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	<title>Grundrechte &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Verhältnis zwischen Staat und Bürger erhält durch den &#8222;Bundestrojaner&#8220; eine neue Qualität.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 15:28:37 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Auf diesem Blog finden sich viele Artikel, die sich mit Problemen des Datenschutzes beschäftigen. Meistens steht auf der einen Seite ein Unternehmen (wie Google, Facebook oder Microsoft) und auf der anderen Seite befinden sich Privatpersonen. Am 24.09.2017 findet die Bundestagswahl statt. Eine gute Gelegenheit, um auf das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu blicken. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf diesem Blog finden sich viele Artikel, die sich mit Problemen des Datenschutzes beschäftigen. Meistens steht auf der einen Seite ein Unternehmen (wie <a href="https://www.power-datenschutz.de/recht-auf-vergessenwerden/" target="_blank" rel="noopener">Google</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/verwaltungsgericht-hamburg-facebook-whatsapp/" target="_blank" rel="noopener">Facebook</a> oder <a href="https://www.power-datenschutz.de/welche-cloud-ist-sicher/" target="_blank" rel="noopener">Microsoft</a>) und auf der anderen Seite befinden sich Privatpersonen. Am 24.09.2017 findet die Bundestagswahl statt. Eine gute Gelegenheit, um auf das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu blicken. Das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ trat am 24.08.2017 in Kraft &#8211; hieraus ergeben sich einige bedenkliche Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO). Die große Koalition erntete für das Gesetz von verschiedenen Seiten harsche Kritik. Zu Recht?<span id="more-1714"></span></p>
<h4><b>Ausgangslage</b></h4>
<p>Während Schwarz-Rot vor der kommenden Wahl nochmals Einigkeit demonstrierte, mit dem Ziel, die Ausgestaltung des Strafverfahrens praxistauglicher und effektiver regeln zu wollen, sprachen die Oppositionsparteien „von einem finalen Angriff auf die Bürgerrechte“. Auch der deutsche Anwaltsverein bemühte Kritik und sprach im Zusammenhang mit den Änderungen der Strafprozessordnung von „einer Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen“ und äußerte im gleichen Atemzug verfassungsrechtliche Bedenken.</p>
<h4><b>Worum geht es konkret</b></h4>
<p>Das neue Gesetz enthält eine Vielzahl von rechtlichen Änderungen, die aber teilweise nicht auf den Datenschutz bzw. den Schutz von Persönlichkeitsrechten abzielen und deswegen hier nur am Rande Beachtung finden.</p>
<p>Die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung gehört jedoch eindeutig zu den brisanten Themen. In den Lesungen des Bundestages wurden vielschichtige Bedenken gegen die Gesetzesänderung geäußert, doch leider ohne Erfolg. Die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: „Quellen-TKÜ“) fanden jeweils den Weg ins Gesetz (vgl. §§ 100a , 100b StPO).</p>
<p>Im neuen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100a StPO</a> liest man nun:</p>
<blockquote><p>„Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation <b>dürfen überwacht und aufgezeichnet </b>werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“</p></blockquote>
<p>Das bedeutet konkret, dass der Staat mittels einer speziellen Software unbemerkt in den heimischen Computer oder das eigene Smartphone eindringen kann, um die Daten im Verdachtsfall auszuspähen.</p>
<p>Beim Blick auf die nächste Norm des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100b StPO</a> („Online-Durchsuchung&#8220;) heißt es dann:</p>
<blockquote><p>„<b>Auch ohne Wissen des Betroffenen</b> darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung) …“</p></blockquote>
