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	<title>Gesetz &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>The Police is watching you. Potenzial und Probleme von Bodycams.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Nov 2017 19:36:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Jedes Jahr erscheint die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Anhand der Statistik lassen sich strafrechtliche Trends ablesen; positive (der Rückgang von bestimmten Delikten) oder aber auch negative (der Anstieg von Straftaten). Gewaltdelikte gegenüber Polizeibeamten (z. B. Körperverletzung oder Beleidigung) gehören leider zu einem negativen Trend. Gegen diesen Anstieg sollen sog. Bodycams (= Körperkameras) helfen. Erfahren Sie mehr [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Jedes Jahr erscheint die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Anhand der Statistik lassen sich strafrechtliche Trends ablesen; positive (der Rückgang von bestimmten Delikten) oder aber auch negative (der Anstieg von Straftaten). Gewaltdelikte gegenüber Polizeibeamten (z. B. Körperverletzung oder Beleidigung) gehören leider zu einem negativen Trend. Gegen diesen Anstieg sollen sog. Bodycams (= Körperkameras) helfen.</p>
<p>Erfahren Sie mehr zum Potenzial und zu den Problemen dieser neuen Technik gegen Polizeigewalt.<span id="more-1778"></span></p>
<h3><b>Ausgangslage der Bodycams</b></h3>
<p>Der aufmerksame Bürger wird die kleinen Kameras im Schulterbereich der Polizisten bereits entdeckt haben. Bodycams ermöglichen die audiovisuelle Dokumentation der täglichen Polizeiarbeit. Dabei stehen drei wesentliche Funktionen der neuen Ausrüstung im Mittelpunkt:</p>
<ol>
<li>Die Bodycam soll als taktisches Instrument zum Einsatz kommen, um die Eigensicherung des Polizeibeamten zu verbessern,</li>
<li>weiterhin sollen die Schulterkameras eine präventive Funktion erfüllen &#8211; im Idealfall schrecken sie nämlich vor gewalttätigen Übergriffen auf Polizisten bereits im Vorfeld ab und</li>
<li>abschließend soll eine spätere Aufklärung durch die neue Videotechnik ermöglicht werden &#8211; also sowohl bei vom Bürger ausgehender Gewalt gegen die Polizei, als auch bei Polizeigewalt gegen den Bürger.</li>
</ol>
<p>Bereits im Jahr 2013 leitete Hessen als erstes Bundesland ein entsprechendes Pilotprojekt ein, um konkret gefährdete Polizeibeamten in einem Frankfurter Ausgehviertel vor wiederholten und gewalttätigen Übergriffen besser zu schützen. Inzwischen wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen und der Pilot- in den Dauerbetrieb überführt, denn der Bodycam-Einsatz erwies sich in der Praxis aus Sicht der Polizei als erfolgreich. Auch eine Befragung innerhalb der Bevölkerung kommt zu einem positiven Ergebnis: Die Mehrheit der Deutschen befürwortetet den Einsatz der Körperkameras.</p>
<h3><b>Spannungsfeld zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und den Persönlichkeitsrechten der Gefilmten </b></h3>
<p>Nicht erst nach den Silvesterübergriffen in Köln gibt es vermehrt Rufe nach mehr (Video-)Überwachung im öffentlichen Raum. Dennoch stehen sich hierbei immer zwei konträre Positionen gegenüber: Das öffentliche Sicherheitsinteresse und die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Gefilmten. Dieses Spannungsverhältnis wird durch die Technik gewollt (aus-)genutzt, um beispielsweise einen Einschüchterungseffekt auf alle Personen zu erzielen, die sich in der Nähe des filmenden Polizisten befinden. Letztlich können auch Unbeteiligte von der polizeilich gefilmten Maßnahme erfasst werden und auf diese Weise ins Visier staatlicher Beobachtung geraten.</p>
<h3><b>Rechtslage</b></h3>
<p>Hier geht es der Sache nach um Polizeirecht. Auch wenn es ein Polizeigesetz des Bundes gibt, sind die einzelnen Bundesländer für deren Ausgestaltung zuständig. Deswegen ergibt sich bzgl. der Rechtsgrundlage ein Bild, welches aus 16 verschiedenen Teilstücken besteht. Richtig ist, dass die neue Technik spezielle rechtliche Voraussetzungen braucht und sich nicht auf bereits bestehende Rechtsgrundlagen stützen lässt. So führte der Vorreiter Hessen die Rechtsgrundlage des <a href="http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169564,15" target="_blank" rel="noopener">§ 14 Abs. 6 HSOG</a> (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ein:</p>
