues Fitnessstudio, Handy oder Zeitungsabo ist schnell abgeschlossen. Aber wie um Himmelswillen lassen sich diese Verträge rechtssicher kündigen?<span id="more-1873"></span></p>
<h3><b>I. Problemaufriss</b></h3>
<p>Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist Verbrauchern grundsätzlich zugeneigt. Viele Vorschriften schützen den Konsumenten und versuchen, das Ungleichgewicht zwischen Ihnen und übermächtigen Weltkonzernen auszugleichen. Trotz dessen sollten Sie bei der Kündigung von Verträgen einige Faustregeln beachten, um sich Ärger, Zeit und Geld zu ersparen.</p>
<h3><b>II. Vertragslaufzeiten; Kündigungsfristen und Vertragsverlängerungen</b></h3>
<p>Ein klassischer Beispielsfall: Sie schließen einen Mobilfunkvertrag ab. Dieser läuft gewöhnlich für mindestens zwei Jahre &#8211; 24 Monate (dies ist auch die gesetzliche Höchstdauer; <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" rel="noopener">§ 309 Nr. 9a BGB</a>). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sehen üblicherweise vor, dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert (ebenfalls der maximale Zeitraum; <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" rel="noopener">§ 309 Nr. 9b</a>), falls er nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" rel="noopener">§ 309 Nr. 9c</a>). Hier liegen häufig die Probleme. Sie treten in den unterschiedlichsten Schattierungen auf. Dazu zählt jedoch nicht der Fall, dass der Verbraucher schlicht vergisst zu kündigen. Anwälte und Verbraucherzentralen werden regelmäßig eingeschaltet, wenn der Kunde rechtzeitig &#8211; also mindestens drei Monate vor dem Ende des Vertrages &#8211; ein entsprechendes Kündigungsschreiben auf den Weg brachte, sich aber anschließend (auf der Seite des Unternehmens) nichts rührt. Totenstille. Im Ergbnis verstreicht die Kündigungsfrist, der Vertragspartner hat (oder behauptet es) keine Kündigung bekommen. Der Vertrag wird für mindestens 12 weitere Monate verlängert. Das ist ärgerlich, aber vermeidbar, wenn Sie die folgenden vier Faustregeln beachten:</p>
<ol>
<li><b>Kündigen Sie immer rechtzeitig</b> &#8211; also deutlich vor dem letztmöglichen Kündigungszeitpunkt. Ich empfehle Ihnen, sich die Frist einen Monat früher zu notieren. Dadurch gewinnen Sie Zeit, um nochmals Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen und sich in Ruhe zu erkundigen, ob die Kündigung ordnungsgemäß angekommen ist. Notfalls können Sie erneut kündigen, wenn Ihre Erklärung (noch) nicht beim Adressaten ankam.</li>
<li><b>Formulieren Sie das Kündigungsschreiben möglichst präzise. </b>Benennen Sie den Vertragstypen (beispielsweise „Mobilfunkvertrag“) und die jeweilige Kundennummer, sodass die Kündigung Ihrem Vertrag zugeordnet werden kann.<br />
<div class="su-note"  style="border-color:#e5e54c;border-radius:3px;-moz-border-radius:3px;-webkit-border-radius:3px;"><div class="su-note-inner su-u-clearfix su-u-trim" style="background-color:#FFFF66;border-color:#ffffff;color:#333333;border-radius:3px;-moz-border-radius:3px;-webkit-border-radius:3px;"><strong>Vorsicht:</strong> Einige Firmen splitten Verträge (künstlich) auf &#8211; so wird beispielsweise ein DSL-Vertrag, über den auch telefoniert und ferngeschaut wird, machmal auf mehrere unterschiedliche Kundennummern aufgeteilt. Nehmen Sie in Ihrer Kündigung lediglich auf eine dieser Nummern Bezug, kann es passieren, dass der Anbieter diesen Vertragsbestandteil wunschgemäß kündigt &#8211; die anderen Teile aber wieder um 12 Monate verlängert. Dagegen hilft Ihnen die Formulierung „…hiermit kündige ich <em><strong>sämtliche</strong></em> Verträge bei Ihnen…“. Sie merken schon: Der Teufel steckt im Detail. </div></div></li>
<li><b>Schicken Sie die Kündigung an den richtigen Adressaten und auf dem richtigen (Versand-) Weg. </b>Grundsätzlich ist eine Kündigung &#8211; rechtlich gesprochen &#8211; eine Willens<i>erklärung</i>. Damit diese wirksam wird, muss sie der anderen Vertragspartei zugegangen sein &#8211; d.h. es muss die faktische Möglichkeit bestehen, dass der andere Vertragspartner Ihre Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Ganz klassisch wäre der Brief. Problematisch ist, dass zwischen Ihnen und dem Unternehmen, dem Sie kündigen wollen, nun ein weiteres Unternehmen steht: Die <em>Deutsche Post AG</em>. Ob der Brief ankommt oder nicht. Sie wissen es nicht. Eine andere Möglichkeit wäre ein teures Einschreiben. Dann haben Sie einen Beleg, dass Sie an einem bestimmten Datum an das Unternehmen <i>etwas</i> verschickt haben. Dies ist jedoch kein Nachweis über den Inhalt Ihrer (Kündigung-) Erklärung. <b>Ich empfehle Ihnen daher die Kündigung per Fax. </b>Meistens findet man im „<i>Impressum</i>“ die Faxnummer des Unternehmens. Die alte Technik bewährt sich hartnäckig, da sie einen entscheidenden Vorteil bietet: Der Versand dauert nur wenige Sekunden. Anschließend erhalten Sie einen Sendebericht, der die erste Seite Ihres Faxes (also Ihre vollständige Kündigungserklärung) wiedergibt. Dieser Faxbericht ist ein (starkes) Indiz für die Zustellung. Nach meiner Erfahrung klappte die Kündigung per Fax immer reibungslos.</li>
<li><b>Nutzen Sie die Kündigung, um ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat zu widerrufen, nervige Werbeanrufe zu verbieten und die Löschung Ihrer Daten nach dem Vertragsverhältnis zu fordern. </b>Nicht selten entdecken Unternehmen nach der Kündigung ihr Interesse an Ihnen als <em>wertvollen</em> Bestandskunde. Es folgen nervige Anrufe mit (teilweise windigen) „Rückholangeboten“. Wenn Sie ein solches Angebot nicht wünschen, dann formulieren Sie:</li>
</ol>
<blockquote><p><i>&#8222;Darüber hinaus widerspreche ich gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung und Übermittlung meiner Daten für Zwecke der Werbung. Streichen Sie alle verbraucherrelevanten Daten umgehend aus Ihrer Adresskartei und unterlassen Sie unerlaubte Telefonwerbung. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass Telefonmarketing gemäß § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig ist und eine unzumutbare Belästigung darstellt. Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern ist ohne deren Einwilligung verboten.“</i></p></blockquote>
<p>Ferner sollten Sie ein möglicherweise erteiltes <em>SEPA-Lastschriftmandat</em> unbedingt widerrufen, um Abbuchungen von Ihrem Konto nach Vertragsende zu vermeiden. Schlussendlich rate ich Ihnen, das sog. „<a href="https://www.power-datenschutz.de/recht-auf-vergessen/" target="_blank" rel="noopener">Recht auf Vergessen</a>“ in Anspruch zu nehmen &#8211; d.h. fordern Sie ausdrücklich die Löschung Ihrer persönlichen Daten zum Ende des Vertrages. Dadurch können Sie die Gefahr der (illegalen) Datenweitergabe reduzieren und dafür Sorge tragen, dass Sie nicht mehr von diesem Unternehmen kontaktiert werden.</p>
