Wer lediglich in seinem Cookie-Banner auf das Tracking des Nutzers hinweist, oder wer den Besucher darüber informiert, dass er „durch die Weiternutzung der Webseite seine Einwilligung zum Setzen von Analyse-Cookies erteilt“, muss spätestens jetzt seine Webseite anpassen!
Das Urteil des BGH v. 28.05.2020 („Cookie-Einwilligung II“) bestätigt das recht umstrittene Cookie-Urteil des EuGH v. 01.10.2020 und schafft nun endgültige Klarheit!
Ein Opt-out reicht nun nicht mehr für ein legales Tracking! Der Webseitenbesucher muss aktiv einwilligen!
Genau zwei Jahre nach Geltung der DSGVO entschied jetzt der BGH letztinstanzlich über die rechtswidrige Praxis von „Planet 49“, ein „Unterlassen“ des Webseitenbesuchers als eine Einwilligung im Sinne des Datenschutzrechts auszulegen.
Konkret ging es darum, dass der Webseitenbetreiber gerade nicht von einer Einwilligung des Webseitenbesuchers in ein Tracking ausgehen darf, wenn dieser dem Webtracking, bzw. der Webanalyse nicht aktiv widerspricht