<blockquote><p><i>Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch erfassen, offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. </i></p>
<p><i><sup>2</sup></i><i>Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können. </i><i><sup>3</sup></i><i>Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.</i></p></blockquote>
<p>Auch in anderen Bundesländern finden sich ähnliche Regelung &#8211; beispielsweise in Bremen, Hamburg oder auch im Saarland. Der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass verschiedene Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Bodycam zum Einsatz zu bringen. Schon der Anwendungsbereich &#8222;eine Identitätsfeststellung im öffentlichen Raum“ ist umgrenzt und auch einer unverzüglichen Löschung der Aufnahmen wurde Rechnung getragen.</p>
<p>In der Praxis müssen die Streifenpolizisten die Aufnahme ankündigen, am Ende der Schicht werden die Aufnahmen durch den Schichtleiter auf der Wache mit einer speziellen Software übertragen. Dieser entscheidet über die Weiterleitung der Aufnahmen an die Staatsanwaltschaft oder deren Löschung.</p>
<h3><b>Fazit</b></h3>
<p>Im Zeitalter der Smartphones werden auch Polizeibeamte nicht selten bei Einsätzen &#8211; insbesondere bei Demonstrationen und Großveranstaltungen &#8211; von Bürgern gefilmt. Dem könnten die Schulterkameras der Polizisten entgegen wirken. Eine wirkliche „Waffengleichheit“ kann mit den Bodycams aber nicht erreicht werden. Grundsätzlich ist der Videobeweis ein sehr objektives Beweismittel &#8211; anders als beim Zeugenbeweis, kommt es hier nicht zu einer subjektiven Wiedergabe der Geschehnisse.</p>
<p>Jedoch entscheidet allein der Polizist, wann die Aufnahme gestartet und beendet wird, sodass im Einzelfall zu befürchten ist, dass der Polizist eventuelles eigenes Fehlverhalten bewusst undokumentiert lässt. Im Ergebnis geht es um Abschreckung auf Kosten der Persönlichkeitsrechte und ob mit Bodycams auch konsequent gegen Fehltritte der Polizei vorgegangen wird, bleibt also fraglich.</p>
<p>Wie stehen Sie zu Bodycams und Videoüberwachung?</p>
<p>Lesen Sie auch meinen <a href="https://www.power-datenschutz.de/dashcam-rechtslage/" target="_blank" rel="noopener">Artikel</a> zur Rechtslage von sog. &#8222;Dashcams&#8220;.</p>
<p>Ich freue mich über einen Austausch und Ihren Kommentar.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Verhältnis zwischen Staat und Bürger erhält durch den &#8222;Bundestrojaner&#8220; eine neue Qualität.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 15:28:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Online]]></category>
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					<description><![CDATA[Auf diesem Blog finden sich viele Artikel, die sich mit Problemen des Datenschutzes beschäftigen. Meistens steht auf der einen Seite ein Unternehmen (wie Google, Facebook oder Microsoft) und auf der anderen Seite befinden sich Privatpersonen. Am 24.09.2017 findet die Bundestagswahl statt. Eine gute Gelegenheit, um auf das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu blicken. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf diesem Blog finden sich viele Artikel, die sich mit Problemen des Datenschutzes beschäftigen. Meistens steht auf der einen Seite ein Unternehmen (wie <a href="https://www.power-datenschutz.de/recht-auf-vergessenwerden/" target="_blank" rel="noopener">Google</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/verwaltungsgericht-hamburg-facebook-whatsapp/" target="_blank" rel="noopener">Facebook</a> oder <a href="https://www.power-datenschutz.de/welche-cloud-ist-sicher/" target="_blank" rel="noopener">Microsoft</a>) und auf der anderen Seite befinden sich Privatpersonen. Am 24.09.2017 findet die Bundestagswahl statt. Eine gute Gelegenheit, um auf das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu blicken. Das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ trat am 24.08.2017 in Kraft &#8211; hieraus ergeben sich einige bedenkliche Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO). Die große Koalition erntete für das Gesetz von verschiedenen Seiten harsche Kritik. Zu Recht?<span id="more-1714"></span></p>
