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	<title>personenbezogene Daten &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Gegen nervige Werbung und lästige Newsletter hilft das Recht auf Vergessen.</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jan 2018 16:54:19 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&#8222;Jetzt werden alte Zöpfe abgeschnitten!“ Der Jahreswechsel ist traditionell der Zeitpunkt für das Geloben auf Besserung. Aber nicht nur zu Beginn eines neuen Jahres sollten wir überlegen, ob wir unseren digitalen Fingerabdruck reduzieren und unsere Daten bei bestimmten Unternehmen löschen lassen sollten. Sagen Sie so adi­eu zu nervigen Newslettern und den Briefkasten verstopfende Werbung. Das [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&#8222;Jetzt werden alte Zöpfe abgeschnitten!“ Der Jahreswechsel ist traditionell der Zeitpunkt für das Geloben auf Besserung. Aber nicht nur zu Beginn eines neuen Jahres sollten wir überlegen, ob wir unseren digitalen Fingerabdruck reduzieren und unsere Daten bei bestimmten Unternehmen löschen lassen sollten. Sagen Sie so adi­eu zu nervigen Newslettern und den Briefkasten verstopfende Werbung.</p>
<p>Das Zauberwort heißt: Recht auf Vergessen.<span id="more-1842"></span></p>
<h3><b>Problemaufriss</b></h3>
<p>Wir verbreiten unsere Daten sehr schnell im Internet. Dies geschieht beispielsweise bei jeder Onlinebestellung. Nicht selten fordern die Internethändler unser Einverständnis, um regelmäßig per Newsletter über neue Angebote zu informieren. Oft ist das entsprechende Kästchen schon vorausgewählt, sodass diese Option erst mühsam abgewählt werden müsste. In der Folge trudelt nach der erfolgreichen Bestellung häufig Werbung ins Haus &#8211; sowohl per E-Mail, wie auch klassisch per Post. „Des einen Freud, des anderen Leid“ könnte man sagen, denn nicht jeder möchte nach seinem Onlinegeschäft weiterhin über „Top-Angebote“ informiert werden (weil er oder sie z. B. das Kästchen mit der Einwilligung der Datennutzung schlicht übersehen hat).</p>
<h3><b>Lösungsansätze</b></h3>
<p>Im Hinblick auf Werbung per E-Mail (Newsletter) ist ein Lösungsansatz vielen bekannt: Jeder (seriöse) Newsletter muss einen Link mit der Abschrift „abmelden“ oder „unsubscribe“ enthalten. Auf diese Weise können Sie dem zukünftigen Versand verhindern. Sollte der Newsletter (meist am Ende) keine entsprechende Abmeldeoption vorhalten, sind die gesetzlichen Verpflichtungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG</a> nicht eingehalten &#8211; ein starkes Indiz für eine illegale Form der Werbung, was aber ein Thema für sich ist. Soweit &#8211; so bekannt.</p>
<p>Es gibt aber eine weitere Möglichkeit, die das Problem gewissermaßen an der Wurzel packt: Das Bundesdatenschutzgesetz und die zukünftig geltende <a href="https://www.power-datenschutz.de/die-eu-datenschutzgrundverordnung/">Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)</a> gewähren uns ein sog. „Recht auf Vergessen“. Was sich in ersten Moment seltsam anhört, ist letztlich nur konsequent. Klar, wir können uns überall anmelden, unsere persönlichen Daten hinterlassen und unsere Einwilligung zur Nutzung dieser Daten geben, ABER wir können ebenso unser Einverständnis widerrufen und zur Löschung der gespeicherten Daten auffordern.</p>
<h3><b>Recht auf Vergessen &#8211; die Rechtsgrundlage</b></h3>
<p>Eine gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&amp;amp;from=DE" target="_blank" rel="noopener">Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO</a> sowie im dazugehörigen Erwägungsgrund 65. Dort heißt es: „(…) Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt (…)“.</p>
<p>Soweit also die gesetzliche Grundlage, aber wie können Sie diese für sich fruchtbar machen und was hat das <i>Recht auf Vergessen</i> mit nervigen Newslettern und der Werbepost im Briefkasten zutun? Kurzum: Wenn Sie der Nutzung Ihrer Daten widersprechen und die Löschung verlangen, dann müssen Unternehmen dem auch nachkommen. Für Zuwiderhandlungen sieht die in Kraft tretende DS-GVO empfindlichen Geldstrafen vor. Im Ergebnis werden Ihre persönlichen Daten &#8211; Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse sowie Anschrift,&#8230; &#8211; gelöscht. Damit kann von diesem Unternehmen an Sie auch keine Werbung mehr geschickt werden. Dieses Vorgehen bringt einen weiteren Vorteil mit sich, denn je weniger Firmen Ihre personenbezogenen Daten speichern, desto geringer ist auch die Gefahr einer (illegalen) Datenweitergabe an Dritte oder des Datendiebstahls durch Hacker. Beachten sollten Sie jedoch, dass nach einer vollständigen Datenlöschung &#8211; beispielsweise bei einem Onlinestore &#8211; auch Ihre Bestelldaten gelöscht werden und es dann möglicherweise schwierig werden kann, wenn Sie innerhalb der Garantie Ihre Gewährleistungsrechte nutzen möchten.</p>
<h3><b>Fazit</b></h3>
<p>Wenn Sie sich immer noch nicht recht angesprochen fühlen sollten, dann durchforsten Sie doch mal bitte Ihr (Spam-) E-Mail-Postfach und beobachten Sie, wieviel Werbung in Ihrem Briefkasten an Sie adressiert landet und fragen Sie sich: „Möchte ich, dass diese Konzerne meine persönlichen Daten speichern und verwenden; interessiert mich diese Werbung?“ Sollten Sie diese Frage mit „nein“ beantworten, so stelle ich Ihnen folgenden Formulierungsvorschlag zur Verfügung, um Ihr Einverständnis zur Datennutzung zu widerrufen und zur Löschung aufzufordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#be0000;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#f11c1b;color:#FFFFFF;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Formulierungsvorschlag | Antrag auf Lösung</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich bitte Sie gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und § 35 Abs. 5 BDSG alle Daten, die Sie von mir gespeichert haben, unverzüglich zu löschen.<br />
Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass die Datenlöschung umfänglich vollzogen wurde.<br />
Sollten Sie diese E-Mail ignorieren, werde ich mich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden.<br />
Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.<br />
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Vorname Name</div></div>
<p><strong>Ein kleiner Tipp:</strong> Diese Aufforderung können Sie auch unkompliziert per E-Mail verschicken. Die E-Mail-Adresse der Unternehmen, mit denen diese am Rechtsverkehr teilnehmen, finden Sie meist auf der jeweiligen Internetseite unter „Impressum“. Sollten Sie trotz der Löschaufforderung mit weiteren E-Mails und Werbung per Post bombardiert werden, so können Sie sich an den <a href="https://www.datenschutz-wiki.de/Aufsichtsbehörden_und_Landesdatenschutzbeauftragte" target="_blank" rel="noopener">zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten</a> wenden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.</p>
<p>Im Ergebnis kennen Sie jetzt eine gesetzliche Grundlage, wie Sie der Nutzung Ihrer persönlichen Daten widersprechen und die Löschung verlangen können. Lassen Sie sich also nicht nerven, sondern nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das deutsche und europäische Datenschutzrecht gewährt.</p>
<p>Welche Newsletter nerven Sie am meisten? Haben Sie bereits Unternehmen angeschrieben und die Löschung Ihrer Daten verlangt? Ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt. Kommentieren Sie diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Dashcam &#8211; geniales Allroundbeweismittel im Verkehr oder unzulässiger Datenapparat?   </title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Oct 2017 17:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. Aber wie ist denn nun die Rechtslage für Videoaufnahmen aus Fahrzeugen?<span id="more-1761"></span></p>
<h3><b>Einführung</b></h3>
<p>Gegenwärtig sind Dashcams nicht nur bei Taxiunternehmen und Berufskraftfahrern beliebt &#8211; auch einige Privatpersonen rüsten ihre Fahrzeuge mit mobilen Onboard-Kameras aus. Rechtssprechung und Literatur nahmen sich erst vor wenigen Jahren der vielschichtigen Probleme an, die sich aus der Verwendung von Dashcams ergeben.</p>
