Sind Restaurant- und Gaststättenbesuche nur noch möglich, wenn man seine Daten weitergibt? In diesem Blobeitrag spreche ich über das sensible Thema „Kontaktnachverfolgung in Restaurants und Gaststätten“.
Die Eindämmungsverordnungen der Länder gegen die Verbreitung von Corona (SARS-CoV-2) verlangen von den Gastronomiebetrieben ein „geeignetes Verfahren“ zur Kontaktnachverfolgung oder empfehlen diese zumindest „dringlich“ (wie in Berlin).
Die Freude über den Gaststättenbesuch wird schnell getrübt, wenn der Wirt die Kontaktdaten von seinem Gast erheben möchte. Dies rührt daher, weil der Gastwirt mit den Lockerungen der Maßnahmen gegen die Eindämmung der Corona-Weiterverbreitung, dem Lockdown, mit entsprechenden Auflagen versehen sind. Diese Auflagen sollen – wie in diesem Fall – eine gewisse Kontaktnachverfolgung erlauben, wenn sich ein auf COVID19 positiv Getesteter ebenfalls im Restaurant aufgehalten haben sollte.
Wie verhält man sich nun als Betroffener bei der Kontaktnachverfolgung in Restaurants und Gaststätten,