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	<title>EU-DSGVO &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Was Mieter und Vermieter über die DSGVO wissen müssen.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jul 2018 19:53:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Nicht nur in Universitäts- und Großstädten sind der Wohnungsmarkt und die Preisspirale (nach oben) in Bewegung. Nachdem in der letzen Zeit viel über die sog. Mietpreisbremse gesprochen wurde, müssen Vermieter &#8211; gewerblich wie auch privat &#8211; seit spätestens 25. Mai 2018 konkrete Umsetzungsmaßnahmen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen. Doch auch Mieter betreffen datenschutzrechtliche Neuerungen auf [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht nur in Universitäts- und Großstädten sind der Wohnungsmarkt und die Preisspirale (nach oben) in Bewegung. Nachdem in der letzen Zeit viel über die sog. Mietpreisbremse gesprochen wurde, müssen Vermieter &#8211; gewerblich wie auch privat &#8211; seit spätestens 25. Mai 2018 konkrete Umsetzungsmaßnahmen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen. Doch auch Mieter betreffen datenschutzrechtliche Neuerungen auf dem (manchmal steinigen) Weg vom Wohnungs- oder Hausexposé bis hin zur Mietvertragsunterschrift.<br />
Die DSGVO für Mieter und Vermieter.<span id="more-2054"></span></p>
<h3>Anwendungsbereich der DSGVO</h3>
<p>Zunächst ist festzustellen, dass sich das Spielfeld zwischen Vermieter und Mieter im Anwendungsbereich der DSGVO befindet, denn es werden in jeder Phase des (vor-) vertraglichen Mietverhältnisses &#8211; also von der ersten Kontaktaufnahme beginnend &#8211; personenbezogene Daten des potenziellen Mieters durch den Vermieter erhoben und verarbeitet.</p>
<h3>Die Grundprinzipien der DSGVO gelten auch für den Vermieter</h3>
<p>Ein wichtiger Grundsatz ist die Datenminimierung. Der Vermieter darf bereits beim ersten Kontakt nur die personenbezogenen Daten des Mieters erheben, die zur Abwicklung des (späteren) Mietvertrags relevant sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Darunter fallen Name, Anschrift und Bankverbindung der neuen Mietpartei.<br />
Ein weiterer Grundsatz liegt in der Zweckbindung. Die Datenverarbeitung darf also nur bei legitimem und eindeutigem Zweck erfolgen. Ein solcher ist bei Vermietern bei der Vertragsanbahnung, beim Abschluss des Mietvertrages und zur Durchführung des Vertrages sowie zur Abrechnung der Betriebskosten regelmäßig zu bejahen.<br />
Letztlich ist auf den Grundsatz der Speicherbegrenzung hinzuweisen. Grundsätzlich muss der Vermieter mit dem Ende des Mietvertrages und nach Auszahlung der Kaution sowie der Betriebskostenabrechnung alle Mieterdaten löschen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch gesetzliche Verjährungsfristen. Bei Mietverhältnissen sind diese mit sechs Monaten (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/548.html" target="_blank" rel="noopener">§ 548 Abs. 1 S. 1 BGB</a>) im Verhältnis zur Regelverjährung von drei Jahren (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" rel="noopener">§ 195 BGB</a>) allerdings relativ kurz.</p>
<h3>Phasen und Umfang der zulässigen Datenerhebung für den Vermieter</h3>
<p>Aus Vermieterperspektive ergeben sich für die Erhebung personenbezogener Mieterdaten in den verschiedenen Phasen &#8211; vom ersten Interessenten bis zum Vertragsabschluss &#8211; auch unterschiedliche Befugnisse für den Umfang einer zulässigen Datenerhebung.</p>
<h4>Phase 1: &#8222;Der Mietinteressent&#8220;</h4>
<p>Im „Bewerbungsverfahren“ um eine Wohnung dürfen Vermieter regelmäßig nur allgemeine Kontaktinformationen des potentiellen Mieters in Erfahrung bringen: Name, Anschrift und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse. Zulässig wären ebenfalls die Einsichtnahme des Personalausweises zum Zweck der Identitätsüberprüfung und eines Wohnberechtigungsscheins, sofern ein solcher benötigt wird. Die Forderung nach einer Personalausweiskopie ist <strong>unzulässig</strong>. Auch eine Mieterselbstauskunft muss der Interessent wenn überhaupt erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Wohnungsbesichtigung ernsthaftes Interesse seitens des Mieters an der Wohnung besteht.</p>
<h4>Phase 2: &#8222;Die Wohnungsbewerbung&#8220;</h4>