<p>Grundsätzlich können zwei unterschiedliche Perspektiven betrachtet werden, die aber auch Berührungspunkte aufweisen: Zunächst die datenschutzrechtliche Sicht und anschließend das Beweisinteresse an Dashcamaufnahmen im Zivil- und Strafprozess.</p>
<h3><b>Die datenschutzrechtliche Perspektive auf Dashcams</b></h3>
<p>Am 13.08.2013 kam das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach zu einem klaren Ergebnis. Die Verwaltungsrichter sahen in den Dashcamaufnahmen personenbezogene Daten (nach § 3 I BDSG), da Aufschriften von Fahrzeugen lesbar gewesen seien und damit individuelle Personen, auch wenn sie nicht direkt gefilmt wurden, zumindest bestimmbar waren. Daher kommt das Bundesdatenschutzgesetz hier zur Anwendung. In diesem rechtlichen Rahmen nahm das Gericht eine Abwägung vor, wonach die berechtigten Interessen der Aufzeichnenden an der Protokollierung des Verkehrsvorgangs die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen müssten. Das Ergebnis lautete: <b>Der Dauerbetrieb von Dashcams ist unzulässig</b>. Die Aufzeichnung einer Dashcam und der damit bezweckten Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Haftungsprozess ist zwar als berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses überwiegt das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der erfassten Personen &#8211; bei dieser Form der heimlichen, umfassenden Aufzeichnung &#8211; jedenfalls <b>nicht</b>. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine kurzzeitige Speicherung handelt, weil der Aufzeichnende es selbst in der Hand hat, ob und wann er das Videomaterial löscht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen ist &#8211; also beispielsweise durch das Einschalten der Kamera in einer kritischen Situation, was der Lebenswirklichkeit von plötzlichen Verkehrsunfällen allerdings entgegensteht.</p>
<h3><b>Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren  </b></h3>
<p>Sollen Aufnahmen einer Dashcams als Beweismittel dienen, ergibt sich eine andere spannende Frage: Kann eine solche heimliche, dauerhafte und damit unzulässige Videoaufnahme von Vorgängen im öffentlicher Verkehr, in deren Folge Personen identifizierbar sind, als Beweis in einem Zivil- oder Strafprozess verwertet werden?</p>
<p>Rechtlich ist die Frage, ob der Vorgang einer konkreten Beweisgewinnung mit dem geltenden Recht im Einklang steht, strikt von der Frage zu trennen, ob die dadurch zu gewinnende Erkenntnis in einem Zivil- oder Strafprozess zur Entscheidungsfindung verwertet werden darf (Beweis<b>erhebung</b>sverbot ≠ Beweis<b>verwertung</b>sverbot).</p>
<p>Abermals ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Prozessgegners und den Interessen des Videoverwenders bzw. im Strafprozess den Strafverfolgungsinteressen und den Beschuldigtenrechten durchzuführen:</p>
<p>Diesmal stehen sich die Grundrechte auf rechtliches Gehör (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 103 I GG</a>) und wiederum das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einander gegenüber. Bei dieser rechtlichen Gewichtung sind die Urteile (mitunter innerhalb des selben Amtsgerichts) uneinheitlich.</p>
<p>So vertritt das <a href="https://openjur.de/u/760779.html" target="_blank" rel="noopener">Landgericht (LG) Heilbronn</a> etwa die Auffassung, dass soweit eine Videoaufzeichnung (wie oben dargestellt) rechtswidrig erhoben wurde und damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, diesem Verstoß auch eine Indizwirkung zugunsten eines Beweisverwertungverbots zukomme. Diese Ansicht ist nachvollziehbar, verknüpft jedoch wieder Beweiserhebung und -verwertung.</p>
<p>In einem anderen Fall wurden von einem Amtsgericht (AG) in München die Videoaufnahmen einer Helmkamera als Beweis akzeptiert und verwertet. Die Richter hielten sich nicht lange an dem Problem auf und vergleichen die Aufnahmen mit Urlaubsbildern, die ja schließlich auch manchmal Verkehrssituationen im öffentlichen Raum erfassen würden. Insofern könnten die Richter evtl. an eine Ausnahme von der Anwendung des BDSG (nach § 27 I S. 2 BDSG) wegen ausschließlich persönlicher oder familiärer Zwecke der Aufnahme gedacht haben. Der offensichtlich nicht ausschließlich private oder familiäre Zweck und die spätere Verwendung der Aufnahmen im Prozess sprechen jedoch gegen diese Ausnahme; insofern überzeugt diese Ansicht nicht.</p>
<h3><b>Ergebnis</b></h3>
<p>Die eingangs gestellte Frage zur Rechtslage von Dashcams lässt sich mit <i>drei</i> markanten Punkten beantworten:</p>
<ol>
<li>Ist die Aufnahme anlasslos (läuft also automatisch und ständig) und dauerhaft (hier kommt es nicht auf einen zeitlichen Aspekt an, sondern ob jemand über die Löschung Entscheidungsgewalt hat), verstößt der Betrieb einer solchen Onboard-Kamera gegen das geltende Datenschutzrecht. Ein solcher Verstoß rechtswidrig und bußgeldbewehrt.</li>
<li>Allerdings steht die situationsbezogene, händisch ausgelöste Videoaufzeichnung oder der dauerhafte Betrieb einer Dashcam, die nach den Grundeinstellungen in kurzen, regelmäßigen Abständen Aufzeichnungen sicher löscht, im privaten Betrieb mit dem Datenschutzrecht in Einklang.</li>
<li>Die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Aufzeichnungen im Zivil- oder Strafprozess hängt von einer Abwägung der beteiligten Rechtsgüter ab. Das kann (wie oben gezeigt) zu paradoxen Ergebnissen führen. So können die gleichen Dashcamaufnahmen von einem Gericht verwertet werden, während ein anderes Gericht gegen den selben Aufnehmenden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht einleitet. Abschließend ist daher von einer Verwendung von Dashcams abzuraten.</li>
</ol>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#c8ae00;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#fbe120;color:#000000;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Update vom 15. Mai 2018</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass Aufnahmen von Dashcams bei Unfällen als Beweis vor dem (Zivil-)Gericht verwendet werden dürfen. Zuvor hatten Gerichte die Frage noch unterschiedlich bewertet. (s.o.) Das Urteil stellt jedoch keinen &#8222;Freifahrtschein&#8220; für dauerhaftes filmen aus dem Auto dar. Das permanente Aufzeichnen bleibt weiterhin unzulässig. Die gerichtliche Vorinstanz (das Landgericht Magdeburg) lehnte Dashcamaufnahmen bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel ab und verwies auf ein Beweisverwertungsverbot. Datenschutzbestimmungen seien verletzt worden, weil die Minikamera ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt. Der BGH hob nun dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. (BGH VI ZR 233/17)</div></div>
<p>Klebt hinter Ihrem Rückspiegel eine Dashcam?</p>
<p>Positionieren Sie sich und lassen Sie uns diskutieren.</p>
<p>Ich freue mich über Ihre Kommentare.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Google Locationhistory – Eine Reise durch längst vergessene Zeiten</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2017 17:03:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Unser Smartphone ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken und ist daher auch unser ständiger Begleiter. Wo Sie sind, gesellen sich aber auch andere gerne dazu. Google ist einer dieser Freunde, der an Ihrem Leben teilhaben will. Sofern Sie Ihren Standortverlauf aktiviert haben, verfolgt Sie Google auf Schritt und Tritt. Über diesen Link können Sie Einblick [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unser Smartphone ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken und ist daher auch unser ständiger Begleiter.</p>
<p>Wo Sie sind, gesellen sich aber auch andere gerne dazu. Google ist einer dieser Freunde, der an Ihrem Leben teilhaben will.</p>
<p>Sofern Sie Ihren Standortverlauf aktiviert haben, verfolgt Sie Google auf Schritt und Tritt.<span id="more-1351"></span></p>