<h3>III. <b>Fazit</b></h3>
<p>Verbraucherzentralen und Anwälte werden oft mit derartigen Fällen konfrontiert, weil es in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einiges zu beachten gilt, um wirksam zu kündigen. Wenn Sie die aufgezeigten Problemfälle zukünftig erkennen und mit den genannten Lösungsansätzen agieren, werden Sie es leichter haben, lästige Verträge zu kündigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Welche Erfahrungen haben Sie mit Kündigungen gemacht?</p>
<p>Ich bin sehr gespannt. Kommentieren Sie einfach diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<pubDate>Mon, 01 Jan 2018 16:54:19 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&#8222;Jetzt werden alte Zöpfe abgeschnitten!“ Der Jahreswechsel ist traditionell der Zeitpunkt für das Geloben auf Besserung. Aber nicht nur zu Beginn eines neuen Jahres sollten wir überlegen, ob wir unseren digitalen Fingerabdruck reduzieren und unsere Daten bei bestimmten Unternehmen löschen lassen sollten. Sagen Sie so adi­eu zu nervigen Newslettern und den Briefkasten verstopfende Werbung. Das [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&#8222;Jetzt werden alte Zöpfe abgeschnitten!“ Der Jahreswechsel ist traditionell der Zeitpunkt für das Geloben auf Besserung. Aber nicht nur zu Beginn eines neuen Jahres sollten wir überlegen, ob wir unseren digitalen Fingerabdruck reduzieren und unsere Daten bei bestimmten Unternehmen löschen lassen sollten. Sagen Sie so adi­eu zu nervigen Newslettern und den Briefkasten verstopfende Werbung.</p>
<p>Das Zauberwort heißt: Recht auf Vergessen.<span id="more-1842"></span></p>
<h3><b>Problemaufriss</b></h3>
<p>Wir verbreiten unsere Daten sehr schnell im Internet. Dies geschieht beispielsweise bei jeder Onlinebestellung. Nicht selten fordern die Internethändler unser Einverständnis, um regelmäßig per Newsletter über neue Angebote zu informieren. Oft ist das entsprechende Kästchen schon vorausgewählt, sodass diese Option erst mühsam abgewählt werden müsste. In der Folge trudelt nach der erfolgreichen Bestellung häufig Werbung ins Haus &#8211; sowohl per E-Mail, wie auch klassisch per Post. „Des einen Freud, des anderen Leid“ könnte man sagen, denn nicht jeder möchte nach seinem Onlinegeschäft weiterhin über „Top-Angebote“ informiert werden (weil er oder sie z. B. das Kästchen mit der Einwilligung der Datennutzung schlicht übersehen hat).</p>
<h3><b>Lösungsansätze</b></h3>
<p>Im Hinblick auf Werbung per E-Mail (Newsletter) ist ein Lösungsansatz vielen bekannt: Jeder (seriöse) Newsletter muss einen Link mit der Abschrift „abmelden“ oder „unsubscribe“ enthalten. Auf diese Weise können Sie dem zukünftigen Versand verhindern. Sollte der Newsletter (meist am Ende) keine entsprechende Abmeldeoption vorhalten, sind die gesetzlichen Verpflichtungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG</a> nicht eingehalten &#8211; ein starkes Indiz für eine illegale Form der Werbung, was aber ein Thema für sich ist. Soweit &#8211; so bekannt.</p>
<p>Es gibt aber eine weitere Möglichkeit, die das Problem gewissermaßen an der Wurzel packt: Das Bundesdatenschutzgesetz und die zukünftig geltende <a href="https://www.power-datenschutz.de/die-eu-datenschutzgrundverordnung/">Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)</a> gewähren uns ein sog. „Recht auf Vergessen“. Was sich in ersten Moment seltsam anhört, ist letztlich nur konsequent. Klar, wir können uns überall anmelden, unsere persönlichen Daten hinterlassen und unsere Einwilligung zur Nutzung dieser Daten geben, ABER wir können ebenso unser Einverständnis widerrufen und zur Löschung der gespeicherten Daten auffordern.</p>
<h3><b>Recht auf Vergessen &#8211; die Rechtsgrundlage</b></h3>
<p>Eine gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&amp;amp;from=DE" target="_blank" rel="noopener">Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO</a> sowie im dazugehörigen Erwägungsgrund 65. Dort heißt es: „(…) Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt (…)“.</p>
<p>Soweit also die gesetzliche Grundlage, aber wie können Sie diese für sich fruchtbar machen und was hat das <i>Recht auf Vergessen</i> mit nervigen Newslettern und der Werbepost im Briefkasten zutun? Kurzum: Wenn Sie der Nutzung Ihrer Daten widersprechen und die Löschung verlangen, dann müssen Unternehmen dem auch nachkommen. Für Zuwiderhandlungen sieht die in Kraft tretende DS-GVO empfindlichen Geldstrafen vor. Im Ergebnis werden Ihre persönlichen Daten &#8211; Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse sowie Anschrift,&#8230; &#8211; gelöscht. Damit kann von diesem Unternehmen an Sie auch keine Werbung mehr geschickt werden. Dieses Vorgehen bringt einen weiteren Vorteil mit sich, denn je weniger Firmen Ihre personenbezogenen Daten speichern, desto geringer ist auch die Gefahr einer (illegalen) Datenweitergabe an Dritte oder des Datendiebstahls durch Hacker. Beachten sollten Sie jedoch, dass nach einer vollständigen Datenlöschung &#8211; beispielsweise bei einem Onlinestore &#8211; auch Ihre Bestelldaten gelöscht werden und es dann möglicherweise schwierig werden kann, wenn Sie innerhalb der Garantie Ihre Gewährleistungsrechte nutzen möchten.</p>
<h3><b>Fazit</b></h3>
<p>Wenn Sie sich immer noch nicht recht angesprochen fühlen sollten, dann durchforsten Sie doch mal bitte Ihr (Spam-) E-Mail-Postfach und beobachten Sie, wieviel Werbung in Ihrem Briefkasten an Sie adressiert landet und fragen Sie sich: „Möchte ich, dass diese Konzerne meine persönlichen Daten speichern und verwenden; interessiert mich diese Werbung?“ Sollten Sie diese Frage mit „nein“ beantworten, so stelle ich Ihnen folgenden Formulierungsvorschlag zur Verfügung, um Ihr Einverständnis zur Datennutzung zu widerrufen und zur Löschung aufzufordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#be0000;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#f11c1b;color:#FFFFFF;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Formulierungsvorschlag | Antrag auf Lösung</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich bitte Sie gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und § 35 Abs. 5 BDSG alle Daten, die Sie von mir gespeichert haben, unverzüglich zu löschen.<br />
Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass die Datenlöschung umfänglich vollzogen wurde.<br />
Sollten Sie diese E-Mail ignorieren, werde ich mich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden.<br />
Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.<br />
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Vorname Name</div></div>