<p>Haben mehrere Mietinteressenten ihr Interesse an der Wohnung angezeigt, bedarf es einer Entscheidung des Vermieters, wer die Wohnungszusage erhalten soll. In dieser Phase ist es dem Vermieter gestattet, weitere personenbezogene Daten zu erheben. Hierzu zählen Bonitätsauskünfte (in aller Regel von der <a href="https://www.power-datenschutz.de/kostenlose-schufa-auskunft/" target="_blank" rel="noopener">Schufa</a>), das monatliche Nettoeinkommen, die Anzahl der einziehenden Personen sowie ein Hinweis über beabsichtigte Haustierhaltung.<br />
<strong>Unzulässig</strong> sind dabei regelmäßig <strong>Fragen zu höchstpersönlichen Daten</strong> wie nach dem Familienstand, Schwangerschaft, Verwandtschaftsverhältnis zu zum Haushalt gehörender Kinder, mögliche Mietrückstände, Angaben zum derzeitiger Vermieter, Dauer der beruflichen Beschäftigung, ausgeübter Beruf, derzeitiger Arbeitgeber, Religionszugehörigkeit, ethnische Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder die Mitgliedschaft eines Mietervereins, sexuelle und/oder politische Orientierung, Gesundheitsdaten, Haftbefehle, Vorstrafen, Hobbies (zum Beispiel das Spielen von Musikinstrumenten) sowie Angaben zu Rauchgewohnheiten.<br />
Schließlich sind die Daten unterlegener Mietinteressenten seitens des Vermieters &#8211; aufgrund der Zweckerfüllung &#8211; unverzüglich zu löschen.</p>
<h4>Phase 3: &#8222;Der Mietvertragsabschluss&#8220;</h4>
<p>Gestattet ist die Erhebung von Daten, die für die Ausübung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Dazu können vor allem auch die Kontoverbindungen des Mieters sowie Bürgschaftsverträge mit Privatpersonen oder Banken zählen. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung werden wohl folgende Daten nicht mehr verlangt werden können: eine Kopie des Personalausweises (nur noch Einsichtnahme), Kontoauszug, Lohn- und Gehaltsbescheinigung, Leistungsbescheid, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und Vormieterbescheinigung.<br />
Hat der Vermieter einen Mieter gefunden, so ist der Zweck „Mieterauswahl“ entfallen und erhobene Daten zur Mieterauswahl sind zu löschen. Hierunter fallen beispielsweise die Selbstauskunft des Mieters sowie seine Bonitätsangaben. Alle Daten, die nicht mehr zur Vertragsdurchführung notwendig sind, müssen vom Vermieter gelöscht werden.</p>
<h4>Phase 4: &#8222;Kündigung / Auflösung des Mietverhältnisses&#8220;</h4>
<p>Nach Beendigung des Mietvertrages müssen alle personenbezogenen Daten des Mieters gelöscht werden, es sei denn, sie werden für die Auszahlung der Kaution oder der Betriebskostenabrechnung benötigt. Spätestens mit der Abrechnung der Betriebskosten und dem Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist bedarf es der Löschung aller Mieterdaten, soweit eine Speicherung darüberhinaus nicht gerechtfertigt ist (zum Beispiel bei steuerlichen Verpflichtungen oder konkreten Rechtsverteidigungsinteressen).</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die dargestellten Änderungen bilden nur einen Ausschnitt der Neuerungen, an die sich Vermieter (und Mieter) halten müssen. Zur „Wahrheit“ (wenn es so etwas gibt) gehört aber auch, dass das Ungleichgewicht zwischen Vermietern und Mietern durch die DSGVO nicht beseitigt wird. Wenn Sie sich auf eine Wohnung bewerben, werden Sie durch rechtliche Belehrungen des zukünftigen Vermieters und die (zulässige) Zurückbehaltung von personenbezogenen Daten sicher keine „Bonuspunkte“ sammeln. Aber ein freundlicher Hinweis auf die geltende Gesetzeslage ist Ihr gutes Recht, welches Sie nutzen sollten. Insbesondere nach dem Abschluss des Mietvertrages &#8211; dann gibt es nichts mehr zu verlieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Welche Erfahrungen haben Sie auf dem Wohnungsmarkt mit der DSGVO gemacht?</p>
<p>Ich bin echt gespannt.</p>
<p>Kommentieren Sie bitte diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Wo ist sie, die prophezeite Abwahnwelle?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Jun 2018 13:53:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit fast einem Monat endgültig in Kraft. Nicht wenige Kollegen sagten eine Welle von Abmahnungen voraus. Im selben Atemzug wurde zumeist auf die Höchstgrenze für die Bußgelder verwiesen, die bei Verstößen gegen die DSGVO festgesetzt werden können. War das nur blinde Panikmache oder kommt sie noch &#8211; die Abwahnwelle? Ausgangslage [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit fast einem Monat endgültig in Kraft. Nicht wenige Kollegen sagten eine Welle von Abmahnungen voraus. Im selben Atemzug wurde zumeist auf die Höchstgrenze für die Bußgelder verwiesen, die bei Verstößen gegen die DSGVO festgesetzt werden <em>können</em>. War das nur blinde Panikmache oder kommt sie noch &#8211; die Abwahnwelle? <span id="more-2023"></span></p>