<p>Den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ermöglicht die Gesetzesänderung, dass sie auch verschlüsselte Nachrichten <strong>direkt auf dem Gerät</strong> des Verdächtigten überwachen und auslesen können. Dies wurde nötig, da viele Messenger-Dienste &#8211; wie auch „WhatsApp“ &#8211; eine sog. „<a href="https://www.power-datenschutz.de/e-mail-verschluesselung-pgp/" target="_blank" rel="noopener">Ende-zu-Ende-Verschlüsselung</a>“ implementierten, sodass die Daten nun <b>vor</b> der Verschlüsselung, also noch direkt auf dem Smartphone/Computer abgefangen werden müssen, um an diese lesbar zu gelangen. Ein Ausspähen auf dem Übertragungsweg ist durch die Verschlüsselung der Kommunikation nun also nicht nur für Kriminelle erschwert, auch die Strafverfolgungsbehörden mussten sich etwas Neues einfallen lassen. Die hierfür notwendige Software hört auf den Namen „Staats-“ oder aber auch „Bundestrojaner“.</p>
<h4><b>Fazit</b></h4>
<p>Grundsätzlich kann wohl niemand etwas gegen eine effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens einwenden, insbesondere aufgrund der ständigen Bedrohung durch Terrorismus, überlasteter Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie hoher <a href="https://www.power-datenschutz.de/cybercrime-kriminalstatistik-2016/" target="_blank" rel="noopener">Kriminalstatistiken</a>.</p>
<p>Die altbekannte Abwägung zwischen Sicherheit und Datenschutz wurde also (wieder einmal) zu Ungunsten des Datenschutzes und der Wahrung von Persönlichkeitsrechten entschieden. Die Gesetzesänderung schießt also weit über das anvisierte Ziel hinaus.</p>
<p>Das zeigt sich beispielsweise auch in <strong>Kompetenzumverteilungen</strong> (so ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/163.html" target="_blank" rel="noopener">§ 163 StPO</a> nun auch eine Pflicht zum Erscheinen für Zeugen bei Vorladung der Polizei, während vorher ein Richter oder die Staatsanwaltschaft die Vorladung anordnen mussten) und ebenfalls durch einen <strong>Wegfall von logischen Verknüpfungen</strong> von der strafbaren Handlung (der Tat) und der daraus resultierenden Strafe (so ergibt sich aus dem neuen <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/44.html" target="_blank" rel="noopener">§ 44 StGB</a>, dass ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten als Nebenstrafe verhängt werden kann, auch wenn das strafrechtlich sanktionierte Verhalten in <strong>keinerlei Zusammenhang</strong> mit dem Führen eines Kfz oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs steht), die im gleichen Reformpaket neu geregelt wurden.</p>
<p>Daher bleibt es abzuwarten‚ ob alle Änderungen in ihrer jetzigen Form tatsächlich Bestand haben werden. Aufgrund der von vielen Seiten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit den vielfältigen Änderungen befassen wird.</p>
<p>Wie stehen Sie zu den Änderungen? Diskutieren Sie mit und schreiben Sie einen Kommentar!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Drohen nach dem WhatsApp-Urteil des AG Bad Hersfeld jetzt massenhafte Abmahnungen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jul 2017 10:20:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
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					<description><![CDATA[Es ist nicht der erste Artikel mit und über WhatsApp. Auch wird es nicht der letzte gewesen sein. Dieser Beitrag widmet sich dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld: Nach Ansicht der Richter verletzt die Benutzung von WhatsApp das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist nicht der erste Artikel mit und über WhatsApp. Auch wird es nicht der letzte gewesen sein. Dieser Beitrag widmet sich dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld: Nach Ansicht der Richter verletzt die Benutzung von WhatsApp das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der im Telefonbuch gespeicherten Personen. Diese Verletzung könnte empfindliche Abmahnungen zur Folge haben.</p>
<p>Eine Urteilsanalyse.<span id="more-1595"></span></p>
<p><b>Was ist eigentlich das Problem?</b></p>
<p>Das Amtsgericht in Bad Hersfeld kannten bis vor einigen Wochen wahrscheinlich nur die Wenigsten. Dies änderte sich wohl nach dem <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/AG_Bad_Hersfeld_20.03.2017_-_F_111_17_EASO_-_familiengerich..._01.07.2017_11-37-49.pdf" target="_blank" rel="noopener">WhatsApp-Urteil</a> &#8211; eine Schlagzeile jagte die nächste. Der Grund: Alle Nutzer des Nachrichtendienstes WhatsApp in Deutschland machen sich aufgrund der Nutzungsbedingungen des Facebook Unternehmens grundsätzlich strafbar und riskieren damit eine finanziell empfindliche Abmahnung. Das Problem geht also erst einmal von den Nutzungsbedingungen aus.</p>
