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	<title>Persönlichkeitsrechte &#8211; Das Power-Datenschutzkonzept</title>
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	<description>Ihr Freund und Datenschutzbeauftragter Julius S. Schoor</description>
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		<title>Was haben ein Vibrator, Weihnachten und Datenschutz gemeinsam? Mehr als gedacht&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Dec 2017 22:37:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Jahr 2017 neigt sich dem Ende entgegen. Weihnachten steht vor der Tür &#8211; die Zeit für Familie, festliches Essen und Geschenke. Die Frage &#8222;Was soll ich verschenken?&#8220; kann für ungemütliche Weihnachtsstimmung sorgen. Der Anspruch steigt und die Angebotsvielfalt ist uferlos. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass Sie Ihre persönlich(st)en Daten nicht verpackt und mit Schleife dekoriert [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Jahr 2017 neigt sich dem Ende entgegen. Weihnachten steht vor der Tür &#8211; die Zeit für Familie, festliches Essen und Geschenke. Die Frage &#8222;Was soll ich verschenken?&#8220; kann für ungemütliche Weihnachtsstimmung sorgen. Der Anspruch steigt und die Angebotsvielfalt ist uferlos. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass Sie Ihre persönlich(st)en Daten nicht verpackt und mit Schleife dekoriert unter den Weihnachtsbaum legen! Auch die Erotikindustrie entdeckte das Weihnachtsgeschäft und nutzt es für sich. Doch schon bei der Wahl der Geschenke muss man sich vor Augen führen, wer hier letztlich der Beschenkte sein soll. Kurzum: <strong>Möchten Sie ein Produkt verschenken oder ein Produkt erzeugen? </strong><span id="more-1824"></span></p>
<h3>Problemaufriss &#8211; Vibrator mit WLAN und Kamera</h3>
<p>Neben Erotikartikeln in Weihnachtskalendern ist die Vielfalt der Angebotspalette auch für Heiligabend grenzenlos, jede Nachfrage findet ein passendes Angebot.</p>
<p>Der technologische Fortschritt zeigt sich auch hier: So gibt es beispielsweise inzwischen Vibratoren, die vom anderen Ende der Welt mittels App oder aber über das heimische WLAN  ferngesteuert werden können. Das ist allerdings längst noch nicht alles. Nunmehr berücksichtigt der Markt auch die Nachfrage nach Vibratoren mit Kamera. Auf den Seiten der Hersteller heißt es hierzu: „&#8230;Momente der Liebe durch aufgenommene Bilder und Videos zum Leben erwecken&#8230;.“</p>
<p>Versetzen Sie sich in die Situation, die auf einer wahren Begebenheit basiert und <a href="https://www.golem.de/news/sammelklage-gegen-we-vibe-vibratorhersteller-zahlt-entschaedigung-in-millionenhoehe-1708-129536.html" target="_blank" rel="noopener">in den USA zu einer Millionen-Dollar-Klage</a> (für den Hersteller) führte: Wegen einer sich anbahnenden Geschäftsreise schenkte ein Mann seiner Frau einen Vibrator zu Weihnachten, um die Zeit der Fernbeziehung „entspannter“ zu überbrücken. Dabei ahnte der Mann nicht, dass er nicht nur ein Produkt verschenkte, sondern ebenfalls ein neues Produkt erzeugte, nämlich die Intimsphäre seiner Frau.</p>
<p>Denn eben dieser Vibrator besaß eine Kamerafunktionalität. Ob diese Funktion zwingend notwendig ist und welche &#8222;Vorteile&#8220; hiermit verbunden sind, bleibt Ihrer Fantasie überlassen und soll vorliegend nicht näher beleuchtet werden.</p>
<p>Gleichwohl ist hierbei interessant, dass durch die zusätzliche Implementierung einer Kamerafunktion naturgemäß höchst intime Momente erfasst werden, welche im Rahmen des Datenaustausches &#8211; hier durch Übermittlung der aufgenommenen Kamerabilder &#8211; selbstverständlich durch Hacker an- und abgreifbar sind.</p>
<p>Dabei bedarf es im Zweifel nicht einmal eines Hackerangriffs im klassischen Sinne. Denn häufig ist es so, dass das Webinterface mit voreingestellten Zugangsdaten ausgestattet ist, wobei die SSID des WLAN-Access-Points direkt nach dem Gerät benannt wird. Benutzername und Passwort sind standardisiert &#8211; d.h. beim Kauf der Endprodukte immer gleich. Damit wird jedem Laien klar, dass der Angriff auf diese standardisierten Sicherheitseinstellungen nahezu einladend wirkt. Auch im Internet gibt es bereits zu Hauf Anleitungen, wie man ohne großen Aufwand auf die Gerätschaften zugreifen kann.</p>
<p>So geschehen.</p>
<p>Die Vorstellung, dass ein 15-Jähriger aus Bandar Seri Begawan oder auch gerne ein 80-Jähriger aus Castrop-Rauxel in Deutschland, Ihre intimsten Momente mitverfolgen und aufzeichnen kann, ist nicht nur frappierend, sondern bezieht sich auch auf alle anderen vergleichbaren Endgeräte. Denken Sie dabei insbesondere an Babyfongeräte, die ebenfalls vorkonfigurierte und immer gleiche „Sicherheitseinstellungen“ aufweisen und damit kinderleicht angreifbar sind.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Zunächst einmal drängt sich die Frage auf, ob die Kamerafunktion für die Funktionalität eines Vibrators notwendig ist und wenn ja, um welchen Preis? Diese Frage muss sich jeder im Hinblick auf den Schutz seiner Daten und die Wahrung der Intimsphäre selbst beantworten. Letztlich besteht nicht nur die Gefahr des Datenmissbrauchs durch (kriminelle) Dritte &#8211; wie beispielsweise Hacker &#8211; sondern schon die reguläre Datenerhebung und Speicherung auf den Servern der Hersteller/Anbieter ist höchst problematisch. In dem erwähnten Fall in den USA willigte der Vibrator-Hersteller inzwischen ein, jedem US-Nutzer die Summe von 10.000 US-Dollar (etwa 9.350 Euro) als Entschädigung zu zahlen, dessen Daten über die App auf den Servern des Unternehmens gespeichert wurden.</p>
<p>Schaffen also erst gar keine Gelegenheit, dass solche Daten von Ihnen und über Sie erhoben, übertragen und gespeichert werden.</p>
