Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach § 4 BDSG
Die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung richtet sich nach §4 BDSG. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies eine Rechtsvorschrift erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
D.h. haben Sie keine Rechtsvorschrift, die Ihnen die Datenverarbeitung erlaubt, benötigen Sie für die Legalisierung eine Einwilligung des Betroffenen. Ansonsten ist die Datenverarbeitung rechtswidrig und kann geahndet werden mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 € (vgl. § 43 BDSG). (mehr …)
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