<h3>Ausgangslage</h3>
<p>Ein bisschen Sachlichkeit wäre wünschenswert. Diesen Eindruck konnte man jedenfalls bezogen auf die Berichterstattung rund um die DSGVO gewinnen. Hitzköpfig wurde der <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/83.html" target="_blank" rel="noopener">Artikel 83 Abs. 5 DSGVO</a> (Obergrenze von Bußgeldern) im Zusammenspiel mit dem Wort „Abmahnung“ bemüht. Dies schien auszureichen, um viele Privatpersonen, Internetseitenbetreiber und kleinere Betriebe zu verunsichern.</p>
<h3>Was verbirgt sich hinter dem Schlagwort Abmahnung?</h3>
<p>Vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst ist, wer personenbezogene Daten verarbeitet (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html" target="_blank" rel="noopener">Artikel 4</a>). Entzieht sich ein Unternehmen seinen Pflichten, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, kann dieses von Konkurrenzunternehmen hierfür abgemahnt werden. Denn wer sich beispielsweise nicht die Mühe macht, Datenschutzhinweise (frühere Datenschutzerklärung) aufsetzen zu lassen, spart dadurch Ressourcen (und Kosten) und erlangt mit dieser &#8222;Ersparnis&#8220; einen Wettbewerbsvorteil gegenüber demjenigen Mitbewerber, der sich an die gesetzlichen Verpflichtungen hält – so der dahinterstehende juristische Gedanke. (§§ <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" rel="noopener">3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" target="_blank" rel="noopener">3a</a> UWG)</p>
<p>Rein rechtlich betrachtet, ändert sich durch die DSGVO in Bezug auf Abmahnungen wenig. Ein solches wettbewerbsrechtliches Vorgehen zwischen Konkurrenzunternehmen war bereits vor dem 25.05.2018 gelebte Rechtspraxis. Für die Abmahnungen beauftragen die Unternehmen üblicherweise Rechtsanwälte.</p>
<h3>Wer anderen eine Grube gräbt,…</h3>
<p>Was die meisten juristischen Laien nicht wissen/gesagt bekommen: Eine <em>unberechtigte</em> Abmahnung stellt wiederum selbst einen Wettbewerbsverstoß dar. Gegen eine solche nicht berechtigte Abmahnung kann der Abgemahnte gerichtlich vorgehen. Durch eine derartige Gegenwehr können für den (ursprünglich) Abmahnenden <em>hohe</em> Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Aus diesem Grund wird ein (seriöser) Rechtsanwalt seinen Mandanten nur bei einer Abmahnung unterstützen, wenn der Verstoß des Konkurrenten evident ist. In der Vergangenheit bildete sich zu vielen Abmahnungsfallgestaltungen eine höchstrichterliche Rechtssprechung, auf die zurückgegriffen wird. An einer solchen fehlt es zur DSGVO zum jetzigen Zeitpunkt allerdings. Viele Normen der Datenschutz-Grundverordnung sind ihrem Wortlaut nach sehr offen formuliert, um möglichst viele Einzelfälle zu erfassen. Dies führt (momentan noch) zu Auslegungsproblemen. Hier gilt der (doofe) Spruch „Zwei Juristen, drei Meinungen“. Das merken Sie u.a. an sehr unterschiedlichen Datenschutzhinweisen auf Internetseiten und Blogs (inhaltlicher wie auch sprachlicher Art) sowie bei Einwilligungserklärungen, die plötzlich JEDER von Ihnen zu brauchen scheint.</p>
<h3>Unklarheiten beim Streitwert und Höhe der Abmahngebühren</h3>
<p>Ein weiteres Problem ist der Streitwert einer Abmahnung, der vom abmahnenden Rechtsanwalt angegeben wird. Der Streitwert hat direkte Auswirkungen darauf, wieviele Gebühren der Rechtsanwalt (nach dem <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwaltsvergütungsgesetz &#8211; RVG</a>) abrechnen und dem abgemahnten Unternehmen in Rechnung stellen kann. Auch spätere Gerichtsgebühren legen einen bestimmten Streitwert zugrunde. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung teilt insofern das Schicksal einer Studienplatzklage &#8211; es gibt keinen <em>objektiven Wert</em>, nach dem sich der Streitwert bestimmen ließe. Anders ist es bei einer Klage auf (vermeintliche) Kaufpreiszahlung, wo sich der Streitwert schlichtweg aus dem begehrten Betrag selbst ergibt. Hinsichtlich des Streitwertes und der Abmahngebühren fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt also ebenfalls an einer gefestigten Rechtsprechung.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Es wird zukünftig Abmahnungen bei Verstößen gegen die Pflichten der DSGVO geben. Ob wellenartig oder nicht &#8211; es braucht hierfür aber klare Entscheidungen der Gerichte sowie Aufsichtsbehörden und den Landesdatenschutzbeauftragten, die die Anwendung der DSGVO präzisieren. Bis zum 25.05.2018 galt eine zweijährige Übergangszeit, um die neuen Regelungen umzusetzen. Nun wird es noch einige Zeit dauern, bis sich eine (europaweite) Rechtsprechung zur DSGVO etabliert.<br />