<p>Konkret steht diese Passage im Fokus:</p>
<blockquote><p><i>&#8222;Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.&#8220;</i> WhatApp-Nutzungsbedigungen (Stand 25. August 2016)</p></blockquote>
<p>Hieraus lässt sich sehr gut die Vorgehensweise des Dienstes erkennen, der jeden Eintrag im Telefonbuch des WhatsApp-Nutzers mit der Konzerndatenbank abgleicht. Damit steht sofort fest, welcher Kontakt auch WhatsApp installiert hat und wer nicht. Diese Information steht unter dem Punkt „Kontakte“ direkt nach dem Abgleich zur Verfügung. Es werden also alle Nummern und Kontakte übertragen &#8211; ob die Personen WhatsApp nutzen oder nicht. Sie können sich also nicht davor schützen, dass Ihre Nummer nicht übertragen wird, indem Sie den Messenager schlicht nicht nutzen.</p>
<p>In einem zweiten Punkt der Nutzungsbedingungen lässt sich WhatsApp von den Nutzern bestätigen, dass diese berechtigt sind, die Nummern und Kontakte an das Unternehmen zu übermitteln und weiterzugeben.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts müsste sich zunächst jeder eine Genehmigung von den im Telefonbuch gespeicherten Personen einholen, um deren Nummern und persönliche Daten an WhatsApp anschließend weiterzugeben. Wer dies nicht macht, der begehe, so das AG Bad Hersfeld, durch die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der gespeicherten Kontakte &#8211; eine „deliktische Handlung“.</p>
<p><b>Welche Auswirkungen können dem Urteil beigemessen werden? </b></p>
<p>Nach dieser Ausgangslage stellt sich natürlich die entscheidende Frage: Wie hoch ist das Risiko einer Abmahnung wirklich? Der erwähnte Auszug aus den Nutzungsbedingungen beschäftigte schon mehrfach Datenschützer und befeuerte die Kritik daran. Der Kern der Diskussion ist folglich nicht neu. Neu ist jedoch, dass ein deutsches Gericht dies in aller Ausdrücklichkeit in einem Urteil feststellt.</p>
<p>Um abgemahnt zu werden, müsste eine Person, deren Nummer ohne Genehmigung an WhatsApp übermittelt wurde, die übermittelnde Person aktiv abmahnen und die unautorisierte Datenweitergabe nachweisen. Am Ende liefe es im Ergebnis auf Abmahnungen zwischen Familienmitgliedern, Freunden, Bekannten und Arbeitskollegen hinaus. Ein derartiges Vorgehen wirkt absurd und daher eher unwahrscheinlich.</p>
<p>Beachtet werden muss weiterhin, dass Urteile von Amtsgerichten keine Bindungswirkung zukommt &#8211; d.h. ein anderes Gericht, welches über eine solche Abmahnung entscheiden müsste, könnte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen. Eine klare Tendenz gibt das Urteil trotzdem vor. Dieser Richtung könnten Verbraucherschutzzentralen folgen und wiederum gerichtlich gegen die Nutzungsbedingungen von WhatsApp vorgehen. Dies erscheint sehr viel wahrscheinlicher, als einzelne Abmahnungen innerhalb von WhatsApp-Kontakten.</p>
<p><b>Fazit &#8211; Wie können Sie sich gegen eine potenzielle Abmahnung schützen?</b></p>
<p>Wie bereits erwähnt können Sie nicht verhindern, dass Ihre Nummer durch wiederum andere Nutzer an WhatsApp &#8211; auch bei der Nichtnutzung des Dienstes &#8211; weitergegeben wird. Sie können aber verhindern, dass Sie aktiv diese Kontakte an das amerikanische Unternehmen übermitteln: Deinstallieren Sie WhatsApp von Ihren Geräten und nutzen Sie stattdessen einen sichereren Messenger!</p>
<p>Die Richter verweisen in Ihrem Urteil hierzu auf das Nachtichtenrogramm „Threema“. Diesen Messenger gibt es für <a href="https://itunes.apple.com/de/app/threema/id578665578?mt=8" target="_blank" rel="noopener">Apple</a>&#8211; und <a href="https://play.google.com/store/apps/details?id=ch.threema.app&amp;hl=de" target="_blank" rel="noopener">Android-Geräte</a>. Ich selbst nutze ihn, da die zweite Möglichkeit &#8211; eine Genehmigung von all Ihren Kontakten einzuholen &#8211; keine praxistaugliche Möglichkeit darstellt.</p>