<p><strong>Ein kleiner Tipp:</strong> Diese Aufforderung können Sie auch unkompliziert per E-Mail verschicken. Die E-Mail-Adresse der Unternehmen, mit denen diese am Rechtsverkehr teilnehmen, finden Sie meist auf der jeweiligen Internetseite unter „Impressum“. Sollten Sie trotz der Löschaufforderung mit weiteren E-Mails und Werbung per Post bombardiert werden, so können Sie sich an den <a href="https://www.datenschutz-wiki.de/Aufsichtsbehörden_und_Landesdatenschutzbeauftragte" target="_blank" rel="noopener">zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten</a> wenden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.</p>
<p>Im Ergebnis kennen Sie jetzt eine gesetzliche Grundlage, wie Sie der Nutzung Ihrer persönlichen Daten widersprechen und die Löschung verlangen können. Lassen Sie sich also nicht nerven, sondern nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das deutsche und europäische Datenschutzrecht gewährt.</p>
<p>Welche Newsletter nerven Sie am meisten? Haben Sie bereits Unternehmen angeschrieben und die Löschung Ihrer Daten verlangt? Ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt. Kommentieren Sie diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Dashcam &#8211; geniales Allroundbeweismittel im Verkehr oder unzulässiger Datenapparat?   </title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Oct 2017 17:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. Aber wie ist denn nun die Rechtslage für Videoaufnahmen aus Fahrzeugen?<span id="more-1761"></span></p>
<h3><b>Einführung</b></h3>
<p>Gegenwärtig sind Dashcams nicht nur bei Taxiunternehmen und Berufskraftfahrern beliebt &#8211; auch einige Privatpersonen rüsten ihre Fahrzeuge mit mobilen Onboard-Kameras aus. Rechtssprechung und Literatur nahmen sich erst vor wenigen Jahren der vielschichtigen Probleme an, die sich aus der Verwendung von Dashcams ergeben.</p>
<p>Grundsätzlich können zwei unterschiedliche Perspektiven betrachtet werden, die aber auch Berührungspunkte aufweisen: Zunächst die datenschutzrechtliche Sicht und anschließend das Beweisinteresse an Dashcamaufnahmen im Zivil- und Strafprozess.</p>
<h3><b>Die datenschutzrechtliche Perspektive auf Dashcams</b></h3>
<p>Am 13.08.2013 kam das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach zu einem klaren Ergebnis. Die Verwaltungsrichter sahen in den Dashcamaufnahmen personenbezogene Daten (nach § 3 I BDSG), da Aufschriften von Fahrzeugen lesbar gewesen seien und damit individuelle Personen, auch wenn sie nicht direkt gefilmt wurden, zumindest bestimmbar waren. Daher kommt das Bundesdatenschutzgesetz hier zur Anwendung. In diesem rechtlichen Rahmen nahm das Gericht eine Abwägung vor, wonach die berechtigten Interessen der Aufzeichnenden an der Protokollierung des Verkehrsvorgangs die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen müssten. Das Ergebnis lautete: <b>Der Dauerbetrieb von Dashcams ist unzulässig</b>. Die Aufzeichnung einer Dashcam und der damit bezweckten Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Haftungsprozess ist zwar als berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses überwiegt das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der erfassten Personen &#8211; bei dieser Form der heimlichen, umfassenden Aufzeichnung &#8211; jedenfalls <b>nicht</b>. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine kurzzeitige Speicherung handelt, weil der Aufzeichnende es selbst in der Hand hat, ob und wann er das Videomaterial löscht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen ist &#8211; also beispielsweise durch das Einschalten der Kamera in einer kritischen Situation, was der Lebenswirklichkeit von plötzlichen Verkehrsunfällen allerdings entgegensteht.</p>
<h3><b>Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren  </b></h3>
<p>Sollen Aufnahmen einer Dashcams als Beweismittel dienen, ergibt sich eine andere spannende Frage: Kann eine solche heimliche, dauerhafte und damit unzulässige Videoaufnahme von Vorgängen im öffentlicher Verkehr, in deren Folge Personen identifizierbar sind, als Beweis in einem Zivil- oder Strafprozess verwertet werden?</p>
<p>Rechtlich ist die Frage, ob der Vorgang einer konkreten Beweisgewinnung mit dem geltenden Recht im Einklang steht, strikt von der Frage zu trennen, ob die dadurch zu gewinnende Erkenntnis in einem Zivil- oder Strafprozess zur Entscheidungsfindung verwertet werden darf (Beweis<b>erhebung</b>sverbot ≠ Beweis<b>verwertung</b>sverbot).</p>
<p>Abermals ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Prozessgegners und den Interessen des Videoverwenders bzw. im Strafprozess den Strafverfolgungsinteressen und den Beschuldigtenrechten durchzuführen:</p>
<p>Diesmal stehen sich die Grundrechte auf rechtliches Gehör (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 103 I GG</a>) und wiederum das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einander gegenüber. Bei dieser rechtlichen Gewichtung sind die Urteile (mitunter innerhalb des selben Amtsgerichts) uneinheitlich.</p>
<p>So vertritt das <a href="https://openjur.de/u/760779.html" target="_blank" rel="noopener">Landgericht (LG) Heilbronn</a> etwa die Auffassung, dass soweit eine Videoaufzeichnung (wie oben dargestellt) rechtswidrig erhoben wurde und damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, diesem Verstoß auch eine Indizwirkung zugunsten eines Beweisverwertungverbots zukomme. Diese Ansicht ist nachvollziehbar, verknüpft jedoch wieder Beweiserhebung und -verwertung.</p>
<p>In einem anderen Fall wurden von einem Amtsgericht (AG) in München die Videoaufnahmen einer Helmkamera als Beweis akzeptiert und verwertet. Die Richter hielten sich nicht lange an dem Problem auf und vergleichen die Aufnahmen mit Urlaubsbildern, die ja schließlich auch manchmal Verkehrssituationen im öffentlichen Raum erfassen würden. Insofern könnten die Richter evtl. an eine Ausnahme von der Anwendung des BDSG (nach § 27 I S. 2 BDSG) wegen ausschließlich persönlicher oder familiärer Zwecke der Aufnahme gedacht haben. Der offensichtlich nicht ausschließlich private oder familiäre Zweck und die spätere Verwendung der Aufnahmen im Prozess sprechen jedoch gegen diese Ausnahme; insofern überzeugt diese Ansicht nicht.</p>
<h3><b>Ergebnis</b></h3>
<p>Die eingangs gestellte Frage zur Rechtslage von Dashcams lässt sich mit <i>drei</i> markanten Punkten beantworten:</p>
<ol>
<li>Ist die Aufnahme anlasslos (läuft also automatisch und ständig) und dauerhaft (hier kommt es nicht auf einen zeitlichen Aspekt an, sondern ob jemand über die Löschung Entscheidungsgewalt hat), verstößt der Betrieb einer solchen Onboard-Kamera gegen das geltende Datenschutzrecht. Ein solcher Verstoß rechtswidrig und bußgeldbewehrt.</li>