Es ist schlechte Nachricht und Chance zugleich:</p>
<p>Mit neuen Datenschutzhinweisen auf der Homepage und Einwilligungserklärungen ist es nicht getan. Die spannende Zeit hat jetzt erst so richtig begonnen und Sie tun gut daran, dass Thema „Datenschutz“ nicht zu verteufeln, sondern aktuelle Entwicklungen im Auge zu behalten.<br />
Ich und dieser Blog helfen Ihnen dabei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie ebenfalls meinen Artikel: <a href="https://www.power-datenschutz.de/unwort-des-jahres-2018-dsgvo/" target="_blank" rel="noopener">Unwort des Jahres 2018: DSGVO?</a></p>
<p>Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten?<br />
Ist Ihnen eine gerichtliche Entscheidung dazu bekannt?<br />
Lassen Sie uns diskutieren!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<item>
		<title>Das Unwort des Jahres 2018: DSGVO?</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/unwort-des-jahres-2018-dsgvo/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 May 2018 20:34:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[Sind Sie in den letzten Tagen im Mai auch in E-Mails ertrunken, in denen Unternehmen auf Ihre neuen Datenschutzrichtlinien hinweisen? Ich ebenso. Auch in der Presse gab es scheinbar kein anderes Thema mehr. Viele Menschen sind durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnervt und teils verängstigt. Sicher flatterten bei der sprachkritischen Aktion „Unwort des Jahres“ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Sie in den letzten Tagen im Mai auch in E-Mails ertrunken, in denen Unternehmen auf Ihre neuen Datenschutzrichtlinien hinweisen? Ich ebenso. Auch in der Presse gab es scheinbar kein anderes Thema mehr. Viele Menschen sind durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnervt und teils verängstigt. Sicher flatterten bei der sprachkritischen Aktion „Unwort des Jahres“ entsprechende Vorschläge ein. 2007 erhielt die „Herdprämie“ die ruhmlose Auszeichnung &#8211; also warum nicht gleichfalls die DSGVO?<span id="more-1977"></span></p>
<h3>Ausgangslage</h3>
<p>Seit dem 25. Mai 2018 gilt SIE nun. Dabei wurde die <a href="https://www.power-datenschutz.de/die-eu-datenschutzgrundverordnung/" target="_blank" rel="noopener">Datenschutz-Grundverordnung</a> schon vor zwei Jahren verabschiedet. Bis zum 25. Mai 2018 galt (für diesen Zeitraum) eine Übergangszeit. In dieser Zeit schwammen die neuen und europaweit einheitlichen Datenschutzregelungen unter der Wasseroberfläche. In den letzten Monaten begann es langsam zu brodeln; bis wenige Tage vor dem 25. Mai das „Datenschutz-Drama“ seine Peripetie zu erreichen schien. Obwohl der europäische Gesetzgeber genügend Zeit für eine vernünftige Umsetzung festlegte, haben viele (kleine und mittlere) Unternehmen, geschäftliche Einzelpersonen und Internetseitenbetreiber das Thema und die Zeit zum Handeln verschlafen. Daneben wurde und wird nicht immer rechtlich korrekt und mit der nötigen Objektivität über die Datenschutz-Grundverordnung berichtet. Zu häufig las ich Artikel, in denen gleich im zweiten Satz auf die <a href="https://www.power-datenschutz.de/dsgvo-abmahnung/" target="_blank" rel="noopener">drohende Abmahnwelle</a> und/oder auf Artikel 83 Abs. 5 DSGVO hingewiesen wurde. Diese Norm regelt die neue <i>Ober</i>grenze von Bußgeldern, die bei Verstößen verhängt werden können:</p>
<blockquote><p>„Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden (…) Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist“.</p></blockquote>
<p>Das halte ich für reine Panikmache und wenig zielführend.</p>
<h3>Die DSGVO schützt nicht nur Daten.</h3>
<p>Zugegeben: Die DSGVO ist lang und nicht vollkommen. Das sind wohl wenige Regelungswerke. Vor allem ist sie an einigen Stellen weit und auf den ersten Blick unpräzise formuliert. Bei einem genaueren Blick braucht es gerade diesen (Gestaltungs-)Spielraum. Prozesse, in denen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, sind ungemein vielfältig &#8211; es soll folglich nicht jeder Einzelfall, sondern der rechtliche Rahmen definiert werden.<br />
Schaut man dann etwas genauer in dieses „Datenschutz-Dings“, dann werden sehr viele Vorteile für den Bürger sichtbar; so heißt es beispielsweise in Artikel 12 Abs. 1 Satz 1:</p>
<blockquote><p>„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen (…) die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.“</p></blockquote>