<p>Installieren Sie sich „Threema“ und setzen Sie auch ein (privates) Zeichen für fairen Umgang mit persönlichen Daten und dem Respekt vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>Wie stehen Sie zum Thema? Ist ein Umstieg für Sie möglich? Schreiben Sie es mir in die Kommentare! Ich bin gespannt…</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>E-Mail-Verschlüsselung mit PGP. Herzlich willkommen in der „ziemlich guten Privatsphäre“. </title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2015 18:51:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nach den Enthüllungen von Edward Snowden und dem sich daran anschließenden NSA-Skandal, muss eigentlich nicht mehr der alte Vergleich bemüht werden, dass eine umverschlüsselte E-Mail einer klassischen Postkarte gleicht. Diese Problematik des Datenschutzes im privaten Bereich ist mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen &#8211; damit ist E-Mail-Verschlüsselung kein Thema für Verschwörungstheoretiker, Nerds oder Geheimnisträger. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><b></b>Nach den Enthüllungen von Edward Snowden und dem sich daran anschließenden NSA-Skandal, muss eigentlich nicht mehr der alte Vergleich bemüht werden, dass eine umverschlüsselte E-Mail einer klassischen Postkarte gleicht. Diese Problematik des Datenschutzes im privaten Bereich ist mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen &#8211; damit ist E-Mail-Verschlüsselung kein Thema für Verschwörungstheoretiker, Nerds oder Geheimnisträger. Nein. Die Sicherheit unserer Kommunikation betrifft jeden von uns. Deswegen gibt es keine Ausreden mehr.</p>
<p>Eine Darstellung. <span id="more-955"></span></p>
<p><b>Wie funktioniert E-Mail-Verschlüsselung mit PGP?</b></p>
<p>Nach offiziellen Angaben ist es bisher nicht einmal der NSA gelungen, dieses Schloss zu knacken: PGP heißt das Verfahren, mit dem sich E-Mails vor nicht berechtigten Dritten abschirmen lassen. Die Abkürzung steht für <i>Pretty Good Privacy</i>, zu deutsch: ziemlich gute Privatsphäre. Bei diesem Verfahren wird die Nachricht mit einem Schlüssel beim Absender codiert und erst beim Empfänger wieder mit einem zweiten Key decodiert. Wer diese verschlüsselte E-Mail unterwegs abfischt, sei es beim E-Mail-Anbieter oder indem er die Leitung anzapft, sieht nur unleserlichen Buchstabensalat.</p>
<p><b>Wie können Sie PGP nutzen?</b></p>
<p>Das Rezept zu sehr viel mehr Sicherheit für die eigenen E-Mails klingt zunächst ziemlich simple: Eine E-Mail, zwei Schlüssel (einer beim Absender, der andere Key beim Empfänger) &#8211; fertig. Doch leider gibt es einen Grund warum sich dieses Verschlüsselungsverfahren, welches bereits seit mehr als 20 Jahren existiert, erst in den letzten Jahren durchsetzt. Bis vor einiger Zeit waren noch 40 Schritte (nach Angaben des Internet Providers <i>1&amp;1</i>) nötig, bis eine sichere E-Mail Kommunikation über PGP möglich wurde. Gleichwohl ist es mittlerweile einfacher geworden die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beispielsweise in Microsofts Outlook oder Apple Mail zu integrieren. Hierfür finden sich anschauliche Anleitungen, die mit Bildschirmfotos durch die nötigten Schritten geleiten.</p>
<p><a href="https://www.verbraucher-sicher-online.de/anleitung/e-mails-verschluesseln-in-apple-mail-unter-mac-os-x" target="_blank">Anleitung für Apple Mail</a></p>
<p><a href="https://www.verbraucher-sicher-online.de/anleitung/e-mails-verschluesseln-in-mozilla-thunderbird-mit-enigmail-und-gnu-privacy-guard" target="_blank">Anleitung für Thunderbird</a></p>
<p><a href="https://www.verbraucher-sicher-online.de/anleitung/e-mail-verschluesselung-mit-gnupg-und-claws-mail-unter-windows" target="_blank">Anleitung für Windows</a></p>
<p>Deutlich einfacher haben es die rund 30 Millionen E-Mail-NutzerInnen von <a href="https://hilfe.gmx.net/sicherheit/pgp.html" target="_blank">GMX</a> und <a href="https://hilfe.web.de/sicherheit/pgp.html" target="_blank">Web.de</a> &#8211; die beiden United-Internet-Marken bieten seit einiger Zeit das <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/OpenPGP" target="_blank">openPGP-Verfahren</a> in ihren Webmail-Clients an. Eine detaillierte Anleitung erhält, wer in seinem Postfach auf den Knopf mit dem Vorhängeschloss klickt. Mit ein paar Umständlichkeiten muss man aber auch dort leben: Der Austausch der geheimen Nachrichten funktioniert nur über ausgewählte Internetbrowser sowie auf dem Smartphone über die Apps von GMX und Web.de.</p>