<li>Allerdings steht die situationsbezogene, händisch ausgelöste Videoaufzeichnung oder der dauerhafte Betrieb einer Dashcam, die nach den Grundeinstellungen in kurzen, regelmäßigen Abständen Aufzeichnungen sicher löscht, im privaten Betrieb mit dem Datenschutzrecht in Einklang.</li>
<li>Die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Aufzeichnungen im Zivil- oder Strafprozess hängt von einer Abwägung der beteiligten Rechtsgüter ab. Das kann (wie oben gezeigt) zu paradoxen Ergebnissen führen. So können die gleichen Dashcamaufnahmen von einem Gericht verwertet werden, während ein anderes Gericht gegen den selben Aufnehmenden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht einleitet. Abschließend ist daher von einer Verwendung von Dashcams abzuraten.</li>
</ol>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#c8ae00;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#fbe120;color:#000000;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Update vom 15. Mai 2018</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass Aufnahmen von Dashcams bei Unfällen als Beweis vor dem (Zivil-)Gericht verwendet werden dürfen. Zuvor hatten Gerichte die Frage noch unterschiedlich bewertet. (s.o.) Das Urteil stellt jedoch keinen &#8222;Freifahrtschein&#8220; für dauerhaftes filmen aus dem Auto dar. Das permanente Aufzeichnen bleibt weiterhin unzulässig. Die gerichtliche Vorinstanz (das Landgericht Magdeburg) lehnte Dashcamaufnahmen bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel ab und verwies auf ein Beweisverwertungsverbot. Datenschutzbestimmungen seien verletzt worden, weil die Minikamera ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt. Der BGH hob nun dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. (BGH VI ZR 233/17)</div></div>
<p>Klebt hinter Ihrem Rückspiegel eine Dashcam?</p>
<p>Positionieren Sie sich und lassen Sie uns diskutieren.</p>
<p>Ich freue mich über Ihre Kommentare.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Mit selbstauskunft.net können Sie unkompliziert Ihre Selbstauskunft bei vielen Unternehmen und Behörden anfordern</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/selbstauskunft-anfordern/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 May 2017 15:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[§34 BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Schufa]]></category>
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					<description><![CDATA[Gesetzestexte sind langweilig und trocken &#8211; so ein weit verbreitetes Vorurteil. Doch in vielen Fälle lässt sich dieser Eindruck schnell widerlegen. Das Auskunftsrecht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein gutes Beispiel dafür. Auf den ersten Blick eine lange Vorschrift &#8211; doch das Portal selbstauskunft.net hilft Ihnen, bei Händlern, Behörden und anderen Stellen eine Selbstauskunft [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzestexte sind langweilig und trocken &#8211; so ein weit verbreitetes Vorurteil. Doch in vielen Fälle lässt sich dieser Eindruck schnell widerlegen. Das Auskunftsrecht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein gutes Beispiel dafür. Auf den ersten Blick eine lange Vorschrift &#8211; doch das Portal selbstauskunft.net hilft Ihnen, bei Händlern, Behörden und anderen Stellen eine Selbstauskunft anzufordern.</p>
<p>Ein Portrait.<span id="more-1541"></span></p>
<h4><b>Grundlage &#8211; das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG</b></h4>
<p>Immer mehr Privatpersonen nutzen bereits ihr Auskunftsrecht nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 34 BDSG</a>. Aber welchen Umfang hat der Auskunftsanspruch? Zunächst steht Ihnen gemäß § 34 BDSG ein Auskunftsrecht gegenüber einer verantwortlichen Stelle zu. (Zu den verantwortlichen Stellen unten mehr) Diese muss über die folgenden Informationen Auskunft erteilen:</p>
<ul>
<li>die über Sie gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,</li>
<li>den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und</li>
<li>den Zweck der Speicherung Ihrer Daten.</li>
</ul>
<p>Sollten über Sie keine Daten gespeichert sein, so ist Ihnen auch dies mitzuteilen. In diesen Fällen spricht man von einer sog. <b>Negativauskunft</b>.</p>
<p>Für den Fall, dass Ihr Auskunftsbegehren ignoriert wird, können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz Beschwerde einreichen. Für private Unternehmen mit Geschäftssitz in Berlin ist beispielsweise die <b>Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit</b> zuständig. Eine Übersicht zu den weiteren Aufsichtsbehörden finden Sie <a href="https://datenschutz-berlin.de/content/adressen/deutschland/aufsichtsbehoerden" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>. Die Aufsichtsbehörde nimmt Beschwerden sehr ernst. Ein Verstoß gegen § 34 BDSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Unter einem Verstoß ist in diesem Zusammenhang eine verweigerte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung zu verstehen.</p>
<h4><b>Form der Auskunft</b></h4>
<p>Sie können eine solche Auskunft schriftlich, per Fax, E-Mail, mündlich oder telefonisch einfordern. Das Gesetz möchte es Ihnen nicht unnötig schwer machen und sieht daher kein Formerfordernis vor, sondern verlangt nur auf der Seite der verantwortlichen Stelle eine schriftliche Auskunft. D.h. die verantwortliche Stelle darf nicht auf eine schriftliche Anfrage bestehen &#8211; Sie als Privatperson aber können auf die Auskunft nach § 34 Abs. 6 BDSG in Textform bestehen.</p>
<p>Die Textform ist als geringste Anforderung an die Form anzusehen &#8211; es genügt ein Fax oder eine E-Mail. Bei Anknüpften per E-Mail muss die zuständige Stelle eine <a href="https://www.power-datenschutz.de/e-mail-verschluesselung-pgp/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">verschlüsselte Übermittlung</a> anbieten, um die unberechtigte Kenntnisnahme von Dritten zu vermeiden.</p>
<h4><b>Kosten der Auskunft</b></h4>
<p>Nach § 34 Abs. 8 BDSG ist die Erteilung der Auskunft grundsätzlich <b>unentgeltlich</b>. Speichern verantwortliche Stellen Daten über Sie zum Zwecke der Übermittlung – dies betrifft vornehmlich die Tätigkeit von <b>Auskunfteien</b> über die Kreditwürdigkeit – so kann <b>einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft</b> eingeholt werden. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der SCHUFA-Auskunft. Wie Sie schnell und einfach zu Ihrer SCHUFA-Auskunft kommen und was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie <a href="https://www.power-datenschutz.de/kostenlose-schufa-auskunft/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p>
<h4><b>Das Portal </b><b>selbstauskunft</b><b>.</b><b>net</b><b> </b></h4>