<p>Diese Vorschrift will sagen: Auch ohne ein Studium der Informatik oder Rechtswissenschaft sollen z.B. Internetseitenbetreiber in einer klaren und einfachen Sprache erklären, was auf deren Webseiten mit persönlichen Daten geschieht. Das ist nicht bloßer Datenschutz; das ist Verbraucherschutz.</p>
<h3>Nutzen Sie Ihre Rechte!</h3>
<p>Während die DSGVO bei den technischen Vorgängen zur Datenverarbeitung offener gestaltet ist, sind die Artikel zu den Rechten, die Sie als Betroffene haben, erfrischend klar (Artikel 12 bis 23 DSGVO). Diese Rechte sollten Sie kennen und wahrnehmen:<br />
Jeder von Ihnen hat das Recht auf</p>
<ul>
<li>Auskunft nach Art. 15 DSGVO,</li>
<li>Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,</li>
<li>Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Art. 17 DSGVO,</li>
<li>Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung) nach Art. 18 DSGVO,</li>
<li>Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie</li>
<li>Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO.</li>
</ul>
<h3>Abschließende Tipps</h3>
<p>Zäumen Sie nicht das Pferd von hinten auf: Gedanken über ein hypothetisches Bußgeld helfen nicht weiter, wenn Ihnen gar nicht klar ist, ob Sie überhaupt an der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt sind und damit der Anwendungsbereich der DSGVO überhaupt eröffnet ist.<br />
Ferner ist es nicht hilfreich, wenn Sie Datenschutzerklärungen ungelesen akzeptieren oder Verträge unterschreiben (z.B. einen sog. Auftragsverarbeitungsvertrag &#8211; kurz „AVV“) ohne den Inhalt zu kennen und zu verstehen; denn leider hielten/halten sich nicht alle an das Erfordernis aus Artikel 12 DSGVO: „in klarer und einfachen Sprache“ zu formulieren.<br />
Abschließend rate ich dringend davon ab, einfach „irgendwelche“ Muster zu übernehmen oder Datenschutzerklärungen von anderen Homepages blind zu kopieren. Erstens ist (bei weitem) nicht jedes Muster, welches Sie im Netz finden, gut und (rechtlich) einwandfrei. Zweitens kann das Kopieren von Datenschutzerklärungen einen Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellen; im Ergebnis riskieren Sie dann ein Bußgeld wegen eines Urheberrechtsverstoßes, um einem Bußgeld der Datenschutzbehörde zu entgehen. Das wäre nicht besonders smart.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Begreifen Sie die Flut an E-Mails als eine Art „Reinigung“ oder „Inventur“. Ich sah auf diese Weise, welche Unternehmen meine E-Mail-Adresse und meinen Namen gespeichert hatten. Das waren nicht wenige. An viele konnte ich mich gar nicht erinnern. Im Grundsatz der DSGVO bleibt alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Daher forderten die Unternehmen Sie nun teilweise erneut auf, dass Sie in die Datenverarbeitung und Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten einwilligen. Sie haben jetzt die Möglichkeit noch einmal kritisch zu prüfen, ob Sie Ihre Daten an dieses oder jenes Unternehmen geben möchten oder eben nicht. Das ist doch wunderbar. Wie nervig wäre es gewesen, wenn Sie die ganzen Firmen hätten anschreiben und um Auskunft bzw. Löschung bitten müssen? An viele hätten auch Sie sich nicht erinnert, oder?</p>
<p>Das <i>Wort</i> des Jahres 2018 lautet daher: DSGVO.<br />
Aber Vorsicht.<br />
Das sind Alternative Fakten (<a href="http://www.unwortdesjahres.net/index.php?id=35" target="_blank" rel="noopener">Unwort des Jahres 2017</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie stehen Sie zur DSGVO?<br />
Wieviele E-Mails haben Sie bekommen mit dem Betreff: „Auch wir aktualisieren unsere Datenschutz….“?<br />
Ich bin gespannt, was Sie in die Kommentare schreiben!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Eine neue EU-Richtlinie führt bald zu „gläsernen Bankkonten“ </title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Oct 2017 13:54:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Verfechter des Datenschutzes wurden noch vor wenigen Jahren belächelt. Mittlerweile herrscht (gottlob) eine größere Akzeptanz für dieses Thema. Eine wirkliche Auseinandersetzung findet jedoch meist erst dann statt, wenn der Einzelne durch die negativen Folgen eines Datenschutzverstoßes selbst betroffen ist &#8211; etwa durch unberechtigte Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre sowie auf das eigene Konto. Eine [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfechter des Datenschutzes wurden noch vor wenigen Jahren belächelt. Mittlerweile herrscht (gottlob) eine größere Akzeptanz für dieses Thema. Eine wirkliche Auseinandersetzung findet jedoch meist erst dann statt, wenn der Einzelne durch die negativen Folgen eines Datenschutzverstoßes selbst betroffen ist &#8211; etwa durch unberechtigte Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre sowie auf das eigene Konto. Eine derartige Gefährdung der eigenen Bankdaten könnte sich ausgerechnet durch eine neue EU-Richtlinie ergeben. Durch diese erhalten externe Finanzdienstleister bald einen umfänglichen Einblick in Ihr Bankkonto.</p>
