The Police is watching you. Potenzial und Probleme von Bodycams.

3 min.

Jedes Jahr erscheint die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Anhand der Statistik lassen sich strafrechtliche Trends ablesen; positive (der Rückgang von bestimmten Delikten) oder aber auch negative (der Anstieg von Straftaten). Gewaltdelikte gegenüber Polizeibeamten (z. B. Körperverletzung oder Beleidigung) gehören leider zu einem negativen Trend. Gegen diesen Anstieg sollen sog. Bodycams (= Körperkameras) helfen.

Erfahren Sie mehr zum Potenzial und zu den Problemen dieser neuen Technik gegen Polizeigewalt.

Ausgangslage der Bodycams

Der aufmerksame Bürger wird die kleinen Kameras im Schulterbereich der Polizisten bereits entdeckt haben. Bodycams ermöglichen die audiovisuelle Dokumentation der täglichen Polizeiarbeit. Dabei stehen drei wesentliche Funktionen der neuen Ausrüstung im Mittelpunkt:

  1. Die Bodycam soll als taktisches Instrument zum Einsatz kommen, um die Eigensicherung des Polizeibeamten zu verbessern,
  2. weiterhin sollen die Schulterkameras eine präventive Funktion erfüllen – im Idealfall schrecken sie nämlich vor gewalttätigen Übergriffen auf Polizisten bereits im Vorfeld ab und
  3. abschließend soll eine spätere Aufklärung durch die neue Videotechnik ermöglicht werden – also sowohl bei vom Bürger ausgehender Gewalt gegen die Polizei, als auch bei Polizeigewalt gegen den Bürger.

Bereits im Jahr 2013 leitete Hessen als erstes Bundesland ein entsprechendes Pilotprojekt ein, um konkret gefährdete Polizeibeamten in einem Frankfurter Ausgehviertel vor wiederholten und gewalttätigen Übergriffen besser zu schützen. Inzwischen wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen und der Pilot- in den Dauerbetrieb überführt, denn der Bodycam-Einsatz erwies sich in der Praxis aus Sicht der Polizei als erfolgreich. Auch eine Befragung innerhalb der Bevölkerung kommt zu einem positiven Ergebnis: Die Mehrheit der Deutschen befürwortetet den Einsatz der Körperkameras.

Spannungsfeld zwischen öffentlichen Sicherheitsinteressen und den Persönlichkeitsrechten der Gefilmten 

Nicht erst nach den Silvesterübergriffen in Köln gibt es vermehrt Rufe nach mehr (Video-)Überwachung im öffentlichen Raum. Dennoch stehen sich hierbei immer zwei konträre Positionen gegenüber: Das öffentliche Sicherheitsinteresse und die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Gefilmten. Dieses Spannungsverhältnis wird durch die Technik gewollt (aus-)genutzt, um beispielsweise einen Einschüchterungseffekt auf alle Personen zu erzielen, die sich in der Nähe des filmenden Polizisten befinden. Letztlich können auch Unbeteiligte von der polizeilich gefilmten Maßnahme erfasst werden und auf diese Weise ins Visier staatlicher Beobachtung geraten.

Rechtslage

Hier geht es der Sache nach um Polizeirecht. Auch wenn es ein Polizeigesetz des Bundes gibt, sind die einzelnen Bundesländer für deren Ausgestaltung zuständig. Deswegen ergibt sich bzgl. der Rechtsgrundlage ein Bild, welches aus 16 verschiedenen Teilstücken besteht. Richtig ist, dass die neue Technik spezielle rechtliche Voraussetzungen braucht und sich nicht auf bereits bestehende Rechtsgrundlagen stützen lässt. So führte der Vorreiter Hessen die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 6 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ein:

Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch erfassen, offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

2Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können. 3Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.

Auch in anderen Bundesländern finden sich ähnliche Regelung – beispielsweise in Bremen, Hamburg oder auch im Saarland. Der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass verschiedene Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Bodycam zum Einsatz zu bringen. Schon der Anwendungsbereich „eine Identitätsfeststellung im öffentlichen Raum“ ist umgrenzt und auch einer unverzüglichen Löschung der Aufnahmen wurde Rechnung getragen.

In der Praxis müssen die Streifenpolizisten die Aufnahme ankündigen, am Ende der Schicht werden die Aufnahmen durch den Schichtleiter auf der Wache mit einer speziellen Software übertragen. Dieser entscheidet über die Weiterleitung der Aufnahmen an die Staatsanwaltschaft oder deren Löschung.

Fazit

Im Zeitalter der Smartphones werden auch Polizeibeamte nicht selten bei Einsätzen – insbesondere bei Demonstrationen und Großveranstaltungen – von Bürgern gefilmt. Dem könnten die Schulterkameras der Polizisten entgegen wirken. Eine wirkliche „Waffengleichheit“ kann mit den Bodycams aber nicht erreicht werden. Grundsätzlich ist der Videobeweis ein sehr objektives Beweismittel – anders als beim Zeugenbeweis, kommt es hier nicht zu einer subjektiven Wiedergabe der Geschehnisse.

Jedoch entscheidet allein der Polizist, wann die Aufnahme gestartet und beendet wird, sodass im Einzelfall zu befürchten ist, dass der Polizist eventuelles eigenes Fehlverhalten bewusst undokumentiert lässt. Im Ergebnis geht es um Abschreckung auf Kosten der Persönlichkeitsrechte und ob mit Bodycams auch konsequent gegen Fehltritte der Polizei vorgegangen wird, bleibt also fraglich.

Wie stehen Sie zu Bodycams und Videoüberwachung?

Lesen Sie auch meinen Artikel zur Rechtslage von sog. „Dashcams“.

Ich freue mich über einen Austausch und Ihren Kommentar.

__

Titelbild (CCO Public Domain)

__

Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

Kommentieren Sie diesen Beitrag!

Die Daten werden nur dafür verarbeitet, die Kommentarfunktion des Blogs zu ermöglichen.
Soweit Sie mir eine persönliche Nachricht schreiben wollen, nutzen Sie bitte die Seite Kontakt.
Im Übrigen gelten meine Datenschutzhinweise.