<p>Gleiches gilt für Babyfongeräte, Webcams und Selfie Kameras. Wenn die visuelle Aufzeichnung/Überwachung nicht nötig ist, dann kleben Sie die Kameralinse doch einfach ab.</p>
<p>Darüber hinaus sollten Sie voreingestellte Passwörter umgehend ändern. Der Maßstab für <a href="https://www.power-datenschutz.de/sichere-passwoerter/" target="_blank" rel="noopener">„sichere“ Passwörter wurde auf diesem Blog bereits vorgestellt.</a></p>
<p>Wie stehen Sie zu diesem Thema?</p>
<p>Lassen Sie es mich wissen und kommentieren Sie diesen Beitrag!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>The Police is watching you. Potenzial und Probleme von Bodycams.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Nov 2017 19:36:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[Jedes Jahr erscheint die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Anhand der Statistik lassen sich strafrechtliche Trends ablesen; positive (der Rückgang von bestimmten Delikten) oder aber auch negative (der Anstieg von Straftaten). Gewaltdelikte gegenüber Polizeibeamten (z. B. Körperverletzung oder Beleidigung) gehören leider zu einem negativen Trend. Gegen diesen Anstieg sollen sog. Bodycams (= Körperkameras) helfen. Erfahren Sie mehr [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Jedes Jahr erscheint die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Anhand der Statistik lassen sich strafrechtliche Trends ablesen; positive (der Rückgang von bestimmten Delikten) oder aber auch negative (der Anstieg von Straftaten). Gewaltdelikte gegenüber Polizeibeamten (z. B. Körperverletzung oder Beleidigung) gehören leider zu einem negativen Trend. Gegen diesen Anstieg sollen sog. Bodycams (= Körperkameras) helfen.</p>
<p>Erfahren Sie mehr zum Potenzial und zu den Problemen dieser neuen Technik gegen Polizeigewalt.<span id="more-1778"></span></p>
<h3><b>Ausgangslage der Bodycams</b></h3>
<p>Der aufmerksame Bürger wird die kleinen Kameras im Schulterbereich der Polizisten bereits entdeckt haben. Bodycams ermöglichen die audiovisuelle Dokumentation der täglichen Polizeiarbeit. Dabei stehen drei wesentliche Funktionen der neuen Ausrüstung im Mittelpunkt:</p>
<ol>
<li>Die Bodycam soll als taktisches Instrument zum Einsatz kommen, um die Eigensicherung des Polizeibeamten zu verbessern,</li>
<li>weiterhin sollen die Schulterkameras eine präventive Funktion erfüllen &#8211; im Idealfall schrecken sie nämlich vor gewalttätigen Übergriffen auf Polizisten bereits im Vorfeld ab und</li>
<li>abschließend soll eine spätere Aufklärung durch die neue Videotechnik ermöglicht werden &#8211; also sowohl bei vom Bürger ausgehender Gewalt gegen die Polizei, als auch bei Polizeigewalt gegen den Bürger.</li>
</ol>
<p>Bereits im Jahr 2013 leitete Hessen als erstes Bundesland ein entsprechendes Pilotprojekt ein, um konkret gefährdete Polizeibeamten in einem Frankfurter Ausgehviertel vor wiederholten und gewalttätigen Übergriffen besser zu schützen. Inzwischen wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen und der Pilot- in den Dauerbetrieb überführt, denn der Bodycam-Einsatz erwies sich in der Praxis aus Sicht der Polizei als erfolgreich. Auch eine Befragung innerhalb der Bevölkerung kommt zu einem positiven Ergebnis: Die Mehrheit der Deutschen befürwortetet den Einsatz der Körperkameras.</p>
<h3><b>Spannungsfeld zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und den Persönlichkeitsrechten der Gefilmten </b></h3>
<p>Nicht erst nach den Silvesterübergriffen in Köln gibt es vermehrt Rufe nach mehr (Video-)Überwachung im öffentlichen Raum. Dennoch stehen sich hierbei immer zwei konträre Positionen gegenüber: Das öffentliche Sicherheitsinteresse und die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Gefilmten. Dieses Spannungsverhältnis wird durch die Technik gewollt (aus-)genutzt, um beispielsweise einen Einschüchterungseffekt auf alle Personen zu erzielen, die sich in der Nähe des filmenden Polizisten befinden. Letztlich können auch Unbeteiligte von der polizeilich gefilmten Maßnahme erfasst werden und auf diese Weise ins Visier staatlicher Beobachtung geraten.</p>
<h3><b>Rechtslage</b></h3>
<p>Hier geht es der Sache nach um Polizeirecht. Auch wenn es ein Polizeigesetz des Bundes gibt, sind die einzelnen Bundesländer für deren Ausgestaltung zuständig. Deswegen ergibt sich bzgl. der Rechtsgrundlage ein Bild, welches aus 16 verschiedenen Teilstücken besteht. Richtig ist, dass die neue Technik spezielle rechtliche Voraussetzungen braucht und sich nicht auf bereits bestehende Rechtsgrundlagen stützen lässt. So führte der Vorreiter Hessen die Rechtsgrundlage des <a href="http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169564,15" target="_blank" rel="noopener">§ 14 Abs. 6 HSOG</a> (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ein:</p>
<blockquote><p><i>Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch erfassen, offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. </i></p>
<p><i><sup>2</sup></i><i>Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können. </i><i><sup>3</sup></i><i>Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.</i></p></blockquote>
<p>Auch in anderen Bundesländern finden sich ähnliche Regelung &#8211; beispielsweise in Bremen, Hamburg oder auch im Saarland. Der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass verschiedene Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Bodycam zum Einsatz zu bringen. Schon der Anwendungsbereich &#8222;eine Identitätsfeststellung im öffentlichen Raum“ ist umgrenzt und auch einer unverzüglichen Löschung der Aufnahmen wurde Rechnung getragen.</p>