<p>Wie können Sie sich schützen?<span id="more-1732"></span></p>
<h3><b>Ausgangslage</b></h3>
<p>Die Angst um das sog. <em>„gläserne Bankkonto“</em> ist nicht neu. Seit 2005 dürfen sich die Finanzämter Zugriff auf das Bankkonto von Steuerpflichtigen verschaffen, sobald konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass falsche Angaben über die jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse eingereicht wurden. Die anfängliche Aufregung ist in den vergangenen Jahren verflogen. Wahrscheinlich auch, weil es sich bei den Finanzämtern um Behörden handelt, denen man grundsätzlich keinen Missbrauch mit diesem weitreichendem Instrumentarium unterstellt.</p>
<p>Ab 2018 könnte es aber wieder unruhig unter den Verbraucher- und Datenschützern werden:</p>
<p>Dann können nämlich nicht nur die Steuerbehörden auf Ihr Konto zugreifen, sondern auch privatwirtschaftliche Unternehmen &#8211; primär natürlich digitale Zahlungsdienste wie <a href="https://www.power-datenschutz.de/paypal-sicher/" target="_blank" rel="noopener">PayPal</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/sofortueberweisung-sicher/" target="_blank" rel="noopener">Sofortüberweisung</a> &amp; Co.</p>
<p>Im Vorfeld müssen sich diese Unternehmen jedoch erst einmal die <strong>Zugriffsgenehmigung</strong> des Kunden einholen. Auf diese Weise können Bankkunden diesen empfindlichen Einblick auf das eigene Konto aktiv verhindern.</p>
<p>Gerade im Zusammenhang mit dem (leider populären) Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ ist seit Jahren bereits bekannt, dass Sie dem dahinterstehenden schwedischen Unternehmen durch die Benutzung des Dienstes schon jetzt die Zugangsdaten zu Ihrem Online-Banking-Zugang bereitstellen.</p>
<h3><b>Die Richtlinie: „Payment Services Directive 2 (PSD 2)“</b></h3>
<p>Unter diesem sperrigem Namen tritt ab Januar 2018 eine <a href="https://ec.europa.eu/info/law/payment-services-psd-2-directive-eu-2015-2366_en" target="_blank" rel="noopener">EU-Richtlinie zur Regelung von Zahlungsdienstleistern</a> in Kraft. Dahinter verbirgt sich u.a. die Idee der EU-Kommission, dass der europäische Kunde zukünftig alle Zahlungsdienste in nur noch einer App steuern und verwalten können soll. Dies soll den Wettbewerb stärken. Die Folgen sind indes gravierend: Die Richtlinie verpflichtet Banken, die Kontodaten ihrer Kunden (nach vorheriger Zustimmung) an Drittanbieter (andere Banken, Zahlungsdienstleister oder Unternehmen der Finanztechnologie) weiterzugeben. Diese können wiederum &#8211; ähnlich wie das Finanzamt &#8211; vollumfänglich auf das freigegebene Konto zugreifen, die kompletten Zahlungsdaten auslesen und sie schließlich in eigene Angebote integrieren.</p>
<h3><b>Kritik an der EU-Richtlinie kommt von den Banken selbst</b></h3>
<p>Nach dem Vorstellungsbild der EU-Kommission soll sich aus der Richtlinie für die Banken also ein Wettbewerbsvorteil ergeben. Der Bankenverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) äußerte sich jedoch kritisch:</p>
<blockquote><p>„Jeder Kunde muss sich Gedanken machen, wem er Zugriff auf seine Daten geben will.“</p></blockquote>
<p>In dieser Äußerung zeigt sich, dass der Bankenverband (richtigerweise) großen Wert auf das Bankgeheimnis seiner Kunden sowie deren Datenschutz legt. Hierin liegt auch eines der Kernprobleme: Voraussetzung für eine solche Zugriffsmöglichkeit für Dritte sind natürlich klare Datenschutzbestimmungen.</p>
<h3>Die „PSD-Richtlinie“ kollidiert insofern mit der im Mai 2018 kommenden Datenschutz-Grundverordnung</h3>
<p>Ab dem 25.05.2018 werden sich europaweit die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Erhebung, Weitergabe und Verarbeitung von personenbezogener Daten vereinheitlichen.</p>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#be0000;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#f11c1b;color:#FFFFFF;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">
<p>Eine <strong>EU-Richtlinie</strong> enthält Regelungen, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bei dieser „Übersetzung“ kann der jeweilige Gesetzgeber einen gewissen Spielraum nutzen, damit sich die Regelungen im Ergebnis nahtlos in die bereits bestehenden nationalen Gesetze einfügt. Ein prominentes Beispiel für eine EU-Richtlinie findet sich in den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/651a.html" target="_blank" rel="noopener">§§ 651a ff. BGB</a>, die den Reisevertrag zivilrechtlich regeln.</p>