<p>Über diesen <a href="http://www.google.de/locationhistory" target="_blank" rel="noopener"><span style="color: #3366ff;">Link</span></a> können Sie Einblick nehmen, an welchen Orten Google schon überall mit Ihnen war.</p>
<p>Als ich die Seite zum ersten Mal entdeckte, kam zunächst Freude auf: Google begleitete mich auch in der Zeit meines Rechtsreferendariats durch Südafrika und Namibia. Dank Google Locationhistory.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-1353" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/01/locationhistory.png" alt="" width="945" height="570" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/01/locationhistory.png 945w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/01/locationhistory-300x181.png 300w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/01/locationhistory-768x463.png 768w" sizes="(max-width: 945px) 100vw, 945px" /></p>
<p>Google und ich – das wird eine ganz dicke Freundschaft – dachte ich mir. Es war schön die Orte zu sehen, die man damals besucht hatte. Gleichzeitig war es auch beängstigend, wie viel ein Unternehmen über mich weiß. Google weiß, wo ich wohne, wo meine Arbeitsstelle ist und wo ich meine Wochenenden gerne verbringe.</p>
<p>Geraten die Daten einmal in die falschen Hände, könnte das fatale Folgen haben. Die Täter könnten beispielsweise ungestört bei mir einbrechen. Hätte mein Arbeitgeber diese Daten könnte er sehen, wenn ich Zuhause statt auf der Arbeit bin.</p>
<p>Kurzum: Wer Angst vor solchen Szenarien hat, kann sich von seinem stillen Begleiter trennen und den Standortverlauf deaktivieren.</p>
<p>Hier finden Sie eine ausführliche <a href="https://support.google.com/accounts/answer/3118687?hl=de" target="_blank" rel="noopener">Anleitung</a>.</p>
<p><strong>5 Schritte zur Deaktivierung der Aufzeichnung des Standortverlaufs</strong></p>
<ol>
<li>Google App auf dem Smartphone öffnen</li>
<li>Unterpunkt „Einstellungen“ auswählen</li>
<li>„Konten &amp; Datenschutz“ auswählen</li>
<li>„Google Aktivitätseinstellungen“ auswählen</li>
<li>„Google Standortverlauf“ auswählen und Balken nach links schieben, dann ist der Verlauf deaktiviert</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<div>
<p><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-1365" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/01/locationhistory2-1.png" alt="" width="306" height="544" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/01/locationhistory2-1.png 306w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/01/locationhistory2-1-169x300.png 169w" sizes="(max-width: 306px) 100vw, 306px" /></p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
</div>
<div>
<p>__</p>
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</ul>
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		<title>Neue Datenschutzbestimmungen bei WhatsApp. So widersprechen Sie dem Zugriff auf Ihre Daten.</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Aug 2016 14:46:58 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wer in den letzten Tagen den beliebten Chatmessengerdienst &#8222;WhatsApp&#8220; nutzte, wurde mal wieder aufgefordert, neuen Datenschutzbestimmungen zuzustimmen. Änderungen an den Datenschutzbestimmungen werden immer dann nötig, wenn die technischen Prozesse der Datenverarbeitung verändert oder an neue Gegebenheiten angepasst werden. Grundsätzlich also ein normaler Vorgang. Doch Vorsicht; diesmal haben es die Änderungen in sich. Was sie jetzt tun [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer in den letzten Tagen den beliebten Chatmessengerdienst &#8222;WhatsApp&#8220; nutzte, wurde mal wieder aufgefordert, neuen Datenschutzbestimmungen zuzustimmen. Änderungen an den Datenschutzbestimmungen werden immer dann nötig, wenn die technischen Prozesse der Datenverarbeitung verändert oder an neue Gegebenheiten angepasst werden. Grundsätzlich also ein normaler Vorgang.</p>
<p>Doch Vorsicht; diesmal haben es die Änderungen in sich. Was sie jetzt tun müssen, um sich gegen lästige Zugriffe durch die Werbeindustrie zu schützen, lesen Sie in diesem Beitrag.<span id="more-1178"></span></p>
<h4>Was genau ist eigentlich das Problem?</h4>
<p>Mit der Änderung der Datenschutzbestimmungen, versucht Facebook nunmehr Ihre Zustimmung zu erhalten, auf Ihre Account-Daten zugreifen zu können, um Ihre &#8222;Erlebnisse mit Werbung und Produkten auf Facebook zu verbessern&#8220;. An vielen Stellen anderer Datenschutzerklärungen finden sich sinngemäß Formulierung wie: &#8222;&#8230; um die Werbung besser auf Ihre Interessen abzustimmen.&#8220; Was auf den ersten Blick gar nicht so schlimm erscheint, lässt sich in klare Worte übersetzen: &#8222;&#8230; um Ihnen Geld für Produkte aus der Tasche zu ziehen, die Sie nicht gekauft hätten, weil sie von deren Existenz nichts gewusst hätten, und Sie eigentlich in Ihrem bisherigen Leben auch ganz gut ohne diese Produkte ausgekommen sind.&#8220;</p>
<h4>Wie sollten Sie mit der neuen Datenschutzbestimmung von WhatsApp umgehen?</h4>
<p>Sollten Sie also auf diese Aufforderung stoßen, Ihre Zustimmung hierfür zuerteilen, so tun Sie Gutes daran, den Schalter von <span style="color: #339966;">&#8222;grün&#8220;</span> auf <span style="color: #808080;">&#8222;grau&#8220;</span> zu stellen. Und zwar am Besten, <span style="text-decoration: underline;"><strong>bevor</strong></span> Sie ein weiteres Mal WhatsApp nutzen.</p>
<p><img decoding="async" class="alignnone wp-image-1183 size-medium" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-2-169x300.jpg" alt="Neue DSB 2" width="169" height="300" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-2-169x300.jpg 169w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-2-577x1024.jpg 577w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-2.jpg 640w" sizes="(max-width: 169px) 100vw, 169px" /> <img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-1184 size-medium alignnone" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-3-169x300.jpg" alt="Neue DSB 3" width="169" height="300" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-3-169x300.jpg 169w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-3-577x1024.jpg 577w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/Neue-DSB-3.jpg 640w" sizes="auto, (max-width: 169px) 100vw, 169px" /></p>
<p>Selbstverständlich lässt sich auch in den Einstellungen die Zustimmung auch immer wieder widerrufen. Doch dieser Widerruf gilt eben nur für die Zukunft. Haben Sie einmal die Zustimmung für den Zugriff auf Ihre Account-Daten erlaubt, wird Facebook diese für sich abgreifen und übertragen. Dann ist die Sache erledigt. Von einem zukünftigen Verbot seitens Facebook auf Ihre Account-Daten, wird den Konzern wenig interessieren; denn es hat ja Ihre Account-Daten bereits.</p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Deshalb stets &#8211; und das gilt eben auch für allen anderen Diensten im Internet &#8211; die Dienste WhatsApp und Facebook mit gesundem Menschenverstand und einer gewissen Vorsicht benutzen und Änderungen hinsichtlich des Datenschutzes ernst nehmen!</p>
<p>Schließlich geht es um Ihre persönlichen Daten und letztlich damit auch um Ihre Freiheit.</p>
<p>Haben Sie möglicherweise dem Zugriff (ausversehen) zugestimmt?</p>
<p>Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?</p>
<p>Und so widerrufen Sie Ihre Zustimmung:</p>
<p>Gehen Sie zu &#8222;<strong>Einstellungen</strong>&#8220; und anschließend zu Ihrem &#8222;<strong>Account</strong>&#8220; &#8211; nun legen Sie den <span style="color: #339966;">grünen</span> Schalter auf <span style="color: #808080;">grau</span> um!</p>
<p>Fertig.</p>