<h4><b>Ausgangslage</b></h4>
<p>Während Schwarz-Rot vor der kommenden Wahl nochmals Einigkeit demonstrierte, mit dem Ziel, die Ausgestaltung des Strafverfahrens praxistauglicher und effektiver regeln zu wollen, sprachen die Oppositionsparteien „von einem finalen Angriff auf die Bürgerrechte“. Auch der deutsche Anwaltsverein bemühte Kritik und sprach im Zusammenhang mit den Änderungen der Strafprozessordnung von „einer Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen“ und äußerte im gleichen Atemzug verfassungsrechtliche Bedenken.</p>
<h4><b>Worum geht es konkret</b></h4>
<p>Das neue Gesetz enthält eine Vielzahl von rechtlichen Änderungen, die aber teilweise nicht auf den Datenschutz bzw. den Schutz von Persönlichkeitsrechten abzielen und deswegen hier nur am Rande Beachtung finden.</p>
<p>Die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung gehört jedoch eindeutig zu den brisanten Themen. In den Lesungen des Bundestages wurden vielschichtige Bedenken gegen die Gesetzesänderung geäußert, doch leider ohne Erfolg. Die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: „Quellen-TKÜ“) fanden jeweils den Weg ins Gesetz (vgl. §§ 100a , 100b StPO).</p>
<p>Im neuen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100a StPO</a> liest man nun:</p>
<blockquote><p>„Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation <b>dürfen überwacht und aufgezeichnet </b>werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“</p></blockquote>
<p>Das bedeutet konkret, dass der Staat mittels einer speziellen Software unbemerkt in den heimischen Computer oder das eigene Smartphone eindringen kann, um die Daten im Verdachtsfall auszuspähen.</p>
<p>Beim Blick auf die nächste Norm des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100b StPO</a> („Online-Durchsuchung&#8220;) heißt es dann:</p>
<blockquote><p>„<b>Auch ohne Wissen des Betroffenen</b> darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung) …“</p></blockquote>
<p>Den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ermöglicht die Gesetzesänderung, dass sie auch verschlüsselte Nachrichten <strong>direkt auf dem Gerät</strong> des Verdächtigten überwachen und auslesen können. Dies wurde nötig, da viele Messenger-Dienste &#8211; wie auch „WhatsApp“ &#8211; eine sog. „<a href="https://www.power-datenschutz.de/e-mail-verschluesselung-pgp/" target="_blank" rel="noopener">Ende-zu-Ende-Verschlüsselung</a>“ implementierten, sodass die Daten nun <b>vor</b> der Verschlüsselung, also noch direkt auf dem Smartphone/Computer abgefangen werden müssen, um an diese lesbar zu gelangen. Ein Ausspähen auf dem Übertragungsweg ist durch die Verschlüsselung der Kommunikation nun also nicht nur für Kriminelle erschwert, auch die Strafverfolgungsbehörden mussten sich etwas Neues einfallen lassen. Die hierfür notwendige Software hört auf den Namen „Staats-“ oder aber auch „Bundestrojaner“.</p>
<h4><b>Fazit</b></h4>
<p>Grundsätzlich kann wohl niemand etwas gegen eine effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens einwenden, insbesondere aufgrund der ständigen Bedrohung durch Terrorismus, überlasteter Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie hoher <a href="https://www.power-datenschutz.de/cybercrime-kriminalstatistik-2016/" target="_blank" rel="noopener">Kriminalstatistiken</a>.</p>
<p>Die altbekannte Abwägung zwischen Sicherheit und Datenschutz wurde also (wieder einmal) zu Ungunsten des Datenschutzes und der Wahrung von Persönlichkeitsrechten entschieden. Die Gesetzesänderung schießt also weit über das anvisierte Ziel hinaus.</p>