<p>In der Praxis müssen die Streifenpolizisten die Aufnahme ankündigen, am Ende der Schicht werden die Aufnahmen durch den Schichtleiter auf der Wache mit einer speziellen Software übertragen. Dieser entscheidet über die Weiterleitung der Aufnahmen an die Staatsanwaltschaft oder deren Löschung.</p>
<h3><b>Fazit</b></h3>
<p>Im Zeitalter der Smartphones werden auch Polizeibeamte nicht selten bei Einsätzen &#8211; insbesondere bei Demonstrationen und Großveranstaltungen &#8211; von Bürgern gefilmt. Dem könnten die Schulterkameras der Polizisten entgegen wirken. Eine wirkliche „Waffengleichheit“ kann mit den Bodycams aber nicht erreicht werden. Grundsätzlich ist der Videobeweis ein sehr objektives Beweismittel &#8211; anders als beim Zeugenbeweis, kommt es hier nicht zu einer subjektiven Wiedergabe der Geschehnisse.</p>
<p>Jedoch entscheidet allein der Polizist, wann die Aufnahme gestartet und beendet wird, sodass im Einzelfall zu befürchten ist, dass der Polizist eventuelles eigenes Fehlverhalten bewusst undokumentiert lässt. Im Ergebnis geht es um Abschreckung auf Kosten der Persönlichkeitsrechte und ob mit Bodycams auch konsequent gegen Fehltritte der Polizei vorgegangen wird, bleibt also fraglich.</p>
<p>Wie stehen Sie zu Bodycams und Videoüberwachung?</p>
<p>Lesen Sie auch meinen <a href="https://www.power-datenschutz.de/dashcam-rechtslage/" target="_blank" rel="noopener">Artikel</a> zur Rechtslage von sog. &#8222;Dashcams&#8220;.</p>
<p>Ich freue mich über einen Austausch und Ihren Kommentar.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Dashcam &#8211; geniales Allroundbeweismittel im Verkehr oder unzulässiger Datenapparat?   </title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/dashcam-rechtslage/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Oct 2017 17:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Zwei Juristen &#8211; drei Meinungen.“ Dieser vielgehörte Spruch wirkt abgedroschen, doch wie bei anderen Stereotypen, steckt auch hier ein Funken Wahrheit in der Aussage. Die strittige Rechtslage zu sog. „Dashcams“ (zusammengesetzt aus Dashboard = Armaturenbrett und Cam) ist dafür ein eindrückliches Beispiel. Mittlerweile kleben die kleinen Kameras, im Format einer Streichholzschachtel, hinter immer mehr Rückspiegeln. Aber wie ist denn nun die Rechtslage für Videoaufnahmen aus Fahrzeugen?<span id="more-1761"></span></p>
<h3><b>Einführung</b></h3>
<p>Gegenwärtig sind Dashcams nicht nur bei Taxiunternehmen und Berufskraftfahrern beliebt &#8211; auch einige Privatpersonen rüsten ihre Fahrzeuge mit mobilen Onboard-Kameras aus. Rechtssprechung und Literatur nahmen sich erst vor wenigen Jahren der vielschichtigen Probleme an, die sich aus der Verwendung von Dashcams ergeben.</p>
<p>Grundsätzlich können zwei unterschiedliche Perspektiven betrachtet werden, die aber auch Berührungspunkte aufweisen: Zunächst die datenschutzrechtliche Sicht und anschließend das Beweisinteresse an Dashcamaufnahmen im Zivil- und Strafprozess.</p>
<h3><b>Die datenschutzrechtliche Perspektive auf Dashcams</b></h3>
<p>Am 13.08.2013 kam das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach zu einem klaren Ergebnis. Die Verwaltungsrichter sahen in den Dashcamaufnahmen personenbezogene Daten (nach § 3 I BDSG), da Aufschriften von Fahrzeugen lesbar gewesen seien und damit individuelle Personen, auch wenn sie nicht direkt gefilmt wurden, zumindest bestimmbar waren. Daher kommt das Bundesdatenschutzgesetz hier zur Anwendung. In diesem rechtlichen Rahmen nahm das Gericht eine Abwägung vor, wonach die berechtigten Interessen der Aufzeichnenden an der Protokollierung des Verkehrsvorgangs die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen müssten. Das Ergebnis lautete: <b>Der Dauerbetrieb von Dashcams ist unzulässig</b>. Die Aufzeichnung einer Dashcam und der damit bezweckten Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Haftungsprozess ist zwar als berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses überwiegt das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der erfassten Personen &#8211; bei dieser Form der heimlichen, umfassenden Aufzeichnung &#8211; jedenfalls <b>nicht</b>. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine kurzzeitige Speicherung handelt, weil der Aufzeichnende es selbst in der Hand hat, ob und wann er das Videomaterial löscht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Aufzeichnung anlassbezogen ist &#8211; also beispielsweise durch das Einschalten der Kamera in einer kritischen Situation, was der Lebenswirklichkeit von plötzlichen Verkehrsunfällen allerdings entgegensteht.</p>
<h3><b>Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren  </b></h3>
<p>Sollen Aufnahmen einer Dashcams als Beweismittel dienen, ergibt sich eine andere spannende Frage: Kann eine solche heimliche, dauerhafte und damit unzulässige Videoaufnahme von Vorgängen im öffentlicher Verkehr, in deren Folge Personen identifizierbar sind, als Beweis in einem Zivil- oder Strafprozess verwertet werden?</p>
<p>Rechtlich ist die Frage, ob der Vorgang einer konkreten Beweisgewinnung mit dem geltenden Recht im Einklang steht, strikt von der Frage zu trennen, ob die dadurch zu gewinnende Erkenntnis in einem Zivil- oder Strafprozess zur Entscheidungsfindung verwertet werden darf (Beweis<b>erhebung</b>sverbot ≠ Beweis<b>verwertung</b>sverbot).</p>
<p>Abermals ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Prozessgegners und den Interessen des Videoverwenders bzw. im Strafprozess den Strafverfolgungsinteressen und den Beschuldigtenrechten durchzuführen:</p>
<p>Diesmal stehen sich die Grundrechte auf rechtliches Gehör (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 103 I GG</a>) und wiederum das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einander gegenüber. Bei dieser rechtlichen Gewichtung sind die Urteile (mitunter innerhalb des selben Amtsgerichts) uneinheitlich.</p>