<p><b>Warum sollten Sie Ihre E-Mails verschlüsseln?</b></p>
<p>Auf diese Frage lassen sich viele Antworten finden &#8211; anbei drei Gründe für die „E-Mail-Selbstverteidigung“:</p>
<ol>
<li>Gerade Kunden von GMX und Web.de kommen in den Genuss, dass sie das PGP-Verfahren verhältnismäßig einfach in ihren jeweiligen E-Mail-Clients nutzen können. In der Perspektive der letzten 20 Jahre war es folglich noch nie einfacher seine E-Mails sicher zu verschlüsseln und sie dadurch zu schützen.</li>
<li>Ein zweiter und ebenso wichtiger Grund ist es, dass jeder Bundesbürger ein im Grundgesetz verankertes Recht auf Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> besitzt. Damit nehmen Sie durch die Verschlüsselung ihrer E-Mail letztendlich (nur) ein an prominenter Stelle stehendes Grundrecht wahr.</li>
<li>Abschließend sei auf einen dritten Grund verwiesen. Beim Schutz Ihrer persönlichen Inhalte, die Sie per E-Mail verschicken, sollten Sie nicht auf den potenziell zu schützenden Inhalt abstellen, sondern auch die Signalwirkung der E-Mail-Verschlüsselung beachten. Gerade auch kleinere und mittlere Unternehmen sollten  durch die Benutzung des PGP-Verfahrens zeigen, dass sie das Fernmeldegeheimnis aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> ernst nehmen und es dadurch schützen. Dies kann durch IT-Sicherheitsverantwortliche innerhalb der Firmen realisiert werden, wie es z.B. bei dem IT-Dienstleister <a href="http://www.adacor.com" target="_blank">ADACOR</a> der Fall ist.</li>
</ol>
<p>Verschlüsseln Sie jetzt mit PGP Ihre E-Mails.</p>
<p>Es geht nicht um jede E-Mail.</p>
<p>Nicht um jeden belanglosen Inhalt.</p>
<p>Es geht ums Prinzip.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Die Vorratsdatenspeicherung. Ein Blick zurück. Ein Blick nach vorn.</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/vorratsdatenspeicherung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2015 17:38:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel nutzte den evangelischen Kirchentag in Stuttgart, um die Themen Digitalisierung und Vorratsdatenspeicherung anzusprechen. Ein ungewöhnlicher Ort für diese Materie. Doch Merkel formuliert ebenso ungewöhnliche Vergleiche; so sei Facebook für sie wie ein Auto oder eine schöne Waschmaschine. Wie jedoch fällt der Vergleich der Regierungschefin mit der aktuellen Vorratsdatenspeicherung aus? Für die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel nutzte den evangelischen Kirchentag in Stuttgart, um die Themen Digitalisierung und Vorratsdatenspeicherung anzusprechen. Ein ungewöhnlicher Ort für diese Materie. Doch Merkel formuliert ebenso ungewöhnliche Vergleiche; so sei Facebook für sie wie ein Auto oder eine schöne Waschmaschine. Wie jedoch fällt der Vergleich der Regierungschefin mit der aktuellen Vorratsdatenspeicherung aus? Für die Opposition, Datenschützer und die ehemalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ist auch die kürzlich beschlossene Form der Vorratsdatenspeicherung vor allem eins: verfassungswidrig.</p>
<p>Eine Analyse.  <span id="more-819"></span></p>
<p><b>Die Vorratsdatenspeicherung 1.0 (2007)</b></p>
<p>Um eine Bewertung zur aktuellen Debatte bzgl. der Speicherung von personenbezogenen Daten durch oder für öffentliche Stellen entwickeln zu können, muss zunächst ein Blick auf das erste Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geworfen werden.</p>
<p>Am 9. November 2007 stimmten 366 Abgeordnete im Deutschen Bundestag (ausschließlich aus den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD) für die Einführung der Datenbevorratung. Das Gesetz sah vor, u.a. folgende Daten sechs Monate zu speichern: Mobil- und Festnetztelekommunikation, E-Mails, SMS, IP-Adressen, Funkzellendaten und jeweils dazugehörige Zeit- und Datumsangaben.</p>
