„Zwei Juristen – drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. Aber wie ist denn nun die Rechtslage für Videoaufnahmen aus Fahrzeugen?
Einführung
Gegenwärtig sind Dashcams nicht nur bei Taxiunternehmen und Berufskraftfahrern beliebt – auch einige Privatpersonen rüsten ihre Fahrzeuge mit mobilen Onboard-Kameras aus. Rechtssprechung und Literatur nahmen sich erst vor wenigen Jahren der vielschichtigen Probleme an, die sich aus der Verwendung von Dashcams ergeben.
Grundsätzlich können zwei unterschiedliche Perspektiven betrachtet werden, die aber auch Berührungspunkte aufweisen: Zunächst die datenschutzrechtliche Sicht und anschließend das Beweisinteresse an Dashcamaufnahmen im Zivil- und Strafprozess.
Die datenschutzrechtliche Perspektive auf Dashcams
Am 13.08.2013 kam das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach zu einem klaren Ergebnis. Die Verwaltungsrichter sahen in den Dashcamaufnahmen personenbezogene Daten (nach § 3 I BDSG), da Aufschriften von Fahrzeugen lesbar gewesen seien und damit individuelle Personen, auch wenn sie nicht direkt gefilmt wurden, zumindest bestimmbar waren. Daher kommt das Bundesdatenschutzgesetz hier zur Anwendung. In diesem rechtlichen Rahmen nahm das Gericht eine Abwägung vor, wonach die berechtigten Interessen der Aufzeichnenden an der Protokollierung des Verkehrsvorgangs die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen müssten. Das Ergebnis lautete: Der Dauerbetrieb von Dashcams ist unzulässig. Die Aufzeichnung einer Dashcam und der damit bezweckten Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Haftungsprozess ist zwar als berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses überwiegt das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der erfassten Personen – bei dieser Form der heimlichen, umfassenden Aufzeichnung – jedenfalls nicht. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine kurzzeitige Speicherung handelt, weil der Aufzeichnende es selbst in der Hand hat, ob und wann er das Videomaterial löscht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen ist – also beispielsweise durch das Einschalten der Kamera in einer kritischen Situation, was der Lebenswirklichkeit von plötzlichen Verkehrsunfällen allerdings entgegensteht.
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren
Sollen Aufnahmen einer Dashcams als Beweismittel dienen, ergibt sich eine andere spannende Frage: Kann eine solche heimliche, dauerhafte und damit unzulässige Videoaufnahme von Vorgängen im öffentlicher Verkehr, in deren Folge Personen identifizierbar sind, als Beweis in einem Zivil- oder Strafprozess verwertet werden?
Rechtlich ist die Frage, ob der Vorgang einer konkreten Beweisgewinnung mit dem geltenden Recht im Einklang steht, strikt von der Frage zu trennen, ob die dadurch zu gewinnende Erkenntnis in einem Zivil- oder Strafprozess zur Entscheidungsfindung verwertet werden darf (Beweiserhebungsverbot ≠ Beweisverwertungsverbot).
Abermals ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Prozessgegners und den Interessen des Videoverwenders bzw. im Strafprozess den Strafverfolgungsinteressen und den Beschuldigtenrechten durchzuführen:
Diesmal stehen sich die Grundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) und wiederum das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einander gegenüber. Bei dieser rechtlichen Gewichtung sind die Urteile (mitunter innerhalb des selben Amtsgerichts) uneinheitlich.
So vertritt das Landgericht (LG) Heilbronn etwa die Auffassung, dass soweit eine Videoaufzeichnung (wie oben dargestellt) rechtswidrig erhoben wurde und damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, diesem Verstoß auch eine Indizwirkung zugunsten eines Beweisverwertungverbots zukomme. Diese Ansicht ist nachvollziehbar, verknüpft jedoch wieder Beweiserhebung und -verwertung.
In einem anderen Fall wurden von einem Amtsgericht (AG) in München die Videoaufnahmen einer Helmkamera als Beweis akzeptiert und verwertet. Die Richter hielten sich nicht lange an dem Problem auf und vergleichen die Aufnahmen mit Urlaubsbildern, die ja schließlich auch manchmal Verkehrssituationen im öffentlichen Raum erfassen würden. Insofern könnten die Richter evtl. an eine Ausnahme von der Anwendung des BDSG (nach § 27 I S. 2 BDSG) wegen ausschließlich persönlicher oder familiärer Zwecke der Aufnahme gedacht haben. Der offensichtlich nicht ausschließlich private oder familiäre Zweck und die spätere Verwendung der Aufnahmen im Prozess sprechen jedoch gegen diese Ausnahme; insofern überzeugt diese Ansicht nicht.
Ergebnis
Die eingangs gestellte Frage zur Rechtslage von Dashcams lässt sich mit drei markanten Punkten beantworten:
- Ist die Aufnahme anlasslos (läuft also automatisch und ständig) und dauerhaft (hier kommt es nicht auf einen zeitlichen Aspekt an, sondern ob jemand über die Löschung Entscheidungsgewalt hat), verstößt der Betrieb einer solchen Onboard-Kamera gegen das geltende Datenschutzrecht. Ein solcher Verstoß rechtswidrig und bußgeldbewehrt.
- Allerdings steht die situationsbezogene, händisch ausgelöste Videoaufzeichnung oder der dauerhafte Betrieb einer Dashcam, die nach den Grundeinstellungen in kurzen, regelmäßigen Abständen Aufzeichnungen sicher löscht, im privaten Betrieb mit dem Datenschutzrecht in Einklang.
- Die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Aufzeichnungen im Zivil- oder Strafprozess hängt von einer Abwägung der beteiligten Rechtsgüter ab. Das kann (wie oben gezeigt) zu paradoxen Ergebnissen führen. So können die gleichen Dashcamaufnahmen von einem Gericht verwertet werden, während ein anderes Gericht gegen den selben Aufnehmenden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht einleitet. Abschließend ist daher von einer Verwendung von Dashcams abzuraten.
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Titelbild (CCO Public Domain)
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