<p>So vertritt das <a href="https://openjur.de/u/760779.html" target="_blank" rel="noopener">Landgericht (LG) Heilbronn</a> etwa die Auffassung, dass soweit eine Videoaufzeichnung (wie oben dargestellt) rechtswidrig erhoben wurde und damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, diesem Verstoß auch eine Indizwirkung zugunsten eines Beweisverwertungverbots zukomme. Diese Ansicht ist nachvollziehbar, verknüpft jedoch wieder Beweiserhebung und -verwertung.</p>
<p>In einem anderen Fall wurden von einem Amtsgericht (AG) in München die Videoaufnahmen einer Helmkamera als Beweis akzeptiert und verwertet. Die Richter hielten sich nicht lange an dem Problem auf und vergleichen die Aufnahmen mit Urlaubsbildern, die ja schließlich auch manchmal Verkehrssituationen im öffentlichen Raum erfassen würden. Insofern könnten die Richter evtl. an eine Ausnahme von der Anwendung des BDSG (nach § 27 I S. 2 BDSG) wegen ausschließlich persönlicher oder familiärer Zwecke der Aufnahme gedacht haben. Der offensichtlich nicht ausschließlich private oder familiäre Zweck und die spätere Verwendung der Aufnahmen im Prozess sprechen jedoch gegen diese Ausnahme; insofern überzeugt diese Ansicht nicht.</p>
<h3><b>Ergebnis</b></h3>
<p>Die eingangs gestellte Frage zur Rechtslage von Dashcams lässt sich mit <i>drei</i> markanten Punkten beantworten:</p>
<ol>
<li>Ist die Aufnahme anlasslos (läuft also automatisch und ständig) und dauerhaft (hier kommt es nicht auf einen zeitlichen Aspekt an, sondern ob jemand über die Löschung Entscheidungsgewalt hat), verstößt der Betrieb einer solchen Onboard-Kamera gegen das geltende Datenschutzrecht. Ein solcher Verstoß rechtswidrig und bußgeldbewehrt.</li>
<li>Allerdings steht die situationsbezogene, händisch ausgelöste Videoaufzeichnung oder der dauerhafte Betrieb einer Dashcam, die nach den Grundeinstellungen in kurzen, regelmäßigen Abständen Aufzeichnungen sicher löscht, im privaten Betrieb mit dem Datenschutzrecht in Einklang.</li>
<li>Die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Aufzeichnungen im Zivil- oder Strafprozess hängt von einer Abwägung der beteiligten Rechtsgüter ab. Das kann (wie oben gezeigt) zu paradoxen Ergebnissen führen. So können die gleichen Dashcamaufnahmen von einem Gericht verwertet werden, während ein anderes Gericht gegen den selben Aufnehmenden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht einleitet. Abschließend ist daher von einer Verwendung von Dashcams abzuraten.</li>
</ol>
<div class="su-box su-box-style-soft" id="" style="border-color:#c8ae00;border-radius:3px;"><div class="su-box-title" style="background-color:#fbe120;color:#000000;border-top-left-radius:1px;border-top-right-radius:1px">Update vom 15. Mai 2018</div><div class="su-box-content su-u-clearfix su-u-trim" style="border-bottom-left-radius:1px;border-bottom-right-radius:1px">Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass Aufnahmen von Dashcams bei Unfällen als Beweis vor dem (Zivil-)Gericht verwendet werden dürfen. Zuvor hatten Gerichte die Frage noch unterschiedlich bewertet. (s.o.) Das Urteil stellt jedoch keinen &#8222;Freifahrtschein&#8220; für dauerhaftes filmen aus dem Auto dar. Das permanente Aufzeichnen bleibt weiterhin unzulässig. Die gerichtliche Vorinstanz (das Landgericht Magdeburg) lehnte Dashcamaufnahmen bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel ab und verwies auf ein Beweisverwertungsverbot. Datenschutzbestimmungen seien verletzt worden, weil die Minikamera ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt. Der BGH hob nun dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. (BGH VI ZR 233/17)</div></div>
<p>Klebt hinter Ihrem Rückspiegel eine Dashcam?</p>
<p>Positionieren Sie sich und lassen Sie uns diskutieren.</p>
<p>Ich freue mich über Ihre Kommentare.</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Verhältnis zwischen Staat und Bürger erhält durch den &#8222;Bundestrojaner&#8220; eine neue Qualität.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 15:28:37 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Auf diesem Blog finden sich viele Artikel, die sich mit Problemen des Datenschutzes beschäftigen. Meistens steht auf der einen Seite ein Unternehmen (wie Google, Facebook oder Microsoft) und auf der anderen Seite befinden sich Privatpersonen. Am 24.09.2017 findet die Bundestagswahl statt. Eine gute Gelegenheit, um auf das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu blicken. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf diesem Blog finden sich viele Artikel, die sich mit Problemen des Datenschutzes beschäftigen. Meistens steht auf der einen Seite ein Unternehmen (wie <a href="https://www.power-datenschutz.de/recht-auf-vergessenwerden/" target="_blank" rel="noopener">Google</a>, <a href="https://www.power-datenschutz.de/verwaltungsgericht-hamburg-facebook-whatsapp/" target="_blank" rel="noopener">Facebook</a> oder <a href="https://www.power-datenschutz.de/welche-cloud-ist-sicher/" target="_blank" rel="noopener">Microsoft</a>) und auf der anderen Seite befinden sich Privatpersonen. Am 24.09.2017 findet die Bundestagswahl statt. Eine gute Gelegenheit, um auf das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu blicken. Das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ trat am 24.08.2017 in Kraft &#8211; hieraus ergeben sich einige bedenkliche Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO). Die große Koalition erntete für das Gesetz von verschiedenen Seiten harsche Kritik. Zu Recht?<span id="more-1714"></span></p>
<h4><b>Ausgangslage</b></h4>