<p>Das zeigt sich beispielsweise auch in <strong>Kompetenzumverteilungen</strong> (so ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/163.html" target="_blank" rel="noopener">§ 163 StPO</a> nun auch eine Pflicht zum Erscheinen für Zeugen bei Vorladung der Polizei, während vorher ein Richter oder die Staatsanwaltschaft die Vorladung anordnen mussten) und ebenfalls durch einen <strong>Wegfall von logischen Verknüpfungen</strong> von der strafbaren Handlung (der Tat) und der daraus resultierenden Strafe (so ergibt sich aus dem neuen <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/44.html" target="_blank" rel="noopener">§ 44 StGB</a>, dass ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten als Nebenstrafe verhängt werden kann, auch wenn das strafrechtlich sanktionierte Verhalten in <strong>keinerlei Zusammenhang</strong> mit dem Führen eines Kfz oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs steht), die im gleichen Reformpaket neu geregelt wurden.</p>
<p>Daher bleibt es abzuwarten‚ ob alle Änderungen in ihrer jetzigen Form tatsächlich Bestand haben werden. Aufgrund der von vielen Seiten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit den vielfältigen Änderungen befassen wird.</p>
<p>Wie stehen Sie zu den Änderungen? Diskutieren Sie mit und schreiben Sie einen Kommentar!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung tritt in Kraft und bringt einige interessante Neuerungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 May 2016 17:32:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Nachdem die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, tritt sie nun am 25.05.2016 in Kraft. Eine gute Gelegenheit, um einen Blick auf dieses Gesetz zu werfen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft gewinnt das Thema Datenschutz immer mehr an Bedeutung, weshalb sich auch ein Blick auf ausgewählte [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die EU-Datenschutz-Grundverordnung (<a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_5419_2016_INIT&amp;from=DE" target="_blank">DS-GVO</a>) am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, tritt sie nun am 25.05.2016 in Kraft. Eine gute Gelegenheit, um einen Blick auf dieses Gesetz zu werfen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft gewinnt das Thema Datenschutz immer mehr an Bedeutung, weshalb sich auch ein Blick auf ausgewählte Neuerungen und Unterschiede der neuen Regelungen nicht nur aus Sicht von Unternehmen überaus lohnt.<span id="more-1091"></span></p>
<p><b>Grundgedanke der Neuregelung </b></p>
<p>Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren tritt die DS-GVO (genauer gesagt am 25.05.2018) vollständig in Kraft und löst damit die bereits seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie (<a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&amp;from=DE" target="_blank">Richtlinie 95/46/EG</a>) ab. Zielstellung hierbei war voller allem eine Vereinheitlichung des Datenschutzrechts innerhalb Europas. Damit gelten zukünftige in allen EU-Staaten erfreulicherweise die gleichen Standards bezüglich des Datenschutzes. Länder mit datenschutzrechtlichen Regelungen im „Graubereich“ wird es damit in der EU-Zone nicht mehr geben.</p>
<p><b>Verbesserung der Nutzerrechte </b></p>
<p>Konkret sollen Nutzer nun barrierefreier und leichter Zugang zu ihren Daten erhalten. Ausgestaltet ist dies durch ein Auskunftsrecht, nach dem der Nutzer das Recht hat, informiert zu werden, welche (persönlichen) Daten über ihn erfasst und gesammelt werden. Dieser Anspruch beinhaltet auch eine entsprechend verständliche und klare Information an den Nutzer, wer die Daten wie, wo und zu welchem Zweck verarbeitet. Im Falle des Datenmissbrauchs oder Hacking der Daten eines Anbieters ist der Nutzer ebenfalls darüber zu unterrichten, denn nur dadurch stehen dem Nutzer Möglichkeiten offen, um geeignete Gegenmaßnahmen (Passwortwechsel, Kontosperrung, o.ä.) zu treffen und den Schaden begrenzen zu können. Daneben stärkt die neue Verordnung das Recht des Nutzers, wonach die Daten ihm und nicht dem mit der Datenverarbeitung befassten Dienstleister gehören. In der praktischen Umsetzung soll damit der Datenumzug von einem Anbieter zum anderen erleichtert werden &#8211; denn hier gab es in der Vergangenheit immer wieder Probleme und Missachtungen dieses Grundsatzes. Auch das Recht auf Datenlöschung stärkt das EU-Gesetz &#8211; Nutzern wird es damit leichter möglich sein, einmal öffentlich gewordene Daten explizit löschen zu lassen.</p>
