Mit selbstauskunft.net können Sie unkompliziert Ihre Selbstauskunft bei vielen Unternehmen und Behörden anfordern

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Gesetzestexte sind langweilig und trocken – so ein weit verbreitetes Vorurteil. Doch in vielen Fälle lässt sich dieser Eindruck schnell widerlegen. Das Auskunftsrecht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein gutes Beispiel dafür. Auf den ersten Blick eine lange Vorschrift – doch das Portal selbstauskunft.net hilft Ihnen, bei Händlern, Behörden und anderen Stellen eine Selbstauskunft anzufordern.

Ein Portrait.

Grundlage – das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG

Immer mehr Privatpersonen nutzen bereits ihr Auskunftsrecht nach § 34 BDSG. Aber welchen Umfang hat der Auskunftsanspruch? Zunächst steht Ihnen gemäß § 34 BDSG ein Auskunftsrecht gegenüber einer verantwortlichen Stelle zu. (Zu den verantwortlichen Stellen unten mehr) Diese muss über die folgenden Informationen Auskunft erteilen:

  • die über Sie gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  • den Zweck der Speicherung Ihrer Daten.

Sollten über Sie keine Daten gespeichert sein, so ist Ihnen auch dies mitzuteilen. In diesen Fällen spricht man von einer sog. Negativauskunft.

Für den Fall, dass Ihr Auskunftsbegehren ignoriert wird, können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz Beschwerde einreichen. Für private Unternehmen mit Geschäftssitz in Berlin ist beispielsweise die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Eine Übersicht zu den weiteren Aufsichtsbehörden finden Sie hier. Die Aufsichtsbehörde nimmt Beschwerden sehr ernst. Ein Verstoß gegen § 34 BDSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Unter einem Verstoß ist in diesem Zusammenhang eine verweigerte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung zu verstehen.

Form der Auskunft

Sie können eine solche Auskunft schriftlich, per Fax, E-Mail, mündlich oder telefonisch einfordern. Das Gesetz möchte es Ihnen nicht unnötig schwer machen und sieht daher kein Formerfordernis vor, sondern verlangt nur auf der Seite der verantwortlichen Stelle eine schriftliche Auskunft. D.h. die verantwortliche Stelle darf nicht auf eine schriftliche Anfrage bestehen – Sie als Privatperson aber können auf die Auskunft nach § 34 Abs. 6 BDSG in Textform bestehen.

Die Textform ist als geringste Anforderung an die Form anzusehen – es genügt ein Fax oder eine E-Mail. Bei Anknüpften per E-Mail muss die zuständige Stelle eine verschlüsselte Übermittlung anbieten, um die unberechtigte Kenntnisnahme von Dritten zu vermeiden.

Kosten der Auskunft

Nach § 34 Abs. 8 BDSG ist die Erteilung der Auskunft grundsätzlich unentgeltlich. Speichern verantwortliche Stellen Daten über Sie zum Zwecke der Übermittlung – dies betrifft vornehmlich die Tätigkeit von Auskunfteien über die Kreditwürdigkeit – so kann einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft eingeholt werden. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der SCHUFA-Auskunft. Wie Sie schnell und einfach zu Ihrer SCHUFA-Auskunft kommen und was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

Das Portal selbstauskunft.net 

Wie soeben gezeigt ist § 34 BDSG nicht trocken oder langweilig, sondern bietet Ihnen die Möglichkeit, bei Unternehmen und Behörden kostenlos Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten zu erhalten. Jetzt stellt sich nur noch die Frage: Wie kommen Sie schnell und unkompliziert zu Ihrer Auskunft und wer speichert überhaupt persönliche Daten? Bei der Beantwortung dieser Fragestellung hilft Ihnen das Portal selbstauskunft.net. Hier können Sie sich einen Überblick über die zuständigen Stellen wie beispielsweise die SCHUFA Holding AG, Mieterauskünfte oder Behörden verschaffen. Anschließend ermöglicht es Ihnen das Portal mit wenigen Klicks automatische Anschreiben zu erstellen, sodass Sie nicht erst nach der Adresse der Stellen suchen und Ihr eigenes Briefpapier bemühen müssen.

Fazit – Warum eine Selbstauskunft anfordern?

Nach einer Studie des Instituts für Grundlagen- und Programmforschung sind beinahe die Hälfte der bei der SCHUFA gespeicherten Daten falsch oder veraltet. Dies kann dazu führen, dass Ihnen beispielsweise Kredite verweigert oder nur zu höheren Zinsen angeboten werden oder Sie einen Handy-Vertrag nicht abschließen können. Eine Korrektur dieser Daten können Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie davon Kenntnis haben. Daher nutzen Sie diesen tollen Service, denn es war noch nie so einfach, eine Selbstauskunft über Ihre gespeicherten Daten einzuholen.

Haben Sie den Dienst bereits benutzt? Ich bin auf Ihre Erfahrungen gespannt – schreiben Sie es in die Kommentare!

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Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

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