<p><a href="https://www.power-datenschutz.de/whatsapp-datenschutzbestimmung/img_7803/" rel="attachment wp-att-1202"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1202 size-medium" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/IMG_7803-169x300.jpg" alt="IMG_7803" width="169" height="300" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/IMG_7803-169x300.jpg 169w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/IMG_7803.jpg 577w" sizes="auto, (max-width: 169px) 100vw, 169px" /></a>        <a href="https://www.power-datenschutz.de/whatsapp-datenschutzbestimmung/img_7804/" rel="attachment wp-att-1203"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1203 size-medium" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/IMG_7804-169x300.jpg" alt="IMG_7804" width="169" height="300" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/IMG_7804-169x300.jpg 169w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/08/IMG_7804.jpg 577w" sizes="auto, (max-width: 169px) 100vw, 169px" /></a></p>
<p>__</p>
<div id="rf_1-postid_1178" class="rating_form_1" style="display: none;">
<ul class="rating_form cursor spinner3_on">
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</ul>
<div class="rating_stats">
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<table>
<thead>
<tr>
<th>Like!</th>
<th>Dislike!</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>100%</td>
<td>0%</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>

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			</item>
		<item>
		<title>Die leicht aufdringliche Art von Facebook, nach der persönlichen Handynummer zu fragen und warum man dieser Bitte unbedingt widerstehen sollte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Jul 2016 13:46:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Praxistipp]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer Facebook nutzt, der wird in der letzten Zeit immer häufiger nach der eigenen Handynummer gefragt. Dafür gibt Facebook den Grund an, für den Fall, dass man das Passwort einmal vergessen haben sollte, man auch über seine Handynummer verifiziert werden könnte. Das stelle einen erhöhten Schutz des eigenen Accounts dar. Doch, was Facebook nicht so offen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer Facebook nutzt, der wird in der letzten Zeit immer häufiger nach der eigenen Handynummer gefragt. Dafür gibt Facebook den Grund an, für den Fall, dass man das Passwort einmal vergessen haben sollte, man auch über seine Handynummer verifiziert werden könnte. Das stelle einen erhöhten Schutz des eigenen Accounts dar.<br />
Doch, was Facebook nicht so offen kommuniziert, ist dass es die Handynummer auch für die (Telefon-)Funktion seines Messenger-Dienstes nutzt. Ähnlich, wie bei WhatsApp lässt sich dann der Facebook-Messenger auch autark ohne Facebook-Konto nutzen; auch zum telefonieren.<br />
<span id="more-1152"></span></p>
<div class=""></div>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-1226" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/07/facebook-fragt-nach-handynummer-1.jpg" alt="facebook-fragt-nach-handynummer" width="514" height="467" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/07/facebook-fragt-nach-handynummer-1.jpg 514w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/07/facebook-fragt-nach-handynummer-1-300x273.jpg 300w" sizes="auto, (max-width: 514px) 100vw, 514px" /></p>
<h4>Unterschied zu WhatsApp</h4>
<div class="">Soweit so gut. Doch der wesentliche Unterschied zu WhatsApp ist folgender:</div>
<div class=""></div>
<div class="">Nutzen Sie WhatsApp, so übermitteln Sie alle Kontakte aus ihrem internen Handykontaktverzeichnis an WhatsApp. Jeder Whatsapp-Nutzer, der in Ihrem Kontaktverzeichnis steht, hat dann die Möglichkeit, Sie anzuschreiben. Steht einer nicht in Ihrem Kontaktverzeichnis, hat er diese Möglichkeit nicht.</div>
<div class=""></div>
<div class="">Anders beim Facebook-Messenger. Dort erfolgt der Abgleich mit Ihren gesamten Facebookfreunden, die Sie ihrem Profil über die Jahre „geaddet“ (sprich: hinzugefügt) haben.</div>
<div class="">Naturgemäß dürfte das ein ganz anderer „Freundeskreis“ sein, als der, den Sie in Ihrem persönlichen Kontaktverzeichnis auf Ihrem Smartphone haben. Auf Facebook dürften es auch mal eher weniger bekannte Personen sein, Personen, die man mal aus einer Gefälligkeit heraus hinzugefügt hat oder Personen, die man nur aus Höflichkeit nicht entfernt hat, obwohl man eigentlich mit dieser Person nichts (mehr) zu tun haben möchte. Plötzlich haben all diese Personen eben auch Ihre Handynummer! Personen, die Sie unter normalen Umständen nie Ihre Handynummer gegeben hätten.</div>
<div class=""></div>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Rückgängigmachen nicht mehr möglich</h4>
<div class="">Leider ist ein Rückgängigmachen nicht mehr möglich. Und das ist genau der Grund, warum man tunlichst die Handynummer an Facebook nicht weitergeben sollte. Insbesondere Frauen sollten hier aufpassen, da ihre Handynummer leicht für andere Dinge missbraucht werden kann.</div>
<div class=""></div>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Fazit</h4>
<div class="">Achten Sie auf Ihre Daten und vertrauen Sie diese vor allem nicht leichtfertig einem Algorithmus oder einer Software an. Im Zweifel dient diese Information auch nur kommerziellen Zwecken.</div>
<div class=""></div>
<div class="">Bitte teilen Sie uns in den Kommentaren mit, welche Erfahrungen Sie mit der Weitergabe Ihrer Handynummer an Facebook oder an andere Sozialen Medien gemacht haben.</div>
<div class="">Vielen Dank vorab.</div>
<div class="">
<p>&nbsp;</p>
<p>__</p>
<p>Bild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
<div id="rf_1-postid_1152" class="rating_form_1" style="display: none;">
<ul class="rating_form cursor spinner3_on">
<li id="rate_1_1u" class="cyto-thumbs-up-2 up_rated" title="Like!"></li>
<li class="up_rated_txt">+32</li>
<li id="rate_1_1d" class="cyto-thumbs-down-2 down_rated" title="Dislike!"></li>
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<li class="def rating_total"><span class="votes">35 </span>ratings</li>
</ul>
<div class="rating_stats">
<div class="rf_stats_header">35 ratings<span class="rf_stats_close">X</span></div>
<table>
<thead>
<tr>
<th>Like!</th>
<th>Dislike!</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>91.4%</td>
<td>8.6%</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>

</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Facebook vs. Datenschutz &#8211; eine schier unendliche Geschichte.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Mar 2016 16:20:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbraucherzentrale]]></category>
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					<description><![CDATA[Auch nach dem Besuch von Mark Zuckerberg in Deutschland vor einiger Zeit bleiben viele bestehende Fragen zu datenschutzrechtlichen Themen unbeantwortet. Dabei könnte das Verhältnis von Facebook und den Grundsätzen des Datenschutzes gar nicht konträrer sein. Deshalb befindet sich das soziale Netzwerk noch immer im Fadenkreuz von Verbraucherzentralen, Kartellbehörden und Datenschützern. Bei den unzähligen Schlagzeilen der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch nach dem Besuch von Mark Zuckerberg in Deutschland vor einiger Zeit bleiben viele bestehende Fragen zu datenschutzrechtlichen Themen unbeantwortet. Dabei könnte das Verhältnis von Facebook und den Grundsätzen des Datenschutzes gar nicht konträrer sein. Deshalb befindet sich das soziale Netzwerk noch immer im Fadenkreuz von Verbraucherzentralen, Kartellbehörden und Datenschützern. Bei den unzähligen Schlagzeilen der letzten Zeit, fällt es schwer, einen Überblick zu behalten. Dieser Artikel fasst zwei bedeutsame Entscheidungen zusammen.<span id="more-1062"></span></p>
<p><b>Teil 1 &#8211; Das Urteil des LG Düsseldorf zum Like-Button </b></p>
<p>Anfang März entschied das Landgericht Düsseldorf in einem <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/03/239773A.pdf" target="_blank">aktuellen Urteil</a>, dass die bloße Einbindung des Facebook Like-Buttons auf Internetseiten ohne die Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons rechtswidrig ist.</p>