<p>Wie soeben gezeigt ist § 34 BDSG nicht trocken oder langweilig, sondern bietet Ihnen die Möglichkeit, bei Unternehmen und Behörden kostenlos Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten zu erhalten. Jetzt stellt sich nur noch die Frage: Wie kommen Sie schnell und unkompliziert zu Ihrer Auskunft und wer speichert überhaupt persönliche Daten? Bei der Beantwortung dieser Fragestellung hilft Ihnen das Portal <a href="http://selbstauskunft.net" target="_blank" rel="noopener noreferrer">selbstauskunft.net</a>. Hier können Sie sich einen Überblick über die zuständigen Stellen wie beispielsweise die SCHUFA Holding AG, Mieterauskünfte oder Behörden verschaffen. Anschließend ermöglicht es Ihnen das Portal mit wenigen Klicks <a href="https://selbstauskunft.net/beispiel.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">automatische Anschreiben</a> zu erstellen, sodass Sie nicht erst nach der Adresse der Stellen suchen und Ihr eigenes Briefpapier bemühen müssen.</p>
<h4><b>Fazit &#8211; Warum eine Selbstauskunft anfordern?</b></h4>
<p>Nach einer Studie des Instituts für Grundlagen- und Programmforschung sind beinahe die Hälfte der bei der SCHUFA gespeicherten Daten falsch oder veraltet. Dies kann dazu führen, dass Ihnen beispielsweise Kredite verweigert oder nur zu höheren Zinsen angeboten werden oder Sie einen Handy-Vertrag nicht abschließen können. Eine Korrektur dieser Daten können Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie davon Kenntnis haben. Daher nutzen Sie diesen tollen Service, denn es war noch nie so einfach, eine Selbstauskunft über Ihre gespeicherten Daten einzuholen.</p>
<p>Haben Sie den Dienst bereits benutzt? Ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt &#8211; schreiben Sie es in die Kommentare!</p>
<p>__</p>
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		<title>In 3 Schritten zu mehr E-Mail-Sicherheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Jul 2016 17:13:51 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Will man heutzutage kurze Mitteilungen versenden, ist die SMS obsolet; für längere und wichtige Nachrichten in vielen Bereichen ebenso der Brief. Viel praktischer ist es doch auch solche Mitteilungen per E-Mail zu verschicken. Neben der Schnelligkeit überzeugen die Möglichkeiten der digitalen Weiterverarbeitung. Doch Vorsicht &#8211; neben diesen elementaren Vorteilen müssen drei Schritte beachtet werden, um [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Will man heutzutage kurze Mitteilungen versenden, ist die SMS obsolet; für längere und wichtige Nachrichten in vielen Bereichen ebenso der Brief. Viel praktischer ist es doch auch solche Mitteilungen per E-Mail zu verschicken. Neben der Schnelligkeit überzeugen die Möglichkeiten der digitalen Weiterverarbeitung. Doch Vorsicht &#8211; neben diesen elementaren Vorteilen müssen drei Schritte beachtet werden, um die Sicherheit von Ihren E-Mails zu schützen.</p>
<p><span id="more-1146"></span></p>
<h4><b>Zielgruppe &#8211; Wer sollte die Sicherheit von E-Mails besonders schützen?</b></h4>
<p>Grundsätzlich sollten wir alle ein besonderes Bewusstsein für den Schutz unserer E-Mail-Kommunikation entwickeln &#8211; gerade wenn wir wichtige Dokumente, persönliche Daten oder private Fotos per Mail verschicken.</p>
<p>Aber besonders Berufsgruppen, die speziellen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, müssen höhere Sicherheitsanforderungen an den Schutz Ihrer E-Mails erfüllen. Marit Hansen, die Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), nennt Beispiele:</p>
<blockquote><p>„Die Schweigepflicht verbietet es, zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse anderer Personen zu offenbaren. Dies gilt beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte, für Beraterinnen und Berater im psychologischen oder sozialen Bereich, für Anwältinnen und Anwälte und allgemein für Amtsträger im öffentlichen Dienst. Sie dürfen keine fremden Geheimnisse offenbaren, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt werden. Daher bitte keine E-Mails mit einem Betreff wie‚ Ermittlungsverfahren gegen Mia Mustersen‘ oder ‚Psychiatrisches Gutachten über Max Mustersdotter‘ versenden!“</p></blockquote>
<h4><b>Schritt 1: E-Mail-Verschlüsselung </b></h4>
<p>Die Möglichkeit, E-Mails sicher vor unbeabsichtigten Dritten durch Verschlüsselung zu schützen, ist nicht neu. Hinsichtlich der Übertragung stellt es den zentralen Ansatzpunkt für die Sicherheit und den Schutz von E-Mails dar. Mittlerweile existiert eine Vielzahl von <a href="https://www.power-datenschutz.de/e-mail-verschluesselung-pgp/" target="_blank">brauchbaren Anleitungen</a>, um mit den gängigen E-Mail-Programmen (wie beispielsweise Apple Mail, Outlook oder Thunderbird) E-Mail-Verschlüsselung zu betreiben. Einmal eingerichtet brauchen Sie sich keine Gedanken mehr über eine sichere Übertragung Ihrer E-Mails bereiten. Aber Vorsicht: Der Betreff der E-Mail und die Informationen über Empfänger und Sender sind dadurch trotzdem noch sichtbar. Sie verschlüsseln lediglich den Inhalt.</p>
<h4><b>Schritt 2: Schicken Sie Ihre E-Mail an den richtigen Empfänger</b></h4>
<p>Jeder dürfte die Situation kennen: Nachdem die E-Mail verfasst wurde, soll nun der gewünschte Empfänger ausgewählt werden. Die meisten E-Mail-Clients bieten hierfür eine automatische Vervollständigung. Nach den ersten Buchstaben werden mögliche Kontakte aus dem Adressbuch vorgeschlagen. Die Gefahr sich an dieser Stelle zu „verklicken“ ist hoch; insbesondere wenn es sich um verschiedene Personen mit dem gleichen Vor- oder Nachnamen handelt. Vermeiden Sie dies durch das zusätzliche einblenden der dazugehörigen E-Mail-Adresse und der Organisation Ihrer Kontakte.  Marit Hansen dazu:</p>
<blockquote><p>„Wer mit sensiblen Daten hantiert, muss besondere Sorgfalt walten lassen. Ein Flugzeug darf auch erst starten, wenn sich die Piloten davon überzeugt haben, dass alles richtig konfiguriert ist. Die Beschäftigten müssen daher geschult werden, wie sie erkennen können, dass alles korrekt ist, und wo mögliche Fehlerquellen lauern. In diesem Zusammenhang sollte auch die Nutzerführung der E-Mail-Software oder die Adressbuch-Funktionalität überprüft werden: Wenn leicht Fehler bei der Empfängerauswahl geschehen können, müssen Systemadministration oder Dienstleister beauftragt werden, um die Konfiguration zu ändern. Lieber die E-Mail-Adresse vollständig neu eintippen, als schützenswerte Daten an falsche Adressaten zu senden.“</p></blockquote>
<h4><b>Was tun, wenn eine E-Mail an den falschen Empfänger geschickt wurde?</b></h4>
