Der Einsatz des Analyse-Tools von Google ist seit jeher datenschutzrechtlich umstritten. Hauptkritikpunkt der Datenschützer ist dabei, dass das Tool standardmäßig personenbezogene Daten auf eine Art erhebt und verarbeitet, dass nicht konform mit deutschem Datenschutzrecht ist.
Um eine datenschutzkonforme Verwendung des Tools zu ermöglichen, haben Google mit den Aufsichtsbehörden (insb. der Hamburger Datenschutzbehörde) Bedingungen für eine datenschutzrechtskonforme Anwendung des Tools ausgehandelt.
Der Einsatz von Google Analytics und unser Datenschutzrecht
Zur Klarstellung: Diese Bedingungen wurden Ende 2009 zwischen dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und Google verhandelt. Schon damals ging Google nicht auf alle Forderungen der Datenschutzbehörde ein. Zwischenzeitlich hat sich auch das Recht und Google Analytics weiterentwickelt. Es ist also nicht gesagt, dass man selbst bei Umsetzung der Bedingungen heute den Einsatz von Google Analytics auf seine eigenen Seiten zu 100% datenschutzrechtskonform gestaltet.
Es ist lediglich dem Faktischen geschuldet, dass man derzeit (noch) darauf vertrauen kann, dass die Aufsichtsbehörden „nur“ auf die Umsetzung dieser Bedingungen aus 2009 achten. Das Risiko also für Webseitenbetreiber, die diese Bedingungen umgesetzt haben, dass sie in den Fokus der Aufsichtsbehörden geraten, dürfte damit sehr gering sein. Insofern empfiehlt sich eine Umsetzung allemal – unabhängig davon, ob man tatsächlich vollständig die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.
Welche Bedingungen das sind und wie man sie umsetzt, steht in meinem Beitrag „Verwenden Sie Google Analytics datenschutzrechtskonform“.
Was gilt speziell für Berliner Betreiber von Webseiten?
Mit der Pressemitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz Herrn Dix vom 15.09.2011 erklärt dieser, dass er die Ergebnisse aus 2009 „ausdrücklich“ begrüße und er von den Berlinern Webseitenbetreiber „eine zügige Anpassung ihrer Angebote“ erwarte. Er werde nun auch Kontrollen durchführen, „ob die Anbieter ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.“
Sollten Sie also Betreiber von Webseiten sein, die der Aufsicht der Berliner Aufsichtsbehörde unterstellt sind, sollten Sie die mit Google in 2009 ausgehandelten Bedingungen schon deshalb umsetzen, um aus dem Fokus der Aufsichtsbehörde zu kommen und so das Risiko eines teuren Busgeldverfahrens zu minimieren.
Zu diesen Bedingungen gehört auch der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG (ADV). In der Praxis entpuppte sich dieser Punkt als ein rein bürokratischer Akt, da außer dem Hin-und-Her-Schicken von einer Menge Papier nichts passiert. Es gibt auf beiden Seiten kein Verhandlungs- oder Gestaltungsspielraum. Google kann es sich nicht leisten, mit jedem Anwender von Google Analytics individuelle Verträge auszuhandeln. Jeder, der mit Google eine solche ADV abschließen möchte, muss folgenden Passus unterschreiben: „Ich bestätige hiermit, dass ich die hier beigefügten ‚Google Analytics Bedingungen‘ …, wie von Google bereitgestellt, ohne Änderungen unterschrieben habe. Ich nehme einverständlich zur Kenntniss, dass ein wirksamer Vertrag zwischen mir und der Google Inc. nicht zu Stande kommt, sofern durch mich … inhaltliche Änderungen an den Vertragsdokumenten vorgenommen wurden.“
Also auch die Idee, man nehme einfach „heimlich“ ein paar Streichungen oder Ergänzungen am Papier vor, bevor ich es an Google sende, in der Hoffnung, sie werden nicht bemerkt, wird scheitern.
So bleibt dem einzelnen Anwender nur die Möglichkeit, die Bedingungen von Google zu akzeptieren oder auf den Einsatz von Google Analytics zu verzichten. Es ist darüber hinaus auch nicht bekannt, dass irgendein Anwender tatsächlich versucht hat, seine sich aus der ADV ergebenden Rechte, wie z. B. die Erteilung von Weisungen gegenüber Google, in Anspruch zu nehmen, geschweige denn durchzusetzen.
Ist die Anforderung zum Abschluss einer ADV tatsächlich nur dem Gesetz geschuldet?
Ja! Es ist nicht bekannt, dass irgendein Anwender tatsächlich versucht hat, seine sich aus der ADV ergebenden Rechte, wie z. B. die Erteilung von Weisungen gegenüber Google, in Anspruch zu nehmen, geschweige denn durchzusetzen.
Die Frage ist also erlaubt, ob diese gesetzliche Regelung lediglich der gesetzlichen Regelung wegen existiert. Gesetze sollten Realitäten zu Gunsten der Menschen formen und nicht ihrer selbst wegen sein. Denn dann verkommen wir in einen unsinnigen Bürokratismus, der den Menschen und sein natrugegebenes Recht auf das Streben nach Glück eher behindert statt fördert.
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