<p><b>Neue Datenschutzrecht heißt auch neue (höhere) Bußgelder</b></p>
<p>Während auf Nutzerseite kritische Punkte der Vergangenheit aufgegriffen und gestärkt wurde, müssen Unternehmen zukünftig mit höhere Bußgeldern rechnen wenn sie gegen die neue EU-GVO verstoßen. Dies ergibt sich daraus, dass nun Bußgelder nicht mehr an fixe Höchstsummen, sondern nun an die Jahresumsätze der Unternehmen gekoppelt sind. Große Unternehmen wie Microsoft, Facebook oder Google können nun mit Bußgeldern in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes sanktioniert werden. Nicht nur aufgrund dieser hohen Bußgeldandrohungen sollten Unternehmen diese Regelungen in den Fokus nehmen und die Übergangsfrist von zwei Jahren nutzen, um eine regelungskonforme Umsetzung zu gewährleisten.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Aus Sicht der Verbraucher ist die neue DS-GVO ein großer und richtiger Schritt in die richtige Richtung &#8211; zu mehr Kontrolle, Information und Datenschutzrechten. Einige Punkte, für die beispielsweise in der Vergangenheit die Verbraucherzentralen kämpften, finden nun Anklang in den gesetzlichen Regelungen. Für Unternehmen kann eine Missachtung des Datenschutzes nun noch gravierenden Folgen nach sich ziehen und sehr teuer werden.  Um dies zu vermeiden, sollten seitens der Unternehmen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen.</p>
<p>Abschließend verdeutlichen die folgenden Stimmen aus der Politik den Kerngedanken und die Reichweite des europäischen Datenschutzes.</p>
<blockquote><p>„Datenschutz ist kein lästiges Anhängsel, er ist keine überflüssige Bürokratie, er ist Voraussetzung dafür, dass auch in der Informationsgesellschaft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durchgesetzt werden kann.“ (Jörg Tauss)</p>
<p>„Datenschutz geht nur europäisch.“ (Günther Oettinger)</p></blockquote>
<p>__</p>
<p>Bild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Die Vorratsdatenspeicherung. Ein Blick zurück. Ein Blick nach vorn.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2015 17:38:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel nutzte den evangelischen Kirchentag in Stuttgart, um die Themen Digitalisierung und Vorratsdatenspeicherung anzusprechen. Ein ungewöhnlicher Ort für diese Materie. Doch Merkel formuliert ebenso ungewöhnliche Vergleiche; so sei Facebook für sie wie ein Auto oder eine schöne Waschmaschine. Wie jedoch fällt der Vergleich der Regierungschefin mit der aktuellen Vorratsdatenspeicherung aus? Für die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel nutzte den evangelischen Kirchentag in Stuttgart, um die Themen Digitalisierung und Vorratsdatenspeicherung anzusprechen. Ein ungewöhnlicher Ort für diese Materie. Doch Merkel formuliert ebenso ungewöhnliche Vergleiche; so sei Facebook für sie wie ein Auto oder eine schöne Waschmaschine. Wie jedoch fällt der Vergleich der Regierungschefin mit der aktuellen Vorratsdatenspeicherung aus? Für die Opposition, Datenschützer und die ehemalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ist auch die kürzlich beschlossene Form der Vorratsdatenspeicherung vor allem eins: verfassungswidrig.</p>
<p>Eine Analyse.  <span id="more-819"></span></p>
<p><b>Die Vorratsdatenspeicherung 1.0 (2007)</b></p>
<p>Um eine Bewertung zur aktuellen Debatte bzgl. der Speicherung von personenbezogenen Daten durch oder für öffentliche Stellen entwickeln zu können, muss zunächst ein Blick auf das erste Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geworfen werden.</p>
<p>Am 9. November 2007 stimmten 366 Abgeordnete im Deutschen Bundestag (ausschließlich aus den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD) für die Einführung der Datenbevorratung. Das Gesetz sah vor, u.a. folgende Daten sechs Monate zu speichern: Mobil- und Festnetztelekommunikation, E-Mails, SMS, IP-Adressen, Funkzellendaten und jeweils dazugehörige Zeit- und Datumsangaben.</p>