<p>Gerät eine E-Mail trotz sorgfältiger Beachtung dieser Hinweise an die falsche Adresse, zahlt sich an dieser Stelle die Benutzung der E-Mail-Verschlüsselung aus, denn der Fehladressat kann den Inhalt der Mail nicht entschlüsseln, sondern lediglich Betreff und die Kommunikationsabsicht feststellen. Aber auch dies kann schon eine Verletzung der Schweigepflicht bedeuten, wenn sich daraus Rückschlüsse über die betroffene Person ergeben. Rechtlich ist dabei noch zu beachten, dass es um einen meldepflichtigen Verstoß gegen das Datenschutzrecht handelt, wenn sensible Daten über eine Person in falsche Hände geraten und damit schwerwiegende Beeinträchtigen für deren Rechte oder schutzwürdige Interessen drohen (vgl. § 42a Bundesdatenschutzgesetz).</p>
<h4><b>Schritt 3: Unterscheiden Sie sorgsam die Felder „CC“ und „BCC“</b></h4>
<p>Leider werden in der alltäglichen Praxis die E-Mail-Funktionen „CC“ und „BCC“ nicht sauber voneinander getrennt und aus datenschutzrechtlicher Sicht fehlerhaft verwendet.</p>
<p>CC steht für „carbon copy“ und bedeutet, dass jeder Empfänger die E-Mailadressen aller weiteren Empfänger <b>sehen</b> und <b>für eigene Zwecke verwenden</b> kann.</p>
<p>BCC steht für &#8222;blind carbon copy&#8220; und ist von der Funktionsweise identisch mit CC, es werden jedoch beim Empfänger <b>keine E-Mailadressen außer der eigenen angezeigt</b>.</p>
<p>Immer dann, wenn Sie verschiedene E-Mail-Empfänger anschreiben, die der öffentlichen Nutzung Ihrer Adressen nicht zugestimmt haben (was der Regelfall sein wird), wäre es ein klarer Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, wenn Sie diese Adressen über die Funktion „CC“ zusammen anschreiben und damit die E-Mail-Adressen ohne Zustimmung der jeweiligen Person verbreiten.</p>
<p>Deshalb sollten Sie diese beiden Funktionen auch entsprechend benutzen und den Schutz der Privatsphäre Ihrer Kontakte beachten, indem Sie im Zweifel die „BCC“-Funktion nutzen und dadurch fremde E-Mail-Adresse ausblenden.</p>
<h4><b>Fazit</b></h4>
<ol>
<li>Verschlüsseln Sie Ihre E-Mails.</li>
<li>Passen Sie Adressbuch entsprechend so an, dass die Gefahr der automatischen Auswahl eines falschen Empfängers reduziert wird und prüfen Sie diesen vor dem Abschicken nochmals sorgfältig.</li>
<li>Unterscheiden Sie bewusst die Funktionen „CC“ und „BCC“ &#8211; entscheiden Sie sich im Zweifel für „BCC“ und schützen Sie damit die Privatsphäre Ihrer Kontakte.</li>
</ol>
<p>Ich bin auf Ihre Erfahrungen zum Thema &#8222;E-Mail-Sicherheit&#8220; gespannt &#8211; hinterlassen Sie einfach einen Kommentar!</p>
<p>__</p>
<p>Bild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Der Schufa-Score. Ein streng gehütetes Geheimnis?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/schufa-score-kritik/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 May 2015 08:39:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schufa]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Kritik]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstauskunft]]></category>
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					<description><![CDATA[Immer wieder steht die Schufa &#8211; nicht nur bei den Verbrauchern &#8211; in der Kritik. Kreditinstitute und Banken pflegen eine enge Vertragspartnerschaft mit ihr &#8211; sogar die einfache Beantragung eines Girokontos ist ohne Einwilligung zur Schufa-Abfrage kaum noch möglich. Doch wie kommt es zu einem positiven Ergebnis dieser Abfrage und welche Schritte eröffnen sich bei einem [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder steht die Schufa &#8211; nicht nur bei den Verbrauchern &#8211; in der Kritik. Kreditinstitute und Banken pflegen eine enge Vertragspartnerschaft mit ihr &#8211; sogar die einfache Beantragung eines Girokontos ist ohne Einwilligung zur Schufa-Abfrage kaum noch möglich. Doch wie kommt es zu einem positiven Ergebnis dieser Abfrage und welche Schritte eröffnen sich bei einem negativen Score? Diese und andere Fragestellungen beschäftigen nicht nur Datenschützer &#8211; auch die Richter des Bundesgerichtshofs mussten in der jüngsten Vergangenheit derartige Fälle entscheiden.<span id="more-714"></span></p>
<p><b>Ausgangssituation</b></p>
<p>Macht und Einfluss der Schufa sind für das Verbraucherauge im ersten Moment nicht gleich ersichtlich. Hier lohnt sich jedoch ein kurz Blick auf die „Datengewalt“ des Unternehmens. Es ist im Besitz von 728 Millionen Einzeldaten von wiederum 66,3 Millionen natürlicher Personen &#8211; damit sind etwa drei Viertel aller Deutschen bei der Schufa erfasst. Weiterhin werden jährlich mehr als 110,7 Millionen Anfragen zur Kreditwürdigkeit bearbeitet.</p>
<p>Die Hauptaufgabe der Schufa ist die Bonitätsauskunft von Privatpersonen und Unternehmen im Zahlungsverkehr. Bei der Auskunft nutzt die Schufa einen sogenannten Score-Wert, der eine Aussage über die Kreditwürdigkeit des Antragstellers treffen soll. Ausgangspunkt für diese Bewertung ergeben sich aus personenbezogenen Daten, wie Name, Geburtsdatum, Wohnort oder Anzahl bisheriger Konten und Kreditkarten. Wie diese Daten von der Schufa verarbeitet und anschließend zu einem entsprechenden Score-Werte berechnet werden, darüber hüllt sich die Schufa Holding AG in eisernes Schweigen.</p>
<p><b>Ein Beispiel der jüngeren Rechtssprechung</b></p>
<p>Ein kurzer Blick auf ein Beispiel aus der jüngeren BGH-Rechtssprechung (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2014&amp;Sort=3&amp;nr=66583&amp;pos=1&amp;anz=17" target="_blank">BGH, v. 28.01.2014 &#8211; VI ZR 156/13</a>) zeigt, welche Tragweite die Thematik entfaltet. In diesem Fall entschied das oberste Gericht über die Frage, ob eine Verbraucherin, die eine negative Schufa-Auskunft bei einer Neuwagenfinanzierung erhielt, erfragen darf, wie die Schufa diesen Score im Einzelnen berechnete. Folglich sollte die Grundlage der Score-Berechnung &#8211; mithin die eigentlichen Faktoren, die zu ihrem „schlechten“ Score und damit zur Ablehnung des Kreditantrages führten, offengelegt werden.</p>
<p>Das Gericht urteilte, dass die Verbraucherin in ihre personenbezogenen Daten Einblick nehmen kann nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html" target="_blank">§ 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)</a>, die in die Scoreberechnung einfließen &#8211; nicht jedoch muss die Schufa den Berechnungsalgorithmus des Scorewertes enthüllen. Die Richter sehen darin ein wesentliches Geschäftsgeheimnis des Unternehmens. Mit erfasst von diesem sei nach Ansicht des Gerichts nicht nur die einzelnen Daten, die zur Berechnung herangezogen werden, sondern ebenso wie diese bei der Scoreberechnung gewichtet werden.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Dieses Urteil des BGH stärkt mithin die Einflussnahme der Schufa durch die geheime Berechnung des Scores und Deklarierung dieser als Geschäftsgeheimnis.</p>
<p>Datenschützer, Rechtsanwälte und Verbraucherzentralen sehen durch dieses Urteil ihre bereits zuvor geäußerte Kritik, die Schufa sei intransparent (insbesondere bei der Berechnungsgrundlage des Score-Wertes), nochmals bestätigt.</p>