<p>Wichtig zu wissen ist hierbei, dass bei direkter Einbindung des Facebook Like-Buttons Facebook bereits bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch Informationen über den einzelnen Besucher sammelt, ohne das dieser überhaupt die Schaltfläche betätigt. Auf diese Weise wird u.a. die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übertragen &#8211; völlig unabhängig, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Das Szenario spitzt sich allerdings weiter zu, wenn es sich bei dem Seitenbesucher um ein angemeldetes Facebook-Mitglied handelt. In diesem Fall wird die Aktivität auf einer solchen Seite mit dem Facebook-Profil verknüpft und gespeichert &#8211; ebenfalls ohne jegliches Betätigen des Buttons.</p>
<p>Es überrascht nicht, dass dies im Ergebnis einen abmahnfähigen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Die Verbraucherzentrale Düsseldorf mahnte deswegen einige Unternehmen ab, die den Like-Button auf ihren Seiten eingebunden hatten. Die meisten kamen der Aufforderung nach, allerdings mit einer Ausnahme. Nach dem Motto „wer nicht hören will, muss fühlen“ klagten die Verbraucherschützer nun erfolgreich.</p>
<p><b>Handlungsempfehlung für Betreiber von Internetseiten </b></p>
<p>Internetseitenbetreiber sollten diese Entscheidung ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dabei muss nicht gänzlich auf die Verknüpfung verzichtet werden. Mittlerweile etablierten sich sog. „Zwei-Klick-Lösungen“, bei denen der Facebook-Button beim Seitenaufruf zunächst inaktiv ist. Erst durch ein zielgerichtetes Klicken auf den Button wird dieser aktiv. Dadurch erteilt der Seitenbesucher die erforderliche Einverständniserklärung. Ein Hinweisfeld &#8211; wie häufig für die Information und Einwilligungsmöglichkeit bei Tracking Cookies &#8211; reicht hier nicht aus, da die Informationen bereits durch das bloße Laden der Seite an Facebook übertragen werden<b>. </b></p>
<p><b>Teil 2 &#8211; Saftiges Bußgeld für Facebook &#8211; 100.000 Euro Strafe</b></p>
<p>Der zweite Komplex betrifft nicht die Nutzer von Facebook, sondern das kalifornische Unternehmen selbst. Gegen dieses wurde am Landgericht Berlin ein empfindliches Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt. In der Sache ging es um eine strittige Urheberrechts-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konzerns.</p>
<p>Innerhalb der AGB räumte sich Facebook weitgehende Rechte zur Nutzung von Inhalten ein, die von den Nutzern hochgeladen werden – also Nachrichten, Bilder und Videos. Bereits im März 2012 erging diesbezüglich ein <a href="https://openjur.de/u/269310.html" target="_blank">Urteil</a> gegen das soziale Netzwerk.</p>
<p>Aber außer redaktionellen Änderungen an der betreffenden Klausel passierte nichts. Für die Verbraucherzentrale war das eindeutig zu wenig. „Facebook versucht sehr beharrlich, Verbraucherrechte in Deutschland und Europa zu umgehen&#8220;, sagte Klaus Müller (Vorstandsmitglieder der Verbraucherzentrale). &#8222;Unternehmen müssen gerichtliche Entscheidungen umsetzen und können sie nicht einfach aussitzen.“</p>
<p>Facebook akzeptierte das Urteil schließlich und zahlte das Bußgeld zugunsten der Staatskasse.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Zum Glück stellen sich die Verbraucherzentralen immer wieder der gerichtlichen Konfrontation mit Facebook.</p>
<p>Praktische Bedeutungen gehen von beiden Entscheidungen aus. Hinsichtlich des Like-Buttons sollten Unternehmen und Seitenbetreiber schleunigst handeln und auf rechtlich sichere (Zwei-Klick) Lösungen umstellen, wenn sie weiterhin die Verbindung zu Facebook nutzen möchten. Ansonsten kann es auch für sie richtig teuer werden.</p>
<p>Im Bezug auf das zweite Urteil zeigt sich erfreulicherweise die Entschlossenheit der Verbraucherzentralen, notfalls mit juristischen Mitteln gegen die soziale Plattform vorzugehen und geltendes Datenschutzrecht durchzusetzen.</p>
<p>Selbstkritisch bemerkte Zuckerberg bei seinem Besuch in Berlin &#8222;Wir sind nicht perfekt“ &#8211; wie recht er doch damit hat.</p>
<p>__</p>
<p>Bild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
<div id="rf_1-postid_1062" class="rating_form_1" style="display: none;">
<ul class="rating_form cursor spinner3_on">
<li id="rate_1_1u" class="cyto-thumbs-up-2 up_rated" title="Like!"></li>
<li class="up_rated_txt">+2</li>
<li id="rate_1_1d" class="cyto-thumbs-down-2 down_rated" title="Dislike!"></li>
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<li class="def rating_total"><span class="votes">2 </span>ratings</li>
</ul>
<div class="rating_stats">
<div class="rf_stats_header">2 ratings<span class="rf_stats_close">X</span></div>
<table>
<thead>
<tr>
<th>Like!</th>
<th>Dislike!</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>100%</td>
<td>0%</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>

<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Internet der gefährlichen Dinge. </title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/internet-der-dinge-datenschutz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2016 15:01:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datensicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Kühlschrank bestellt selbstständig verbrauchte Lebensmittel, die Matratze überwacht mit einer App die Schlafgewohnheiten und schaltet praktischerweise auch noch das Licht aus, wenn man eingeschlafen ist und das Garagentor öffnet sich wie von Geisterhand, sobald sich das Auto in der unmittelbaren Nähe befindet. Voilà &#8211; das Internet der Dinge. Alle diese Innovationen bringen aber nicht [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kühlschrank bestellt selbstständig verbrauchte Lebensmittel, die Matratze überwacht mit einer App die Schlafgewohnheiten und schaltet praktischerweise auch noch das Licht aus, wenn man eingeschlafen ist und das Garagentor öffnet sich wie von Geisterhand, sobald sich das Auto in der unmittelbaren Nähe befindet. Voilà &#8211; das Internet der Dinge.</p>
<p>Alle diese Innovationen bringen aber nicht nur einen Gewinn. <span id="more-1033"></span></p>
<p><b>Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Internet of Things“ (IoT)</b></p>
<p>Im Wesentlichen versucht das „Internet der Dinge“ eine Schnittstelle zwischen realen Gegenständen und der digitalen Welt zu bieten. Hierfür werden diese physischen Gegenstände ins Netz eingebunden. Einige mittlerweile verbreitete Beispiele finden sich in Form von intelligenten Heizungssystemen, LED-Leuten, die über Apps fern- und farbgesteuert werden und Körperwaagen, die das Gewicht mit den Trainingsdaten aus der durch GPS aufgezeichneten Strecke zusammenführen.</p>
<p>Zukünftig werden immer mehr Geräte auf diese Weise selbstständig miteinander kommunizieren und somit auch Daten austauschen. Nach unterschiedlichen Schätzungen wird es bis 2020 zwischen 25 und 50 Milliarden vernetzte IoT-Geräte weltweit geben. Dieser Trend der unzähligen Nutzungsmöglichkeiten bietet sicherlich diverse Vorteile und ein sehr großes Innovationspotenzial &#8211; jedoch erhöht sich mit jedem Geräte auch die Angriffsfläche für Cyberkriminalität.</p>
<p><b>Eine Idee. Ein Gerät. Viele Gefahren.</b></p>
<p>Grundsätzlich sind Computersysteme, die mit dem Internet verbunden sind, potenziell angreifbar. Dies gilt auch für die smarte Heizzentrale, den Internet-Kühlschrank und die <a href="http://eightsleep.com/#ultimate-experience-container" target="_blank">vernetzte Matratze</a>. Bei der Konzeption und Entwicklung dieser IoT-Systeme ist folglich ein besonderes Maß an Sorgfalt geboten, um das Risiko von gezielten Angriffen gegen diese Geräte zu reduzieren. „Viele Unternehmen sind sich der Sicherheitsgefahren nicht bewusst, die IoT mit sich bringt – oder sie ignorieren diese. Oft nimmt IoT innerhalb ihrer IT-Sicherheitsstrategie keinen hohen Stellenwert ein“, erklärt Roland Messmer, Regional Director Central EMEA von <a href="https://logrhythm.com/de/" target="_blank">LogRhythm</a>. Hier muss man sich natürlich die Frage stellen, was nützt mir ein Türschloss, welches sich per App öffnen und schließen lässt, wenn dies auch ein Einbrecher mit einer entsprechend modifizierten App tun kann?</p>
<p><b>Bremst der Datenschutz den digitalen Fortschritt aus?</b></p>