<p>Eine <strong>EU-Verordnung</strong> dagegen wirkt dagegen in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar. Es besteht folglich keinerlei Spielraum bei der Umsetzung. Die Regelungen einer EU-Verordnung ersetzen schließlich das bisher geltende nationale Recht. So wird beispielsweise das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) am 25.05.2018 durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung ersetzt.</p>
</div></div>
<h3><b>Fazit und Aussicht</b></h3>
<p>Auf der einen Seite soll also der Wettbewerb gestärkt werden, indem die Zugriffsmöglichkeiten auf Bankkonten durch Drittanbieter gelockert werden, auf der anderen Seite steht die <a href="https://www.power-datenschutz.de/neue-eu-gvo-datenschutz/" target="_blank" rel="noopener">Datenschutz-Grundverordnung</a>, die einen möglichst restriktiven Umgang mit persönlichen Daten einheitlich normiert. Das passt augenscheinlich nicht zusammen.</p>
<p>Einige Unternehmen der Finanztechnologie werfen den Banken vor, dass diese eine Erweiterung des Wettbewerbs unterbinden wollen und sich deswegen auf das Datenschutz-Argument zurückziehen. Dem kann jedoch nur widersprochen werden: Es sind &#8211; neben den offenen datenschutzrechtlichen Fragen &#8211;  weitere rechtliche Fragen offen: Wer zahlt beispielsweise den Verlust, wenn bei einer Banktransaktion durch einen Drittanbieter ein Vermögensschaden (beispielsweise durch Cyberkriminalität) eintritt? Die Bank? Der naive Kunde, der einem Drittanbieter seine Bankzugangsdaten anvertraute? Oder doch der Drittanbieter selbst? Dieses Beispiel weist auf ein weiteres Problem hin: Bei jedem Onlinezugriff auf das eigene Bankkonto bestehen potenzielle Missbrauchsgefahren. Die <a href="https://www.power-datenschutz.de/cybercrime-kriminalstatistik-2016/" target="_blank" rel="noopener">Fallzahlen von Cyberkriminalität</a> steigen nachweislich an.</p>
<p>Im Ergebnis ist es daher völlig unverständlich, warum die bestehenden Möglichkeiten (und Gefahren) weiter ausgeweitet werden sollen. Widersprechen Sie daher stets einer solchen Zugriffsmöglichkeit auf Ihr Konto durch Drittanbieter und verwenden Sie Ihren Online-Banking-Zugriff mit der erforderlichen Sorgfalt &#8211; denn es geht um Ihr Geld. Achten Sie zukünftig auch auf kleine Bestätigungskästchen und lesen Sie besonders gründlich und kritisch, wenn Sie Zahlungen über Drittanbieter abwickeln, wozu Sie im jeweiligen Einzelfall Ihre Zustimmung erteilen.</p>
<p>Wie stehen Sie zum Thema?</p>
<p>Positionieren Sie sich und lassen Sie uns diskutieren.</p>
<p>Ich freue mich über Ihre Kommentare.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Saugroboter, oder: Der Spion, der mein Zuhause putzt und überwacht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2017 21:43:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Sie sind klein, rund und sie erledigen eine der Aufgaben, die die meisten Menschen als äußerst lästig empfinden: Die Rede ist von smarten Saugrobotern, die automatisiert unsere Wohnungen von Staub und Dreck befreien. Problematisch ist nicht (allein) der zumeist hohe Anschaffungspreis, sondern die Weitergabe der gesammelten Daten an Unternehmen wie Amazon, Apple oder Google &#8211; [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sie sind klein, rund und sie erledigen eine der Aufgaben, die die meisten Menschen als äußerst lästig empfinden: Die Rede ist von smarten Saugrobotern, die automatisiert unsere Wohnungen von Staub und Dreck befreien. Problematisch ist nicht (allein) der zumeist hohe Anschaffungspreis, sondern die Weitergabe der gesammelten Daten an Unternehmen wie Amazon, Apple oder Google &#8211; es handelt sich also unter Umständen um eine ausgesprochen neugierige Putzhilfe.<span id="more-1701"></span></p>
<h3><b>Ausgangspunkt</b></h3>
<p>Es gibt mittlerweile viele Hersteller, die Saugroboter feilbieten. Ein besonders großer Player in diesem Segment ist die Firma „iRobot“, deren (Putz-)Geräte auf den Namen „Roombas“ hören. Nachdem in den letzten Jahren noch die Entwicklung der Grundfunktionalitäten im Mittelpunkt standen, scheint es jetzt schwerpunktmäßig um die Vernetzung der intelligenten Saugroboter mit Smart-Home-Infrastrukturen zu gehen. Dabei erkannte auch iRobot die Währung unserer Zeit: „Daten sind das neue Gold.“. Diese Assoziation löste jedenfalls der CEO des Unternehmens &#8211; Colin Angle &#8211; aus, als er in <a href="http://www.reuters.com/article/us-irobot-strategy/roomba-vacuum-maker-irobot-betting-big-on-the-smart-home-idUSKBN1A91A5?il=0" target="_blank" rel="noopener">einem Interview</a> verlauten ließ, dass iRobot nicht nur durch das Absaugen der Böden, sondern ebenfalls mit dem gewonnen Datenfluss künftig Geld verdienen könnte.</p>