<p>Während Schwarz-Rot vor der kommenden Wahl nochmals Einigkeit demonstrierte, mit dem Ziel, die Ausgestaltung des Strafverfahrens praxistauglicher und effektiver regeln zu wollen, sprachen die Oppositionsparteien „von einem finalen Angriff auf die Bürgerrechte“. Auch der deutsche Anwaltsverein bemühte Kritik und sprach im Zusammenhang mit den Änderungen der Strafprozessordnung von „einer Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen“ und äußerte im gleichen Atemzug verfassungsrechtliche Bedenken.</p>
<h4><b>Worum geht es konkret</b></h4>
<p>Das neue Gesetz enthält eine Vielzahl von rechtlichen Änderungen, die aber teilweise nicht auf den Datenschutz bzw. den Schutz von Persönlichkeitsrechten abzielen und deswegen hier nur am Rande Beachtung finden.</p>
<p>Die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung gehört jedoch eindeutig zu den brisanten Themen. In den Lesungen des Bundestages wurden vielschichtige Bedenken gegen die Gesetzesänderung geäußert, doch leider ohne Erfolg. Die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: „Quellen-TKÜ“) fanden jeweils den Weg ins Gesetz (vgl. §§ 100a , 100b StPO).</p>
<p>Im neuen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100a StPO</a> liest man nun:</p>
<blockquote><p>„Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation <b>dürfen überwacht und aufgezeichnet </b>werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“</p></blockquote>
<p>Das bedeutet konkret, dass der Staat mittels einer speziellen Software unbemerkt in den heimischen Computer oder das eigene Smartphone eindringen kann, um die Daten im Verdachtsfall auszuspähen.</p>
<p>Beim Blick auf die nächste Norm des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 100b StPO</a> („Online-Durchsuchung&#8220;) heißt es dann:</p>
<blockquote><p>„<b>Auch ohne Wissen des Betroffenen</b> darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung) …“</p></blockquote>
<p>Den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ermöglicht die Gesetzesänderung, dass sie auch verschlüsselte Nachrichten <strong>direkt auf dem Gerät</strong> des Verdächtigten überwachen und auslesen können. Dies wurde nötig, da viele Messenger-Dienste &#8211; wie auch „WhatsApp“ &#8211; eine sog. „<a href="https://www.power-datenschutz.de/e-mail-verschluesselung-pgp/" target="_blank" rel="noopener">Ende-zu-Ende-Verschlüsselung</a>“ implementierten, sodass die Daten nun <b>vor</b> der Verschlüsselung, also noch direkt auf dem Smartphone/Computer abgefangen werden müssen, um an diese lesbar zu gelangen. Ein Ausspähen auf dem Übertragungsweg ist durch die Verschlüsselung der Kommunikation nun also nicht nur für Kriminelle erschwert, auch die Strafverfolgungsbehörden mussten sich etwas Neues einfallen lassen. Die hierfür notwendige Software hört auf den Namen „Staats-“ oder aber auch „Bundestrojaner“.</p>
<h4><b>Fazit</b></h4>
<p>Grundsätzlich kann wohl niemand etwas gegen eine effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens einwenden, insbesondere aufgrund der ständigen Bedrohung durch Terrorismus, überlasteter Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie hoher <a href="https://www.power-datenschutz.de/cybercrime-kriminalstatistik-2016/" target="_blank" rel="noopener">Kriminalstatistiken</a>.</p>
<p>Die altbekannte Abwägung zwischen Sicherheit und Datenschutz wurde also (wieder einmal) zu Ungunsten des Datenschutzes und der Wahrung von Persönlichkeitsrechten entschieden. Die Gesetzesänderung schießt also weit über das anvisierte Ziel hinaus.</p>
<p>Das zeigt sich beispielsweise auch in <strong>Kompetenzumverteilungen</strong> (so ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/163.html" target="_blank" rel="noopener">§ 163 StPO</a> nun auch eine Pflicht zum Erscheinen für Zeugen bei Vorladung der Polizei, während vorher ein Richter oder die Staatsanwaltschaft die Vorladung anordnen mussten) und ebenfalls durch einen <strong>Wegfall von logischen Verknüpfungen</strong> von der strafbaren Handlung (der Tat) und der daraus resultierenden Strafe (so ergibt sich aus dem neuen <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/44.html" target="_blank" rel="noopener">§ 44 StGB</a>, dass ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten als Nebenstrafe verhängt werden kann, auch wenn das strafrechtlich sanktionierte Verhalten in <strong>keinerlei Zusammenhang</strong> mit dem Führen eines Kfz oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs steht), die im gleichen Reformpaket neu geregelt wurden.</p>
<p>Daher bleibt es abzuwarten‚ ob alle Änderungen in ihrer jetzigen Form tatsächlich Bestand haben werden. Aufgrund der von vielen Seiten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit den vielfältigen Änderungen befassen wird.</p>
<p>Wie stehen Sie zu den Änderungen? Diskutieren Sie mit und schreiben Sie einen Kommentar!</p>
<p>__</p>
<p>Titelbild (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Internet der gefährlichen Dinge. </title>
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		<dc:creator><![CDATA[3plus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2016 15:01:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Kühlschrank bestellt selbstständig verbrauchte Lebensmittel, die Matratze überwacht mit einer App die Schlafgewohnheiten und schaltet praktischerweise auch noch das Licht aus, wenn man eingeschlafen ist und das Garagentor öffnet sich wie von Geisterhand, sobald sich das Auto in der unmittelbaren Nähe befindet. Voilà &#8211; das Internet der Dinge. Alle diese Innovationen bringen aber nicht [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kühlschrank bestellt selbstständig verbrauchte Lebensmittel, die Matratze überwacht mit einer App die Schlafgewohnheiten und schaltet praktischerweise auch noch das Licht aus, wenn man eingeschlafen ist und das Garagentor öffnet sich wie von Geisterhand, sobald sich das Auto in der unmittelbaren Nähe befindet. Voilà &#8211; das Internet der Dinge.</p>