<p>Einige dieser smarten neuen Lösungen bringen aber einen wirklichen Mehrwert &#8211; deswegen sollte auch die selbstkritische Frage gestellt werden:</p>
<p>Bremsen datenschutzrechtliche Bedanken möglicherweise diesen Trend aus?</p>
<p>Ein Navigationssystem zeichnet die gefahrene Route zu einer entsprechenden Zeit auf und stellt diese Daten anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung &#8211; dadurch können Staus vermieden werden. Im Ergebnis eine in vielerlei Hinsicht positive Sache. Aber auf dem Weg zu diesem Ziel müssen unzählige Bewegungsprofile erstellt und ausgewertet werden, um die Staustellen lokalisieren zu können.</p>
<p>Ein weiteres Beispiel wäre die Sport- und Fitnessmessung mithilfe von Smartwatches. Die Messungen helfen, sich selbst zu motivieren und den eigenen Leistungsfortschritt nachzuvollziehen. Allerdings würden diese Ergebnisse auch die Krankenkassen im Hinblick auf den Gesundheitszustand und damit die jeweiligen Beitragszahlungen wärmstens interessieren.</p>
<p>Als Zwischenergebnis kann also festgestellt werden, dass es durchaus sinnvolle Anwendungsbereiche für die IoT-Technologie gibt, jedoch treten bei der Erhebung und Weiternutzung der hierfür benötigen Daten erhebliche Probleme in puncto Datenschutz und Datensicherheit auf. Deswegen wäre es nur wünschenswert, wenn einerseits seitens der Unternehmen diesem Aspekt mehr Aufmerksamkeit geschenkt würde und der Verbraucher neben der Aufgeschlossenheit gegenüber von neuen Technologien, auch eine gesunde Skepsis entwickelt, ob neue IoT-Geräte die nötigte (Daten-) Sicherheit aufweisen.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Im Ergebnis gibt es also eine schöne neue Welt des Internets der Dinge, in der viele Unternehmen ihren Fokus aus Innovation und Weiterentwicklung setzen, um immer bessere und smartere Lösungen präsentieren zu können. Wichtige Fragen des Datenschutzes werden allerdings eher stiefmütterlich behandelt. Daher sollten Sie sich stets darüber informieren, welche Daten durch die entsprechenden IoT-Lösungen erfasst und ausgewertet werden. Ebenfalls von Interesse sollte sein, wo und wie lange die Daten gespeichert werden. Abschließend spielen die Verschlüsselungstechniken eine wichtige Rolle.</p>
<p>Ein faszinierter Blick auf die vielen Möglichkeiten und Innovationen, die IoT mit sich bringt, kann niemanden verwehrt werden, aber bleiben Sie nicht an diesem Punkt stehen und fragen Sie kritisch nach dem Schutz Ihrer Daten und nach der Sicherheit für Ihr Netzwerk.</p>
<p>__</p>
<p>Wenn Sie sich für die Verbindung und Probleme zwischen Smartwatch und Krankenkasse interessieren, sei Ihnen <a href="https://www.power-datenschutz.de/krankenkassen-gesundheitsdaten/" target="_blank">dieser Artikel</a> empfohlen.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Safe-Harbor-Abkommen: Endlich ein sicherer Hafen in Sicht?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Oct 2015 08:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
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		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Max Schrems]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
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					<description><![CDATA[Unlängst entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil  in der Rechtssache C-362/14 &#8211; Maximillan Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, dass das Datenübermittlungsprogramm zwischen den USA und Europa („Safe-Harbor“) nicht europäischen Datenschutzstandards gerecht wird. Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet. Doch auch nach der Entscheidung des EuGH sind viele Fragen im Hinblick auf den europäischen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><b></b>Unlängst entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil  in der Rechtssache C-362/14 &#8211; Maximillan Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, dass das Datenübermittlungsprogramm zwischen den USA und Europa („Safe-Harbor“) nicht europäischen Datenschutzstandards gerecht wird.</p>
<p>Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet. Doch auch nach der Entscheidung des EuGH sind viele Fragen im Hinblick auf den europäischen Datenschutz noch nicht endgültig beantwortet.</p>
<p>Eine Einschätzung.<span id="more-942"></span></p>
<p><b>Ausgangspunkt &#8211; worum handelt es sich bei „Safe-Habor“?</b></p>
<p>Das Safe-Harbor-Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen Internetunternehmen Nutzerdaten aus Europa in den USA verarbeiten dürfen. Hierbei zielt das Abkommen auf personenbezogene Daten ab. Safe-Harbor fußt auf einer Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 und Regeln des US-Handelsministeriums. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Internetunternehmen zusichern müssen, die Daten ihrer europäischen Nutzer angemessen zu schützen. Treten sie dem Abkommen bei, dürfen sie die Daten in den USA weiterverarbeiten.</p>
<p><b>Urteil des EuGH &#8211; Safe-Harbor und angemessener Datenschutz?</b></p>
<p>Der EuGH entschied mit <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/10/CURIA.pdf" target="_blank">diesem Urteil</a> nun also über die Rechtsfrage, ob einerseits den nationalen Datenschutzbehörden ein angemessener Entscheidungsspielraum zusteht, um das Safe-Harbor-Abkommen hinsichtlich des Datenschutzes zu hinterfragen &#8211; was nach Einschätzung des Gerichts hier gegeben sei. Andererseits nahmen die Richter das Abkommen selbst unter die Lupe und erklärten es schlussendlich für rechtswidrig. Dies begründete der EuGH u.a. mit der Argumentation, dass die persönlichen Daten europäischer Internetnutzer in den USA nicht ausreichend vor dem Zugriff der Behörden geschützt seien.</p>
<p>In einer Pressemitteilung zu diesem Urteil heißt es zurecht kritisch:</p>
<blockquote><p>&#8222;Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt.&#8220;</p></blockquote>
<p>Ebenso deutlich verweisen die Richter auf ein weiteres Problem &#8211; EU-Bürger können gegen die Weiternutzung ihrer Daten nicht gerichtlich Einspruch erheben, deshalb sei &#8222;der Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt“.</p>
<p><b>Formulierung des Urteils &#8211; kann man es noch klarer auf den Punkt bringen?</b></p>
<blockquote><p>„Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 für ungültig. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.“</p></blockquote>
<p><b>Auswirkungen für die Praxis &#8211; was kommt jetzt?</b></p>
<p>Wie von vielen Experten erwartet, schloss sich das Gericht der Einschätzung des EuGH-Generalanwalts an. Yves Bot hatte Ende September erklärt, er halte die Safe-Harbor-Regelung mit den USA vor dem Hintergrund der Aktivitäten von US-Geheimdiensten für ungültig. Somit überrascht die Entscheidung des EuGH im Ergebnis nicht. Spannend ist jedoch zu beobachten, welche Schlüsse die nationalen Datenschutzbehörden &#8211; sowie insbesondere auch die Europäische &#8211; aus diesem wegweisenden Urteil ziehen.</p>
<p>Die EU-Kommission plant schon jetzt eine Neuverhandlung eines entsprechenden Abkommens zwischen den USA und Europa. Daher bleibt zunächst erst einmal nur abzuwarten und zu hoffen, dass bei der Neuregelung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von personenbezogenen Daten noch weiter verschärft und damit an das europäische Datenschutz-Niveau angeglichen werden.</p>
<p>Nun fehlt es für einen sichereren Hafen also nur noch an den richtigen Kapitänen.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Praxistipp: In 3 Schritten zu mehr Datenschutz für Ihr Facebook-Profil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Sep 2015 11:27:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit diesem Artikel zeige ich Ihnen, wie Sie mit 3 entscheidenden Maßnahmen für mehr Schutz Ihrer persönlichen Daten auf Facebook sorgen: Schritt 1: Wie verändere ich die Sichtbarkeit meiner Fotos? Schritt 2: Wie blende ich meine Freundesliste aus? Schritt 3: Wie verberge ich persönliche Informationen in meinem Profil? Mit dieser Anleitung verhindern Sie nicht, dass Facebook Ihre Daten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit diesem Artikel zeige ich Ihnen, wie Sie mit 3 entscheidenden Maßnahmen für mehr Schutz Ihrer persönlichen Daten auf Facebook sorgen:<br />