<p>Allein die Einholung einer Eigenauskunft bei der Schufa ist bis zum Jahr 2001 in der Bewertung der betreffenden Person negativ eingeflossen. Es steht allerdings noch offen, ob die Verweigerung einer Score-Übermittlung, welches jedem Verbraucher zusteht, sich negativ in der Score-Wert Berechnung auswirkt.</p>
<p>Erst seit 2007 ist in einem kostenpflichtigen Onlineportal oder der kostenlosen schriftlichen Eigenabfrage der eigene Basis-Score-Wert einsehbar. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 34 BDSG und kann jährlich bei der Schufa abgefragt werden.</p>
<p>In einem <a href="https://www.power-datenschutz.de/kostenlose-schufa-auskunft/" target="_blank">früheren Artikel</a> zeigten wir bereits, wie Sie zu dem entsprechenden Antrag gelangen.</p>
<p>Sie sollten dieses Instrument jedes Jahr nutzen und die 70 Cent für die benötigte Briefmarke investieren, da Sie nur auf diesem Wege einen Einblick in Ihre Daten erhalten, die die Schufa zu ihrem persönlichen Scorewert verarbeitet.</p>
<p>Dadurch ergibt sich auch die Gelegenheit, die Werte aus dem Vorjahr mit den aktuellen Auskünften zu vergleichen. Sollten sich hierbei Unstimmigkeiten ergeben, können Sie damit beispielsweise Widerspruch bei der Schufa einreichen oder sich zu weiteren juristischen Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen.</p>
<p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass der BGH in diesem Urteil die Rechte der Verbraucher gegen die Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens abwägen musste. Für die Richter wogen die Argumente der Wahrung von Geschäftsgeheimnisse zwar im Ergebnis schwerer, jedoch verwiesen Sie in ihrem Urteil auf die Möglichkeit der Selbstauskunft der Verbraucher. Zögern Sie also nicht und senden Sie noch heute Ihren Antrag zur Selbstauskunft ab.</p>
<p>Sie finden den Antrag, die Adresse und eine kurze Beschreibung &gt; <i class="fa fa-file-pdf-o"> <a href="https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3_1" target="_blank">hier</a> </i>&lt;</p>
<p>__</p>
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		<title>Kann ich Google Analytics zu 100% datenschutzkonform einsetzen?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/google-analytics-datenschutzkonform-einsetzen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Aug 2013 11:16:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[ADV]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsdatenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Google Anlaytics]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Einsatz des Analyse-Tools von Google ist seit jeher datenschutzrechtlich umstritten. Hauptkritikpunkt der Datenschützer ist dabei, dass das Tool standardmäßig personenbezogene Daten auf eine Art erhebt und verarbeitet, dass nicht konform mit deutschem Datenschutzrecht ist. Um eine datenschutzkonforme Verwendung des Tools zu ermöglichen, haben Google mit den Aufsichtsbehörden (insb. der Hamburger Datenschutzbehörde) Bedingungen für eine [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/08/Google.jpg"><img decoding="async" class="size-thumbnail wp-image-476 alignleft" alt="Google Analytics datenschutzkonform einsetzen" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/08/Google-150x150.jpg" width="150" height="150" /></a>Der Einsatz des Analyse-Tools von Google ist seit jeher datenschutzrechtlich umstritten. Hauptkritikpunkt der Datenschützer ist dabei, dass das Tool standardmäßig personenbezogene Daten auf eine Art erhebt und verarbeitet, dass nicht konform mit deutschem Datenschutzrecht ist.</p>
<p>Um eine datenschutzkonforme Verwendung des Tools zu ermöglichen, haben Google mit den Aufsichtsbehörden (insb. der Hamburger Datenschutzbehörde) Bedingungen für eine datenschutzrechtskonforme Anwendung des Tools ausgehandelt.<span id="more-475"></span></p>
<h2>Der Einsatz von Google Analytics und unser Datenschutzrecht</h2>
<p>Zur Klarstellung: Diese Bedingungen wurden Ende 2009 zwischen dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und Google verhandelt. Schon damals ging Google nicht auf alle Forderungen der Datenschutzbehörde ein. Zwischenzeitlich hat sich auch das Recht und Google Analytics weiterentwickelt. Es ist also nicht gesagt, dass man selbst bei Umsetzung der Bedingungen heute den Einsatz von Google Analytics auf seine eigenen Seiten zu 100% datenschutzrechtskonform gestaltet.</p>
<p>Es ist lediglich dem Faktischen geschuldet, dass man derzeit (noch) darauf vertrauen kann, dass die Aufsichtsbehörden „nur“ auf die Umsetzung dieser Bedingungen aus 2009 achten. Das Risiko also für Webseitenbetreiber, die diese Bedingungen umgesetzt haben, dass sie in den Fokus der Aufsichtsbehörden geraten, dürfte damit sehr gering sein. Insofern empfiehlt sich eine Umsetzung allemal – unabhängig davon, ob man tatsächlich vollständig die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.</p>
<p>Welche Bedingungen das sind und wie man sie umsetzt, steht in meinem Beitrag „<a title="Google Analytics legal verwenden" href="https://www.power-datenschutz.de/google-analytics-legal-verwenden/" target="_blank">Verwenden Sie Google Analytics datenschutzrechtskonform</a>“.</p>
<h2>Was gilt speziell für Berliner Betreiber von Webseiten?</h2>
<p>Mit der <a title="Pressemitteilung" href="http://datenschutz-berlin.de/content/nachrichten/pressemitteilungen" target="_blank">Pressemitteilung </a>des Berliner Beauftragten für Datenschutz Herrn Dix vom 15.09.2011 erklärt dieser, dass er die Ergebnisse aus 2009 „ausdrücklich“ begrüße und er von den Berlinern Webseitenbetreiber „eine zügige Anpassung ihrer Angebote“ erwarte. Er werde nun auch Kontrollen durchführen, „ob die Anbieter ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.“</p>
<p>Sollten Sie also Betreiber von Webseiten sein, die der Aufsicht der Berliner Aufsichtsbehörde unterstellt sind, sollten Sie die mit Google in 2009 ausgehandelten Bedingungen schon deshalb umsetzen, um aus dem Fokus der Aufsichtsbehörde zu kommen und so das Risiko eines teuren Busgeldverfahrens zu minimieren.</p>
<p>Zu diesen Bedingungen gehört auch der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG (ADV). In der Praxis entpuppte sich dieser Punkt als ein rein bürokratischer Akt, da außer dem Hin-und-Her-Schicken von einer Menge Papier nichts passiert. Es gibt auf beiden Seiten kein Verhandlungs- oder Gestaltungsspielraum. Google kann es sich nicht leisten, mit jedem Anwender von Google Analytics individuelle Verträge auszuhandeln. Jeder, der mit Google eine solche ADV abschließen möchte, muss folgenden Passus unterschreiben: &#8222;<em>Ich bestätige hiermit, dass ich die hier beigefügten &#8218;Google Analytics Bedingungen&#8216; &#8230;, wie von Google bereitgestellt, ohne Änderungen unterschrieben habe. Ich nehme einverständlich zur Kenntniss, dass ein wirksamer Vertrag zwischen mir und der Google Inc. nicht zu Stande kommt, sofern durch mich &#8230; inhaltliche Änderungen an den Vertragsdokumenten vorgenommen wurden.&#8220;</em></p>
