Mein Recht auf Auskunft gem. Art 15 DSGVO und wie ich es geltend machen kann

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Das Datenschutz wäre ohne das Auskunftsrecht, wie ein US-Marine ohne seine M16 – ziemlich nutzlos. Nicht nur das eigene Interesse was Facebook und Co über mich wissen ist relevant. Falsche Behauptungen oder Daten können sich auf den Bonitätsscore auswirken. Dies kann dazu führen, dass Ihnen beispielsweise Kredite verweigert oder nur zu höheren Zinsen angeboten werden oder Sie einen Handy-Vertrag nicht abschließen können. Eine Korrektur dieser Daten können Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie davon Kenntnis haben. Dieser Beitrag soll Ihnen Ihr Recht auf Auskunft erörtern und prägnant erklären wie Sie es am besten ausüben können! 

Im Erwägungsgrund 63 der DSGVO heißt es wortwörtlich:

 „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“ 

Dieser Absatz fasst im Grunde genommen das Wesen des Auskunftsrechtes perfekt zusammen. 

Eine betroffene Person kann von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob er personenbezogene Daten von ihm verarbeitet. Ist dies nicht der Fall, weil bspw. der Verantwortliche keine Daten gespeichert hat oder alle Daten bereits gelöscht hat, so hat er trotzdem dem Betroffenen eine Auskunft zu erteilen. Diese Negativauskunft ist auch dann erforderlich, wenn der Verantwortliche über unwiderruflich anonymisierte personenbezogene Daten verfügt. 

Wenn jedoch Daten verarbeitet werden, darf die betroffene Person konkrete Auskünfte darüber verlangen, was verarbeitet wird. 

Der Antrag der betroffenen Person ist vollkommen formfrei. Das bedeutet, dass man mündlich sowie schriftlich den Antrag einbringen kann. Inhaltliche Anforderungen sind der DSGVO auch nicht zu entnehmen, jedoch ist man gut beraten, wenn einige Inhalte wie z.B. Name verständlich wiedergegeben sind, damit der Verantwortliche das Verfahren effizient und rasch bearbeitet kann. Der Antrag und seine Bearbeitung unterliegen dem Beantwortungs- und Beschleunigungsgebot des Art. 12 DSGVO. Der Verantwortliche hat grundsätzlich 1 Monat Zeit das Verfahren abzuschließen und dem Betroffenen das Ergebnis zu präsentieren – unterlassene oder unentschuldigt verspätete Antworten sind mit hohen Strafen bedroht, gem Art. 83 mit bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes! Weiters ist festzuhalten, dass Auskünfte unentgeltlich zu erfolgen haben. Übertreiben Sie es aber nicht, da beim Missbrauch Entgelte anfallen dürfen. 

Jetzt stellt sich nur noch die Frage: Wie kommen Sie schnell und unkompliziert zu Ihrer Auskunft? Es gibt tatsächlich bereits einige Online-Tools, welche die meiste Arbeit übernehmen. Ein Beispiel haben wir in einem früheren Blog genannt – selbstauskunft.net. Das Portal ermöglicht es Ihnen mit wenigen Klicks automatische Anschreiben zu erstellen, sodass Ihre einzige Aufgabe darin besteht, das Dokument abzuschicken. Jedoch ist auch die manuelle Methode – ohne Tool – nicht viel komplizierter. Im Urteil des LArbG Baden-Württemberg vom 17.3.2021, 21 Sa 43/20, hat das Gericht festgestellt, dass ein Antrag auf Auskunft bereits dann hinreichend bestimmt ist, wenn der Antragsteller mitteilt, welche Informationen er für welche Kategorien von personenbezogenen Daten begehrt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Sie insoweit auf die Form achten müssen, als sie der Verantwortliche Sie möglichst sicher identifizieren kann, damit er die gewünschten Informationen nicht an eine falsche Person schickt. Ergänzen Sie daher Ihr Ansuchen mit Ihren vollständigen Absenderangaben, ggf. mit Ihrer Kundennummer oder anderen Angaben, die eine sichere Identifizierung Ihrer Person ermöglichen.

Fazit: Das Auskunftsrecht ist ein grandioses Werkzeug. Die DSGVO sieht für Sie als

betroffene Person kaum Formvorschriften vor, sodass Sie das Ansuchen meist unkompliziert und rasch entsenden können. Sie können auch ganz simplen Online-Tools nutzen, um Musterbriefe für die gängigsten Unternehmen zu erstellen, wodurch ihr Aufwand nochmal geschmälert wird. Ob Daten gespeichert bzw. verarbeitet werden ist Interessant, jedoch ist viel wichtiger was verarbeitet wird. Insbesondere können sich falsche Daten schlecht auf Ihre Lebensqualität auswirken! Deswegen unser Rat an Sie – Nutzen Sie Ihr Recht! 

Haben Sie Ihr Auskunftsrecht bereits benutzt? Wir sind auf Ihre Erfahrungen gespannt – schreiben Sie es in die Kommentare!

Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

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