Schritt 1: Wie verändere ich die Sichtbarkeit meiner Fotos?<br />
Schritt 2: Wie blende ich meine Freundesliste aus?<br />
Schritt 3: Wie verberge ich persönliche Informationen in meinem Profil?<br />
Mit dieser Anleitung verhindern Sie nicht, dass Facebook Ihre Daten speichert, aber Sie können auf diese Weise besser kontrollieren, wer auf Ihre Inhalte zugreifen kann.<span id="more-924"></span><br />
<b>Ausgangspunkt &#8211; was ist sichtbar</b></p>
<p>Um festzustellen, wie es um die Datensicherheit Ihres Profils bestellt ist, können Sie sich einer speziellen Ansicht seitens Facebook bedienen. Hierdurch können Sie sich Ihr Profil aus der Sicht eines Freundes oder anderen Personen, mit denen Sie nicht auf Facebook befreundet sind (das sog. „Öffentliche Profil“), anzeigen lassen.</p>
<ol>
<li>Melden Sie sich bei Ihrem Facebook-Account an</li>
<li>Wählen Sie nun oben rechts das Symbol mit dem Schloss (die sog. Privatsphäre-Verknüpfung)<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_1.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-911" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_1.jpg" alt="Praxistipp_Facebook_1" width="373" height="357" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_1.jpg 373w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_1-300x287.jpg 300w" sizes="auto, (max-width: 373px) 100vw, 373px" /></a></li>
<li>Anschließend wählen Sie die zweite Option &#8211; „Wer kann meine Inhalte sehen?“<br />
<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_2.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-912" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_2.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_2" width="378" height="259" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_2.jpeg 378w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_2-300x206.jpeg 300w" sizes="auto, (max-width: 378px) 100vw, 378px" /></a></li>
<li>Sie können nun zwischen drei weiteren Optionen wählen. Klicken Sie auf das letztgenannte Feld „Was sehen andere Personen in meiner Chronik? Hier klicken Sie auf den blauen Link „Anzeigen aus der Sicht von“.<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_3.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-913" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_3.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_3" width="564" height="232" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_3.jpeg 564w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_3-300x123.jpeg 300w" sizes="auto, (max-width: 564px) 100vw, 564px" /></a></li>
<li>Nun sehen Sie Ihr Facebook-Profil zunächst in der Ansicht „öffentlich“. Sie können auch eine Person aus Ihrem Freundeskreis auswählen, um zu sehen, welche Inhalte aus deren Sicht einsehbar sind. Hierfür wählen Sie die Option „Aus der Sicht einer bestimmten Person anzeigen“<br />
<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_4.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-914" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_4.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_4" width="585" height="33" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_4.jpeg 585w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_4-300x17.jpeg 300w" sizes="auto, (max-width: 585px) 100vw, 585px" /></a></li>
</ol>
<p><b>Fotos ausblenden (1. Schritt)</b></p>
<p>In Ihrem öffentlichen Profil sind Ihnen möglicherweise einige Bilder aufgefallen, die nur für Ihre Freunde bestimmt waren. In diesem Schritt wird das Ausblenden von Fotos erklärt.</p>
<ol>
<li>Klicken Sie das gewünschte Foto an, sodass es sich in der Großansicht öffnet.</li>
<li>Nun klicken Sie auf das rechte graue Kästchen mit der Aufschrift „Bearbeiten“<br />
<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_5.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-915" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_5.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_5" width="229" height="51" /></a></li>
<li>Anschließend klicken Sie auf das kleine Symbol neben dem blauen Feld „Fertig bearbeitet“. Hier können Sie zunächst zwischen Ihrem Öffentlichen Profil und Ihren Freunden auswählen, um das Foto mit der jeweiligen Gruppe zu teilen. Als dritte Möglichkeit können Sie auch „Weitere Optionen“ auswählen und nun das Foto beispielsweise nur für eine angelegte Gruppe oder nur für Ihre eigene Ansicht beschränken.</li>
</ol>
<p><a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_7.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-full wp-image-917 alignnone" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_7.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_7" width="221" height="376" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_7.jpeg 221w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_7-176x300.jpeg 176w" sizes="auto, (max-width: 221px) 100vw, 221px" /></a></p>
<p><b>Freundesliste ausblenden (2. Schritt) </b></p>
<p>Der Hauptanwendungsbereich von Facebook ist es, mit Freunden, Kollegen und Familienmitgliedern in Kontakt zu bleiben. Jedoch sollten Sie überlegen, ob Sie Ihre Freundesliste in Ihrem Öffentlichen Profil, mit einzelnen Gruppen oder auch Ihren Freunden teilen möchten. Falls Sie dies nicht wünschen, können Sie auch diese ausblenden.</p>
<ol>
<li>Dafür klicken Sie oben links neben „Startseite“ auf Ihr Profil</li>
<li>An der linken Seite erscheint nun unter den Informationen zu Ihrem Profil die Freundesliste</li>
<li>Klicken Sie nun rechts auf das Stiftsymbol und wählen Sie anschließend die Option „Privatsphäre bearbeiten“<br />
<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_8.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-918" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_8.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_8" width="355" height="102" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_8.jpeg 355w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_8-300x86.jpeg 300w" sizes="auto, (max-width: 355px) 100vw, 355px" /></a></li>
<li>Abschließend können Sie wieder zwischen den drei Auswahlmöglichkeiten „Öffentlich“, „Freunde“ und „Nur ich“ wählen<br />
<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_10.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-919" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_10.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_10" width="561" height="462" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_10.jpeg 561w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_10-300x247.jpeg 300w" sizes="auto, (max-width: 561px) 100vw, 561px" /></a></li>
</ol>
<p><b>Profilinformationen ausblenden (3. Schritt)</b></p>
<p>Üblicherweise werden bei Facebook viele persönliche Daten angeben, wie Name, Geburtstagsdatum, Beruf, Arbeits-, Beziehungs- und Verwandtschaftsverhältnisse. Diese sensiblen Daten sollten Sie nicht für jedermann zur Einsicht bereithalten. Blenden Sie also diese persönlichen Angaben aus.</p>
<ol>
<li>Klicken Sie dafür wieder oben links neben „Startseite“ auf Ihr Profil</li>
<li>Oben halb links klicken Sie nun auf „Info“. Anschließend öffnen sich Ihre persönlichen Angaben, die Sie bei Facebook eingaben<br />
<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_111.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-931" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_111.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_11" width="432" height="39" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_111.jpeg 432w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_111-300x27.jpeg 300w" sizes="auto, (max-width: 432px) 100vw, 432px" /></a></li>
