Facebook vs. Datenschutz – eine schier unendliche Geschichte.

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Auch nach dem Besuch von Mark Zuckerberg in Deutschland vor einiger Zeit bleiben viele bestehende Fragen zu datenschutzrechtlichen Themen unbeantwortet. Dabei könnte das Verhältnis von Facebook und den Grundsätzen des Datenschutzes gar nicht konträrer sein. Deshalb befindet sich das soziale Netzwerk noch immer im Fadenkreuz von Verbraucherzentralen, Kartellbehörden und Datenschützern. Bei den unzähligen Schlagzeilen der letzten Zeit, fällt es schwer, einen Überblick zu behalten. Dieser Artikel fasst zwei bedeutsame Entscheidungen zusammen.

Teil 1 – Das Urteil des LG Düsseldorf zum Like-Button 

Anfang März entschied das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil, dass die bloße Einbindung des Facebook Like-Buttons auf Internetseiten ohne die Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons rechtswidrig ist.

Wichtig zu wissen ist hierbei, dass bei direkter Einbindung des Facebook Like-Buttons Facebook bereits bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch Informationen über den einzelnen Besucher sammelt, ohne das dieser überhaupt die Schaltfläche betätigt. Auf diese Weise wird u.a. die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übertragen – völlig unabhängig, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Das Szenario spitzt sich allerdings weiter zu, wenn es sich bei dem Seitenbesucher um ein angemeldetes Facebook-Mitglied handelt. In diesem Fall wird die Aktivität auf einer solchen Seite mit dem Facebook-Profil verknüpft und gespeichert – ebenfalls ohne jegliches Betätigen des Buttons.

Es überrascht nicht, dass dies im Ergebnis einen abmahnfähigen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Die Verbraucherzentrale Düsseldorf mahnte deswegen einige Unternehmen ab, die den Like-Button auf ihren Seiten eingebunden hatten. Die meisten kamen der Aufforderung nach, allerdings mit einer Ausnahme. Nach dem Motto „wer nicht hören will, muss fühlen“ klagten die Verbraucherschützer nun erfolgreich.

Handlungsempfehlung für Betreiber von Internetseiten 

Internetseitenbetreiber sollten diese Entscheidung ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dabei muss nicht gänzlich auf die Verknüpfung verzichtet werden. Mittlerweile etablierten sich sog. „Zwei-Klick-Lösungen“, bei denen der Facebook-Button beim Seitenaufruf zunächst inaktiv ist. Erst durch ein zielgerichtetes Klicken auf den Button wird dieser aktiv. Dadurch erteilt der Seitenbesucher die erforderliche Einverständniserklärung. Ein Hinweisfeld – wie häufig für die Information und Einwilligungsmöglichkeit bei Tracking Cookies – reicht hier nicht aus, da die Informationen bereits durch das bloße Laden der Seite an Facebook übertragen werden

Teil 2 – Saftiges Bußgeld für Facebook – 100.000 Euro Strafe

Der zweite Komplex betrifft nicht die Nutzer von Facebook, sondern das kalifornische Unternehmen selbst. Gegen dieses wurde am Landgericht Berlin ein empfindliches Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt. In der Sache ging es um eine strittige Urheberrechts-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konzerns.

Innerhalb der AGB räumte sich Facebook weitgehende Rechte zur Nutzung von Inhalten ein, die von den Nutzern hochgeladen werden – also Nachrichten, Bilder und Videos. Bereits im März 2012 erging diesbezüglich ein Urteil gegen das soziale Netzwerk.

Aber außer redaktionellen Änderungen an der betreffenden Klausel passierte nichts. Für die Verbraucherzentrale war das eindeutig zu wenig. „Facebook versucht sehr beharrlich, Verbraucherrechte in Deutschland und Europa zu umgehen“, sagte Klaus Müller (Vorstandsmitglieder der Verbraucherzentrale). „Unternehmen müssen gerichtliche Entscheidungen umsetzen und können sie nicht einfach aussitzen.“

Facebook akzeptierte das Urteil schließlich und zahlte das Bußgeld zugunsten der Staatskasse.

Fazit

Zum Glück stellen sich die Verbraucherzentralen immer wieder der gerichtlichen Konfrontation mit Facebook.

Praktische Bedeutungen gehen von beiden Entscheidungen aus. Hinsichtlich des Like-Buttons sollten Unternehmen und Seitenbetreiber schleunigst handeln und auf rechtlich sichere (Zwei-Klick) Lösungen umstellen, wenn sie weiterhin die Verbindung zu Facebook nutzen möchten. Ansonsten kann es auch für sie richtig teuer werden.

Im Bezug auf das zweite Urteil zeigt sich erfreulicherweise die Entschlossenheit der Verbraucherzentralen, notfalls mit juristischen Mitteln gegen die soziale Plattform vorzugehen und geltendes Datenschutzrecht durchzusetzen.

Selbstkritisch bemerkte Zuckerberg bei seinem Besuch in Berlin „Wir sind nicht perfekt“ – wie recht er doch damit hat.

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Bild (CCO Public Domain)

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Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

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