<p>Genutzt und übermittelt werden durften auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur zur Verfolgung von Straftaten, sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, als auch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes und zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikations- und Internetnutzern.</p>
<p><b>Damalige Erklärung von SPD-Bundestagsabgeordneten &#8211; Ziel und Ausblick</b></p>
<p>Einige SPD-Bundestagsabgeordnete gaben zum kontroversen Gesetzgebungsverfahren, den Zielen und möglichen Reaktionen des Bundesverfassungsgericht <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/16/16124.pdf" target="_blank">eine Erklärung</a> ab:</p>
<blockquote><p>„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“</p></blockquote>
<p><b>Urteil des Bundesverfassungsgerichts </b></p>
<p>Wie erwartet urteilten die Richter des BVerfG am 2. März 2010 über die eingegangen Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03/rs20100302_1bvr025608.html" target="_blank">Az. 1 BvR 256/08</a>). Das BVerfG erklärte die Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p>Das Gesetz in seiner damaligen Fassung verstieß gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG. Das Gericht merkte an, dass eine Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar sei; im Hinblick auf das Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die unmittelbare Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht.</p>
<p><b>Die Vorratsdatenspeicherung 2.0 und aktuelle Bezüge</b></p>
<p>Unter Beachtung des Urteils vom BVerfG bringen die große Koalition und Bundesjustizminister Heiko Maas die Vorratsdatenspeicherung nun nochmals auf den Weg der Gesetzgebung.</p>
<p>Alles neu macht der Mai &#8211; oder? Zumindest fand sich eine neue Bezeichnung: Höchstspeicherfrist, Mindestspeicherdauer oder auch digitale Spurensicherung. Der größte Unterschied zur Fassung von 2007 liegt in der Speicherdauer: Zehn Wochen lang soll nun gespeichert werden, wer wann mit wem über welchen Anschluss und mit welchem Gerät kommunizierte. Ferner wer mit welcher IP-Adresse wann ins Internet ging. Überdies soll vier Wochen gespeichert werden, wo sich ein Anrufer befand, während er mobil telefonierte (Funkzellen- oder Metadaten). Hingegen nicht mehr gespeichert werden sollen Daten, die bei der Kommunikation via E-Mail anfallen.</p>
<p><b>Fazit </b></p>
<p>Im ersten Moment erscheint das neue Gesetz schlanker und weniger tiefgreifend, als noch 2007. Entgegen argumentiert die FDP-Politikerin und ehemalige Bundesjustizministerin <a href="https://www.youtube.com/watch?v=_Ssx-OeTpGg" target="_blank">Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</a> treffend:</p>
<blockquote><p>„Wenn die Standortdaten von allen Bundesbürgern erfasst werden, dann übertrifft das sogar die alte Vorratsdatenspeicherung der großen Koalition, die verfassungswidrig war. Wenn Sie Google Maps oder Carsharing benutzen, also Dienste, die mit Ortungsdaten arbeiten, dann sind künftig Ihre Bewegungsdaten metergenau gespeichert – und der Staat darf auf diese Daten zugreifen. Die Metadaten werden also auch noch ausgeweitet.“</p></blockquote>
<p>Neben allen Fakten und Vergleichen zwischen der neuen und der alten Fassung der Vorratsdatenspeicherung, bleibt zukünftig der Bürger stets unter Generalverdacht stehend auf der Strecke. Dies sah auch das BVerfG im damaligen Urteil als problematisch an.</p>
<p>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kommentiert abschließend dazu:</p>
<blockquote><p>„Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere auch von den Auswirkungen eines &#8222;diffusen Gefühls des Überwachtseins&#8220; durch die Vorratsdatenspeicherung gewarnt. Und genau das leistet die Vorratsdatenspeicherung, egal ob 6 Monate, 3 Monate oder 2,5 Monate. Wer ohne Anlass auf Vorrat überwacht, überschreitet immer eine rote Linie.“</p></blockquote>
<p>Ob die Neufassung daher einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, bleibt abzuwarten.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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