Gegen nervige Werbung und lästige Newsletter hilft das Recht auf Vergessen.

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„Jetzt werden alte Zöpfe abgeschnitten!“ Der Jahreswechsel ist traditionell der Zeitpunkt für das Geloben auf Besserung. Aber nicht nur zu Beginn eines neuen Jahres sollten wir überlegen, ob wir unseren digitalen Fingerabdruck reduzieren und unsere Daten bei bestimmten Unternehmen löschen lassen sollten. Sagen Sie so adi­eu zu nervigen Newslettern und den Briefkasten verstopfende Werbung.

Das Zauberwort heißt: Recht auf Vergessen.

Problemaufriss

Wir verbreiten unsere Daten sehr schnell im Internet. Dies geschieht beispielsweise bei jeder Onlinebestellung. Nicht selten fordern die Internethändler unser Einverständnis, um regelmäßig per Newsletter über neue Angebote zu informieren. Oft ist das entsprechende Kästchen schon vorausgewählt, sodass diese Option erst mühsam abgewählt werden müsste. In der Folge trudelt nach der erfolgreichen Bestellung häufig Werbung ins Haus – sowohl per E-Mail, wie auch klassisch per Post. „Des einen Freud, des anderen Leid“ könnte man sagen, denn nicht jeder möchte nach seinem Onlinegeschäft weiterhin über „Top-Angebote“ informiert werden (weil er oder sie z. B. das Kästchen mit der Einwilligung der Datennutzung schlicht übersehen hat).

Lösungsansätze

Im Hinblick auf Werbung per E-Mail (Newsletter) ist ein Lösungsansatz vielen bekannt: Jeder (seriöse) Newsletter muss einen Link mit der Abschrift „abmelden“ oder „unsubscribe“ enthalten. Auf diese Weise können Sie dem zukünftigen Versand verhindern. Sollte der Newsletter (meist am Ende) keine entsprechende Abmeldeoption vorhalten, sind die gesetzlichen Verpflichtungen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht eingehalten – ein starkes Indiz für eine illegale Form der Werbung, was aber ein Thema für sich ist. Soweit – so bekannt.

Es gibt aber eine weitere Möglichkeit, die das Problem gewissermaßen an der Wurzel packt: Das Bundesdatenschutzgesetz und die zukünftig geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gewähren uns ein sog. „Recht auf Vergessen“. Was sich in ersten Moment seltsam anhört, ist letztlich nur konsequent. Klar, wir können uns überall anmelden, unsere persönlichen Daten hinterlassen und unsere Einwilligung zur Nutzung dieser Daten geben, ABER wir können ebenso unser Einverständnis widerrufen und zur Löschung der gespeicherten Daten auffordern.

Recht auf Vergessen – die Rechtsgrundlage

Eine gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO sowie im dazugehörigen Erwägungsgrund 65. Dort heißt es: „(…) Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt (…)“.

Soweit also die gesetzliche Grundlage, aber wie können Sie diese für sich fruchtbar machen und was hat das Recht auf Vergessen mit nervigen Newslettern und der Werbepost im Briefkasten zutun? Kurzum: Wenn Sie der Nutzung Ihrer Daten widersprechen und die Löschung verlangen, dann müssen Unternehmen dem auch nachkommen. Für Zuwiderhandlungen sieht die in Kraft tretende DS-GVO empfindlichen Geldstrafen vor. Im Ergebnis werden Ihre persönlichen Daten – Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse sowie Anschrift,… – gelöscht. Damit kann von diesem Unternehmen an Sie auch keine Werbung mehr geschickt werden. Dieses Vorgehen bringt einen weiteren Vorteil mit sich, denn je weniger Firmen Ihre personenbezogenen Daten speichern, desto geringer ist auch die Gefahr einer (illegalen) Datenweitergabe an Dritte oder des Datendiebstahls durch Hacker. Beachten sollten Sie jedoch, dass nach einer vollständigen Datenlöschung – beispielsweise bei einem Onlinestore – auch Ihre Bestelldaten gelöscht werden und es dann möglicherweise schwierig werden kann, wenn Sie innerhalb der Garantie Ihre Gewährleistungsrechte nutzen möchten.

Fazit

Wenn Sie sich immer noch nicht recht angesprochen fühlen sollten, dann durchforsten Sie doch mal bitte Ihr (Spam-) E-Mail-Postfach und beobachten Sie, wieviel Werbung in Ihrem Briefkasten an Sie adressiert landet und fragen Sie sich: „Möchte ich, dass diese Konzerne meine persönlichen Daten speichern und verwenden; interessiert mich diese Werbung?“ Sollten Sie diese Frage mit „nein“ beantworten, so stelle ich Ihnen folgenden Formulierungsvorschlag zur Verfügung, um Ihr Einverständnis zur Datennutzung zu widerrufen und zur Löschung aufzufordern.

 

Formulierungsvorschlag | Antrag auf Lösung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und § 35 Abs. 5 BDSG alle Daten, die Sie von mir gespeichert haben, unverzüglich zu löschen.
Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass die Datenlöschung umfänglich vollzogen wurde.
Sollten Sie diese E-Mail ignorieren, werde ich mich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Name

Ein kleiner Tipp: Diese Aufforderung können Sie auch unkompliziert per E-Mail verschicken. Die E-Mail-Adresse der Unternehmen, mit denen diese am Rechtsverkehr teilnehmen, finden Sie meist auf der jeweiligen Internetseite unter „Impressum“. Sollten Sie trotz der Löschaufforderung mit weiteren E-Mails und Werbung per Post bombardiert werden, so können Sie sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Im Ergebnis kennen Sie jetzt eine gesetzliche Grundlage, wie Sie der Nutzung Ihrer persönlichen Daten widersprechen und die Löschung verlangen können. Lassen Sie sich also nicht nerven, sondern nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das deutsche und europäische Datenschutzrecht gewährt.

Welche Newsletter nerven Sie am meisten? Haben Sie bereits Unternehmen angeschrieben und die Löschung Ihrer Daten verlangt? Ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt. Kommentieren Sie diesen Beitrag!

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Titelbild (CCO Public Domain)

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Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

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