<p>Genutzt und übermittelt werden durften auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur zur Verfolgung von Straftaten, sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, als auch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes und zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikations- und Internetnutzern.</p>
<p><b>Damalige Erklärung von SPD-Bundestagsabgeordneten &#8211; Ziel und Ausblick</b></p>
<p>Einige SPD-Bundestagsabgeordnete gaben zum kontroversen Gesetzgebungsverfahren, den Zielen und möglichen Reaktionen des Bundesverfassungsgericht <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/16/16124.pdf" target="_blank">eine Erklärung</a> ab:</p>
<blockquote><p>„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“</p></blockquote>
<p><b>Urteil des Bundesverfassungsgerichts </b></p>
<p>Wie erwartet urteilten die Richter des BVerfG am 2. März 2010 über die eingegangen Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03/rs20100302_1bvr025608.html" target="_blank">Az. 1 BvR 256/08</a>). Das BVerfG erklärte die Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p>Das Gesetz in seiner damaligen Fassung verstieß gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG. Das Gericht merkte an, dass eine Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar sei; im Hinblick auf das Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die unmittelbare Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht.</p>
<p><b>Die Vorratsdatenspeicherung 2.0 und aktuelle Bezüge</b></p>
<p>Unter Beachtung des Urteils vom BVerfG bringen die große Koalition und Bundesjustizminister Heiko Maas die Vorratsdatenspeicherung nun nochmals auf den Weg der Gesetzgebung.</p>
<p>Alles neu macht der Mai &#8211; oder? Zumindest fand sich eine neue Bezeichnung: Höchstspeicherfrist, Mindestspeicherdauer oder auch digitale Spurensicherung. Der größte Unterschied zur Fassung von 2007 liegt in der Speicherdauer: Zehn Wochen lang soll nun gespeichert werden, wer wann mit wem über welchen Anschluss und mit welchem Gerät kommunizierte. Ferner wer mit welcher IP-Adresse wann ins Internet ging. Überdies soll vier Wochen gespeichert werden, wo sich ein Anrufer befand, während er mobil telefonierte (Funkzellen- oder Metadaten). Hingegen nicht mehr gespeichert werden sollen Daten, die bei der Kommunikation via E-Mail anfallen.</p>
<p><b>Fazit </b></p>
<p>Im ersten Moment erscheint das neue Gesetz schlanker und weniger tiefgreifend, als noch 2007. Entgegen argumentiert die FDP-Politikerin und ehemalige Bundesjustizministerin <a href="https://www.youtube.com/watch?v=_Ssx-OeTpGg" target="_blank">Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</a> treffend:</p>
<blockquote><p>„Wenn die Standortdaten von allen Bundesbürgern erfasst werden, dann übertrifft das sogar die alte Vorratsdatenspeicherung der großen Koalition, die verfassungswidrig war. Wenn Sie Google Maps oder Carsharing benutzen, also Dienste, die mit Ortungsdaten arbeiten, dann sind künftig Ihre Bewegungsdaten metergenau gespeichert – und der Staat darf auf diese Daten zugreifen. Die Metadaten werden also auch noch ausgeweitet.“</p></blockquote>
<p>Neben allen Fakten und Vergleichen zwischen der neuen und der alten Fassung der Vorratsdatenspeicherung, bleibt zukünftig der Bürger stets unter Generalverdacht stehend auf der Strecke. Dies sah auch das BVerfG im damaligen Urteil als problematisch an.</p>
<p>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kommentiert abschließend dazu:</p>
<blockquote><p>„Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere auch von den Auswirkungen eines &#8222;diffusen Gefühls des Überwachtseins&#8220; durch die Vorratsdatenspeicherung gewarnt. Und genau das leistet die Vorratsdatenspeicherung, egal ob 6 Monate, 3 Monate oder 2,5 Monate. Wer ohne Anlass auf Vorrat überwacht, überschreitet immer eine rote Linie.“</p></blockquote>
<p>Ob die Neufassung daher einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, bleibt abzuwarten.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
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