<p>Alle diese Innovationen bringen aber nicht nur einen Gewinn. <span id="more-1033"></span></p>
<p><b>Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Internet of Things“ (IoT)</b></p>
<p>Im Wesentlichen versucht das „Internet der Dinge“ eine Schnittstelle zwischen realen Gegenständen und der digitalen Welt zu bieten. Hierfür werden diese physischen Gegenstände ins Netz eingebunden. Einige mittlerweile verbreitete Beispiele finden sich in Form von intelligenten Heizungssystemen, LED-Leuten, die über Apps fern- und farbgesteuert werden und Körperwaagen, die das Gewicht mit den Trainingsdaten aus der durch GPS aufgezeichneten Strecke zusammenführen.</p>
<p>Zukünftig werden immer mehr Geräte auf diese Weise selbstständig miteinander kommunizieren und somit auch Daten austauschen. Nach unterschiedlichen Schätzungen wird es bis 2020 zwischen 25 und 50 Milliarden vernetzte IoT-Geräte weltweit geben. Dieser Trend der unzähligen Nutzungsmöglichkeiten bietet sicherlich diverse Vorteile und ein sehr großes Innovationspotenzial &#8211; jedoch erhöht sich mit jedem Geräte auch die Angriffsfläche für Cyberkriminalität.</p>
<p><b>Eine Idee. Ein Gerät. Viele Gefahren.</b></p>
<p>Grundsätzlich sind Computersysteme, die mit dem Internet verbunden sind, potenziell angreifbar. Dies gilt auch für die smarte Heizzentrale, den Internet-Kühlschrank und die <a href="http://eightsleep.com/#ultimate-experience-container" target="_blank">vernetzte Matratze</a>. Bei der Konzeption und Entwicklung dieser IoT-Systeme ist folglich ein besonderes Maß an Sorgfalt geboten, um das Risiko von gezielten Angriffen gegen diese Geräte zu reduzieren. „Viele Unternehmen sind sich der Sicherheitsgefahren nicht bewusst, die IoT mit sich bringt – oder sie ignorieren diese. Oft nimmt IoT innerhalb ihrer IT-Sicherheitsstrategie keinen hohen Stellenwert ein“, erklärt Roland Messmer, Regional Director Central EMEA von <a href="https://logrhythm.com/de/" target="_blank">LogRhythm</a>. Hier muss man sich natürlich die Frage stellen, was nützt mir ein Türschloss, welches sich per App öffnen und schließen lässt, wenn dies auch ein Einbrecher mit einer entsprechend modifizierten App tun kann?</p>
<p><b>Bremst der Datenschutz den digitalen Fortschritt aus?</b></p>
<p>Einige dieser smarten neuen Lösungen bringen aber einen wirklichen Mehrwert &#8211; deswegen sollte auch die selbstkritische Frage gestellt werden:</p>
<p>Bremsen datenschutzrechtliche Bedanken möglicherweise diesen Trend aus?</p>
<p>Ein Navigationssystem zeichnet die gefahrene Route zu einer entsprechenden Zeit auf und stellt diese Daten anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung &#8211; dadurch können Staus vermieden werden. Im Ergebnis eine in vielerlei Hinsicht positive Sache. Aber auf dem Weg zu diesem Ziel müssen unzählige Bewegungsprofile erstellt und ausgewertet werden, um die Staustellen lokalisieren zu können.</p>
<p>Ein weiteres Beispiel wäre die Sport- und Fitnessmessung mithilfe von Smartwatches. Die Messungen helfen, sich selbst zu motivieren und den eigenen Leistungsfortschritt nachzuvollziehen. Allerdings würden diese Ergebnisse auch die Krankenkassen im Hinblick auf den Gesundheitszustand und damit die jeweiligen Beitragszahlungen wärmstens interessieren.</p>
<p>Als Zwischenergebnis kann also festgestellt werden, dass es durchaus sinnvolle Anwendungsbereiche für die IoT-Technologie gibt, jedoch treten bei der Erhebung und Weiternutzung der hierfür benötigen Daten erhebliche Probleme in puncto Datenschutz und Datensicherheit auf. Deswegen wäre es nur wünschenswert, wenn einerseits seitens der Unternehmen diesem Aspekt mehr Aufmerksamkeit geschenkt würde und der Verbraucher neben der Aufgeschlossenheit gegenüber von neuen Technologien, auch eine gesunde Skepsis entwickelt, ob neue IoT-Geräte die nötigte (Daten-) Sicherheit aufweisen.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Im Ergebnis gibt es also eine schöne neue Welt des Internets der Dinge, in der viele Unternehmen ihren Fokus aus Innovation und Weiterentwicklung setzen, um immer bessere und smartere Lösungen präsentieren zu können. Wichtige Fragen des Datenschutzes werden allerdings eher stiefmütterlich behandelt. Daher sollten Sie sich stets darüber informieren, welche Daten durch die entsprechenden IoT-Lösungen erfasst und ausgewertet werden. Ebenfalls von Interesse sollte sein, wo und wie lange die Daten gespeichert werden. Abschließend spielen die Verschlüsselungstechniken eine wichtige Rolle.</p>
<p>Ein faszinierter Blick auf die vielen Möglichkeiten und Innovationen, die IoT mit sich bringt, kann niemanden verwehrt werden, aber bleiben Sie nicht an diesem Punkt stehen und fragen Sie kritisch nach dem Schutz Ihrer Daten und nach der Sicherheit für Ihr Netzwerk.</p>
<p>__</p>
<p>Wenn Sie sich für die Verbindung und Probleme zwischen Smartwatch und Krankenkasse interessieren, sei Ihnen <a href="https://www.power-datenschutz.de/krankenkassen-gesundheitsdaten/" target="_blank">dieser Artikel</a> empfohlen.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>E-Mail-Verschlüsselung mit PGP. Herzlich willkommen in der „ziemlich guten Privatsphäre“. </title>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2015 18:51:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nach den Enthüllungen von Edward Snowden und dem sich daran anschließenden NSA-Skandal, muss eigentlich nicht mehr der alte Vergleich bemüht werden, dass eine umverschlüsselte E-Mail einer klassischen Postkarte gleicht. Diese Problematik des Datenschutzes im privaten Bereich ist mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen &#8211; damit ist E-Mail-Verschlüsselung kein Thema für Verschwörungstheoretiker, Nerds oder Geheimnisträger. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><b></b>Nach den Enthüllungen von Edward Snowden und dem sich daran anschließenden NSA-Skandal, muss eigentlich nicht mehr der alte Vergleich bemüht werden, dass eine umverschlüsselte E-Mail einer klassischen Postkarte gleicht. Diese Problematik des Datenschutzes im privaten Bereich ist mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen &#8211; damit ist E-Mail-Verschlüsselung kein Thema für Verschwörungstheoretiker, Nerds oder Geheimnisträger. Nein. Die Sicherheit unserer Kommunikation betrifft jeden von uns. Deswegen gibt es keine Ausreden mehr.</p>