<li>Nun klicken Sie an der linken Seite einen Bereich Ihrer Wahl an &#8211; z.B. „Arbeit und Ausbildung“ <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_12.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-921" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_12.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_12" width="221" height="380" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_12.jpeg 221w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_12-174x300.jpeg 174w" sizes="auto, (max-width: 221px) 100vw, 221px" /></a></li>
<li>Abschließend klicken Sie eines der Felder an und wählen unten die Option „bearbeiten. Neben „Änderung speichern“ können Sie wieder auswählen, wer diese Inhalte einsehen kann<a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_13.jpeg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-922" src="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_13.jpeg" alt="Praxistipp_Facebook_13" width="469" height="220" srcset="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_13.jpeg 469w, https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/Praxistipp_Facebook_13-300x141.jpeg 300w" sizes="auto, (max-width: 469px) 100vw, 469px" /></a></li>
</ol>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Facebook bietet auch an einigen anderen Stellen weitere dieser Optionen. Meist sind sie allerdings recht klein und versteckt in die Seite integriert. Wichtig ist jedoch, ein Bewusstsein für den Schutz Ihrer Fotos und Informationen zu entwickeln, welche Sie bei Facebook einstellen. Nach einigen Jahren der Kritik bietet die Plattform nun viele Möglichkeiten zum Schutz der Daten. Dies betrifft allerdings nur die Ansicht Ihrer Daten &#8211; nicht aber die Tatsache, dass diese bei Facebook gespeichert werden. Daher überlegen Sie stets in einem ersten Schritt, ob Sie bestimmte Inhalte auf Facebook zugänglich machen möchten und in einem zweite Schritt, wer diese Inhalte einsehen kann.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutzaufsicht verhängt saftiges Bußgeld für löchrige Auftragsdatenverarbeitung.</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/datenschutzaufsicht-verhaengt-geldstrafe/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2015 11:22:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datensicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiterdatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§9 BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsdatenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[BayLDA]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
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					<description><![CDATA[Vor einigen Wochen verhängte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen ein Unternehmen aufgrund „unzureichender Auftragserteilung“. Diese sog. Auftragsdatenverarbeitung ist üblicherweise ein Teil von Cloud-Angeboten (z.B. für Datensicherung, Kalender, E-Mail und Telefonie). Das Landesamt rügte hierbei formale Fehler und setzte erstmals ein Bußgeld in dieser Größenordnung fest. Ein historischer Moment für [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><b></b>Vor einigen Wochen verhängte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen ein Unternehmen aufgrund „unzureichender Auftragserteilung“. Diese sog. Auftragsdatenverarbeitung ist üblicherweise ein Teil von Cloud-Angeboten (z.B. für Datensicherung, Kalender, E-Mail und Telefonie). Das Landesamt rügte hierbei formale Fehler und setzte erstmals ein Bußgeld in dieser Größenordnung fest.</p>
<p>Ein historischer Moment für den Datenschutz?<span id="more-888"></span></p>
<h3>Sachliche Grundlage</h3>
<p>Ausgangspunkt ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters als sog. Auftragsdatenverarbeiter mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten. Dies setzt einen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien voraus. Die gesetzliche Grundlage hierzu (Bundesdatenschutzgesetz BDSG) schreibt eine Vielzahl von Einzelheiten vor, die zum Schutz der personenbezogenen Daten explizit in diesem Vertrag benannt und festgelegt werden müssen. Besonders relevant sind dabei auch die Datensicherheitsmaßnahmen (technische und organisatorische Maßnahmen), die vom Dienstleister zum Schutz der Daten getroffen werden müssen. All diese Maßnahmen müssen konkret und spezifisch festgelegt werden &#8211; sind sie jedoch löchrig, etwa wenn die korrekte Festlegungen zu unzureichend ist, eröffnet sich die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, welches mit einer Geldbuße von bis 50.000,- € geahndet werden kann.</p>
<h3>Zum Sachverhalt</h3>
<p>Nun verhängte das BayLDA gegen ein Unternehmen eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe. Die Grundlage hierfür sah das Landesamt in den schriftlichen Aufträgen des Unternehmens mit mehreren externen Dienstleistern. In diesen legte die Firma nur unzureichend den Schutz der Daten durch Datensicherheitsmaßnahmen dar. Die Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen enthielten nur Wiederholungen des Gesetzes und pauschale Aussagen &#8211; nicht jedoch konkrete Maßnahmen. Richtigerweise ist dies unzureichend. Grund hierfür ist, dass ich die datenschutzrechtliche Verantwortung auch bei der Einschaltung von externen Dienstleistern, beim Auftraggeber liegt. Auch unterliegt der Auftraggeber einer Kontrollpflicht hinsichtlich der Datensicherheitsmaßnahmen gegenüber dem Dienstleister. Um all dies gewährleisten zu können, müssen die festgelegten technisch-organisatorischen Maßnahmen in dem abzuschließenden schriftlichen Auftrag spezifisch festgelegt werden. Allein dadurch kann der Auftraggeber seiner Kontrollpflicht nachkommen und beurteilen, ob die personenbezogenen Daten bei seinem Auftragnehmer z.B. gegen Auslesen oder Kopieren durch Unbefugte, gegen Verfälschung oder sonstige unberechtigte Abänderung oder gegen zufällige Zerstörung geschützt sind.</p>
<h3>Stellungnahme des BayLDA</h3>
<p>„Augen auf beim Einbinden von Dienstleistern. Jeder Auftraggeber muss wissen und gegebenenfalls auch prüfen, was sein Auftragnehmer mit den Daten macht.“, appelliert Thomas Kranig, der Präsident des BayLDA an die Auftraggeber. „Die Datensicherheitsmaßnahmen müssen konkret und spezifisch im Vertrag festgelegt werden. Unspezifische oder pauschale Beschreibungen reichen nicht aus. Wir werden auch künftig in geeigneten Fällen Verstöße in diesem Bereich mit Geldbußen ahnden.“</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Datenschutzrechtliche Themen sind oftmals sehr komplex. Welche vertraglichen Festlegungen bzgl. der Datensicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen, kann nicht ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Dienstleisters und den von diesem zum Einsatz gebrauchten Datenverarbeitssystemen beantwortet werden. Der gesetzliche Maßstab im Bezug auf die Datensicherheitsmaßnahmen bemisst sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/9.html" target="_blank">§ 9 BDSG</a>. In dieser Norm werden Maßnahmen in den Bereichen Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags-, Verfügbarkeits- und Trennungskontrolle verlangt. Grundsätzlich muss der schriftliche Auftrag daher also spezifische Festlegungen zu diesen Fragen enthalten. Weiterhin bietet das BayLDA <a href="https://www.power-datenschutz.de/wp-content/uploads/2015/09/BayLDA_Auftragsdatenverarbeitung.pdf" target="_blank">einen Leitfaden</a> (ausgehend von <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/11.html" target="_blank">§ 11 BDSG</a>) für diese Fragestellung.</p>
<p>Abschließend setzt das BayLDA mit dieser Entscheidung ein klares Signal: Nicht nur fehlender, sondern auch unzureichender Datenschutz bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird verfolgt und bestraft. Die Festsetzung in der Höhe des Bußgeldes, sowie die Aussage von Thomas Kranig verdeutlichen nochmals die Wichtigkeit der Einhaltung des BDSG. Insofern sorgte das BayLDA für einen historischen Moment im Themenfeld Datenschutz und Datensicherheit.</p>
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<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
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