Was schützt eigentlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?
Was ist eigentlich der Schutzbereich des BDSG? Wie schützt nun das BDSG meine persönlichen Daten bzw. personenbezogene Daten überhaupt?
Der Gesetzgeber empfindet die personenbezogenen Daten als besonders schützenswürdig und will sie deshalb vor dem Mißbrauch durch Dritte zum Nachteil des Betroffenen bewahren.
Der Grundsatz, wie der Staat den Mißbrauch personenbezogener Daten verhindern will, ist recht einfach: Jegliche automatisierte Verarbeitung, also die Erhebung, die Nutzung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder das Löschen von solchen Daten ist verboten. Natürlich gibt es hiervon Ausnahmen. Dazu komme ich gleich.
Doch zunächst die Frage, warum eigentlich dieses Verbot? Und worin soll der Mißbrauch liegen? Der Gesetzgeber hat die Frage gleich zu Beginn des BDSG beantwortet. Und so steht in §1 BDSG:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht und ergibt sich aus den beiden ersten Artikeln unseres Grundgesetzes. Gäbe es dieses Recht nicht, würden wir also den Menschen ihre Persönlichkeit absprechen können, so würde das nicht lange dauern, bis Unfreiheit und Dikatur des Stärkeren herrschen würde. Man könnte mit den Menschen machen, was man wolle. Warum sollte man auf ihre Persönlichkeit irgendwelche Rücksicht nehmen? Um eben das zu verhindern, schützt das Grundgesetz eben dieses Persönlichkeitsrecht eines jeden Einzelen, und man kann eben nicht mit jedem verfahren, wie man will.
in den 80er Jahren erkannte das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil, dass auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht zu wissen und zu bestimmen, wer welche personenbezogene Daten von mir, wie, wo und zu welchem Zweck verarbeitet, ebenfalls ein Ausfluss aus eben diesem Persönlichkeitsrecht ist. ein Mißbrauch führt eben zu dieser Einschränkung. Auf einmal weiß man nicht genau, wer was von einem weiß und wer nicht.
Ein Beispiel für ein Mißbrauch ist z.B. der Umstand, wenn ein Mensch in seiner Persönlichkeit derart reduziert wird, dass er zum gläsernen Konsumobjekt wird. Wenn er nur noch als etwas angesehen wird, das bis zum letzten Penny gemolken werden muss. Wenn man ihm den letzten freien Willen dahingehend nimmt, zu entscheiden, ob er A oder B oder keines von beidem wählt, weil ihm z.B. suggeriert wird, es gebe nur A – und das ist auch gut für ihn. Wenn man z.B. die Macht hat, durch Wissen über seine Verhältnisse, dem Konsumenten Schmerzen oder Leid oder Druck zuzufügen, wenn er sich nicht, wie gewünscht, für A entscheidet usw.
Daher schuf der Gesetzgeber eben dieses Datenschutzgesetz mit dem vorbenannten Zweck.
Doch nun zu den Ausnahmen.
Also, wann ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten doch möglich? Auch diese Frage ist vom Grundsatz her leicht: Entweder die Verarbeitung ist gesetzlich erlaubt (z.B. bei der Verbrechensbekämpfung) oder der Betroffene hat seine Einwilligung hierzu erteilt.
Die Probleme ergeben sich im Detail. Für jedes dieser Details habe ich gesonderte Beiträge vorgesehen. Aber stellen Sie ruhig Fragen. Ich greife diese gerne auf und nutze sie als Aufhänger weiterer Beiträge.
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