<p>Eine Darstellung. <span id="more-955"></span></p>
<p><b>Wie funktioniert E-Mail-Verschlüsselung mit PGP?</b></p>
<p>Nach offiziellen Angaben ist es bisher nicht einmal der NSA gelungen, dieses Schloss zu knacken: PGP heißt das Verfahren, mit dem sich E-Mails vor nicht berechtigten Dritten abschirmen lassen. Die Abkürzung steht für <i>Pretty Good Privacy</i>, zu deutsch: ziemlich gute Privatsphäre. Bei diesem Verfahren wird die Nachricht mit einem Schlüssel beim Absender codiert und erst beim Empfänger wieder mit einem zweiten Key decodiert. Wer diese verschlüsselte E-Mail unterwegs abfischt, sei es beim E-Mail-Anbieter oder indem er die Leitung anzapft, sieht nur unleserlichen Buchstabensalat.</p>
<p><b>Wie können Sie PGP nutzen?</b></p>
<p>Das Rezept zu sehr viel mehr Sicherheit für die eigenen E-Mails klingt zunächst ziemlich simple: Eine E-Mail, zwei Schlüssel (einer beim Absender, der andere Key beim Empfänger) &#8211; fertig. Doch leider gibt es einen Grund warum sich dieses Verschlüsselungsverfahren, welches bereits seit mehr als 20 Jahren existiert, erst in den letzten Jahren durchsetzt. Bis vor einiger Zeit waren noch 40 Schritte (nach Angaben des Internet Providers <i>1&amp;1</i>) nötig, bis eine sichere E-Mail Kommunikation über PGP möglich wurde. Gleichwohl ist es mittlerweile einfacher geworden die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beispielsweise in Microsofts Outlook oder Apple Mail zu integrieren. Hierfür finden sich anschauliche Anleitungen, die mit Bildschirmfotos durch die nötigten Schritten geleiten.</p>
<p><a href="https://www.verbraucher-sicher-online.de/anleitung/e-mails-verschluesseln-in-apple-mail-unter-mac-os-x" target="_blank">Anleitung für Apple Mail</a></p>
<p><a href="https://www.verbraucher-sicher-online.de/anleitung/e-mails-verschluesseln-in-mozilla-thunderbird-mit-enigmail-und-gnu-privacy-guard" target="_blank">Anleitung für Thunderbird</a></p>
<p><a href="https://www.verbraucher-sicher-online.de/anleitung/e-mail-verschluesselung-mit-gnupg-und-claws-mail-unter-windows" target="_blank">Anleitung für Windows</a></p>
<p>Deutlich einfacher haben es die rund 30 Millionen E-Mail-NutzerInnen von <a href="https://hilfe.gmx.net/sicherheit/pgp.html" target="_blank">GMX</a> und <a href="https://hilfe.web.de/sicherheit/pgp.html" target="_blank">Web.de</a> &#8211; die beiden United-Internet-Marken bieten seit einiger Zeit das <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/OpenPGP" target="_blank">openPGP-Verfahren</a> in ihren Webmail-Clients an. Eine detaillierte Anleitung erhält, wer in seinem Postfach auf den Knopf mit dem Vorhängeschloss klickt. Mit ein paar Umständlichkeiten muss man aber auch dort leben: Der Austausch der geheimen Nachrichten funktioniert nur über ausgewählte Internetbrowser sowie auf dem Smartphone über die Apps von GMX und Web.de.</p>
<p><b>Warum sollten Sie Ihre E-Mails verschlüsseln?</b></p>
<p>Auf diese Frage lassen sich viele Antworten finden &#8211; anbei drei Gründe für die „E-Mail-Selbstverteidigung“:</p>
<ol>
<li>Gerade Kunden von GMX und Web.de kommen in den Genuss, dass sie das PGP-Verfahren verhältnismäßig einfach in ihren jeweiligen E-Mail-Clients nutzen können. In der Perspektive der letzten 20 Jahre war es folglich noch nie einfacher seine E-Mails sicher zu verschlüsseln und sie dadurch zu schützen.</li>
<li>Ein zweiter und ebenso wichtiger Grund ist es, dass jeder Bundesbürger ein im Grundgesetz verankertes Recht auf Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> besitzt. Damit nehmen Sie durch die Verschlüsselung ihrer E-Mail letztendlich (nur) ein an prominenter Stelle stehendes Grundrecht wahr.</li>
<li>Abschließend sei auf einen dritten Grund verwiesen. Beim Schutz Ihrer persönlichen Inhalte, die Sie per E-Mail verschicken, sollten Sie nicht auf den potenziell zu schützenden Inhalt abstellen, sondern auch die Signalwirkung der E-Mail-Verschlüsselung beachten. Gerade auch kleinere und mittlere Unternehmen sollten  durch die Benutzung des PGP-Verfahrens zeigen, dass sie das Fernmeldegeheimnis aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> ernst nehmen und es dadurch schützen. Dies kann durch IT-Sicherheitsverantwortliche innerhalb der Firmen realisiert werden, wie es z.B. bei dem IT-Dienstleister <a href="http://www.adacor.com" target="_blank">ADACOR</a> der Fall ist.</li>
</ol>
<p>Verschlüsseln Sie jetzt mit PGP Ihre E-Mails.</p>
<p>Es geht nicht um jede E-Mail.</p>
<p>Nicht um jeden belanglosen Inhalt.</p>
<p>Es geht ums Prinzip.</p>
<p>__</p>
<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
<p>__</p>
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		<title>Das ewige Google-Gedächnis und das &#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220;</title>