<h3><b>Um welche Daten geht es und warum sind Google, Apple und Amazon eigentlich so scharf darauf?</b></h3>
<p>Dazu muss man grob wissen, wie Saugroboter vorgehen: Sie fahren die zu reinigenden Fußbodenflächen systematisch ab und kartieren dabei die gesamte Wohnung mittels einer Zielzahl von Laser- und Infrarotsensoren sowie mehrerer Kameras. Erst dieses Technikpaket macht die „Roombas“ zu dem, was sie sind und ermöglicht es ihnen selbstständig Hindernisse sowie den Bodenbelag zu erkennen, während des Reinigungsprozesses die Ladestation aufzusuchen und anschließend die Arbeit an der zuletzt gereinigten Position wieder aufzunehmen.</p>
<p>Nach der ersten „Reinigungsfahrt“, existiert eine detaillierte Karte und weitere Daten (inkl. Bilddateien) von den Räumlichkeiten, die für Smart-Home-Assistenten von großem Interesse sind. Das findet auch CEO Angel:</p>
<blockquote><p>“Es gibt ein ganzes Ökosystem von Dingen und Diensten, die das Smart-Home leisten kann, sobald es eine detaillierte, vom Nutzer freigegebene Karte des Hauses hat.“</p></blockquote>
<p>Was meint er damit? Die eigenen vier Wände aus mehreren Perspektiven gefilmt und penibel genau ausgemessen &#8211; das wird beispielsweise Möbelhäuser wärmstens interessieren. Diese werden auf diese Weise personalisierte Werbung anbieten können, wobei dies natürlich nur eines von vielen denkbaren Szenarien darstellt.</p>
<h3><b>Smart-Home hin oder her, aber willigen die Nutzer auch ein? </b></h3>
<p>Der Trend geht immer weiter zu einer zentralen Steuerungszentrale, wie Googles „<i>Home</i>“, Apples „<i>HomePad</i>“ oder Amazons „<i>Echo</i>“. Bei den Funktionen und Vernetzungsmöglichkeiten kennen die Hersteller keine Grenzen und versuchen sich ständig zu überbieten. Das kommt an und gefällt.</p>
<p>Kleinlaut, schwammig und unklar wird es jedoch, wenn Sie in die Nutzungsbestimmungen schauen, um herauszufinden, wozu Sie Ihre Einwilligung erteilen, welche konkreten Nutzerdaten (beispielsweise für personalisierte Werbung) weitergegeben und ob die erstellten Raumpläne und Bildaufnahmen anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Neben Funktionen, Putzleistung und Preis, sollte die Transparenz mit dem Umgang der Daten für Kaufinteressenten ein entscheidendes Kriterium sein.</p>
<p>Die gute Nachricht: Spätestens mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (<a href="https://www.power-datenschutz.de/die-eu-datenschutzgrundverordnung/" target="_blank" rel="noopener">EU-DSGVO</a>), die ab dem 25.05.2018 europaweit gilt, gehören solche (absichtlich) unklar formulierten Nutzungsbedingungen der Vergangenheit an &#8211; ansonsten drohen empfindliche Bußgelder. Weiterhin muss eine freiwillige und auf den konkreten Einzelfall bezogene Einwilligung vorliegen, die über jede Datenweitergabe an andere Unternehmen informiert und gleichzeitig definiert, welche Daten erhoben und verwendet werden sowie welcher Zweck dahinter steht.</p>
<h3><b>Fazit. Saugroboter: Smart oder nicht smart &#8211; was ist zutun?</b></h3>
<p>Diejenigen, die einen „Roomba“ bereits ihr Eigen nennen oder mit dem Gedanken spielen, sich einen solchen Schmutz- und Datensammel“freund“ anzuschaffen, werden sich jetzt sicherlich fragen: „Was kann ich tun, um meine (intimste) Privatsphäre zu schützen?“.</p>
<p>Eine mögliche Antwort findet sich ebenfalls in den Nutzungsbestimmungen.<br />
Sie dürfen das Gerät nicht über die zur Verfügung gestellte Smartphone-App steuern. Auch sollten Sie eine Registrierung beim Hersteller unterlassen. Halten Sie (gewissermaßen) die Tür nach draußen geschlossen &#8211; oder anders gesagt:</p>
<blockquote><p>„Wenn Ihr smartes Gerät keine Daten über Ihre Wohnung an die dahinter stehenden Konzerne senden soll, lassen Sie es besser gar nicht erst zu smart werden.“</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>Wie ist es bei Ihnen &#8211; lassen Sie einen Teil der Hausarbeit von einer smarten und automatisierten Putzhilfe erledigen?</p>
<p>Schreiben Sie einen Kommentar &#8211; ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild: Pressebild iRobot</p>
<p>__</p>
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