Das Bundesarbeitsgericht hat sich zur verdeckten Videoüberwachung geäußert

0 min.

Überwachungskamera_ergebnis

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem neuen Urteil entschieden, dass verdeckte Videoüberwachung allenfalls nur als ultima ratio eingesetzt werden darf und auch nur dann, wenn sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Die verdeckte Videoüberwachung bleibt demnach grundsätzlich auch dann illegal, wenn mit ihrer Hilfe Straftaten aufgeklärt werden sollen. Nur in Ausnahmefällen, so wenn alle übrigen Mittel ausgeschöpft worden sind und sie im Verhältnis zum Fahndungserfolg gerechtfertigt erscheint, kann sie in einem konkreten Fall legal sein.

Doch wie ich schon in einem früheren Beitrag geschrieben habe, sollte bei einer Überlegung, eine verdeckte Videoüberwachung durchzuführen, vor allem auch der Aspekt berücksichtigt werden, dass man auch das Vertrauen insgesmat der Mitarbeiter zur Geschäftsführung aufs Spiel setzen kann. Ist es das wirklich wert?

Hier der Verweis zum Urteil:

Bundesarbeitsgericht: Verdeckte Videoüberwachung (Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11)

 

Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

Kommentieren Sie diesen Beitrag!

Die Daten werden nur dafür verarbeitet, die Kommentarfunktion des Blogs zu ermöglichen.
Soweit Sie mir eine persönliche Nachricht schreiben wollen, nutzen Sie bitte die Seite Kontakt.
Im Übrigen gelten meine Datenschutzhinweise.