		<link>https://www.power-datenschutz.de/recht-auf-vergessenwerden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Julius S. Schoor]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 18:48:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[Es lohnt sich einen Blick zurück zu werfen. Zurück auf den 29. Mai 2014. An diesem Tag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem richtungweisenden Urteil zum Schutz der Privatsphäre (C-131/12) mit dem sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“. Das damalige Urteil richtete sich gegen Google. Seither veröffentlicht das Unternehmen die Zahl der Löschanträge, derzeitig [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es lohnt sich einen Blick zurück zu werfen. Zurück auf den 29. Mai 2014. An diesem Tag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem richtungweisenden Urteil zum Schutz der Privatsphäre (<a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf" target="_blank">C-131/12</a>) mit dem sogenannten „<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ein-Jahr-Recht-auf-Vergessen-Google-Eintraege-loeschen-2732371.html" target="_blank">Recht auf Vergessenwerden</a>“. Das damalige Urteil richtete sich gegen Google. Seither veröffentlicht das Unternehmen die Zahl der Löschanträge, derzeitig mehr als 250.000 &#8211; von denen 60 Prozent abgeschmettert worden seien. Hier ist ein genauerer Blick lohnenswert. <span id="more-803"></span></p>
<p><b>Rückblick</b></p>
<p>2010 reichte ein spanischer Bürger eine Klage bei der spanischen Datenschutzagentur ein, weil dieser nicht länger im Zusammenhang mit einer Zeitungsmeldung über die Zwangsversteigerung seines Grundstücks aus dem Jahr 1998 stehen wollte, die an prominenter Stelle in den Google Suchergebnissen erschien.<br />
Letztlich landete der Fall vor dem EuGH, der über die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinien zu befinden hatte und feststellte, dass “der Betreiber einer Internetsuchmaschine […] bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist”.<br />
Google reagierte daraufhin mit einem neuen <a href="https://support.google.com/websearch/troubleshooter/3111061?hl=de" target="_blank">Antragsformular auf Entfernung</a> aus den Suchergebnissen gemäß dem Europäischen Datenschutzrecht. Jeder Antrag wird einzeln geprüft und bei der Bearbeitung festgestellt, ob die Suchergebnisse veraltete Informationen über den Antragsteller enthalten und ob ein öffentliches Interesse an den beanstandeten Informationen besteht.</p>
<p><b>Gegenwärtige Praxis am Beispiel „forget.me“</b></p>
<p>Seit drei Jahren hilft <a href="http://www.reputationvip.com" target="_blank">ReputationVIP</a> vor allem Wirtschafts-Unternehmen, ihren guten Ruf im Internet zu bewahren. Im Juni 2014 nahm der französische Web-Dienstleister die Arbeit auch für jeden Bürger auf, der sein &#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220; wahrnehmen möchte und gründete hierfür die kostenlose Plattform „<a href="https://forget.me" target="_blank">Forget.me</a>&#8222;.<br />
Der Mitgründer und Präsident von ReputationVIP &#8211; Bertrand Girin bilanziert: &#8222;Im ersten Jahr der Existenz unserer Plattform haben wir über 60.000 Löschanträge an Google weitergeleitet &#8211; 70 Prozent davon wurden abgelehnt.“<br />
Die Seite &#8222;forget.me&#8220; bietet Vordrucke für unterschiedlichste Fälle. Standardschreiben, in französisch und englisch, von einem Anwalt rechtlich korrekt und dennoch allgemein verständlich formuliert. Die größte Nachfrage kommt nach Angaben des Unternehmens aus Großbritannien, gefolgt von Deutschland &#8211; knapp jeder 4. Nutzer von &#8218;forget.me&#8216; ist ein Deutscher.<br />
Besonders interessant erscheinen die Auswertungen und Gewichtung der Löschanträge: &#8222;Bei knapp zwei Dritteln der Anträge, in 68 Prozent der Fälle, geht es um private Anliegen. Herr und Frau Jedermann bitten darum, dass ihre Telefonnummer nicht mehr in der Suchmaschine auftaucht. Dass nicht mehr gelistet wird, dass sie ihren Job verloren, wie es um ihre Gesundheit oder auch ihre Sexualität bestellt ist und Ähnliches. Als Nächstes folgen Beleidigungen im Internet &#8211; das macht elf Prozent der Anträge bei uns aus. Vier Prozent der Nutzer wollen, dass Bilder von ihnen aus dem Internet verschwinden. Und in lediglich drei Prozent der Fälle geht es um die Bitte, Informationen über Strafverfahren, in die man verwickelt ist oder war, zu löschen.&#8220;</p>
<p><b>Das Urteil als Bedrohung für die Pressefreiheit?</b></p>
<p>Doch gibt es auch kritische Stimmen nach dem EuGH-Urteil. So klagte beispielsweise die britische Tageszeitung The Guardian, dies bedeute eine Zensur für die Pressefreiheit. Doch für Girin sei dies nach eigenen Statistiken eine unbegründete Sorge: &#8222;Wir haben bei einer Studie in Deutschland, England und Frankreich alle sogenannten Presse- , also Medien-Webseiten berücksichtigt. Wir haben bei den Lösch-Anträgen unserer Nutzer geschaut, ob sie sich auf Informationen, die die Medien online stellten, bezogen. Das ist bei gerade mal drei Prozent der Anträge der Fall. Und wenn es darum geht, dass jemand, dessen Name in den Medien auftauchte, sich vergessen machen möchte, antwortet Google zu 92 Prozent mit Nein!“</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Klare Regeln, was zu löschen sei, gibt es bis heute keine. Mitte Mai monierten achtzig Experten aus Technik und Datenrecht, in einem offenen Brief in The Guardian die mangelnde Transparenz bei der Umsetzung des &#8218;Rechts auf Vergessenwerden&#8216;. Bislang vergeblich plädiert auch Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, frühere Bundesjustizministerin und Mitglied des &#8218;Lösch-Beirats&#8216;, dieses Recht über europäische Domänen hinaus weltweit gültig zu machen.</p>
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<p>Bildquelle</p>
<p>Pixabay (CCO Public Domain)</p>
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