Es ist nicht der erste Artikel mit und über WhatsApp. Auch wird es nicht der letzte gewesen sein. Dieser Beitrag widmet sich dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld: Nach Ansicht der Richter verletzt die Benutzung von WhatsApp das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) der im Telefonbuch gespeicherten Personen. Diese Verletzung könnte empfindliche Abmahnungen zur Folge haben.
Eine Urteilsanalyse. (mehr …)