Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist zurück. Oder?

3 min.

Anfang des Jahres konnte ich mir folgende Frage nicht verkneifen: „Was wird wohl früher fertig – das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder der Hauptstadtflughafen BER?“ Das beA ist seit dem 3. September 2018 (nach skandalösen Sicherheitsmängeln) wieder freigeschaltet. Der Flughafen BER ist noch Meilen von einem bestimmungsgemäßen Betrieb (nicht nur als VW-Parkplatz) entfernt. Damit scheint die Frage doch beantwortet zu sein.
Eigentlich.

Der Fehler liegt im System

Es ist wieder da. Wieder online. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Was vom Ergebnis her gut klingt (die Grundidee eines elektronischen Anwaltspostfachs ist ja auch keine schlechte), löst unter der Anwaltschaft allerdings wenig Begeisterung aus.
Das mag einerseits an der Verunsicherung und mangelhaften Sicherheitsarchitektur liegen, die letztlich auch zur zwischenzeitlichen Außerbetriebnahme führte. Nicht unwahrscheinlich ist es, dass IT-Spezialisten auch an der nachgebesserten Version wieder Einfallstore und Risiken finden.
Hierzu äußert sich auch der neue Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Dr. Ulrich Wessels:

„Ziel ist es, dass die Kolleginnen und Kollegen weiter Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr gewinnen – auch wenn es eine hundertprozentige Sicherheit vielleicht nie geben wird. Wir sind zuversichtlich und haben einiges dafür getan, dass es keine weiteren Pannen beim beA geben wird. Ich vertraue da auch den Ergebnissen der Prüfung von secunet, die nur noch von kleineren, im laufenden Betrieb behebbaren Schwachstellen, ansonsten aber von einem eindeutig sicheren System sprechen.“

Andererseits wird auch die grundsätzliche Konzeption kritisiert. Das beA ist auf einen Einzelanwalt ausgelegt. Jeder Anwalt hat ein persönliches Postfach. Dieses Postfach ist an die Person des Anwalts, nicht an seine Kanzlei gebunden. Der Einzelanwalt ist in der Praxis sehr häufig. Nicht selten schließen sich aber auch mehrere Anwälte zu einer Sozietät zusammen. Ebenfalls kommt es regelmäßig vor, dass sich diese Zusammensetzung im Laufe der Jahre verändert und sich Anwälte umorientieren, im Ergebnis die Kanzlei wechseln oder eine eigene gründen. In diesem Fall zieht das bisher für „gemeinsame Mandate“ genutzte besondere elektronische Postfach mit um (in die neue Kanzlei) und die Schriftsätze der Gegenseite gehen nun dort ein, obwohl der Anwalt durch den Kanzleiwechsel gar nicht mehr zuständig ist. Dieses Zuständigkeits- und Zustellungsproblem verschärft sich nochmals, wenn die berufliche Trennung nicht einvernehmlich war. Manche Vertreter der Anwaltschaft sprechen daher gar von „einem Geburtsfehler des beA“. Auch wenn sich viel einstellen und vertraglich regeln lässt, führt dies in der Praxis zu Schwierigkeiten.

Offene Probleme des beA

Neben diesen grundsätzlichen Unbehaglichkeiten gibt es weitere (bisher) ungelöste Problemfelder, die eine Nutzungsbereitschaft ausbremsen.
Nur ein Teil der Anwaltschaft ließ sich bisher für das beA vollständig registrieren/freischalten (obwohl seit dem 3. September 2018 eine zumindest passive Nutzungspflicht besteht; d.h. alle Anwälte müss(t)en über das beA erreichbar sein).
Anwälte, die sich noch nicht registriert haben, besitzen zwar ein Postfach, aber haben keinen Zugriff darauf. Das beA zeigt hier den Status „vorbereitet aktiv“ statt „vollständig aktiv“ an.
Es gibt eine Funktion, über die man einen Kollegen im beA suchen und zu seinem Urlaubsvertreter bestimmen kann. Generell eine feine Sache. Allerdings zeigt das System auch an, ob der ausgewählte Kollege bereits „vollständig“ oder lediglich „vorbereitet“ aktiv ist (was logische Voraussetzung ist, um eine Urlaubsvertretung technisch zu gewährleisten; wer nicht „vollständig aktiv“ ist, der kann das beA nicht nutzen und damit auch keinen Kollegen im Urlaub vertreten). Diese Funktion lässt sich aber auch zweckentfremden/missbrauchen. Mit der Suchfunktion kann natürlich auch der gegnerische Anwalt gesucht und feststellen werden, ob er das beA „vollständig“ oder nur „vorbereitet“ aktiv nutzt. Im letzteren Fall kann trotzdem an das Postfach zugestellt werden. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten für derartige Zustellungen. Besonders problematisch sind solche mit einer Frist, die ohne die Benutzung des Postfachs nicht (rechtzeitig) berücksichtigt werden können, so beispielsweise: Der Gegner schlägt günstigen Vergleich vor, in den innerhalb einer Frist eingewilligt werden muss. Das Gericht setzt eine Ausschlussfrist für eine Stellungnahme/Klageerwiderung, die Einzahlung von Kostenvorschüssen oder die Ladung von Zeugen, Berufungsfristen, Verteidigungsanzeigen… Eine versäumte Frist kann zur Niederlage des Rechtsstreits führen und damit zu einem berufsrechtlichen Haftungsfall.

Fazit

Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege. Auch wenn es pathetisch klingen mag – so ist es. Von diesem Grundgedanken getragen entstand der Wunsch, ein völlig unabhängiges digitales Zustellungssystem in der Anwaltschaft zu etablieren. Es sollte von dem bereits bestehenden behördlichen/gerichtlichen System technisch völlig unabhängig sein. Am Ende stehen hohe Entwicklungskosten (über 40 Millionen Euro) und eine „Lösung“, die zwar unabhängig, aber bei Weitem auch nicht fehlerfrei ist. Dies betrifft die unzureichende Konzeption und die Fallstricke, die sich durch die bloße Benutzung ergeben.
Man kann sich also nicht sicher sein, ob das beA in seiner jetzigen Form tatsächlich so fortbestehen wird.
Digitalisierung ist ein enorme Chance, aber deren Ausprägungen sollten im Vergleich zur „analogen Welt“ einen wirklichen und greifbaren Mehrwert bieten. Der ist beim beA leider (noch) nicht ersichtlich, da es bisher auch an den erforderlichen Schnittstellen zu den gängigen Kanzleisoftwareanbietern fehlt, sodass eine Integration des beA in den bisherigen Arbeitsablauf zusätzlich erschwert wird.
Es bleibt also die Frage (in veränderter Form): Was funktioniert früher zufriedenstellend: der BER oder das beA?

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Besonders spannend ist sicher auch die Sicht von Mandanten.

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Titelbild (CCO Public Domain)

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Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

1 Kommentar

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  • Als Mitglied der Arbeitsgruppe“ejustice“ des BDŪ e.V. (Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer) LV Baden-Württemberg staune ich Bauklōtze. Hardware und Software sind für mich absolut keine Fremdwōrter und trotzdem bleibt die Umsetzung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) wohl vorläufig schwierig. Wie sollen denn nicht einschlägig vorgebildete Mandanten damit klarkommen?

    Birgit Bruder 6 Jahren ago Reply


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