<p>Also auch die Idee, man nehme einfach &#8222;heimlich&#8220; ein paar Streichungen oder Ergänzungen am Papier vor, bevor ich es an Google sende, in der Hoffnung, sie werden nicht bemerkt, wird scheitern.</p>
<p>So bleibt dem einzelnen Anwender nur die Möglichkeit, die Bedingungen von Google zu akzeptieren oder auf den Einsatz von Google Analytics zu verzichten. Es ist darüber hinaus auch nicht bekannt, dass irgendein Anwender tatsächlich versucht hat, seine sich aus der ADV ergebenden Rechte, wie z. B. die Erteilung von Weisungen gegenüber Google, in Anspruch zu nehmen, geschweige denn durchzusetzen.</p>
<h2>Ist die Anforderung zum Abschluss einer ADV tatsächlich nur dem Gesetz geschuldet?</h2>
<p>Ja! Es ist nicht bekannt, dass irgendein Anwender tatsächlich versucht hat, seine sich aus der ADV ergebenden Rechte, wie z. B. die Erteilung von Weisungen gegenüber Google, in Anspruch zu nehmen, geschweige denn durchzusetzen.</p>
<p>Die Frage ist also erlaubt, ob diese gesetzliche Regelung lediglich der gesetzlichen Regelung wegen existiert. Gesetze sollten Realitäten zu Gunsten der Menschen formen und nicht ihrer selbst wegen sein. Denn dann verkommen wir in einen unsinnigen Bürokratismus, der den Menschen und sein natrugegebenes Recht auf das Streben nach Glück eher behindert statt fördert.</p>
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			</item>
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		<title>Der Schutzbereich des BDSG</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/schutzbereich-des-bdsg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jul 2013 14:46:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzbereich]]></category>
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					<description><![CDATA[Was schützt eigentlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)? Was ist eigentlich der Schutzbereich des BDSG? Wie schützt nun das BDSG meine persönlichen Daten bzw. personenbezogene Daten überhaupt? Der Gesetzgeber empfindet die personenbezogenen Daten als besonders schützenswürdig und will sie deshalb vor dem Mißbrauch durch Dritte zum Nachteil des Betroffenen bewahren. Der Grundsatz, wie der Staat den Mißbrauch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/Plastikschlüssel.jpg"><img decoding="async" class=" wp-image-371 alignleft" alt="Plastikschlüssel" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/Plastikschlüssel-300x200.jpg" width="150" height="150 " srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/Plastikschlüssel-300x200.jpg 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/Plastikschlüssel-150x100.jpg 150w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/Plastikschlüssel.jpg 600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a></h2>
<h2>Was schützt eigentlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?</h2>
<p>Was ist eigentlich der Schutzbereich des BDSG? Wie schützt nun das BDSG meine persönlichen Daten bzw. <a href="https://www.power-datenschutz.de/personenbezogene-daten">personenbezogene Daten</a> überhaupt?</p>
<p>Der Gesetzgeber empfindet die personenbezogenen Daten als besonders schützenswürdig und will sie deshalb vor dem Mißbrauch durch Dritte zum Nachteil des Betroffenen bewahren. <span id="more-426"></span></p>
<p>Der Grundsatz, wie der Staat den Mißbrauch personenbezogener Daten verhindern will, ist recht einfach: Jegliche automatisierte Verarbeitung, also die Erhebung, die Nutzung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder das Löschen von solchen Daten ist verboten. Natürlich gibt es hiervon Ausnahmen. Dazu komme ich gleich.</p>
<p>Doch zunächst die Frage, warum eigentlich dieses Verbot? Und worin soll der Mißbrauch liegen? Der Gesetzgeber hat die Frage gleich zu Beginn des BDSG beantwortet. Und so steht in §1 BDSG:</p>
<p>&#8222;<em>Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird</em>.&#8220;</p>
<p>Das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> ist ein Grundrecht und ergibt sich aus den beiden ersten Artikeln unseres Grundgesetzes. Gäbe es dieses Recht nicht, würden wir also den Menschen ihre Persönlichkeit absprechen können, so würde das nicht lange dauern, bis Unfreiheit und Dikatur des Stärkeren herrschen würde. Man könnte mit den Menschen machen, was man wolle. Warum sollte man auf ihre Persönlichkeit irgendwelche Rücksicht nehmen? Um eben das zu verhindern, schützt das Grundgesetz eben dieses Persönlichkeitsrecht eines jeden Einzelen, und man kann eben nicht mit jedem verfahren, wie man will.</p>
<p>in den 80er Jahren erkannte das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil, dass auch das Recht auf <strong>informationelle Selbstbestimmung</strong>, also das Recht zu wissen und zu bestimmen, wer welche personenbezogene Daten von mir, wie, wo und zu welchem Zweck verarbeitet, ebenfalls ein Ausfluss aus eben diesem Persönlichkeitsrecht ist. ein Mißbrauch führt eben zu dieser Einschränkung. Auf einmal weiß man nicht genau, wer was von einem weiß und wer nicht.</p>
<p>Ein Beispiel für ein Mißbrauch ist z.B. der Umstand, wenn ein Mensch in seiner Persönlichkeit derart reduziert wird, dass er zum gläsernen Konsumobjekt wird. Wenn er nur noch als etwas angesehen wird, das bis zum letzten Penny gemolken werden muss. Wenn man ihm den letzten freien Willen dahingehend nimmt, zu entscheiden, ob er A oder B oder keines von beidem wählt, weil ihm z.B. suggeriert wird, es gebe nur A &#8211; und das ist auch gut für ihn. Wenn man z.B. die Macht hat, durch Wissen über seine Verhältnisse, dem Konsumenten Schmerzen oder Leid oder Druck zuzufügen, wenn er sich nicht, wie gewünscht, für A entscheidet usw.</p>
<p>Daher schuf der Gesetzgeber eben dieses Datenschutzgesetz mit dem vorbenannten Zweck.</p>
<p>Doch nun zu den <strong>Ausnahmen</strong>.</p>
<p>Also, wann ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten doch möglich? Auch diese Frage ist vom Grundsatz her leicht: Entweder die Verarbeitung ist gesetzlich erlaubt (z.B. bei der Verbrechensbekämpfung) oder der Betroffene hat seine Einwilligung hierzu erteilt.</p>
<p>Die Probleme ergeben sich im Detail. Für jedes dieser Details habe ich gesonderte Beiträge vorgesehen. Aber stellen Sie ruhig Fragen. Ich greife diese gerne auf und nutze sie als Aufhänger weiterer Beiträge.</p>
<p>&nbsp;</p>
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